{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__31-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"NotZ 31/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 31/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zur Notarin\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer\n\nund Eule am 18. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 10. März\n\n1998 wird zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin weiterhin\n\ndie Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie zur Notarin zu\n\nbestellen.\n\nAuf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, daß der\n\nBescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 rechtswidrig\n\nwar.\n\nDie Antragstellerin hat die Hälfte der Gerichtskosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens zu tragen. Für das Verfahren des ersten\n\nRechtszuges werden Gerichtskosten nicht erhoben.\n\nDie Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin im ersten Rechts-\n\nzug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Be-\n\nschwerdeverfahren entstandene Auslagen werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000 DM (51.129,19 €) festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in L. im Juli 1981 mit dem\n\nakademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch Verfügung\n\ndes Ministers der Justiz der ehemaligen DDR vom 15. März 1990 wurde sie\n\nzum 1. April 1990 als Rechtsanwältin im früheren Ostteil der Stadt B. zugelas-\n\nsen. Seit Ende 1990 ist sie als Rechtsanwältin bei dem Landgericht B. und seit\n\nNovember 1995 auch beim Kammergericht zugelassen.\n\nDie Antragstellerin hat sich um eine der im Amtsblatt für B. vom\n\n25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit Bescheid\n\nvom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie könne sie in dem\n\nAuswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht berücksichtigen, weil ihr die\n\nBefähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehle (§ 5\n\nBNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG).\n\nDie Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am Aus-\n\nwahlverfahren gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie meint, die gesetzliche\n\nRegelung verletze Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehand-\n\nlung der B. Diplom-Juristen sei im Vergleich zu den vor dem 3. Oktober 1990 in\n\nB. (Ost) zu Notaren bestellt gewesenen Diplom-Juristen, deren Zulassung nach\n\ndem Beitritt wirksam geblieben ist, und den Diplom-Juristen im übrigen Bei-\n\ntrittsgebiet sachlich nicht gerechtfertigt.\n\nDas Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Senat mit Beschluß\n\nvom 30. November 1998 ebenfalls zurückgewiesen worden.\n\nAuf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht die Beschlüsse des Senats und des Kammergerichts sowie\n\nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 aufgehoben und das\n\nVerfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, die\n\nangegriffenen Entscheidungen berücksichtigten die Fiktionen des Einigungs-\n\nvertrages und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die für das\n\nAnwaltsnotariat in B. für solche Diplom-Juristen, die im Zeitpunkt des Beitritts\n\nnoch nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die Befähigung zum\n\nRichteramt zwar für den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert anse-\n\nhe), wohl aber für den Notarberuf fordere, verkenne damit die Reichweite des\n\nArt. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die\n\nder Gesetzgeber zur Integration der Diplom-Juristen getroffen habe.\n\nIm weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe,\n\nnachdem der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1998\n\nrechtskräftig geworden sei, die für die Antragstellerin zunächst freigehaltene\n\nNotarstelle anderweitig besetzt. Die Antragstellerin bestreitet die anderweitige\n\nBesetzung. Sie verfolgt ihre Bestellung zur Notarin weiter und beantragt hilfs-\n\nweise festzustellen, daß die Ablehnung ihrer Bewerbung um eine der im Amts-\n\nblatt für B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen Notarstellen rechtswidrig\n\ngewesen sei. Daraufhin hat die Antragsgegnerin eine Aufstellung vorgelegt,\n\nnach der sämtliche 58 ausgeschriebenen Notarstellen besetzt sind, die letzte\n\nStelle seit dem 27. April 2000.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der von der Antragstellerin in erster Linie weiterverfolgte Verpflich-\n\ntungsantrag ist unzulässig. Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der\n\nvon der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung, sie habe nach Rechtskraft\n\ndes Senatsbeschlusses vom 30. November 1998 auch die der Antragstellerin\n\nzunächst freigehaltene Stelle anderweitig besetzt, in Zweifel zu ziehen. Sind\n\ndanach die im Amtsblatt für B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die die-\n\nsem Verfahren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nun-\n\nmehr sämtlich vergeben, so ist damit das Rechtsschutzinteresse der Antrag-\n\nstellerin für den gleichwohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag entfallen\n\n(Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - DNotZ 1999, 252).\n\n2. Dagegen ist der Hilfsantrag zulässig und begründet.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im\n\nVerfahren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich\n\nunzulässig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 -\n\nBGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7). Im vorliegenden Fall er-\n\nscheint es jedoch angezeigt, daß der Bundesgerichtshof, nachdem das Bun-\n\ndesverfassungsgericht den Senatsbeschluß vom 30. November 1998 aufgeho-\n\nben und die Sache zurückverwiesen hat, die verfassungsgerichtliche Entschei-\n\ndung in der Sache nachvollzieht. Jedenfalls solange die Antragstellerin nicht\n\nzur Notarin bestellt ist, besteht ihr Interesse an einer solchen Feststellung fort.\n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß der Bescheid\n\nder Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 die Antragstellerin in ihren Grund-\n\nrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Daran ist der Senat\n\ngebunden. Daraus folgt, daß die Antragsgegnerin die Bestellung der Antrag-\n\nstellerin zur Notarin nicht mit der Begründung ablehnen durfte, der Antragstel-\n\nlerin fehle die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.\n\nSoweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Note des Hochschulab-\n\nschlußzeugnisses eines Diplom-Juristen könne der entsprechenden Notenstufe\n\nin der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht gleichgestellt werden, trägt die-\n\nses Vorbringen die Ablehnung der Antragstellerin schon deshalb nicht, weil das\n\nBundesverfassungsgericht sich in seinem Beschluß vom 23. September 2001\n\nmit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt und entschieden hat, der Be-\n\nscheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 verletze die Antragstellerin\n\nin ihren Grundrechten. Danach ist es dem Senat verwehrt, die Rechtswidrigkeit\n\ndes Bescheides in Frage zu stellen.\n\nRinne Streck Seiffert\n\n Bauer Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notz-31-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notz-31-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__31-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:42.792544+00:00"}}