{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__28-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"NotZ 28/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 28/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Juli 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Aufhebung einer Weisung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-\n\nden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare\n\nDr. Lintz und Dr. Ebner\n\nam 8. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-\n\nzug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu\n\nerstatten.\n\nDer Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 10.000,00 €\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Rechts-\n\nanwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prüfung\n\nder Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezember 1998 beanstandete der\n\nrichterliche Notarprüfer, daß der Antragsteller ein Praxisschild mit dem Text:\n\n\"V. & B., Rechtsanwälte Notariat\"\n\nverwendet. Im Hinblick darauf sprach der Präsident des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main durch Verfügung vom 2. Februar 2000 dem Notar eine Mißbilligung\n\ngemäß § 94 BNotO aus. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob die Präsi-\n\ndentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Bescheid vom 12. April\n\n2000 die Mißbilligungsverfügung auf. Zur Begründung wurde darauf hingewie-\n\nsen, daß zwar die Verwendung des Begriffs \"Notariat\" wegen Verstoßes gegen\n\n§§ 2, 29 BNotO, 3 DONot unzulässig sei, jedoch aus Gründen der Verhältnis-\n\nmäßigkeit dem Notar zunächst eine Weisung zur Entfernung des Namensschil-\n\ndes zu erteilen sei, um ihm Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Dienst-\n\naufsicht zu überdenken und den ordnungswidrigen Zustand zu beenden. Der\n\nPräsident des Landgerichts Frankfurt am Main erteilte dem Antragsteller dar-\n\naufhin am 23. Mai 2000 die Weisung, auf dem von ihm verwendeten Namens-\n\nschild den unzulässigen Begriff \"Notariat\" zu entfernen oder unkenntlich zu ma-\n\nchen. Diese Verfügung hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-\n\nfortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, weil die Wei-\n\nsung des Antragsgegners vom 23. Mai 2000 rechtmäßig ist.\n\n1. Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1\n\nBNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstauf-\n\nsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu er-\n\nteilen.\n\n2. Mit Recht hat der Antragsgegner vom Antragsteller die Entfernung\n\noder Unkenntlichmachung des Wortes \"Notariat\" von dem Praxisschild verlangt.\n\nDie Verwendung des Begriffs \"Notariat\" auf dem Schild ist in mehrfacher Hin-\n\nsicht zu beanstanden.\n\na) Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes ver-\n\npflichtet, auf Anfrage für den Rechtsuchenden tätig zu werden. Er darf seine\n\nUrkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Aus dieser Ver-\n\npflichtung folgt auch, daß der Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Amtssit-\n\nzes eine Geschäftsstelle zu unterhalten, diese während der üblichen Ge-\n\nschäftsstunden offenzuhalten (§ 10 Abs. 2, 3 BNotO) und den Rechtsuchenden\n\nauf seine Geschäftsstelle hinzuweisen hat. Dieser Kennzeichnungspflicht kann\n\nder Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines für jedermann sichtbaren\n\nHinweisschildes außen am Gebäude, in dem sich die Praxis befindet, genügen.\n\nDie Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechendes Kennzeich-\n\nnungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechtigung, den mit der\n\nAußendarstellung verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu nehmen. Um ent-\n\nsprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu gewährleisten,\n\ndaß der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes gegenüber dem Bürger in\n\nsich überall möglichst gleich darstellender Weise nach außen in Erscheinung\n\ntritt, haben die Landesjustizverwaltungen im Rahmen der einheitlich als norm-\n\ninterpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten DONot Mindestanfor-\n\nderungen für die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur Führung von\n\nAmts- und/oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle der\n\nNotare geschaffen (§ 3 DONot in der jeweils geltenden Fassung). Im Hinblick\n\nauf die in § 3 DONot auf der Grundlage des § 2 BNotO getroffenen Regelungen\n\nhat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Auf-\n\nsichtsbehörde berechtigt ist, dem Anwaltsnotar, der seine Praxis gemeinsam\n\nmit einem Rechtsanwalt ausübt, die Verwendung der Bezeichnung \"Notariat\"\n\nauch im Zusammenhang mit Zusätzen wie \"Anwalts- und Notariatskanzlei\" auf\n\nsogenannten Praxisschildern zu untersagen (Sen.Beschl. v. 26. September\n\n1983 - NotZ 7/83, DNotZ 1984, 246 u. v. 12. November 1984 - NotZ 12/84,\n\nDNotZ 1986, 186). Daran ist jedenfalls für den vorliegenden Fall festzuhalten.\n\n§ 3 DONot regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschilde-\n\nrung und verpflichtet den Notar hierbei auf eine personenbezogene Amtsbe-\n\nzeichnung: Gemäß § 3 Abs. 1 DONot sind Notare berechtigt, ihre Geschäfts-\n\nstelle durch ein Amtsschild mit dem Landeswappen und der Aufschrift \"Notar\"\n\nzu kennzeichnen. Neben dem Amtsschild dürfen (oder statt des Amtsschildes\n\nmüssen) die Notare gemäß § 3 Abs. 2 DONot \"Namensschilder\" führen. Dabei\n\nwird auch in § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot in bezug auf sogenannte Kombinations-\n\nschilder nochmals ausdrücklich der Bezug zu dem Notaramt und zu der dieses\n\nAmt ausübenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deutlich herausge-\n\nstellt. Die Führung eines \"Praxisschildes\" unter Verwendung der Aufschrift\n\n\"Notariat\" - wie im vorliegenden Falle - ist daher schon nach § 3 DONot nicht\n\nzulässig.\n\nb) Diese Personenbezogenheit der in § 3 DONot getroffenen Regelung\n\nüber die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung der Notare zur Kenn-\n\nzeichnung ihrer Geschäftsstelle ist auch sachgerecht. Ein Notar der BNotO ist\n\nTräger eines persönlichen Amtes. Demgegenüber ist der Begriff \"Notariat\" wei-\n\nter als der dieses Notaramtes. Er umfaßt auch das von der BNotO nicht gere-\n\ngelte landesrechtliche Behördennotariat (§§ 114 ff. BNotO). Überdies drückt er\n\neine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs aus. Ein Gebrauch als Be-\n\nzeichnung für die Geschäftsstelle des Notars in der Bundesnotarordnung kann\n\ndaher beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über dessen perso-\n\nnenbezogenes Berufsbild \n\nführen \n\n(Sen.Beschl. v. 26. September 1983\n\n- NotZ 7/83, aaO S. 249; Sen.Beschl. v. 12. November 1984 - NotZ 12/84, aaO\n\nS. 187). Der irreführende Eindruck einer solchen Verselbständigung des Notar-\n\namtes im Sinne einer Abtrennung von der Person des Notars oder jedenfalls\n\neiner gewissen Institutionalisierung des Notarberufs wird vorliegend sowohl\n\ndurch die \n\nfirmenartige Bezeichnung \"V. & B.\" als auch durch den\n\nnachfolgenden Kontrast zwischen der personenbezogenen Bezeichnung\n\n\"Rechtsanwälte\" und dem institutsartigen Begriff \"Notariat\" verstärkt.\n\nc) Die vom Antragsteller und seinen Sozien verwendete Bezeichnung\n\n\"Notariat\" auf dem gemeinsamen Praxisschild ist aber insbesondere auch des-\n\nhalb unzulässig, weil sie den - irreführenden - Eindruck erweckt, auch der Sozi-\n\nus - möglicherweise aber auch die weiteren Mitglieder der Sozietät - sei zum\n\nNotar bestellt bzw. zumindest in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszu-\n\nüben. Zwar kann ein Anwaltsnotar, der mit Rechtsanwälten soziiert ist, grund-\n\nsätzlich ein gemeinsames Namensschild verwenden; es muß jedoch deutlich\n\nerkennbar sein, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist\n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 30. November 1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zu So-\n\nzietätsbriefbögen; Weingärtner/Schöttler, DONot 8. Aufl. § 3 Rdn. 65; siehe\n\nauch § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot - zu sogenannten Kombinationsschildern mit\n\nLandeswappen -, vgl. dazu auch Sen.Beschl. v. 16. Juli 2001 - NotZ 12/01,\n\nNJW-RR 2002, 58, 60 - Verf.beschw. dagegen nicht angenommen). An einer\n\nderartigen unübersehbaren, deutlichen Differenzierung fehlt es bei dem vorlie-\n\ngenden Praxisschild infolge der irreführenden Verwendung des Begriffs \"Notari-\n\nat\" für die gesamte Sozietät.\n\nd) Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12\n\nAbs. 1 Satz 2 GG) ist - wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat - mit der angefochtenen Weisung nicht verbunden. Es versteht sich von\n\nselbst, daß eine zulässige Berufsausübung an die bestehenden gesetzlichen\n\nVorgaben gebunden ist. Danach hat der Antragsteller zugleich mit der Entfer-\n\nnung oder Unkenntlichmachung des beanstandeten Begriffs \"Notariat\" von dem\n\nSchild für eine gemäß § 3 DONot zulässige Beschilderung seiner Geschäfts-\n\nstelle Sorge zu tragen.\n\nAuf einen Vertrauensschutz in die Beibehaltung des rechtswidrigen Zu-\n\nstandes kann sich der Antragsteller nicht berufen. Für eine stillschweigende\n\nDuldung des unzulässigen \"Praxisschildes\" durch die Aufsichtsbehörde beste-\n\nhen keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, daß über einen längeren Zeitraum hin-\n\nweg der bisherige Zustand anläßlich verschiedener Geschäftsprüfungen offen-\n\nbar übersehen worden ist, vermag einen relevanten Vertrauenstatbestand nicht\n\nzu begründen.\n\ne) Daß das beanstandete Schild nicht dem Antragsteller allein, sondern\n\neiner Sozietät gehört, begründet keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit\n\ndes ihm gegenüber ergangenen Bescheides. Für die dem notariellen Berufs-\n\nrecht entsprechende ordnungsgemäße Gestaltung des Schildes trägt er die\n\nAlleinverantwortung. Die ihm daraus erwachsenden Pflichten kann und muß er\n\nseinen Sozien gegenüber durchsetzen.\n\nRinne\n\nTropf\n\nKurzwelly\n\nLintz\n\nEbner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-08/notz-28-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-08/notz-28-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:10.409641+00:00"}}