{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__19-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"NotZ 19/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 Zur Berücksichtigung der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum württem- bergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) bei der Bewerbung um die Stelle eines Anwaltsnotars im Land Hessen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 19/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2002\n\nin dem Verfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBNotO § 6 Abs. 3\n\nZur Berücksichtigung der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum württem-\nbergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) bei der Bewerbung um die\nStelle eines Anwaltsnotars im Land Hessen.\n\nBGH, Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - OLG Frankfurt am Main\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert, sowie die\n\nNotare Dr. Bauer und Eule\n\nam 18. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 11. Mai 2001 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem wei-\n\nteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf\n\n51.129 € (100.000 DM)\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Antragsteller ist seit 1991 Rechtsanwalt und beim Landge-\n\nricht und Amtsgericht F. zugelassen. In der Zeit vom 1. September 1978\n\nbis zum 14. Dezember 1983 hatte er in Baden-Württemberg eine Ausbil-\n\ndung zum württembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) ab-\n\nsolviert und mit der Note \"befriedigend\" abgeschlossen.\n\nDer Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt vom 1. Juli\n\n1999 eine Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk L. aus. Um diese Stelle\n\nbewarben sich der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Im Rahmen\n\ndes Auswahlverfahrens ermittelte der Antragsgegner für den weiteren\n\nBeteiligten gemäß Abschnitt A II 3 des Runderlasses vom 25. Februar\n\n1999 (JMBl. 1999, 222) 128,30 Punkte. Beim Antragsteller ging er davon\n\naus, daß die fachliche Eignung durch die erfolgreiche Ausbildung zum\n\nBezirksnotar trotz fehlender Teilnahme an dem Grundkurs nach A II 2\n\ndes Runderlasses nachgewiesen sei. Bedenken gegen die Erfüllung der\n\nörtlichen Wartezeit stellte der Antragsgegner zurück. Er errechnete für\n\nden Antragsteller ohne Einbeziehung der Ausbildung zum Bezirksnotar\n\n84,15 Punkte. Da der Antragsteller unter anderem geltend gemacht hat-\n\nte, hierfür seien ihm Fortbildungspunkte und Sonderpunkte nach A II 3 c\n\nund f des Runderlasses zuzubilligen, legte der Antragsgegner hierfür in\n\neiner Alternativberechnung die Höchstzahl von 45 Fortbildungspunkten\n\nund 15 Sonderpunkten zugrunde. Dadurch ergaben sich unter Berück-\n\nsichtigung der Kappungsgrenze nach A II 3 e des Runderlasses 124,15\n\nPunkte.\n\nDer Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Verfügung der Prä-\n\nsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar\n\n2000 mit, es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle nicht mit ihm,\n\nsondern mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Den hiergegen ge-\n\nrichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen.\n\nMit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den An-\n\ntrag weiter. Hilfsweise beantragt er, im Wege der Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsklage festzustellen,\n\ndaß der Antragsteller bei künftigen Bewerbungen für eine\n\nausgeschriebene Notarstelle in Hessen bei Fortgeltung der\n\nbestehenden Rechtslage gemäß § 6 Abs. 3 BNotO i.V. mit\n\ndem Runderlaß über die Ausführung der BNotO vom\n\n25. Februar \n\n1999 \n\n(JMBl. S. 222) \n\ndurch \n\ndie \n\nam\n\n14. Dezember 1983 abgeschlossene Ausbildung zum Notar\n\nim Landesdienst Baden-Württemberg (Bezirksnotar) nach-\n\nfolgende Kriterien im Rahmen der Auswahl unter mehreren\n\nMitbewerbern erfüllt:\n\na) Durch die vorgenannte abgeschlossene Ausbildung zum\n\nNotar im Landesdienst Baden-Württemberg ist er als\n\nfachlich geeignet im Sinne von Abschnitt II 2 des vorge-\n\nnannten Runderlasses anzusehen und bedarf insoweit\n\nkeiner Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an\n\ndem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für\n\nNotare - veranstalteten Grundkurs (Einführungskurs Teil\n\nI und II),\n\nb) im Sinne von Abschnitt II 3 b des Runderlasses ist nicht\n\nnur die Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern auch die\n\nAusbildungszeit \n\nvom \n\n1. September \n\n1978 \n\nbis\n\n14. Dezember 1983 \n\npro \n\nvollendeten Monat mit\n\n0,25 Punkten als \"anwaltliche Tätigkeit\", aber mit nicht\n\nmehr als 45 Punkten zu qualifizieren,\n\nc) die Ausbildung zum Notar im Landesdienst Baden-\n\nWürttemberg rechtfertigt, dem Antragsteller nach Ab-\n\nschnitt II 3 c des vorgenannten Runderlasses eine maxi-\n\nmale weitere Punktzahl von 45 zuzubilligen, wie sie übli-\n\ncherweise bei dem Besuch von Fortbildungskursen des\n\nDeutschen Anwaltsinstitutes e.V. - Fachinstitut für Nota-\n\nre - angesetzt werden,\n\nd) dem Antragsteller sind nach Ziffer II 3 f des Runderlas-\n\nses wegen der vorstehend zitierten Ausbildung zum No-\n\ntar im Landesdienst Baden-Württemberg weitere 15 Zu-\n\nsatzpunkte anzurechnen, da die Ausbildung ihn in be-\n\nsonderer Weise für das Notaramt qualifiziert.\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit\n\nRecht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners\n\nvom 15. Februar 2000 ist nicht rechtswidrig. Die Hilfsanträge sind unzu-\n\nlässig.\n\n1. Die gemäß § 6 Abs. 3 BNotO i.V. mit dem Runderlaß des An-\n\ntragsgegners getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren\n\nBeteiligten ist nicht zu beanstanden.\n\na) Nach Auffassung des Antragstellers ist seine praktische Ausbil-\n\ndungszeit zum Bezirksnotar als hauptberufliche Anwaltstätigkeit nach A\n\nII 3 b des Runderlasses zu werten. Daraus errechnet er sich weitere\n\n10,5 Punkte. Damit läge er punktemäßig vor dem weiteren Beteiligten,\n\nwenn im übrigen von den alternativ errechneten 124,15 Punkten auszu-\n\ngehen wäre.\n\nDer Antragsgegner und das Oberlandesgericht haben die Ausbil-\n\ndungszeit zu Recht nicht als hauptberufliche Anwaltstätigkeit angese-\n\nhen. Dies wäre mit § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht zu vereinbaren. Eine\n\nGleichbehandlung anderer juristischer Berufe oder gar der Ausbildungs-\n\nzeit für andere juristische Berufe widerspräche der gesetzlichen Wertung\n\n(Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 9/01 - ZNotP 2001, 363 unter\n\n2 a m.w.N.).\n\nb) Der Antragsteller meint weiter, wegen der nur geringen Diffe-\n\nrenz von allenfalls 4,15 Punkten zwischen seiner alternativen Punktzahl\n\nvon 124,15 Punkten und der Punktzahl des weiteren Beteiligten von\n\n128,30 Punkten müsse er wegen seiner besonderen Eignung dennoch\n\ndem Mitbewerber vorgezogen werden. Er beruft sich hierfür auf A II 3\n\nAbs. 2 des Runderlasses (nach Nr. 3 f.).\n\nDerartiges sieht der Runderlaß aber nicht vor. Es heißt dort, die\n\nNotarstelle erhalte im Regelfall die Bewerberin oder der Bewerber mit\n\nder höchsten Punktzahl, sofern sie oder er nicht persönlich weniger ge-\n\neignet erscheint als die Bewerberin oder der Bewerber mit der nachfol-\n\ngenden Punktzahl. Daß der weitere Beteiligte persönlich weniger geei g-\n\nnet erscheint als der Antragsteller, hat dieser selbst nicht behauptet, es\n\nist auch nicht ersichtlich. Was der Antragsteller offenbar meint, ist die\n\nfachliche Eignung. Diese ist aber beim Antragsteller in der Alternativbe-\n\nrechnung, abgesehen von der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit, mit den\n\nHöchstpunktzahlen angesetzt worden. Ob die Zubilligung der maximalen\n\nPunktzahl für Fortbildung und Sonderqualifikation (A II 3 c und f des\n\nRunderlasses) gerechtfertigt wäre, kann offenbleiben, weil es im Rah-\n\nmen der Anfechtungsklage darauf nicht ankommt. Die Praxis des Justiz-\n\nministeriums Baden-Württemberg bei der Bestellung von Anwaltsnotaren\n\nim Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart, auf die der Antragsteller sich be-\n\nruft, stützt sein Begehren nicht. Das Justizministerium hat ihm am\n\n14. Mai 2001 geschrieben, der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung\n\nzum württembergischen Notar mit der Note befriedigend bis voll befriedi-\n\ngend könne mit drei Sonderpunkten, der Abschluß mit gut mit bis zu\n\nsechs Sonderpunkten bewertet werden. Der Grundkurs sei entbehrlich,\n\nwenn der Abschluß nicht wesentlich mehr als 20 Jahre zurückliege.\n\nWeitere Vergünstigungen für Bewerber mit abgeschlossener Ausbildung\n\nzum Bezirksnotar gewährt das Justizministerium offensichtlich nicht.\n\nDer Antragsteller macht unter Hinweis unter anderem auf seine\n\nDissertation, Vorträge, Veröffentlichungen und Bearbeitung hochkaräti-\n\nger Erbrechtsmandate ferner geltend, er verfüge über herausragende\n\nKenntnisse im Erbrecht. Dies bezweifelt der Senat nicht. Bei der Aus-\n\nwahlentscheidung können solche Kenntnisse und Erfahrungen über die\n\nHöchstpunktzahlen hinaus aber schon im Hinblick auf die Chancen-\n\ngleichheit und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens nicht berück-\n\nsichtigt werden. Der Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber\n\nsetzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schemati-\n\nsierung voraus, damit ein einheitlicher Maßstab gewonnen werden kann,\n\nnach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat und auf den sich die\n\nBewerber einstellen können (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1994\n\n- NotZ 19/93 - Nds. RPfl. 1994, 330 unter 2 c cc). Dem entspricht das\n\nBewertungssystem des Antragsgegners, das in sich ausgewogen ist und\n\nauch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten juristischen\n\nStaatsprüfung das ihm zukommende Gewicht verleiht (Senatsbeschluß\n\nvom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - ZNotP 2001, 403 unter 1). Diese Ausge-\n\nwogenheit wäre in einer für die Bewerber nicht kalkulierbaren Weise be-\n\neinträchtigt, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die vor-\n\ngesehenen Höchstpunktzahlen hinaus bei der Auswahlentscheidung zu\n\nberücksichtigen wären. Sie können ausnahmsweise nur bei punktglei-\n\nchen Bewerbern den Ausschlag geben (Senatsbeschluß vom 16. Juli\n\n2001 - NotZ 5/01 - aaO). Im übrigen wären eine im Regelfall durchzufüh-\n\nrende Überprüfung und Bewertung besonderer Kenntnisse und Erfah-\n\nrungen praktisch kaum handhabbar. Der damit verbundene Aufwand und\n\ndie dadurch verursachte Rechtsunsicherheit würden dazu führen, daß\n\nausgeschriebene Notarstellen über den jetzt schon oft sehr langen Zeit-\n\nraum hinaus nicht besetzt werden könnten.\n\n2. Die hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge sind unzulässig.\n\na) Für die begehrte Feststellung, durch die erfolgreich abge-\n\nschlossene Ausbildung zum Bezirksnotar sei die fachliche Eignung im\n\nSinne von A II 2 des Runderlasses nachgewiesen, fehlt es jedenfalls am\n\nRechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat sich den insoweit geäu-\n\nßerten Zweifeln der Notarkammer K. nicht angeschlossen. Aus der Be-\n\nmerkung im angefochtenen Bescheid, dies wäre hier nicht abschließend\n\nzu entscheiden, lassen sich solche Zweifel des Antragsgegners nicht\n\nherleiten. Sie wären auch nicht berechtigt. Es liegt auf der Hand, wie die\n\nVerwaltungspraxis bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im Oberlan-\n\ndesgerichtsbezirk Stuttgart zeigt, daß die mehr als fünfjährige praktische\n\nund theoretische Ausbildung zum Bezirksnotar dem Regelnachweis in\n\nForm des Grundkurses nach A II 2 des Runderlasses mindestens gleich-\n\nwertig ist.\n\nb) Daß diese Ausbildung nicht als hauptberufliche Anwaltstätigkeit\n\ngewertet werden darf, ist bereits im Rahmen des Anfechtungsantrags\n\nausgesprochen worden.\n\nc) Ob und in welchem Umfang für diese Ausbildung Fortbildungs-\n\npunkte und Sonderpunkte vergeben werden können (Anträge c und d),\n\nwar zwar im Rahmen des Anfechtungsantrags nicht zu entscheiden.\n\nGleichwohl sind die Anträge unzulässig. Feststellungsanträge sind im\n\nVerfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich nicht zulässig. Der Senat\n\nläßt allerdings ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsanträge zu, al-\n\nso einen Übergang vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsantrag\n\nnach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Antrag-\n\nsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte\n\nFeststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Landesjustizver-\n\nwaltung künftig bei weiteren Bewerbungen ebenso stellen wird (Be-\n\nschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II\n\nA und vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208 unter II 2\n\nm.w.N.).\n\nHier liegen schon die Voraussetzungen eines Fortsetzungsfest-\n\nstellungsantrags nicht vor. Der angefochtene Verwaltungsakt hat sich\n\nnicht erledigt. Im übrigen steht nicht fest, daß die Fragen, deren Klärung\n\nder Antragsteller erstrebt, bei künftigen Bewerbungen entscheidungser-\n\nheblich sind. Ob es darauf überhaupt ankommt, hängt von der jeweiligen\n\nBewerberlage ab. Der Antragsteller wird im Hinblick auf künftige Bewer-\n\nbungen auch nicht rechtlos gestellt. Sollte es bei der Auswahlentschei-\n\ndung darauf ankommen, ob und in welchem Umfang für seine Ausbildung\n\nzum Bezirksnotar Fortbildungspunkte oder Sonderpunkte zu vergeben\n\nsind, kann er die Entscheidung des Antragsgegners auf dem Rechtsweg\n\nüberprüfen lassen.\n\n3. Für die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrens\n\nim Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n11. Juli 2001 (NJW-RR 2002, 57, vgl. dazu den Senatsbeschluß vom\n\n3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - ZNotP 2002, 119) besteht kein Anlaß.\n\nRinne Streck Seiffert\n\n Bauer Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notz-19-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notz-19-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__19-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:04.176823+00:00"}}