{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__17-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"NotZ 17/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 10 a) Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; die Bevorzugung des fachlich besser Geeig- neten muß aber aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend sein. b) Will die Landesjustizverwaltung von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit absehen, weil deren Zwecke anderweit erfüllt sind, müssen die hierfür erforderlichen Voraus- setzungen (Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen; Schaffung der wirtschaftli- chen Grundlage für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle) bei Ablauf der Bewerbungsfrist gegeben sein. c) Die wirtschaftliche Grundlage des angestrebten Notariats muß der Rechtsanwalt, der die örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt hat, durch eine am Amtssitz des Notariats eingerichtete Anwaltskanzlei geschaffen haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 17/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2001\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBNotO §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 10\n\na) Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen,\n\nkann auch in der Bestenauslese liegen; die Bevorzugung des fachlich besser Geeig-\n\nneten muß aber aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend sein.\n\nb) Will die Landesjustizverwaltung von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit absehen,\n\nweil deren Zwecke anderweit erfüllt sind, müssen die hierfür erforderlichen Voraus-\n\nsetzungen (Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen; Schaffung der wirtschaftli-\n\nchen Grundlage für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen\n\nfür die Geschäftsstelle) bei Ablauf der Bewerbungsfrist gegeben sein.\n\nc) Die wirtschaftliche Grundlage des angestrebten Notariats muß der Rechtsanwalt, der\n\ndie örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt hat, durch eine am Amtssitz des Notariats\n\neingerichtete Anwaltskanzlei geschaffen haben.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Dezember 2001- NotZ 17/01 - OLG Köln\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé\n\nund Dr. Lintz\n\nam 3. Dezember 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 5. Juni 2001 und der Bescheid des Antragsgegners vom\n\n4. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller zum Notar\n\nmit dem Amtssitz in Drensteinfurt zu bestellen.\n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens\n\nzu tragen und dem Antragsteller die notwendigen außergerichtli-\n\nchen Auslagen zu erstatten. Außergerichtliche Auslagen der wei-\n\nteren Beteiligten werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsgegner schrieb am 15. Mai 1999 eine Anwaltsnotarstelle mit\n\ndem Amtssitz in D. im Amtsgerichtsbezirk A. aus. Um die Stelle bewarben sich\n\nder Antragsteller und die weitere Beteiligte. Die weitere Beteiligte war seit 1995\n\nbeim Amtsgericht H. und beim Landgericht Do. zugelassen. Sie war Mitglied\n\neiner Anwaltssozietät, die ihre Kanzlei in H. unterhielt. Auf ihren Antrag vom\n\n24. Februar 1999 wurde die weitere Beteiligte unter Verzicht auf ihre bisheri-\n\ngen Zulassungen beim Amtsgericht A. und beim Landgericht M. zugelassen.\n\nIhre Eintragung in die Liste der beim Amtsgericht A. zugelassenen Rechtsan-\n\nwälte erfolgte am 25. Mai 1999, die Eintragung in die Liste der beim Landge-\n\nricht Do. zugelassenen Anwälte kurz darauf. Der Antragsgegner teilte dem An-\n\ntragsteller am 4. Juli 2000 mit, er beabsichtige, die Stelle einem Mitbewerber\n\nzu übertragen. Vorgesehen hierfür ist die weitere Beteiligte.\n\nDer hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb oh-\n\nne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträ-\n\nge, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu\n\nentscheiden, weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nII.\n\nDie rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde (§ 111 Abs. 4 BNotO,\n\n§ 42 Abs. 4 BRAO) hat in der Sache Erfolg. Für den Antragsgegner bestand\n\nrechtlich keine Möglichkeit, bei der weiteren Beteiligten von der Einhaltung der\n\nörtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) abzusehen. Da kein weiterer Be-\n\nwerber zur Verfügung steht - die Ablehnung des dritten Bewerbers D., der\n\nebenfalls die Wartezeit nicht erfüllt hatte, ist unangefochten geblieben -, ist der\n\nAntragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum Notar mit dem Amtssitz in D.\n\nzu bestellen. Der Antragsteller ist persönlich und fachlich geeignet und erfüllt\n\ndie gesetzlichen Wartezeiten, § 6 Abs. 2 Nr. 1 (allgemeine Wartezeit) sowie\n\n§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO.\n\n1. In der Regel soll ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden,\n\nwenn er die örtliche Wartezeit erfüllt hat, mithin seit mindestens drei Jahren\n\nohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk hauptberuf-\n\nlich als Rechtsanwalt tätig ist. Da das Gesetz indessen die Einhaltung der\n\nWartezeit nur zur Regelvoraussetzung macht, kann in besonders begründeten\n\nFällen bei einem Bewerber auch von deren Einhaltung abgesehen werden. Ob\n\ndeshalb in besonderen Ausnahmefällen ein vollständiger Verzicht auf die Ein-\n\nhaltung der örtlichen Wartezeit rechtlich möglich ist (offen gelassen im Senats-\n\nbeschl. v. 24. November 1997 - NotZ 1/97), ist hier ebensowenig zu entschei-\n\nden wie die Frage, ob ein derartiger Verzicht jedenfalls dann in Betracht\n\nkommt, wenn die Wartezeit, wie das Oberlandesgericht dies im vorliegenden\n\nFall feststellt, \"gegen Null tendiert\".\n\n2. Dem der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessen (Senats-\n\nbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, LM BNotO § 6 Nr. 25), von der Erfüllung\n\nder örtlichen Wartezeit abzusehen, sind indessen, wie der Senat in seiner\n\nneueren Rechtsprechung hervorhebt, enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung\n\neines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO, sei es\n\nder allgemeinen Wartezeit ab Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sei es der\n\nörtlichen Wartezeit, nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie\n\nkommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sach-\n\nverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus\n\nBedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00,\n\nLM BNotO § 6 Nr. 37 für beide Wartezeiten; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli\n\n1997, NotZ 24/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1, Wartezeit 1). Die Gründe der\n\nErmessensbindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmever-\n\nhältnisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der\n\nBewerber, gelten für beide Wartezeiten gleichermaßen.\n\na) Bedürfnisgründe (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96,\n\naaO) liegen nicht vor, denn in der Person des Antragstellers steht ein persön-\n\nlich und fachlich geeigneter Bewerber zur Verfügung. Ein öffentliches Interes-\n\nse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann allerdings\n\nauch in der Bestenauslese liegen, denn umfassender Auswahlmaßstab für das\n\nNotariat ist die persönliche und fachliche Eignung (Senat, BGHZ 124, 327).\n\nAllerdings kann nicht ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt, ein Mitbewerber\n\nsei fachlich besser geeignet, von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit ab-\n\ngesehen werden. Denn das Regelerfordernis der Wartezeit ist der Auswahl\n\nunter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagert. Würde schon\n\ndie bessere Eignung als solche genügen, von dem Erfordernis abzusehen,\n\nverlöre es seine eigenständige Bedeutung. Die Bevorzugung des fachlich bes-\n\nser Geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers muß\n\naufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen. Das ist\n\nbei der weiteren Beteiligten im Verhältnis zum Antragsteller nicht der Fall. Sie\n\nübertrifft zwar die Anzahl der Eignungspunkte des Antragstellers sehr deutlich,\n\nerreicht aber mit 119,60 Punkten keinen auffallenden Wert. Die Unterschiede\n\ngehen wesentlich darauf zurück, daß die weitere Beteiligte Fortbildungskurse\n\nbelegt hat, während der Antragsteller sich, auch in der Vorstellung, ohne Mit-\n\nbewerber zu sein, mit dem Grundkurs begnügt hat. Die weitere Beteiligte, de-\n\nren Sozius ein vor dem Ausscheiden stehender Anwaltsnotar ist, sieht im Hin-\n\nblick auf fachlich qualifizierte Mitbewerber im Amtsgerichtsbezirk H. nur ver-\n\nminderte Chancen, dessen Nachfolge anzutreten. Ein außerordentliches öf-\n\nfentliches Interesse, die weitere Beteiligte als Notarin zu gewinnen, läßt sich\n\nnicht feststellen. Der Antragsgegner hat auch davon abgesehen, auf diesen\n\nGesichtspunkt abzustellen.\n\nb) Zwingende Gründe der Gerechtigkeit rechtfertigen das Absehen von\n\nder Wartezeit nicht. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte befinden sich\n\nin vergleichbarer Lage. Im Hinblick auf das absehbare Freiwerden einer Notar-\n\nstelle in D. ließ sich der Antragsteller dort als Rechtsanwalt nieder. Die weitere\n\nBeteiligte strebt die schon einmal ohne Erfolg ausgeschriebene Notarstelle in\n\nD. an, um das Erreichbare zu ermöglichen. Mitbestimmend ist, daß sie am Orte\n\nwohnt. Dies ist aber kein zwingender Grund, sie von dem Wartezeiterfordernis\n\nzu befreien.\n\n3. Auch im Ausnahmefalle muß zudem den Gründen der örtlichen War-\n\ntezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein. Die örtliche Wartezeit soll\n\ngewährleisten, daß der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit\n\nden örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramts hinreichend ver-\n\ntraut ist, und außerdem eine Mindestgewähr dafür vorhanden ist, daß der B e-\n\nwerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für das Notariat ge-\n\nschaffen hat. Diese, der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl.\n\nv. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48 f; v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88,\n\nBGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 2) entsprechenden Grundsätze hat der\n\nGesetzgeber bei der Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1991 aufge-\n\ngriffen und zur Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gemacht (vgl. BT-\n\nDrucks. 11/6007, S. 10); an ihr hat der Senat festgehalten (Beschl. v. 31. Juli\n\n2000, NotZ 4/00, DNotZ 2000, 941). Wenn die Landesjustizverwaltung von der\n\nörtlichen Wartezeit absehen will, muß anderweitig sichergestellt sein, daß der\n\nBewerber mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist sowie die or-\n\nganisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und die erforderliche\n\nwirtschaftliche Grundlage für die Notariatspraxis geschaffen hat (Senatsbeschl.\n\nv. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2, Ausnahme 1; v.\n\n31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37). Maßgeblicher Zeitpunkt ist,\n\nwie bei der Wartezeit selbst, der Ablauf der Bewerbungsfrist. Auch diese Vor-\n\naussetzungen liegen nach den Ermittlungen des Antragsgegners (§ 64 a\n\nBNotO), die mit den Feststellungen des Senats übereinstimmen, bei der weite-\n\nren Beteiligten nicht in allen Punkten vor. Die Ermessensentscheidung hat mit-\n\nhin aus einem weiteren Grunde keinen Bestand.\n\na) Der Antragsgegner hat die Vertrautheit der weiteren Beteiligten mit\n\nden örtlichen Verhältnissen aufgrund deren Wohnsitzes und des Umstandes\n\nbejaht, daß der Bezirk des Amtsgerichts H., bei dem sie bisher zugelassen war,\n\nan den vorgesehenen Amtsbereich des Notariats angrenzt. Dies sind zwar\n\nnicht zwingende (zum Wohnsitz vgl. Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00,\n\naaO), aber mögliche Anknüpfungspunkte. Allerdings hat die weitere Beteiligte\n\ndie Behauptung des Antragstellers, sie sei in D. bei Gerichten und Behörden\n\nnicht bekannt, mittelbar eingeräumt, indem sie auf die besondere Struktur ihrer\n\nKanzlei hingewiesen hat, die solche Kontakte nicht erfordere. Ob damit die tat-\n\nsächliche Grundlage für die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ent-\n\nfallen ist, kann indes dahinstehen, da sie aus den weiteren Gründen (unten zu\n\nc) nicht aufrechterhalten werden kann.\n\nb) Im Ergebnis dahinstehen kann auch, ob die organisatorischen Vor-\n\naussetzungen für die Geschäftsstelle innerhalb der Bewerbungsfrist geschaffen\n\nwaren. Das Oberlandesgericht stellt auf den Mindeststandard einer Anwalts-\n\nkanzlei (§ 27 BRAO; im einzelnen Henssler/Prütting, BRAO, 1997, § 27 Rdn. 5)\n\nab. Indessen kommt es nicht hierauf, sondern auf die Geschäftsstelle des an-\n\ngestrebten Notariats (§ 10 Abs. 2 BNotO) an. Die jeweiligen Voraussetzungen\n\nwerden sich zwar vielfach überschneiden, dies gilt aber nicht ausnahmslos\n\n(vgl. etwa den Zugang zu notarspezifischem Datenmaterial); auf das anwaltli-\n\nche Praxisschild, um dessen Ausgestaltung sich der Antragsteller und die wei-\n\ntere Beteiligte streiten, kommt es nicht unmittelbar an. Mißverständlich ist auch\n\ndie Auffassung des Oberlandesgerichts, die an die Geschäftsstelle zu stellen-\n\nden Mindestanforderungen bräuchten bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vor-\n\nzuliegen. Richtig ist, daß der Bewerber noch nicht in der Lage sein muß, bei\n\nFristablauf mit der notariellen Geschäftstätigkeit zu beginnen. Da ihm dies\n\nrechtlich versagt ist, genügt es, daß er die organisatorischen Voraussetzungen\n\nso weit vorangetrieben hat, daß er nach der Leistung des Amtseides (§ 13\n\nAbs. 3 BNotO) die Notariatsgeschäfte sofort in vollem Umfang aufnehmen\n\nkann. Ob das Oberlandesgericht von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her\n\ndie Dinge, was den vorgesehenen Praxisraum im Privathaus der weiteren Be-\n\nteiligten angeht, im Ergebnis zutreffend beurteilt hat, läßt der Senat offen.\n\nc) Die Zwecke der örtlichen Wartezeit sind jedenfalls deshalb nicht auf\n\nandere Weise sichergestellt, weil die weitere Beteiligte bei Ablauf der Bewer-\n\nbungsfrist die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte\n\nNotariatspraxis nicht geschaffen hatte. Zur Begründung ihrer Bewerbung vor\n\nAblauf der Wartezeit hat sie darauf hingewiesen, die wirtschaftliche Grundlage\n\nfür die Notariatspraxis ergebe sich daraus, daß sie auch zukünftig mit dem An-\n\nwalt und Notar, der die Kanzlei in H. weiterführe, in überörtlicher Sozietät bei\n\ngleichbleibender Gewinnverteilung zusammenarbeite und in diesem Rahmen\n\ndie von ihr vertretene Mandantschaft auch weiterhin betreue; die steuerrechtli-\n\nchen Mandate würden ohnehin ohne Einschränkung von ihr weitergeführt. Auf\n\ndieser Grundlage beruht, wie sich aus dem Besetzungsbericht ergibt, die Ent-\n\nscheidung des Antragsgegners zugunsten der weiteren Beteiligten.\n\nDies hat keinen Bestand. Allerdings ist der Regelvoraussetzung nicht\n\nder allgemeine Rechtssatz zu entnehmen, im Ausnahmefalle müßten die wirt-\n\nschaftlichen Mittel, die die Grundlage für die angestrebte Notarpraxis bilden,\n\nihre Quelle im künftigen Amtsbereich haben. Der Ursprung verzinslichen Kapi-\n\ntal- oder Grundvermögens, von Beteiligungsvermögen etc. ist gegenüber den\n\nZwecken der örtlichen Wartezeit indifferent. Anderes gilt für den Fall, daß die\n\nwirtschaftliche Grundlage des aufzubauenden Notariats in der Anwaltstätigkeit\n\ndes Bewerbers liegen soll. Wäre es zulässig, die laufenden Mittel, die den\n\nkünftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen\n\nzu entnehmen, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird, wären die\n\nörtliche Wartezeit und die Leitlinien des Anwaltsnotariats, die zu ihr geführt\n\nhaben, in ihren Grundzügen erschüttert. Der Anwaltsnotar hat seine Ge-\n\nschäftsstelle als Notar an dem ihm zugewiesenen Amtssitz zu nehmen (§ 10\n\nAbs. 2 Satz 1 BNotO). Damit ist, unbeschadet der ihm als Anwalt nach § 27\n\nBRAO weiter eröffneten Möglichkeiten, auch der Ort der Anwaltskanzlei fest-\n\ngelegt. Denn der Rechtsanwalt darf nur eine Kanzlei unterhalten (vgl. § 28\n\nBRAO; die überörtliche Sozietät macht hiervon keine Ausnahme, denn jeder\n\nder Sozien betreibt nur eine örtlich bestimmte Anwaltskanzlei; vgl. Jessnit-\n\nzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 59 a Rdn. 8). Die wirtschaftliche Grundlage für\n\ndie Ausübung beider Berufe ist mithin an dem für das Notariat bestimmten\n\nAmtssitz zu schaffen. Die örtliche Wartezeit verlagert die räumliche Verflech-\n\ntung beider Berufe in die Zeit vor der Bestellung zum Amte. Dieser Zusammen-\n\nhang muß, wenn die Zwecke der Wartezeit anderweit sichergestellt werden\n\nsollen, gewahrt bleiben. Der bisher anderweit zugelassene Rechtsanwalt muß\n\nmithin, wenn er sich nach Änderung der Zulassung im Bezirk des Amtsgerichts,\n\nin dem er nunmehr zugelassen ist, vorzeitig um eine Notariatsstelle bewirbt,\n\naufgrund seiner dort ausgeübten Anwaltstätigkeit die wirtschaftlichen Grundla-\n\ngen des angestrebten Notariats geschaffen haben. Diesen Anforderungen ge-\n\nnügt der Anwalt nicht, der nach Wechsel der Zulassung am Amtssitz des ange-\n\nstrebten Notariats seine Anwaltstätigkeit aufnimmt, die wirtschaftlichen Grund-\n\nlagen seiner Berufsausübung aber - nach wie vor oder noch - am Ort der frühe-\n\nren Zulassung hat. So gesehen bestehen die Bedenken der Notarkammer ge-\n\ngen die Bestellung der weiteren Beteiligten, die sich der Präsident des Ober-\n\nlandesgerichts zu eigen gemacht hat, zu Recht. Auch der Antragsteller kommt\n\ndem Kern der Sache nahe, wenn er darauf hinweist, daß der Bewerber, der die\n\nWartezeit nicht aufweist, das wirtschaftliche Risiko der Anwaltstätigkeit an dem\n\nAmtssitz des erstrebten Notariats auf sich nehmen müsse. An der Fortführung\n\nder bisherigen Sozietät, nunmehr als überörtliche Anwaltsgemeinschaft, ist er\n\ndabei nicht gehindert. Das auswärtig Erwirtschaftete kann aber nicht Grundlage\n\nfür die Zulassung zur Notariatspraxis sein. Die vom Oberlandesgericht aufge-\n\ngriffene Überlegung des Antragsgegners, im Falle des Wechsels des Amtssit-\n\nzes (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO) scheide die Einhaltung einer örtlichen Warte-\n\nzeit wegen der Pflicht zur Amtsbereitschaft am bisherigen Ort von vornherein\n\naus, verfängt nicht. Die Versetzung des Amtsinhabers berührt den rechtlichen\n\nFortbestand des Notaramts nicht (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988,\n\nNotZ 7/88, BGHR BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, Amtssitz 1); nur an die Bestellung\n\nzum Notar knüpfen die Wartezeiten an. Vor allem aber geht die Überlegung,\n\nder örtliche Bewerber sei ohnehin nicht vor Seiteneinsteigern geschützt, ins\n\nLeere. Die örtliche Wartezeit hat nicht den Zweck, dem Anwalt, der am Ort sei-\n\nner Kanzlei Notar werden will, berufliche Planungssicherheit zu gewährleisten.\n\nSie dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten vorsorgenden\n\nRechtspflege.\n\nDie Feststellungen des Oberlandesgerichts gehen, soweit ihnen beizu-\n\ntreten ist, über die Tatsachengrundlage, auf die der Antragsgegner seine Ent-\n\nscheidung stützt, nicht hinaus. Das Oberlandesgericht greift die Überlegungen\n\ndes Antragsgegners auf und bezeichnet sie als rechtlich unbedenklich. Es\n\nmeint zwar, die weitere Beteiligte habe sich über steuerrechtliche Mandate eine\n\nwirtschaftliche Basis für das Notariat geschaffen. Auf substantiierten Vortrag\n\nhierzu kann das Oberlandesgericht aber nicht verweisen. Daß es der weiteren\n\nBeteiligten gelungen sein könnte, zwischen ihrer Eintragung in die Liste der\n\nbeim Amtsgericht A. zugelassenen Rechtsanwälte am 25. Mai 1999 und dem\n\nAblauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 1999 in D. wirtschaftlich Fuß zu fassen,\n\nwiderspricht der Lebenserfahrung. Ihre bei der Bewerbung gemachten Anga-\n\nben werden den wirklichen Verhältnissen gerecht. Diese spiegeln sich auch\n\ndarin wider, daß die Behauptung der weiteren Beteiligten, das Personal der\n\n(überörtlichen) Sozietät arbeite jetzt teilweise in D., den Tatsachen zuwiderlief.\n\nDie falsche Behauptung hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts,\n\neine für die Bewerbung wesentliche Tatsache zum Gegenstand.\n\nIII.\n\nOb es der Täuschungsversuch der weiteren Beteiligten zuläßt, Zweifel\n\nan ihrer persönlichen Eignung für das Notariat auszuschließen, braucht der\n\nSenat nicht mehr zu entscheiden.\n\nRinne\n\nTropf\n\nWahl\n\nDoyé\n\nLintz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-03/notz-17-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-03/notz-17-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__17-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:34.284445+00:00"}}