{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___9-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"NotZ 9/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 111, 113 a; AO § 231 a) Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die einen aufgrund der Bundesnotarordnung ergangenen Bescheid (hier: Verhängung eines Säumniszu- schlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse) wegen eines Ermittlungs- oder Bewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des Bescheides, mit dem der Fehler berichtigt wird, nicht entgegen. b) Der Anspruch der Ländernotarkasse auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zu entrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der Abgabenordnung; die Erklärung der Kasse, sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfah- rens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 1/00\nNotZ 9/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Erhebung von Säumniszuschlägen\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBNotO §§ 111, 113 a; AO § 231\n\na) Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die einen aufgrund der\n\nBundesnotarordnung ergangenen Bescheid (hier: Verhängung eines Säumniszu-\n\nschlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse) wegen eines Ermittlungs- oder\n\nBewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des Bescheides, mit dem\n\nder Fehler berichtigt wird, nicht entgegen.\n\nb) Der Anspruch der Ländernotarkasse auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zu\n\nentrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der Abgabenordnung;\n\ndie Erklärung der Kasse, sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfah-\n\nrens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.\n\nBGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 1/00 / NotZ 9/00 - OLG Dresden\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz\n\nund Dr. Doyé\n\nam 20. März 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts\n\nDresden vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n160.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz in\n\nLeipzig. Mit Bescheid vom 12. Januar 1996 setzte die Antragsgegnerin gegen\n\nihn für die Abrechnungsjahre 1991 bis 1993 Säumniszuschläge nach ihrer Ab-\n\ngabensatzung in Höhe von 222.021 DM fest. Auf Antrag des Antragstellers hat\n\nder Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden mit\n\nBeschluß vom 29. Januar 1998 den Bescheid aufgehoben. Nach einer Über-\n\nprüfung der Amtsstelle des Antragstellers im März und April 1998 hat die An-\n\ntragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Januar 1999 die Säumniszuschläge für\n\n1991 bis 1993 erneut und zwar auf 160.000 DM festgesetzt. Der hiergegen ge-\n\nrichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der soforti-\n\ngen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Bescheid vom 29. Januar\n\n1999 aufzuheben sowie durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in\n\nder Hauptsache den Versäumniszuschlag auszusetzen und der Antragsgegne-\n\nrin zu untersagen, die Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge einzu-\n\nstellen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nGegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sie eine Schutzschrift ein-\n\ngereicht.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde, die sich darauf stützt, daß die Rechtskraft der\n\nEntscheidung vom 29. Januar 1998 dem Erlaß des angefochtenen Bescheides\n\nentgegenstehe, jedenfalls Verjährung des festgesetzten Anspruchs eingetreten\n\nsei, ist zwar zulässig (§ 114 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in\n\nder Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n1. Die sachliche Rechtskraft der früheren Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts steht dem erneuten Leistungsbescheid vom 29. Januar 1999 nicht\n\nentgegen. Für das Verwaltungsprozeßrecht ist es einhellige Meinung, daß die\n\nAufhebung eines Verwaltungsaktes wegen eines Ermittlungs- oder Bewer-\n\ntungsfehlers, der im Verfahren selbst nicht ausgeräumt werden konnte, dem\n\nErlaß eines neuen, auch inhaltsgleichen Bescheides nicht entgegensteht, der\n\nden Fehler behebt (Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdn. 22, 27;\n\nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO,\n\n12. Aufl., § 121 Rdn. 10; vgl. Maetzel, DVBl. 1974, 336). Der Senat hat keine\n\nBedenken, diese Grundsätze auch auf das Verfahren nach § 111 BNotO anzu-\n\nwenden, wenn es zur Aufhebung eines nach der Bundesnotarordnung - hier\n\n§ 113 a Abs. 8 BNotO i.V.m. der Abgabensatzung der Antragsgegnerin - erlas-\n\nsenen Verwaltungsaktes geführt hat. Grundsätze des Verfahrens der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit, auf die § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6\n\nBRAO verweist, stehen dem nicht entgegen.\n\nDie Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Januar\n\n1996 beruhte nach der, zur Bestimmung der sachlichen Rechtskraftwirkung des\n\nBeschlusses vom 29. Januar 1998 heranzuziehenden Begründung, darauf, daß\n\ndie Antragsgegnerin nachträgliche Berichtigungen des Gebührenaufkommens\n\ndes Antragstellers und die Reduzierung von Abgaben nicht berücksichtigt hat-\n\nte. Dies konnte durch erneuten Bescheid, wie geschehen, nachgeholt werden.\n\nGegen den Inhalt des Bescheides, der auch sonst keinen Bedenken unterliegt,\n\nbringt die Beschwerde keine Angriffe vor.\n\n2. Der Anspruch auf Säumniszuschläge, der Gegenstand des Bescheids\n\nvom 29. Januar 1999 ist, ist nicht verjährt. Mit dem Oberlandesgericht geht der\n\nSenat davon aus, daß auf die Abgabepflicht der Notare gegenüber der An-\n\ntragsgegnerin die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend heranzuzie-\n\nhen sind (jetzt auch § 18 der Abgabensatzung 1999 der Antragsgegnerin). Die\n\nfünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 AO), die mit Ablauf des Kalenderjahres 1991\n\nin Lauf gesetzt worden war (§ 229 Abs. 1 AO), wurde entsprechend § 231 AO\n\nin der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1996 über die Anfechtung des\n\nBescheids vom 12. Januar 1996 unterbrochen. Die Antragsgegnerin erklärte\n\ndamals gegenüber dem Oberlandesgericht, sie werde bis zur Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Diese Er-\n\nklärung ist zwar nicht in die gerichtliche Niederschrift aufgenommen, der An-\n\ntragsteller hat sie aber in seinem Schriftsatz vom 4. März 1996 bestätigt. Die\n\nErklärung kommt einem Vollstreckungsaufschub im Sinne des § 231 Abs. 1 AO\n\ngleich. Die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung endete mit Rechts-\n\nkraft der instanzabschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts vom\n\n29. Januar 1998 (vgl. § 231 Abs. 2 AO). Die wieder in Lauf gesetzte Frist\n\n(§ 231 Abs. 3 AO) ist noch offen.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die hiergegen\n\ngerichtete Schutzschrift der Antragsgegnerin sind damit gegenstandslos.\n\nRinne\n\nTropf\n\nWahl\n\nLintz\n\nDoyé","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-9-00","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-9-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___9-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:50.881809+00:00"}}