{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___6-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-07-31","aktenzeichen":"NotZ 6/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 6/00\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n31. Juli 2000\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nvom\n\n31. Juli 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Festlegung des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die\n\nNotare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den\n\nBeschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom\n\n19. November 1999 wird zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsgegner\n\nhat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n500.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Antragsteller ist seit Anfang der 70er Jahre zum Notar mit\n\nAmtssitz in B. B. bestellt. Das Amtsgericht B. B. ist durch Art. 3 des\n\nHaushaltsbegleitgesetzes 1999 (GVOBl. 98, 460) zum 1. Oktober 1999\n\naufgehoben worden; die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks sind auf\n\ndie Amtsgerichtsbezirke N., B. S. und Ne. aufgeteilt worden. B. B. gehört\n\nnunmehr zum Bezirk des Amtsgerichts Ne..\n\nMit Schreiben vom 23. Juli 1999 hat der Antragsteller bei dem An-\n\ntragsgegner beantragt, seinen Amtsbereich ab dem 1. Oktober 1999 ge-\n\nmäß § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO so festzulegen, daß er auch die Bezirke\n\ndes Amtsgerichts B. S. und N., zumindest aber den Bezirk des ehemali-\n\ngen Amtsgerichts B. B. umfasse. Hilfsweise hat er beantragt, ihm gene-\n\nrell (Auswärts-)Beurkundungen in seinem ehemaligen Amtsbereich zu\n\ngestatten. Ferner hat er den Antragsgegner darum gebeten, entspre-\n\nchend diesen Anträgen eine einstweilige Regelung zu treffen. Zur Be-\n\ngründung hat er unter anderem angeführt, daß ihm und seinem Sozius B.\n\ndurch den Rückgang ihres über Jahrzehnte insbesondere in den jetzt\n\nzum Amtsgerichtsbezirk N. gehörenden Bereichen K. und H.-U. aufge-\n\nbauten Mandantenstamms Umsatzverluste \n\nvon 500.000 DM bis\n\n800.000 DM drohen würden, falls ihr Amtsbereich auf den Bezirk des\n\nAmtsgerichts Ne. beschränkt bliebe. Denn gerade in ländlichen Gebieten\n\nwerde von dem Notar erwartet, daß er bei berechtigten Anliegen zu den\n\nMandanten komme.\n\nMit Bescheid vom 4. August 1999 hat der Antragsgegner die An-\n\nträge des Antragstellers abgelehnt. Eine Ausnahmeregelung im Sinne\n\ndes § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO setze voraus, daß sie nach den Erfor-\n\ndernissen einer geordneten Rechtspflege geboten sei. Dafür sei im vor-\n\nliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Bevölkerung in K. und H.-U. sei\n\nausreichend mit notarieller Dienstleistung versorgt. Wirtschaftliche In-\n\nteresse des Antragstellers könnten keine Berücksichtigung finden. Auch\n\neine generelle Genehmigung von Auswärtsbeurkundungen komme nicht\n\nin Betracht.\n\nAuf den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung hat der Notarverwaltungssenat des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts den Bescheid des Antragsgegners\n\nmit Beschluß vom 19. November 1999 aufgehoben und den Antragsgeg-\n\nner verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 23. Juli 1999\n\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden.\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.\n\nDie vom Oberlandesgericht im Wege einstweiliger Anordnung ge-\n\ntroffene Regelung, daß der Amtsbereich des Notars neben dem Amtsge-\n\nrichtsbezirk Ne. bis zur erneuten Entscheidung des Antragsgegners auch\n\ndie Teile des Amtsgerichtsbezirks B. B. umfaßt, die nunmehr zu den\n\nAmtsgerichtsbezirken N. und B. S. gehören, hat der Senat im Beschwer-\n\ndeverfahren durch Beschluß vom 2. Juni 2000 bestätigt.\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.\n\nmit § 42 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid des Antragsgegners\n\nzu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig ist und den Antragsteller in sei-\n\nnen Rechten verletzt (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).\n\na) Der Amtsbereich eines Notars ist grundsätzlich der Bezirk des\n\nAmtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (§ 10a Abs. 1 Satz 1\n\nBNotO). Insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichts-\n\nbezirken kann die Justizverwaltung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO\n\nnach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen ei-\n\nnes Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des\n\nAmtssitzes abweichend festlegen. Ob im Einzelfall eine abweichende\n\nFestlegung des Amtsbereichs vorgenommen wird, stellt eine Ermessen-\n\nsentscheidung der Justizverwaltung dar, die gerichtlich nur beschränkt\n\nüberprüfbar ist. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung nur\n\ndarauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über-\n\nschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Er-\n\nmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist\n\n(§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein Ermessensfehler liegt unter anderem\n\ndann vor, wenn ein für die Beurteilung wesentlicher Umstand außer acht\n\ngelassen worden und demgemäß eine sachgerechte Interessenabwä-\n\ngung unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluß vom 29. November 1999\n\n- NotZ 9/99 - NJW 2000, 1342 unter I; BVerwG NJW 1993, 609 f.).\n\nb) Das ist hier der Fall, wie das Oberlandesgericht zutreffend fest-\n\ngestellt hat. Der Antragsgegner hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die\n\nwirtschaftlichen Auswirkungen der Änderung des Amtsbereichs auf die\n\nPraxis des Antragstellers zu berücksichtigen und sie in eine Interessen-\n\nabwägung einzubeziehen. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus folgenden\n\nÜberlegungen:\n\naa) Vor Einführung des § 10a BNotO durch das Gesetz zur Ände-\n\nrung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar\n\n1991 (BGBl. I S. 150) entsprach es herrschender Auffassung, daß der\n\nengere räumliche Amtsbereich eines Notars nur \"regelmäßig\" den Amts-\n\ngerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßte und daß bei einer Änderung\n\nder Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtieren-\n\nden Notare in ihrer bisherigen Gestalt grundsätzlich erhalten blieben,\n\nsolange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung traf (vgl. die\n\nSenatsbeschlüsse in BGHZ 66, 261, 263 und BGHZ 67, 300, 301; Arndt,\n\nBNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4). Deren pflichtgemäßem Ermessen war es\n\nvorbehalten, bei einer Änderung der Gerichtsbezirke darüber zu befin-\n\nden, ob und gegebenenfalls wie die engeren räumlichen Amtsbereiche\n\nder betroffenen Notare geändert und der neu geschaffenen Gerichtsein-\n\nteilung so angepaßt werden sollten, daß die berechtigten Interessen der\n\nRechtspflege ohne unnötige Schädigung einzelner Notare gewahrt blie-\n\nben (BGHZ 66, 261, 264). Die vorgenannten Senatsentscheidungen be-\n\ntreffen zwar Fälle aus Gebieten mit hauptberuflichem Notariat, stellen\n\naber in der Begründung darauf nicht ab. Die dortigen Erwägungen, eine\n\nÄnderung des Amtsbereichs könnte die Existenzgrundlage des Notars\n\ninsbesondere für eine Übergangszeit gefährden und bei einer Änderung\n\nder Gerichtsbezirke habe die Landesjustizverwaltung nach ihrem Ermes-\n\nsen darüber zu befinden, ob und wie die Amtsbereiche ohne unnötige\n\nSchädigung der beteiligten Notare anzupassen seien, treffen auch für\n\ndiejenigen Anwaltsnotare zu, die einen wesentlichen Teil ihres Einkom-\n\nmens durch die notarielle Tätigkeit erzielen.\n\nbb) Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO ist der Amtsbereich des No-\n\ntars nunmehr der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz\n\nhat. Eine Änderung des Amtsgerichtsbezirks hat danach kraft Gesetzes\n\neine Änderung des Amtsbereichs zur Folge. Im übrigen hat der Gesetz-\n\ngeber an dem früheren Rechtszustand mit der Einführung des § 10a\n\nBNotO aber ersichtlich nichts ändern wollen. Diese Vorschrift ist viel-\n\nmehr nur eingeführt worden, um eine aus verfassungsrechtlichen Grün-\n\nden für notwendig erachtete gesetzliche Ermächtigung für die Beschrän-\n\nkung der Urkundstätigkeit der Notare auf den engeren räumlichen Amts-\n\nbereich zu schaffen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu dem Ent-\n\nwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung,\n\nAnlage 2 zu BT-Drucks. 11/6007 S. 16). Die bisher geltende und allge-\n\nmein praktizierte Regelung sollte auf eine ausdrückliche gesetzliche\n\nGrundlage gestellt werden.\n\nAuch nach Einführung des § 10a BNotO ist der engere räumliche\n\nAmtsbereich des Notars also nur grundsätzlich der Bezirk des Amtsge-\n\nrichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Der Amtsbereich des Notars soll\n\nvon der Landesjustizverwaltung wie bisher allgemein oder im Einzelfall\n\nauch abweichend vom Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes festgelegt\n\nwerden können (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses, BT-Drucks. 11/8307 S. 18). Nach dem Wortlaut und dem\n\nZweck der Vorschrift können solche Abweichungen insbesondere zur\n\nAnpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken vorgenommen wer-\n\nden.\n\nBei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie eine Anpassung\n\nvorzunehmen ist, sind wie bisher auch die wirtschaftlichen Interessen\n\ndes betroffenen Notars im Rahmen der Ermessensabwägung zu berück-\n\nsichtigen. Es liegt auf der Hand, daß es auf die wirtschaftliche Lei-\n\nstungsfähigkeit eines Notariats nachteilige Auswirkungen haben kann,\n\nwenn Teile des engeren räumlichen Amtsbereichs ohne weiteres ande-\n\nren Amtsgerichtsbezirken und damit auch anderen Notaren zugeschla-\n\ngen werden. Diese Nachteile können zumindest kurzfristig nicht dadurch\n\naufgefangen werden, daß sich der Amtsbereich des betroffenen Notars\n\nstatt dessen nunmehr (auch) auf andere Gemeinden erstreckt, da er sich\n\ndort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muß. Diese Interes-\n\nsen der betroffenen Notare muß die Landesjustizverwaltung bei ihrer\n\nErmessensentscheidung über eine - eventuell auch nur vorübergehen-\n\nde - abweichende Festlegung des engeren räumlichen Amtsbereichs ei-\n\nnes Notars im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO berücksichtigen. Die\n\nBerücksichtigung wirtschaftlicher Interessen entspricht im übrigen auch\n\ndem Willen des Gesetzgebers, dem es bei der Einführung dieser Vor-\n\nschrift unter anderem darum ging, die einzelnen Notarstellen lebensfähig\n\nund möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten (Beschlußemp-\n\nfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages,\n\nBT-Drucks. 11/8307 S. 18; so auch BVerfG DNotZ 1993, 748, 749 und\n\nArndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4). Wenn aber die einzelnen Notar-\n\nstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig erhalten\n\nwerden sollen, müssen im Rahmen der Ermessensabwägung bei der\n\nEntscheidung über eine eventuell abweichende Festlegung der Grenzen\n\ndes Amtsbereichs des Notars neben den Bedürfnissen einer geordneten\n\nRechtspflege auch die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Notars\n\nberücksichtigt werden (vgl. auch BGHZ 66, 261, 264 und BGHZ 67, 300,\n\n302). Bei der Gewichtung dieser Belange ist auch zu beachten, daß es\n\nsich bei der Festlegung der räumlichen Amtsbereiche um eine Regelung\n\nder Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt\n\n(BVerfG DNotZ 1988, 648).\n\ncc) Nach Darstellung des Antragstellers droht ihm und seinem So-\n\nzius durch den Wegfall der Bereiche K. und H.-U. ein jährlicher Umsatz-\n\nrückgang von 500.000 DM bis 800.000 DM mit negativen Auswirkungen\n\nauf das Büro und den Personalbestand von etwa 30 Mitarbeitern. Dies\n\nwäre eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Belange,\n\ndie der Antragsgegner bei seiner erneuten Entscheidung nicht außer\n\nBetracht lassen dürfte. Es ist kaum anzunehmen, daß der Antragsteller\n\neinen solchen Verlust durch neue Mandate aus den neu hinzugekomme-\n\nnen Bereichen des Amtsgerichtsbezirks Ne. in kurzer Zeit ausgleichen\n\nkann. Auch nach Meinung des Vorstands der Schleswig-Holsteinischen\n\nNotarkammer sind die Auswirkungen, die die Praxen des Antragstellers\n\nund der anderen betroffenen Notare durch die Neuaufteilung des Amts-\n\ngerichtsbezirks B. B. erfahren werden, nicht von der Hand zu weisen und\n\ndurchaus ernst zu nehmen. Dies werde zu einer veränderten Wettbe-\n\nwerbssituation führen und Umstrukturierungsmaßnahmen in den Praxen\n\nerforderlich machen, die durchaus auch Arbeitsplatzverluste zur Folge\n\nhaben könnten.\n\nDie Schutzwürdigkeit der wirtschaftlichen Belange des Antragstel-\n\nlers kann auch nicht, wie der Präsident des Landgerichts Ki. und ihm fol-\n\ngend der Antragsgegner meinen, schon deshalb verneint werden, weil\n\nder Notar die Amtsgeschäfte in der Regel in der Geschäftsstelle vorzu-\n\nnehmen habe und die Beteiligten ihn dort aufsuchen könnten. Aus sach-\n\nlichen Gründen darf der Notar Amtsgeschäfte innerhalb seines Amtsbe-\n\nreichs vielmehr auch außerhalb der Geschäftsstelle wahrnehmen. Eine\n\nAmtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle ist unzulässig, wenn da-\n\ndurch der Anschein amtswidriger Werbung, der Abhängigkeit oder der\n\nParteilichkeit entsteht oder der Schutzzweck des Beurkundungserforder-\n\nnisses gefährdet wird (Schippel, BNotO 7. Aufl. § 10 Rdn. 9; Richtlini-\n\nenempfehlungen der Bundesnotarkammer Nr. IX 2 und 3, abgedruckt bei\n\nSchippel, aaO S. 759, 763). Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller\n\nsich insoweit in der Vergangenheit berufswidrig verhalten und dadurch\n\neinen nicht schützenswerten Vorteil erlangt hat oder dies künftig beab-\n\nsichtigt.\n\n2. Der Antragsgegner hat den Antragsteller demgemäß unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts und des Senats\n\nneu zu bescheiden.\n\nRinne Streck Seiffert\n\n Schierholt Toussaint","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___6-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":10},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___6-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___6-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-6-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___6-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:39.337550+00:00"}}