{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___5-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-07-31","aktenzeichen":"NotZ 5/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 5/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schier-\n\nholt und Dr. Toussaint am 31. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in\n\nBerlin vom 26. November 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-\n\ndeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsteller, der seit 1985 als Rechtsanwalt beim Landgericht B.\n\nund seit 1991 auch beim Kammergericht zugelassen ist, hat sich um eine der\n\nim Amtsblatt für B. vom 12. Dezember 1997 mit einer bis zum 16. Januar 1998\n\nlaufenden Bewerbungsfrist ausgeschriebenen Notarstellen beworben. Mit Be-\n\nscheid vom 27. Januar 1999 hat ihm die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß er im\n\nAuswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei, weil zur Zeit Bedenken ge-\n\ngen seine persönliche Eignung für das Notaramt bestünden.\n\nGegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin hat sich der\n\nAntragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat\n\nbeantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen,\n\nverbunden mit dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen\n\nAnordnung zu untersagen, dem Besetzungsverfahren vor einer Entscheidung\n\ndes Gerichts über den Hauptantrag Fortgang zu geben. Das Kammergericht\n\n(Senat für Notarsachen) hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet\n\nsich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren in\n\nder Hauptsache weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochte-\n\nnen Beschluß.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42\n\nBRAO zulässig, jedoch nicht begründet.\n\nDie Antragsgegnerin hat die persönliche Eignung des Antragstellers für\n\ndas Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) - bezogen auf den Ablauf der\n\nBewerbungsfrist der hier in Rede stehenden Ausschreibung (16. Januar\n\n1998) - zu Recht verneint.\n\n1.\n\nDie persönliche Eignung ist nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nSenats zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewer-\n\nbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, kei-\n\nnen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und\n\nPflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Be-\n\ndeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Trä-\n\nger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege\n\nzu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des\n\nBewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwal-\n\ntung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran\n\nhat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch\n\nnicht zum Notar bestellen. Während die Interpretation der persönlichen Eig-\n\nnung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gericht-\n\nlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Recht-\n\nsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner\n\nrichtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstän-\n\nde für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ\n\n134, 137; Senatsbeschluß vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999,\n\n521). Dabei ist für die Beurteilung - wie für den Nachweis der fachlichen Eig-\n\nnung - grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeb-\n\nlich (Senatsbeschluß vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145).\n\n2.\n\nDanach bekämpft der Antragsteller den ablehnenden Bescheid der An-\n\ntragsgegnerin vom 27. Januar 1999 zu Unrecht als rechtswidrig. Grundlage für\n\ndie geäußerten Zweifel an der (jedenfalls derzeitigen) Eignung des Antragstel-\n\nlers sind Vorwürfe gegen diesen, die bereits Gegenstand des auf ein vorherge-\n\nhendes Bewerbungsverfahren bezogenen gerichtlichen Verfahrens waren, das\n\nmit der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 30. November 1998 (NotZ\n\n24/98 - DNotZ 1999, 521) endete. In jenem Beschwerdeverfahren hat der Se-\n\nnat ausgeführt, im Hinblick auf die begründeten Vorwürfe gegen den Antrag-\n\nsteller, im September 1994 anläßlich eines Streits zwischen Wohnungseigen-\n\ntümern als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten eine gegnerische Be-\n\nteiligte mit \"Scheiß Ausländerin\" beschimpft und \"Dich mache ich fertig, denn\n\nich bin das Gesetz\" bedroht zu haben, sowie, sich in einer Nachlaßangelegen-\n\nheit in der Zeit zwischen August 1993 und Juli 1994 wiederholt grob verun-\n\nglimpfend über den Nachlaßpfleger, einen anderen Rechtsanwalt, geäußert zu\n\nhaben (Einzelheiten S. 3 f, 8 ff des Beschlusses vom 30. November 1998 aaO),\n\nseien die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Nota-\n\nramt selbst dann nicht ausgeräumt, wenn man auf die im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung des Senats gegebene Sachlage abstelle.\n\nFolgerichtig durfte die Antragsgegnerin auch in dem erneuten Bewer-\n\nbungsverfahren aufgrund derselben beiden Vorwürfe die Eignung des Antrag-\n\nstellers für den Zeitpunkt 16. Januar 1998 verneinen.\n\na) Was den zuerst genannten Vorwurf angeht (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n30. November 1998 S. 8 ff, S. 6 des angefochtenen Beschlusses des Kammer-\n\ngerichts), macht der Antragsteller mit der Beschwerde zwar geltend, im Falle\n\neiner Durchführung des straf- bzw. des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wäre\n\ner freigesprochen worden. Dafür gibt es jedoch (weiterhin) keine hinreichenden\n\nAnhaltspunkte; auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reicht für\n\neine solche Annahme nicht aus. Der Antragsteller muß sich in diesem Zusam-\n\nmenhang auch entgegenhalten lassen, daß das anwaltsgerichtliche Verfahren\n\nmit seiner Zustimmung - gegen Zahlung einer Geldbuße - eingestellt wurde. Es\n\nbleibt mithin dabei, daß der in Rede stehende Vorwurf nicht ausgeräumt ist.\n\nDie persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt muß positiv festge-\n\nstellt werden. Die Feststellungslast trifft den Bewerber. Das bedeutet zwar nicht\n\n- wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 30. November 1998 aaO ausge-\n\nführt hat -, daß schon jeder vage Verdacht eines die Annahme persönlicher\n\nEignung ausschließenden Fehlverhaltens die Bestellung des Bewerbers hin-\n\ndert. Anders ist es jedoch, wenn - hinreichend konkrete und nicht von vornher-\n\nein als haltlos oder belanglos erscheinende - Vorwürfe erhoben werden, die die\n\nStaatsanwaltschaft zum Gegenstand ihrer Ermittlungen macht.\n\nb) Was den anderen Sachkomplex angeht (verunglimpfende Auseinan-\n\ndersetzung mit dem Nachlaßpfleger), so stellt der Antragsteller mit seiner Be-\n\nschwerde \"die Unhaltbarkeit der gegen den Nachlaßverwalter ... im Jahre 1994\n\ngepflegten Vorgehensweise\" selbst nicht in Abrede.\n\nc) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde anführt, er sei in den\n\nzugrundeliegenden beiden anwaltsgerichtlichen Verfahren durch Zusicherun-\n\ngen \"der mit der Durchführung des Verfahrens befaßten Stellen\" - dahinge-\n\nhend, daß eine Einstellung der Verfahren mit der Zustimmung des Antragstel-\n\nlers diesem berufsrechtlich nicht schaden werde -, sowie weiter, die Justizver-\n\nwaltung habe ihm in Aussicht gestellt, daß im Falle einer Erledigung der lau-\n\nfenden Vorwürfe einer Bestellung als Notar nichts im Wege stünde, schließlich\n\nauch, in den Bewerbungsverfahren sei ihm keine hinreichende Gelegenheit\n\ngegeben worden, sich zu den Vorwürfen, aus denen jetzt Zweifel gegen seine\n\nEignung als Notar hergeleitet würden, zu entlasten, hat dies - jedenfalls wenn\n\nman die Erwiderung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hierzu mit\n\neinbezieht - keine Substanz und ist insgesamt aus Rechtsgründen ohne Be-\n\nlang.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSeiffert\n\nSchierholt\n\nToussaint","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-5-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:20.161438+00:00"}}