{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__26-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"NotZ 26/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 26/00\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n26. März 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. Doyé\n\nund Dr. Toussaint auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter\n\nZurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers der Beschluß\n\ndes 2. Senats für Notarsachen bei dem Hanseatischen Ober-\n\nlandesgericht in Bremen vom 21. September 2000 aufgehoben.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid\n\ndes Antragsgegners vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-\n\ngen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer 1954 geborene Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt beim\n\nAmts- und Landgericht Bremen zugelassen. Der Antragsgegner schrieb am\n\n29. Juli 1999 vier Notarstellen mit Bewerbungsfrist zum 30. September 1999\n\nzur Besetzung aus. Er wies im Ausschreibungstext darauf hin, daß es sich um\n\nsog. Altersstrukturstellen handele und sich die Ausschreibung, sofern während\n\ndes Bewerbungsverfahrens weitere Notarstellen zu besetzen sein sollten, auch\n\nauf diese erstrecke. Auf die Ausschreibung bewarben sich außer dem Antrag-\n\nsteller weitere 42 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Im Hinblick darauf,\n\ndaß im Laufe des Jahres 1999 mehrere Notare im Amtsgerichtsbezirk Bremen\n\nausgeschieden waren, entschloß sich der Antragsgegner, im Rahmen des Be-\n\nwerbungsverfahrens insgesamt zehn Notarstellen zu besetzen und diese an\n\ndie Erstplazierten einer von ihm aufgestellten Rangordnung nach dem Grad\n\nder fachlichen Eignung zu vergeben. Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 eröffnete\n\nder Antragsgegner dem Antragsteller, daß seine Bewerbung keinen Erfolg ha-\n\nben könne, weil er mit 98,6 Punkten lediglich den Rangplatz 30 erreicht habe.\n\nZugleich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, die Bewerber\n\nmit den Rangplätzen 1 bis 10 (mit Punktzahlen von 153,0 bis 124,65) zu Nota-\n\nren zu bestellen.\n\nGegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat sich der An-\n\ntragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat gel-\n\ntend gemacht, die von dem Antragsgegner aufgestellte Rangordnung nach § 3\n\nAVNot mit einer nach seiner Auffassung zu starken Gewichtung des Ab-\n\nschlußexamens und der notarspezifischen Fortbildung benachteilige ihn im\n\nHinblick auf seine 17jährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt in unzumutbarer\n\nWeise. Er habe - nach einem wesentlich besseren ersten Examen - die nur mit\n\ndurchschnittlichem Erfolg bestandene Zweite juristische Staatsprüfung zu einer\n\nZeit (1983) abgelegt, als deren Ergebnis noch ohne Bedeutung für den Zugang\n\nzum Anwaltsnotariat gewesen sei. Erst mit der Änderung der Bundesnotarord-\n\nnung im Jahre 1991 hätten sich die Zugangsbedingungen nachträglich zu La-\n\nsten des Antragstellers verändert. Darüber hinaus sei es sachfremd, der Note\n\ndes Abschlußexamens ein derartiges (fünffaches) Gewicht zu geben, zugleich\n\naber die Punktzahl, die durch Berufserfahrung (Dauer der Anwaltszulassung\n\nund Anzahl der Notargeschäfte als Notarvertreter) erzielt werden kann, zu be-\n\ngrenzen.\n\nDer Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner unter Aufhebung\n\ndes Bescheids vom 30. Mai 2000 aufzugeben, ihn zum Notar zu bestellen,\n\nhilfsweise das Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Notar-\n\nstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzufüh-\n\nren. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat unter Zurückweisung\n\ndes Hauptantrags dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegen. Es hat in der\n\nMultiplizierung des Ergebnisses der Abschlußprüfung bei der einstufigen Juri-\n\nstenausbildung in Bremen mit dem Faktor 5 - bei fünf Mitbewerbern auf Rang-\n\nplätzen zwischen 1 und 10 - eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ge-\n\ngenüber den Bewerbern aus einer zweistufigen Juristenausbildung gesehen,\n\nweil die Abschlußprüfung in der einstufigen Juristenausbildung wesentliche\n\nwissenschaftlich-theoretische Bestandteile enthalten habe, wogegen bei den\n\nBewerbern aus der zweistufigen Ausbildung nur die Ergebnisse der Zweiten\n\njuristischen Staatsprüfung zählten und etwaige Defizite in dieser Prüfung auch\n\nnicht durch die Ergebnisse eines wesentlich besseren ersten Examens ausge-\n\nglichen werden könnten. Zur Vermeidung einer solchen Ungleichbehandlung\n\nsei es erforderlich, bei den nachbewerteten Prüfungsergebnissen der einstufi-\n\ngen Juristenausbildung den üblichen Multiplikationsfaktor zu halbieren. Abge-\n\nsehen von diesen Besonderheiten hinsichtlich der Anrechnung der einstufigen\n\njuristischen Ausbildung von Mitbewerbern hat das Oberlandesgericht dagegen\n\ndas Auswahlverfahren des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei angesehen.\n\nGegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen Beschwerden so-\n\nwohl des Antragsgegners als auch des Antragstellers, der weiterhin die Ver-\n\npflichtung des Antragsgegners anstrebt, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise\n\ndas Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen \"un-\n\nter Beachtung zusätzlicher rechtlicher Gesichtspunkte neu durchzuführen\".\n\nII.\n\nDie wechselseitigen sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4\n\nBNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist be-\n\ngründet, das des Antragstellers nicht. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht\n\ndem mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellten Hilfsbegehren\n\ndes Antragstellers stattgegeben. Der gegen den Bescheid des Antragsgegners\n\nvom 30. Mai 2000 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insge-\n\nsamt unbegründet. Dieser Bescheid, durch den der Antragsgegner mittelbar die\n\nBewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte ander-\n\nweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen abgelehnt hat, ist recht-\n\nmäßig.\n\n1.\n\nNach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl\n\nunter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars nach der per-\n\nsönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische\n\nAusbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf\n\nden Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars\n\nkönnen insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolg-\n\nreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Or-\n\nganisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die\n\nDauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war,\n\nist angemessen zu berücksichtigen. Die durch die Justizverwaltung vorgenom-\n\nmene vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Be-\n\nwerber anhand dieser Kriterien (unbestimmter Rechtsbegriffe) ist von dem an-\n\ngerufenen Gericht nicht inhaltlich zu wiederholen, sondern nur auf ihre Recht-\n\nmäßigkeit zu überprüfen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung be-\n\nstimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizver-\n\nwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum\n\nzu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 -\n\nNds Rpfl 1994, 330). Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des\n\n§ 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums\n\ndurch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (vgl. BGHZ 124,\n\n327, 332). Den ihm insoweit gegebenen rechtlichen Rahmen hat der Antrags-\n\ngegner entgegen der Auffassung des Antragstellers mit den in § 3 AVNot\n\n- übereinstimmend mit anderen Bundesländern - aufgestellten Regeln über die\n\nErmittlung der für die Auswahl unter mehreren geeigneten Notarbewerbern\n\nmaßgeblichen Punktzahlen nicht überschritten.\n\na) In dem Ansatz des Ergebnisses der die juristische Ausbildung ab-\n\nschließenden Staatsprüfung mit dem Faktor 5 liegt eine angemessene Ausge-\n\nstaltung des Gebots des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO zur \"Berücksichtigung\" der\n\ndie juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, im Falle der her-\n\nkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung also (nur) der Zweiten juristischen\n\nStaatsprüfung. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Gewichtung, die\n\nder Zweiten juristischen Staatsprüfung als Auswahlkriterium aufgrund des Mul-\n\ntiplikators 5 zukommt, der besonderen Bedeutung dieser Abschlußprüfung als\n\ngrundlegendes Eignungsmerkmal entspricht (Beschluß vom 25. April 1994\n\n- NotZ 19/93 - NdsRpfl 1994, 330, 332; vgl. auch BGHZ 124, 327, 338). Er hat\n\nauch ausgeführt, daß nach der an § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgerichteten\n\nAuswahlpraxis der Justizverwaltung rechtlich kein Grund besteht, die erste\n\nStaatsprüfung neben der zweiten Staatsprüfung oder mit anderen Merkmalen\n\neiner besonderen Tatbestandsgruppe der Vorbereitungsleistungen für den\n\nNotarberuf zuzuordnen (BGHZ 124, 327, 338). Soweit der Senat in dem Be-\n\nschluß vom 25. April 1994 (aaO) ausgeführt hat, die auf die berufliche Tätigkeit\n\nnach der Zweiten juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien ließen mit\n\nden dafür insgesamt vorgesehenen 90 Wertungspunkten (dort: § 3 Abs. 1 Nr.\n\n2-4\n\nAVNot Nds) auch den Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen\n\ndie Chance, das Notaramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen,\n\nstellt der Antragsteller dies zwar in Abrede. Er berücksichtigt dabei aber nicht\n\ndie Kompensationsmöglichkeiten durch erfolgreiche Teilnahme an notarspezifi-\n\nschen Fortbildungskursen (§ 3 Nr. 3 AVNot) die mit bis zu 45 Punkten bewertet\n\nwerden kann. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, daß zu der Zeit,\n\nals er sein Zweites Staatsexamen ablegte, die Note dieser Abschlußprüfung\n\nnach der damaligen Praxis der Zulassung von (Anwalts-)Notarbewerbern nicht\n\nvon entscheidender Bedeutung war. Maßgeblich kann nur das jetzige Zulas-\n\nsungsrecht mit einer weitgehend am Prüfungsergebnis ausgerichteten Bewer-\n\nberauswahl sein. Einen in andere Richtung gehenden Vertrauenstatbestand\n\ngibt es für den Antragsteller nicht. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß\n\ndie Tätigkeit als Rechtsanwalt für sich genommen noch kein schutzwürdiges\n\nVertrauen begründete, zum Notar bestellt zu werden, auch wenn das damals\n\ngeltende Recht eine Zulassungspraxis legitimiert hatte, die an die Dauer der\n\nanwaltlichen Berufstätigkeit anknüpfte (Beschluß vom 25. April 1994 aaO).\n\nb) Auch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die in der Allge-\n\nmeinen Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners geregelte Gewichtung zwi-\n\nschen \"Ausbildung\" und \"Berufserfahrung\", also vor allem zwischen dem Er-\n\ngebnis des Zweiten Staatsexamens und dem Auswahlkriterium der Beurkun-\n\ndungstätigkeit im Rahmen von Notarverwesungen und Notarvertretungen, nicht\n\nzu beanstanden. Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-\n\nwürttembergischen und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in An-\n\ngelegenheiten der Notare als rechtlich unbedenklich bestätigt (Beschlüsse vom\n\n13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870 und vom 25. April 1994\n\naaO; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - DNotZ 1999, 241, 242).\n\nDer Senat hat auch mehrfach ausgesprochen, daß die Bewertungsobergrenze\n\nfür das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesun-\n\ngen und Notarvertretungen geboten ist. Dadurch soll verhindert werden, daß\n\ndie übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders be-\n\ndeutsame Kriterium des Zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden\n\nund daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu an-\n\nderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu\n\nvertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO\n\nund vom 24. November 1997 aaO).\n\n2.\n\nAndererseits bekämpft die Beschwerde des Antragsgegners mit Erfolg\n\ndie Auffassung des Oberlandesgerichts, die Auswahlentscheidung des An-\n\ntragsgegners sei im Hinblick auf den Ansatz der (nachträglich notenmäßig ein-\n\ngestuften) Ergebnisse der Abschlußprüfungen der Mitbewerber aus der bremi-\n\nschen einstufigen Juristenausbildung mit dem Multiplikator 5 rechtswidrig.\n\na) Der Antragsgegner durfte im Rahmen des ihm eingeräumten Beurtei-\n\nlungsspielraums Richtlinien über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahl\n\nals Note für die Abschlußprüfungen derjenigen Notarbewerber aufstellen, die\n\ndie einstufige Juristenausbildung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2\n\nNr. 2 AVNot). Die betreffende Verwaltungsvorschrift sieht vor, daß eine aus\n\neinem Vertreter des Prüfungsamts (nach dessen Auflösung eines Vertreters\n\ndes Senators für Justiz und Verfassung) als Vorsitzendem sowie einem als\n\nRichter, Staatsanwalt oder Verwaltungsbeamten tätigen Praktiker, einem als\n\nRechtsanwalt tätigen Praktiker und einem Hochschullehrer gebildete Einstu-\n\nfungskommission die Abschlußprüfung auf der Grundlage der Unterlagen aus\n\ndem dem Abschlußzeugnis beigefügten Nachweisheft (§ 44 Abs. 4 BremJAG)\n\nund der Gutachten für die wissenschaftliche Arbeit (§ 39 Abs. 7 BremJAG), ge-\n\ngebenenfalls auch nach Anhörung der Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit\n\nund der Prüfer der abgeschichteten Prüfungen und der exemplarischen Prü-\n\nfung, in bestimmte Qualitätsstufen einordnet und ihr entsprechend dieser Ein-\n\nstufung - unter Umständen mit aus einer Gesamtschau gewonnenen Zusatz-\n\npunkten - eine bestimmte Punktzahl zuerkennt. Nicht anders als die übrigen\n\nAnordnungen über die Bewertung der fachlichen Eignung für die Auswahl unter\n\nmehreren geeigneten Notarbewerbern mit einer Punktzahl (§ 3 Abs. 1, Abs. 2\n\nNr. 1, Nr. 3-7 AVNot) füllt § 3 Abs. 2 Nr. 2 BremAVNot lediglich die maßgebli-\n\nche Grundbestimmung des § 6 Abs. 3 BNotO im Sinne der Gewährleistung\n\ngleichmäßigen Verwaltungshandelns, mithin einer für den Adressatenkreis der\n\nVorschrift Vertrauensschutz begründenden Selbstbindung der Verwaltung, aus.\n\nEine Grundlage für einen Eingriff in Rechte ist durch diese Verwaltungsvor-\n\nschrift nicht geschaffen worden. Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erge-\n\nbenden Erfordernis, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für\n\ndie Vergabe von Notarstellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE\n\n73, 280), ist durch die jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ\n\n124, 327, 329).\n\nb) Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, daß\n\nder Antragsgegner im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der No-\n\ntarbewerber mit einer nicht benoteten Abschlußprüfung aus der einstufigen\n\nJuristenausbildung in Bremen deren nachträgliche notenmäßige Einstufung im\n\nRahmen des Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet und hierfür die be-\n\nschriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat.\n\naa) Soweit für die Einstufung der fachlichen Eignung mehrerer geeig-\n\nneter Notarbewerber die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprü-\n\nfung zu \"berücksichtigen\" ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), liegt auf der Hand, daß\n\nnach der Auswahlpraxis der Justizverwaltung Bewerber, die eine Abschluß-\n\nprüfung nach dem Bremischen Justizausbildungsgesetz abgelegt haben (\"be-\n\nstanden\", ohne Note), ohne eine nachträgliche notenmäßige Einstufung ihrer\n\nAbschlußprüfung chancenlos wären. Denn während das Ergebnis einer die\n\njuristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der Ver-\n\nordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische\n\nStaatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) festgesetzten Punktzahl\n\nin Bremen wie auch in anderen Bundesländern mit dem Faktor 5 multipliziert\n\nwird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot) - was beispielsweise bei der Note vollbefriedi-\n\ngend bis zu 60 Punkten führen könnte -, wäre für eine Abschlußprüfung ohne\n\neine Punktzahl und ohne Note allenfalls der Ansatz von vier Punkten, bei ei-\n\nnem Faktor von 5 also von 20 Punkten, möglich (vgl. für Niedersachsen NdsA-\n\nVNot § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4). Es ist mithin schon aus verfassungsrechtlichen\n\nGründen unverzichtbar, diesen Notarbewerbern die Möglichkeit des nachträgli-\n\nchen Nachweises einer höheren Punktzahl einzuräumen. Nur so wird dem Um-\n\nstand hinreichend Rechnung getragen, daß die Abschlußprüfung im Rahmen\n\nder - zwischenzeitlich wieder abgeschafften - bremischen einstufigen Juristen-\n\nausbildung nach §§ 33 ff BremJAG anerkanntermaßen eine die juristische\n\nAusbildung abschließende Staatsprüfung ist, die der Zweiten juristischen\n\nStaatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG gleichsteht. Durch das Bestehen\n\ndieser Abschlußprüfung haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbil-\n\ndung die Befähigung zum Richteramt erworben (§ 1 Abs. 2 BremJAG). Bundes-\n\nrechtliche Grundlage für diesen besonderen Ausbildungsgang war § 5 b DRiG\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I, 713), wo-\n\nnach das Landesrecht Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwer-\n\ntigen Ausbildung zusammenfassen und die erste Prüfung durch eine Zwi-\n\nschenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt\n\nwerden konnte; die Abschlußprüfung sollte in ihren Anforderungen der in § 5\n\nDRiG vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Es ist nicht daran zu\n\nzweifeln, daß der bremische Gesetzgeber durch das Bremische Juristenausbil-\n\ndungsgesetz diese Vorgaben des § 5 b DRiG erfüllen wollte (vgl. § 1 Abs. 1\n\nSatz 1 BremJAG). Zusammenfassend haben die Absolventen der einstufigen\n\nJuristenausbildung in Bremen eine juristische Ausbildung der Art absolviert und\n\nmit einer Prüfung abgeschlossen, daß sie darauf vertrauen konnten, daß ihnen\n\ndie Prüfung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt eröffnen werde wie\n\ndie herkömmliche Zweite juristische Staatsprüfung. § 109 DRiG bekräftigt dies.\n\nDurch diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 5 b\n\nDRiG a.F. durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I, 995) klargestellt wor-\n\nden, daß derjenige, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesände-\n\nrung zum Richteramt befähigt war, diese Befähigung behält. Letztere gilt im\n\nübrigen für jedes Bundesland (§ 6 Abs. 2 DRiG).\n\nbb) Es ist auch nicht so, daß es für die nachträgliche Einstufung der Ab-\n\nschlußprüfung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz im Falle der\n\nBewerbung für das Notaramt keine hinreichende tatsächliche Grundlage mehr\n\ngäbe. Die zur Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen (§§ 33 ff BremJAG) wa-\n\nren zwar im Ergebnis lediglich mit \"bestanden\", andernfalls mit \"nicht bestan-\n\nden\" zu bewerten. Die Prüfer hatten jedoch die jeweilige Prüfungsleistung des\n\nRechtspraktikanten im einzelnen zu würdigen und diese Würdigung in einem\n\nschriftlichen Votum festzuhalten (vgl. §§ 10, 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 EJAPO). Dem\n\nZeugnis über das Ergebnis der Abschlußprüfung war ein besonderes Nach-\n\nweisheft beizufügen, das mindestens die Voten hinsichtlich der abgeschichte-\n\nten Prüfungen und die Begründungen der Bewertungen der wissenschaftlichen\n\nArbeit sowie der exemplarischen Prüfung enthielt (§ 44 BremJAG). Gewisse\n\nUnwägbarkeiten, die in einer solchen Nachbewertung naturgemäß liegen\n\n- insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Bandbreite der denkbaren Er-\n\ngebnisse einer Auswertung von Prüferbeurteilungen, die ihrerseits schon weit-\n\nräumigen Wertungsspielräumen entstammen -, müssen unter Berücksichtigung\n\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingenommen werden.\n\nc) Obwohl das Oberlandesgericht im wesentlichen in Übereinstimmung\n\nmit den vorstehenden Ausführungen die allgemeine Verwaltungsanweisung\n\ndes Antragsgegners über die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfungen\n\nder Notarbewerber mit einer juristischen Ausbildung nach dem Bremischen Ju-\n\nristenausbildungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot) für rechtmäßig hält und auch\n\ndie einzelnen Ergebnisse der Nachbewertung der im vorliegenden Fall vorran-\n\ngigen Mitbewerber als rechtsfehlerfrei ansieht, ist es der Auffassung, die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig. Es meint, es verstoße\n\ngegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Ergebnisse der juristi-\n\nschen Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung ebenso wie die\n\nErgebnisse der zweiten Staatsprüfung bei der herkömmlichen Juristenausbil-\n\ndung, wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot allgemein vorgesehen, mit dem Faktor 5\n\nmultipliziert würden; unter Berücksichtigung der Strukturunterschiede zwischen\n\nden beiden Ausbildungsformen müsse der Multiplikationsfaktor bei der Ab-\n\nschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Wege einer \"adäquaten\n\nReduktion\" halbiert werden. Im Gegensatz zur zweistufigen Juristenausbildung,\n\nderen Abschlußprüfung nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit\n\nund der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in\n\nbesonderer Weise geeignet sei, den fachlichen Eignungsnachweis zu erbrin-\n\ngen, enthalte die einstufige Juristenausbildung stärker theoretisch-wissen-\n\nschaftliche Gehalte, die keine geeigneten Kriterien für eine Auswahl unter den\n\nBewerbern für das Amt des Notars hergäben. Die gewollte Zusammenfassung\n\neiner Universitätsausbildung und einer praktischen Ausbildung zu einem ein-\n\nheitlichen Ausbildungsgang sei vor allem dadurch zum Ausdruck gekommen,\n\ndaß die Abschlußprüfung neben den abgeschichteten Prüfungen bei der\n\nStaatsanwaltschaft, einem Zivil- oder Arbeitsgericht, in der Verwaltung und in-\n\nnerhalb des Begleitprogramms zur Stationsausbildung die wissenschaftliche\n\nArbeit über das von den Absolventen vorgeschlagene Thema und ihre Vertei-\n\ndigung umfaßt habe. Daraus ergebe sich eine ungerechtfertigte Ungleichbe-\n\nhandlung gegenüber den Bewerbern mit zweistufiger Juristenausbildung, bei\n\ndenen nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten und\n\ndie etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eines\n\nwesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten. Die Halbierung des\n\nMultiplikationsfaktors der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung sieht\n\ndas Oberlandesgericht auch im Hinblick auf den Vorteil als geboten an, der\n\ndarin gelegen habe, daß diese das Thema ihrer wissenschaftlichen Abschluß-\n\narbeit vorschlagen und während einer Bearbeitungszeit bis zu fünf Monaten\n\nvertieft hätten bearbeiten können, so daß aufgrund der Nähe zum Thema und\n\nder möglichen Intensität der Durchdringung besonders fundierte Arbeiten mit\n\nüberdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werden können.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Es gibt keinen rechtlichen\n\nGrund, die (nachträglich mit Punktzahlen versehenen) Ergebnisse der Ab-\n\nschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl mehrerer\n\ngeeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multipli-\n\nkationsfaktor) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen\n\nStaatsprüfung anderer Bewerber. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) läßt\n\nfür eine derartige Differenzierung zwischen die juristische Ausbildung ab-\n\nschließenden Staatsprüfungen, durch die die Bewerber gleichermaßen die\n\nBefähigung zum Richteramt wie auch den Zugang zum Beruf des Rechtsan-\n\nwalts erlangt haben, keinen Raum. Es handelt sich hier wie dort um die juristi-\n\nsche Ausbildung abschließende Staatsprüfungen. Mit der im Gesetz geforder-\n\nten \"Berücksichtigung\" der betreffenden Abschlußprüfungen ist nach dem Re-\n\ngelungszusammenhang der gleichwertige Ansatz der - gegebenenfalls nach\n\nder Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite\n\njuristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) umzurech-\n\nnenden - Examensnoten gemeint. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß\n\ndie Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern\n\ndurch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im\n\nPrüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht\n\nin Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierig-\n\nkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch prak-\n\ntisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. Novem-\n\nber 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97\n\n- NJW-RR 1998, 1596). Diese Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte, in\n\ndenen es um die Art der Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweiten juristi-\n\nschen Staatsprüfung ging. Für den in allen maßgeblichen gesetzlichen Vor-\n\nschriften als gleichwertig behandelten Abschluß der einstufigen juristischen\n\nAusbildung kann jedoch nichts anderes gelten. Die Aussage (Senatsbeschluß\n\nvom 25. April 1994 aaO S. 332), daß \"die abschließende juristische Staatsprü-\n\nfung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr\n\ngewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer\n\nWeise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische\n\nDenkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers aus-\n\nzuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Be-\n\nrufe und damit auch für das Notaramt besitzen\", kann nicht für diese nach dem\n\nWillen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im\n\nSinne einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juri-\n\nstenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprü-\n\nfung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden. Die Besonderheit die-\n\nser Ausbildung lag abgesehen von ihrer starken sozialwissenschaftlichen Aus-\n\nrichtung darin, daß Universitätsausbildung und praktische Ausbildung zu einem\n\neinheitlichen Ausbildungsgang zusammengefaßt wurden, was bedeutete, daß\n\neinerseits die Universitätsausbildung praxisbezogen zu gestalten war, anderer-\n\nseits zur praktischen Ausbildung die wissenschaftliche Reflexion des be-\n\nrufspraktischen Handelns von Juristen gehörte (§ 4 JAG). Wenn in Verfolgung\n\ndieses Ausbildungsgangs einer der Schwerpunkte der Abschlußprüfung in ei-\n\nner \"wissenschaftlichen Arbeit\" und (als Teil der mündlichen Prüfung) ihrer\n\nVerteidigung lag (§§ 38 Abs. 1, 39, 40 JAG), so ist damit nicht gesagt, dieser\n\nTeil der Abschlußprüfung habe keinen Praxisbezug gehabt, und dieser Prü-\n\nfungsteil läßt sich nicht - wie es das Oberlandesgericht der Sache nach ver-\n\ntritt - bezogen auf eine spätere Notartätigkeit als \"nicht eignungsrelevant\" aus\n\ndem Gesamtergebnis der einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren. Dem steht\n\nbereits entgegen, daß das Thema der wissenschaftlichen Arbeit so zu wählen\n\nwar, daß der Rechtspraktikant seine Fähigkeit (u.a.) zu \"selbständiger, proble-\n\nmorientierter und praxisbezogener\" wissenschaftlicher Arbeit nachweisen\n\nkonnte (§ 39 Abs. 2 Satz 1 JAG) und die Verteidigung der wissenschaftlichen\n\nArbeit (u.a.) Aufschluß über \"die Eigenständigkeit der Leistungen\" geben sollte\n\n(§ 40 JAG).\n\nSchon aus diesen Zusammenhängen verliert auch die Argumentation\n\ndes Oberlandesgerichts, die gleichwertige Anrechnung der Prüfungsergebnisse\n\nder einstufigen Juristenausbildung führe zu einer ungerechtfertigen Ungleich-\n\nbehandlung der Bewerber mit einer Zweiten juristischen Staatsprüfung, ihre\n\nGrundlage. Der \"Stoff\" der wissenschaftlichen Arbeit und ihrer Verteidigung in\n\nder Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung läßt sich nicht ohne\n\nweiteres mit demjenigen des ersten Examens der herkömmlichen Juristenaus-\n\nbildung vergleichen. Es gibt mithin auch keine Notwendigkeit im Blick auf Art. 3\n\nAbs. 1 GG, eine bei den Bewerbern mit Zweiter juristischer Staatsprüfung\n\n- wegen der Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der Ersten juristischen\n\nStaatsprüfung - nicht gegebene \"Kompensationsmöglichkeit\" durch Herabset-\n\nzung des Multiplikators nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot auszugleichen. Im übrigen\n\nbraucht sich die Nichtberücksichtigung der Ersten juristischen Staatsprüfung\n\nfür die Absolventen der zweistufigen Ausbildung im Vergleich zu denjenigen,\n\ndie einstufig ausgebildet worden sind, auch keineswegs nachteilig auszuwir-\n\nken. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, mit welchem Erfolg die Erste\n\njuristische Staatsprüfung bestanden worden ist.\n\nRinne\n\n Wahl\n\nStreck\n\nDoyé\n\nToussaint","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-26/notz-26-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5b","ref_norm":"5b","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-26/notz-26-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:40.071714+00:00"}}