{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__22-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-11-20","aktenzeichen":"NotZ 22/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 1; StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 a) Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Per- sonen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars in Frage. b) Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbers entfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der Justizver- waltung (im Anschluß an BGHZ 134, 137).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 22/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBNotO § 6 Abs. 1;\n\nStGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2\n\na) Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Per-\n\nsonen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das Amt des\n\nNotars in Frage.\n\nb) Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbers\n\nentfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der Justizver-\n\nwaltung (im Anschluß an BGHZ 134, 137).\n\nBGH, Beschl. v. 20. November 2000 - NotZ 22/00 - OLG Köln\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 20. November 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly\n\nsowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n4. August 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer 1960 geborene Antragsteller wurde am 10. April 1992 zur Rechts-\n\nanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und dem Landge-\n\nricht A. zugelassen. Er bewarb sich um die im Justizministerialblatt Nordrhein-\n\nWestfalen vom 15. Mai 1999 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbe-\n\nzirk W. Am 4. Februar 2000 teilte ihm der Antragsgegner mit, er beabsichtige,\n\ndie Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. Im Hinblick auf ein Fehlverhalten\n\ndes Antragstellers im Straßenverkehr, das zu einer Verurteilung durch das\n\nAmtsgericht S. geführt habe, vermöge er die persönliche Eignung des Antrag-\n\nstellers für das Notariat (noch) nicht zu bejahen. Hiergegen hat der Antragstel-\n\nler erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit der sofortigen\n\nBeschwerde verfolgt er die Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn\n\nzum Notar zu bestellen, hilfsweise erneut über seinen Antrag zu entscheiden,\n\nweiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4\n\nBRAO), aber nicht begründet.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats kommt der Landesjustizverwal-\n\ntung bei der nach § 6 Abs. 1 BNotO gebotenen Prognose, ob ein Bewerber\n\naufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten per-\n\nsönlichen Umstände (nachstehend zu 1.) für das Amt des Notars geeignet ist,\n\nein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137). Den Prognosespielraum über-\n\nschreitet der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 4. Februar 2000\n\nnicht (nachstehend zu 2.).\n\n1. Der der Bestellung des Antragstellers zum Notar entgegenstehende\n\nUmstand, seine Verurteilung durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. Februar\n\n1998 (im wesentlichen) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge\n\nTrunkenheit und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§§ 142, 315 c Abs. 1\n\nZiff. 1 a Abs. 3 Nr. 2 StGB) steht außer Streit. In dem Verhalten des Antrag-\n\nstellers ist ein Charakterfehler hervorgetreten, der rechtlich geeignet ist, eine\n\nnegative Prognose für die Eignung zu dem Amt zu begründen. Zu Unrecht stellt\n\nder Antragsteller darauf ab, ob eine Verfehlung gleicher Art zur Entfernung ei-\n\nnes Notars aus dem Amt führen könnte. An der persönlichen Eignung für das\n\nAmt im Sinne der Bestellungsvoraussetzung fehlt es nicht nur dann, wenn der\n\nBewerber in dem Falle, daß er bereits zum Notar bestellt wäre, des Amtes ent-\n\nhoben (§ 50 BNotO) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf un-\n\nwürdig erscheinen läßt, aus dem Amt entfernt werden müßte (§ 97 BNotO); es\n\ngenügt, wenn sonstige Gründe von Gewicht vorhanden sind, die der Eignung\n\nentgegenstehen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO\n\nn.F. § 6, Eignung 5). Ebensowenig kommt es darauf an, daß Mandanten des\n\nAntragstellers, auch nachdem dessen Verfehlung, wie er mitteilt, im Amtsge-\n\nrichtsbezirk bekannt geworden ist, seine Dienste als Rechtsanwalt oder als\n\nNotarvertreter weiterhin in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist nicht allein oder\n\nin erster Linie die persönliche Einschätzung von Mandanten, der Antragsteller\n\nwerde ihre Angelegenheiten ordnungsgemäß betreuen. Der Antragsgegner hat\n\nvielmehr darauf zu achten, daß das Ansehen des Amtes als solches und das\n\nVertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Amtsinhaber in ihrer Gesamt-\n\nheit keinen Schaden leidet. Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht sind Ver-\n\nhaltensweisen, die mit der Würde des Berufs (§ 14 Abs. 3 BNotO) unvereinbar\n\nsind und deshalb die Eignung für das Amt in Frage stellen.\n\n2. Die Prognoseentscheidung des Antragsgegners läßt keinen Beurtei-\n\nlungsfehler erkennen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ablauf der Bewer-\n\nbungsfrist Mitte Juni 1999 (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, BGHR\n\nBNotO § 6, Eignung 13), konnte der Antragsgegner, was entgegen der Auffas-\n\nsung des Antragstellers genügt, vom Fortbestehen von Zweifeln an der Eig-\n\nnung für das Amt (st. Rspr., Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ\n\n1974, 755 f; v. 18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311; v.\n\n20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404) ausgehen. Die am 31. Dezember\n\n1997 begangene Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht lag erst ca. 1 1/2 Jahre zu-\n\nrück. Auch wenn der Antragsteller, wie er mitteilt, den Schaden aus eigenen\n\nMitteln beglichen hat und sich seither - über das Gebotene hinaus - einer ab-\n\nstinenten Lebensführung befleißigt, konnte der Antragsgegner sich rechtsfeh-\n\nlerfrei die Meinung bilden, die objektiv begründeten Zweifel an der charakterli-\n\nchen Eignung des Antragstellers seien noch nicht ausgeräumt. Auch war - was\n\nallerdings allein nicht entscheidend ist - der Zeitpunkt der Tilgung der Verur-\n\nteilung im Bundeszentralregister noch in die Ferne gerückt (voraussichtlich:\n\n19. Februar 2003; zur Berücksichtigung getilgter Vorstrafen vgl. aber § 52\n\nAbs. 1 Ziff. 4 BZRG). Eine \"Ablehnung der Rechtsordnung\" hat der Antrags-\n\ngegner dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht, auch ein einmaliges\n\nFehlverhalten kann indessen der Berufung in das Amt entgegenstehen. Die\n\nBeurteilung der Dauer des erforderlichen \"Wohlverhaltens\" gehört zum\n\nKernbereich des Prognosespielraums des Antragsgegners. Das Vorbringen\n\ndes Antragstellers läßt keine Verletzung der dort geltenden Regeln erkennen.\n\nRinne\n\nTropf\n\n Kurzwelly\n\nGrantz\n\nLintz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-20/notz-22-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-20/notz-22-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:23.461580+00:00"}}