{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__17-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-11-20","aktenzeichen":"NotZ 17/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 a) Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Notars können die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, auch wenn weder Vermögenslosigkeit noch Über- schuldung eingetreten sind (hier: hohe Verbindlichkeiten zu sofortiger Tilgung; il- liquide eigene Vermögenswerte). b) Die Art der Wirtschaftsführung des Notars kann, auch wenn sich schlechte wirt- schaftliche Verhältnisse nicht feststellen lassen, die Interessen der Rechtsuchen- den gefährden (z.B. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtregulie- rung berechtigter Forderungen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 17/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8\n\na) Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Notars können die Interessen der\n\nRechtsuchenden gefährden, auch wenn weder Vermögenslosigkeit noch Über-\n\nschuldung eingetreten sind (hier: hohe Verbindlichkeiten zu sofortiger Tilgung; il-\n\nliquide eigene Vermögenswerte).\n\nb) Die Art der Wirtschaftsführung des Notars kann, auch wenn sich schlechte wirt-\n\nschaftliche Verhältnisse nicht feststellen lassen, die Interessen der Rechtsuchen-\n\nden gefährden (z.B. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtregulie-\n\nrung berechtigter Forderungen).\n\nBGH, Beschl. v. 20. November 2000 - NotZ 17/00 - OLG Celle\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 20. November 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly\n\nsowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund\n\nder mündlichen Verhandlung vom 20. März 2000 ergangenen Be-\n\nschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht\n\nCelle wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM fest-\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer 1942 geborene Antragsteller wurde 1973 zur Rechtsanwaltschaft\n\nund als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht B. zugelas-\n\nsen. Am 28. Oktober 1977 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in Sch. be-\n\nstellt. Mit Verfügung vom 10. November 1999 enthob der Antragsgegner den\n\nAntragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, da dringende Gründe dafür\n\nsprächen, daß er sich in Vermögensverfall befinde und seine wirtschaftlichen\n\nVerhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der\n\nRechtsuchenden gefährdeten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche\n\nEntscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der\n\nAntragsteller seinen Antrag, die Verfügung vom 10. November 1999 aufzuhe-\n\nben, weiter.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO statthaft (irrig: Schippel/\n\nVetter, BRAO, 7. Aufl., § 54 Rdn. 8, der sich zu Unrecht auf die im Verfahren\n\nder einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des Senats vom 13. Juli\n\n1992, NotZ 24/92, DNotZ 1993, 65, beruft) und wahrt die gesetzliche Form und\n\nFrist. Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\nDie vorläufige Amtsenthebung ist aufrechtzuerhalten, denn eine endgül-\n\ntige Enthebung von dem Amte ist jedenfalls wegen der Gefährdung der Inter-\n\nessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antrag-\n\nstellers und die Art seiner Wirtschaftsführung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50\n\nAbs. 1 Nr. 8) zu erwarten. Der Antragsteller hat sein unter diesen Vorausset-\n\nzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei angewendet, denn die vorläufige\n\nMaßnahme ist zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter\n\ngeboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 44, 105,\n\n118; 48, 292, 296).\n\n1. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers rechtfertigt Erlaß\n\nund Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme. Denn sie gefährdet, wovon\n\ndas Oberlandesgericht zu Recht ausgeht, die Interessen der Rechtsuchenden\n\n(§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO).\n\na) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz\n\nsind gegen den Antragsteller seit 1995 von verschiedenen Gläubigern\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen eingeleitet worden\n\n(Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO we-\n\ngen eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 DM; Durchsuchungsanordnung\n\ngemäß § 758 ZPO wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe\n\nvon 4.291,97 DM; Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen einer Ko-\n\nstenforderung in Höhe von 3.486,91 DM). Eine Wirtschaftsführung des Notars,\n\ndie Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnah-\n\nmen zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche\n\nnicht hinnehmbar (Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR BNotO § 50\n\nAbs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1). Dies gilt selbst dann, wenn, anders als\n\nim Falle des Antragstellers (s. im nachfolgenden), die Zwangsmaßnahmen\n\nnicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zurückzuführen sind (grund-\n\nsätzlich zu § 50 Abs. 1 Nr. 7, jetzt Nr. 8, 2. Alt.: Beschl. v. 16. März 1998,\n\nNotZ 14/97, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 2). Daß die\n\nangeführten Beitreibungsmaßnahmen zum Teile kleinere Forderungen zum\n\nGegenstand haben, entlastet den Antragsteller nicht. Die Pfändung auch klei-\n\nner Beträge weist vielmehr aus, daß sich die Ungeordnetheit der Geschäftsfüh-\n\nrung des Antragstellers bereits in den laufenden Angelegenheiten niederge-\n\nschlagen hat. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang die Nichtab-\n\nführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Kasse. Die bis in\n\ndas Jahr 1998 reichenden Vorgänge können, entgegen der Auffassung des\n\nAntragstellers, auch nicht als in der Vergangenheit abgeschlossen gelten. Sie\n\nsind vielmehr durchaus geeignet die vorläufige Maßnahme zu stützen. Dies gilt\n\nzum einen im Hinblick auf die Kürze der zurückliegenden Zeit, zum anderen\n\naber auch angesichts der Tatsache, daß der finanzielle Spielraum des Antrag-\n\nstellers durch eine vom Land Niedersachsen wegen Steuerrückständen Mitte\n\n1997 ausgebrachte Sicherungshypothek in Höhe von 237.578,78 DM drastisch\n\nbeschnitten ist. Damit einher gehen Rechtsstreitigkeiten mit Mandanten wegen\n\nüberhobener Gebühren (AG H. 2 C 309/99) und der Zurückhaltung treuhände-\n\nrisch empfangener Gelder (Urt. des AG H. vom 6. Juni 2000, 2 C 386/99). Im\n\nersten Falle hat der Antragsteller zwar zwischenzeitlich die geforderte Summe\n\nvon 440 DM gezahlt; die Mitteilung, die Mandantin habe Honorarforderungen\n\nratenweise getilgt, erklärt das Verhalten des Antragstellers aber nicht. Auf die\n\nRechtskraft des Urteils vom 6. Juni 2000 kommt es nicht entscheidend an. Die\n\nVereinnahmung der Gelder (5.829,02 DM) ist nach dessen Tatbestand unstrei-\n\ntig; unstreitig ist auch, daß Originalkostenrechnungen für Honorarforderungen\n\ndes Antragstellers nicht vorliegen. Streitigkeiten der festgestellten Art mit Man-\n\ndanten fallen bei der negativen Bewertung der Wirtschaftsführung ins Gewicht.\n\nDaß sie ihren Grund in der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers haben,\n\nmacht sie für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit als Notar nicht irrelevant.\n\nb) Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten,\n\ndie der vorläufigen Maßnahme die Grundlage entziehen könnten. Nach den\n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts hat der für die Praxis des Antragstel-\n\nlers bestellte Verwalter diese in einem ungeordneten Zustand angetroffen. Bei\n\nder Bearbeitung der laufenden Vorgänge hat sich gezeigt, daß die dem An-\n\ntragsteller erteilten Aufträge zum Teil nicht kenntlich gemacht waren und die\n\nWeiterbearbeitung von Akten beim Auftreten von Schwierigkeiten abgebrochen\n\nworden war. Dies hatte zu einer Anhäufung unerledigter Zwischenverfügungen\n\ndes Grundbuchamtes, von Erinnerungen mit Fristsetzungen und der Andro-\n\nhung der Zurückweisung gestellter Anträge geführt. Wegen Verletzung der\n\nnotariellen Amtspflicht ist der Antragsteller am 22. Juni 2000 zu Schadenser-\n\nsatz verurteilt worden (LG B. 4 O 2893/99 - 403). Die dem Rechtsstreit zugrun-\n\ndeliegende Pflichtverletzung (Fehler bei der Benennung des zur Annahme ei-\n\nnes Vertragsangebots berechtigten Dritten) steht fest, die umstrittene Berech-\n\nnung des entstandenen Schadens tritt für die im Verfahren über die vorläufige\n\nAmtsenthebung zu treffende Entscheidung in den Hintergrund.\n\n2. Das Interesse der Rechtsuchenden wird darüber hinaus durch die\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8,\n\n1. Alt. BNotO). Die fällige und beitreibbare Steuerschuld des Antragstellers ist\n\ninzwischen auf ca. 430.000 DM angewachsen. Ihr stehen, auch unter Berück-\n\nsichtigung des Vermögens der Ehefrau des Antragstellers, keine Vermögens-\n\nwerte oder Einkünfte gegenüber, die begründete Aussicht auf eine absehbare\n\nTilgung oder jedenfalls die Abwendung der Gefahr von Vollstreckungshandlun-\n\ngen böte. Das im Miteigentum der Eheleute stehende Hausgrundstück in E., in\n\ndem sich die eheliche Wohnung befindet, ist über die Zwangshypothek zugun-\n\nsten des Steuerfiskus hinaus mit Grundpfandrechten der N. L.-bank über\n\n183.000 DM und der Volksbank Sch. über 30.000 DM belastet. Auch wenn, wie\n\nder Antragsteller vorträgt, das Recht der N. L.-bank nur noch mit ca.\n\n122.000 DM valutiert, scheidet die Schaffung von Liquidität durch weitere Be-\n\nleihung des Objekts, dessen Wert der Antragsteller mit 500.000 DM angibt,\n\naus. Der Antragsteller stellt auch, entgegen früherem Vortrag, auf eine solche\n\nMöglichkeit nicht mehr ab, äußert vielmehr die Absicht, das Objekt verkaufen\n\nzu wollen. Seine Angaben hierzu beschränken sich indessen darauf, das Ob-\n\njekt sei einem Makler an die Hand gegeben worden. Nähere Angaben über die\n\nvon diesem eingeleiteten Schritte, die Gewinnung von Interessenten und die\n\nMöglichkeit, das Objekt zum angegebenen Wert zu veräußern, die der An-\n\ntragsgegner in Kenntnis des örtlichen Grundstücksmarkts bezweifelt, fehlen.\n\nDie ebenfalls im Miteigentum der Eheleute stehende Eigentumswohnung in L.,\n\ndie 1995 für 136.401,60 DM gekauft worden war, ist mit 100.000 DM zugunsten\n\nder Volksbank H. belastet. Ein Gewinn ist im Falle einer Veräußerung nicht zu\n\nerwarten. Den Verkehrswert des im Alleineigentum der Ehefrau stehenden\n\nMehrfamilienhauses \n\nin Sch. gibt der Antragsteller mit 650.000 DM bis\n\n700.000 DM an. Dies zieht der Antragsgegner in Zweifel. Jedenfalls kommt ei-\n\nne Veräußerung des ungeteilten Objekts, das (dinglich) mit einer Grundschuld\n\nzugunsten der Volksbank Sch. über 220.000 DM belastet ist, nicht in Frage, da\n\nder Antragsteller in dem Gebäude seine Notar- und Anwaltspraxis unterhält.\n\nWie im Falle E. trägt sich der Antragsteller mit Verkaufsabsichten unter Auftei-\n\nlung in Wohnungseigentum. Die Aufteilung sollte, wie der Antragsteller am\n\n18. Mai 2000 mitgeteilt hat, \"in wenigen Tagen\" beurkundet werden. Weiteres\n\nist nicht bekannt. Der Antragsgegner geht, wie das Oberlandesgericht in der\n\nangegriffenen Entscheidung, davon aus, die Belastung valutiere noch voll. Die\n\nVerwendung des verbleibenden Vermögenswertes des Antragstellers, nämlich\n\ndes Rückkaufswertes dreier Lebensversicherungen mit insgesamt 199.000 DM,\n\nhabe über den Betrag von 303.480 DM hinausgehende Verbindlichkeiten ge-\n\ngenüber der Volksbank abgegolten. Der Antragsteller behauptet Abweichen-\n\ndes, legt indessen Belege über den Vorgang, insbesondere Kontoauszüge\n\nüber das Darlehen, eine Löschungsbewilligung oder eine Übertragungserklä-\n\nrung hinsichtlich des dinglichen Rechtes nicht vor.\n\nDer Gewinn aus der Notariats- und Anwaltspraxis ist von 175.668 DM im\n\nJahre 1995 auf 68.223 DM im Jahre 1997 zurückgegangen. Eine vorgelegte\n\n\"betriebswirtschaftliche Auswertung\" zum 31. Dezember 1998 hat zu einer Li-\n\nquiditätsunterdeckung von 23.607,64 DM geführt. Die entsprechende Auswer-\n\ntung für die Monate Januar bis Oktober 1999 schließt zwar mit einem Liquidi-\n\ntätsüberschuß von 53.926,60 DM. Dies ist jedoch auf Privateinlagen in Höhe\n\nvon 32.622,45 DM zurückzuführen, mithin für eine Gewinnprognose nicht aus-\n\nsagekräftig. Wiewohl die dargelegten Umstände Schlüsse auf eine Vermö-\n\ngenslosigkeit oder Überschuldung des Antragstellers nahelegen, bedarf es für\n\nden Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO (in beiden Alternativen) einer sol-\n\nchen Feststellung nicht (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, BGHR\n\nBNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1). Schlechte wirtschaftliche\n\nVerhältnisse, die der Amtsenthebungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt.\n\nBNotO allerdings voraussetzt, liegen zweifelsfrei vor. Sie lassen bereits als\n\nsolche die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen besorgen. Diese sind darüber hinaus, wie sich aus den\n\nFeststellungen zu 1) im einzelnen ergibt, in vielfacher Weise eingeleitet wor-\n\nden. Der Feststellung des Oberlandesgerichts, daß sich das Finanzamt auf\n\nkeine Vereinbarung mit dem Antragsteller, welche eine sofortige weitere Voll-\n\nstreckung ausschlösse, eingelassen hat, vermag dieser nichts entgegenzuset-\n\nzen. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Finanzamts vom\n\n3. November 2000 ist dieses zwar bereit, von weiteren Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen abzusehen, jedoch nur unter der Bedingung, daß das Hausgrundstück\n\nin Sch. veräußert wird und der gesamte Erlös an das Finanzamt fließt. Der\n\nEintritt dieser Bedingung ist, wie oben ausgeführt, in hohem Grade ungewiß.\n\nDie gegen die Ehefrau in Höhe von 750 DM monatlich ausgebrachte Lohn-\n\npfändung und die Abschlagszahlungen des Antragstellers selbst in Höhe von\n\n1.500 DM bieten keine Grundlage für eine, die Vermögensverhältnisse konsoli-\n\ndierende und den Zusammenbruch durch Zwangsmaßnahmen ausschließende\n\nAbmachung.\n\n3. Ob der Antragsteller sich darüber hinaus im Vermögensverfall im Sin-\n\nne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, eingefügt (als Nr. 5) durch Art. 15 des Einfüh-\n\nrungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I 2911,\n\n2916), befindet, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Es bedarf\n\ndeshalb auch keiner Erörterung, ob Vermögensverfall im Sinne des Amtsrechts\n\nder Notare im gleichen Sinne zu verstehen ist, wie im Berufsrecht der Rechts-\n\nanwälte (§ 7 Nr. 9, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), das einen § 50 Abs. 1 Nr. 8\n\nBNotO vergleichbaren Tatbestand nicht kennt (BGH BRAK-Mitt. 1995, 28 u. 29:\n\nUnvermögen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen).\n\nRinne\n\nTropf\n\n Kurzwelly\n\nGrantz\n\nLintz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-20/notz-17-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 758","ref_norm":"758","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-20/notz-17-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__17-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:25.759704+00:00"}}