{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__16-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-11-20","aktenzeichen":"NotZ 16/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10; VVG §§ 39 Abs. 2 und 3, 158 c a) Eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf als einer der schwer- sten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars erst dann stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu (geschädigten) Dritten unmittelbar gefährdet ist (Bestätigung des Senatsbe- schlusses vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, DNotZ 1987, 442). b) Der Tatbestand des Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Haftpflichtversiche- rung ist daher nicht bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer wegen Prämien- verzugs des Notars lediglich diesem gegenüber seine Leistungsfreiheit gemäß § 39 Abs. 2 VVG herbeiführt, ohne den Versicherungsvertrag durch fristlose Kündigung nach § 39 Abs. 3 VVG aufzulösen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 16/00\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n20. November 2000\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nvom\n\n20. November 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Amtsenthebung\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBNotO §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10; VVG §§ 39 Abs. 2 und 3, 158 c\n\na) Eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf als einer der schwer-\nsten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des\nNotars erst dann stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis\nzu (geschädigten) Dritten unmittelbar gefährdet ist (Bestätigung des Senatsbe-\nschlusses vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, DNotZ 1987, 442).\n\nb) Der Tatbestand des Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Haftpflichtversiche-\nrung ist daher nicht bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer wegen Prämien-\nverzugs des Notars lediglich diesem gegenüber seine Leistungsfreiheit gemäß\n§ 39 Abs. 2 VVG herbeiführt, ohne den Versicherungsvertrag durch fristlose\nKündigung nach § 39 Abs. 3 VVG aufzulösen.\n\nBGH, Beschluß vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - Kammergericht\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare\n\nDr. Grantz und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom 20. November\n\n2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluß des Senats für Notarsachen bei dem Kammergericht vom\n\n19. April 2000 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom\n\n19. Oktober 1999 (- I-RAK 864 SH III -) aufgehoben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat\n\ndem Antragsteller die im gerichtlichen Verfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,-- DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war von 1972 bis 1986 als Rechtsanwalt bei dem\n\nLandgericht H. und von 1986 bis 1992 bei den Landgerichten M. I\n\nund II zugelassen. Seit dem 10. Dezember 1992 ist er bei dem Landgericht\n\nB. zugelassen; am 9. März 1993 wurde er ferner in die Liste der bei dem\n\nKammergericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am 22. Februar\n\n1996 erfolgte seine Bestellung zum Notar in B. . Aufgrund seiner schlechten\n\nVermögensverhältnisse widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom\n\n19. April 1999 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ordnete mit Verfügung vom 19. Mai 1999 die so-\n\nfortige Vollziehung an. Durch weiteren Bescheid vom 19. April 1999 kündigte\n\nsie dem Antragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sei-\n\nnes Notaramtes zu entheben und verfügte gleichzeitig seine vorläufige Amts-\n\nenthebung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Gegen alle vorbezeichneten Ver-\n\nfügungen stellte der Antragsteller Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Der\n\nAnwaltsgerichtshof B. hat die seine Anwaltszulassung betreffenden Anträ-\n\nge mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 zurückgewiesen; die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers ist bei dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs\n\nanhängig. Den die Ankündigung seiner Amtsenthebung sowie seine vorläufige\n\nAmtsenthebung als Notar betreffenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\nhat der Senat für Notarsachen bei dem Kammergericht durch Beschluß vom\n\n19. April 2000 zurückgewiesen; seine dagegen gerichtete sofortige Beschwer-\n\nde hat der beschließende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage\n\n(NotZ 19/2000) zurückgewiesen, wobei er das Vorliegen der Voraussetzungen\n\nder endgültigen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO festgestellt\n\nhat.\n\nMit Schreiben vom 22. Juni 1999 zeigte die V. Versicherung unter\n\nHinweis auf § 158 c VVG an, daß infolge Mahnverfahrens gemäß § 39 VVG ab\n\n16. April 1999 in der Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers - die auch\n\nseine Haftpflicht als Notar betrifft - kein Versicherungsschutz mehr bestehe.\n\nWeil dieser Zustand fortdauerte, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller\n\nmit Schreiben vom 22. September 1999 auf, binnen einer Woche ab Zustellung\n\ndes Schreibens den Nachweis für das Bestehen einer ausreichenden Haft-\n\npflichtversicherung u. a. für das Notarrisiko zu führen, widrigenfalls seine\n\nAmtsenthebung als Notar erfolgen werde. Da der Antragsteller einen entspre-\n\nchenden Nachweis nicht erbrachte, enthob ihn die Antragsgegnerin mit Verfü-\n\ngung vom 19. Oktober 1999 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO seines Amtes.\n\nDen gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\nhat der Notarsenat des Kammergerichts \"wegen Fehlens der Haftpflichtversi-\n\ncherung\" zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des\n\nAntragstellers.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige\n\nBeschwerde ist begründet.\n\nAuf den gemäß § 111 BNotO zulässigen Antrag des Antragstellers auf\n\ngerichtliche Entscheidung ist der Bescheid der Antragsgegnerin über seine\n\nAmtsenthebung vom 19. Oktober 1999 aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und\n\nden Antragsteller in seinen Rechten verletzt.\n\n1. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO ist der Notar seines Amtes zu enthe-\n\nben, wenn er nicht die durch § 19 a BNotO vorgeschriebene Haftpflichtversi-\n\ncherung unterhält. Diese Voraussetzung war im maßgeblichen Zeitpunkt des\n\nErlasses des Verwaltungsaktes über die Amtsenthebung durch die Landesju-\n\nstizverwaltung (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, Umdr.\n\nS. 5 f., insoweit nicht abgedr. in DNotZ 1987, 442; v. 29. Oktober 1973\n\n- NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47) nicht erfüllt. Der Antragsteller hat eine den Vor-\n\nschriften des § 19 a BNotO genügende Berufshaftpflichtversicherung bei der\n\nV. Versicherung AG abgeschlossen, die im Zeitpunkt der Amtsenthebung\n\nbestand und die sogar weitergehend bis zum heutigen Tage fortbesteht. Sie ist\n\ndadurch, daß der Antragsteller seit April 1999 in Zahlungsrückstand geraten ist\n\nund der Versicherer unter Beachtung der Förmlichkeiten des § 39 Abs. 1 VVG\n\ndas Mahnverfahren eingeleitet hat, nicht aufgelöst worden. Das Versiche-\n\nrungsverhältnis im ganzen wird vielmehr bei entsprechendem Zahlungsverzug\n\ndes Versicherungsnehmers erst dann aufgelöst, wenn der Versicherer nach\n\n§ 39 Abs. 3 VVG kündigt. Eine solche Kündigung hat die V. Versiche-\n\nrung AG nach telefonischer Auskunft sowohl ihres Mitarbeiters P. als\n\nauch der Antragsgegnerin bislang nicht ausgesprochen.\n\nWie der Senat in verfassungskonformer Auslegung des § 50 Abs. 1\n\nNr. 10 BNotO bereits entschieden hat, ist der Tatbestand des \"Nichtunterhal-\n\ntens\" der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des Geset-\n\nzes nicht schon dann erfüllt, wenn der Versicherer lediglich gemäß § 39\n\nAbs. 2 VVG von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei\n\ngeworden ist, ohne das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG ge-\n\nkündigt zu haben (Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986, aaO, S. 444). Der Geset-\n\nzeszweck der §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO , den Rechtsuchenden bei\n\nAmtspflichtverletzungen des Notars unabhängig von dessen sonstiger Vermö-\n\ngenslage einen zahlungsfähigen Ersatzpflichtigen zu gewährleisten, bleibt in\n\neinem solchen Falle gewahrt, weil nach § 158 c Abs. 1 VVG in Ansehung des\n\nDritten der durch § 19 a BNotO vorgeschriebene Mindestversicherungsschutz\n\nohne zeitliche Grenze bestehen bleibt (vgl. § 158 c Abs. 3 VVG). Es ist deshalb\n\nzum Schutze der Rechtsuchenden nicht notwendig, den Notar schon in diesem\n\nStadium zwingend seines Amtes zu entheben, zumal der Aufsichtsbehörde ge-\n\nnügend andere Mittel - notfalls auch disziplinarischer Art - zur Einwirkung auf\n\nden Notar bleiben, der trotz Fristsetzung des Versicherers fällige Prämien nicht\n\nbezahlt. Die von einem Verschulden des Notars nicht abhängige Amtsenthe-\n\nbung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf, da sie einen der schwersten Ein-\n\ngriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars\n\ndarstellt, als letztes Mittel der Landesjustizverwaltung erst dann stattfinden,\n\nwenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu einem geschädigten\n\nDritten unmittelbar gefährdet ist (Senat aaO, S. 445). An dieser Rechtspre-\n\nchung hält der Senat fest.\n\nDa der Antragsteller mithin die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung\n\nunterhielt, hat die auf § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO gestützte Amtsenthebung\n\n- anders als seine vorläufige Enthebung gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1\n\nNr. 8 BNotO im Parallelverfahren NotZ 19/00 - keinen Bestand.\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO\n\ni.V.m. 201 Abs. 2, 42 Abs. 6 BRAO und 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.\n\nRinne\n\nTropf\n\nKurzwelly\n\n Grantz Lintz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-20/notz-16-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":9},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-20/notz-16-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:12.870784+00:00"}}