{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__15-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-07-31","aktenzeichen":"NotZ 15/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 15/00\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n31. Juli 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Ankündigung der Amtsenthebung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die\n\nRichter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle\n\nvom 13. März 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000 DM festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsteller, der seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,\n\nübt seit dem 22. Januar 1985 auch das Amt eines Notars mit dem Amtssitz E.\n\naus.\n\nMit Bescheid vom 22. November 1999 eröffnete der Antragsgegner dem\n\nAntragsteller, daß er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO\n\nin Aussicht genommen habe, weil sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des\n\nAntragstellers als auch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der\n\nRechtsuchenden gefährdeten. Im Hinblick auf diese ihm am 25. November\n\n1999 zugestellte Eröffnung hat der Antragsteller (fristgerecht) die gerichtliche\n\nFeststellung beantragt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung als\n\nNotar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht\n\nhat diesem Begehren nicht entsprochen, sondern entsprechend dem Antrag\n\ndes Antragsgegners festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültige\n\nAmtsenthebung des Antragstellers als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO\n\nvorliegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.\n\nII.\n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-\n\nfortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die\n\nFeststellung getroffen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), daß die Voraussetzungen\n\nfür eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO\n\nvorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-\n\nschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.\n\nZutreffend sieht das Oberlandesgericht in der großen Anzahl der in dem\n\nBescheid des Antragsgegners vom 22. November 1999 aufgeführten Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller (Auflistung S. 6 und 7 des\n\nangefochtenen Beschlusses) hinreichende Beweisanzeichen sowohl für eine\n\nungeordnete Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch für einen zerrüt-\n\nteten Zustand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sowohl die Art\n\nder Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch seine wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse gefährden danach die Interessen der Rechtsuchenden, weil, wie das\n\nOberlandesgericht ausführt, der Antragsteller wegen der aufgezeigten schlech-\n\nten Vermögenslage jedenfalls laufend der Versuchung ausgesetzt ist, ihm an-\n\nvertraute Gelder zur Tilgung eigener Schulden zu verwenden, und erst recht\n\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß Fremdgelder auf Geschäftskonten\n\neingezahlt werden und dort wegen der weiterhin bestehenden erheblichen\n\nGefahr weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller\n\ndem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt sind. Die betreffenden Ausführungen\n\ndes Oberlandesgerichts werden mit der Beschwerde des Antragstellers nicht\n\nnäher angegriffen, so daß auf sie Bezug genommen werden kann.\n\nAngesichts der dargestellten Art und Weise der Gefährdung der\n\nRechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirt-\n\nschaftsführung des Antragstellers kommt es darauf - worauf der Antragsteller\n\nmit seiner Beschwerde erneut hinweist -, daß seine vielen Gläubiger im Laufe\n\nder zurückliegenden Jahre letztendlich befriedigt worden seien und daß es\n\nnicht zu Unregelmäßigkeiten gegenüber Rechtsuchenden gekommen sei, nicht\n\nan, zumal der Antragsteller sich (weiterhin) entgegenhalten lassen muß, daß\n\nes von seiner Seite an der erforderlichen vollständigen Offenbarung seiner\n\nEinkommens-, Vermögens-, Schulden- und Ausgabenverhältnisse fehlt (S. 16\n\ndes angefochtenen Beschlusses).\n\nIm Kern versucht der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich, der\n\n- vom Senat geteilten - Feststellung des Oberlandesgerichts, tatsächliche Um-\n\nstände, die für die Zukunft eine geordnete Wirtschaftsführung des Antragstel-\n\nlers erwarten ließen, fehlten, entgegenzusetzen, es sei in Zukunft aus dem fol-\n\ngenden Grund durchaus mit einer geordneten Wirtschaftsführung zu rechnen:\n\n\"Seit Ende der achtziger Jahre und ... speziell seit 1997\" nähmen bestimmte\n\nNotare mit dem Amtssitz L. entgegen dem Gebot, die Amtsgeschäfte in der Re-\n\ngel in der Geschäftsstelle vorzunehmen, außerhalb derselben Beurkundungen\n\nin E. - dem Ort der Geschäftsstelle des Antragstellers - vor. Aus der Tatsache,\n\ndaß - aufgrund einer Anzeige des Antragstellers an die Aufsichtsbehörde vom\n\n26. März 2000 - künftig die beanstandete Beurkundungspraxis dieser anderen\n\nNotare unterbleiben werde, ergebe sich für die Zukunft des Antragstellers und\n\ndessen wirtschaftliche Verhältnisse auch die Prognose, daß er mit mehr Beur-\n\nkundungsaufträgen, also mit höheren Einkünften und infolgedessen mit einer\n\ngeordneten Wirtschaftsführung, zu rechnen habe. Hinzu komme für die Person\n\ndes Antragstellers und seiner Wirtschaftsführung, daß ihm möglicherweise ge-\n\ngenüber den anderen Notaren und/oder der mit der Notarprüfung betrauten\n\nBehörde, die gegen diese Beurkundungspraxis nicht eingeschritten sei, Scha-\n\ndensersatzansprüche zustünden.\n\nWie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend\n\nausführt, ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in keiner Weise abzusehen,\n\nzu welchen Ergebnissen Untersuchungen aufgrund der Anzeige des Antrag-\n\nstellers vom 26. März 2000 führen können. Das gilt auch hinsichtlich der\n\nSchlußfolgerung des Antragstellers, ein Rückgang unzulässiger Auswärtsbeur-\n\nkundungen müsse zwangsläufig zu einem Anstieg seiner eigenen Geschäfts-\n\nzahlen führen. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß es sich hierbei\n\njedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt um eine reine Spekulation handelt.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSeiffert\n\nSchierholt\n\nToussaint","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-15-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-15-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:26.443064+00:00"}}