{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__14-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-07-31","aktenzeichen":"NotZ 14/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 14/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Genehmigung einer Nebentätigkeit\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,\n\ndie Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht\n\nCelle vom 13. März 2000 aufgehoben.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der\n\nAntragsgegnerin vom 1. November 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens und des\n\nBeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen\n\nwerden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 DM fest-\n\ngesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsteller, der seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,\n\nübt seit dem 10. Januar 1973 auch das Amt eines Notars mit dem Amtssitz H.\n\naus. Am 28. Juni 1999 wurde er von der Vertreterversammlung der Volksbank\n\nH. eG in den Aufsichtsrat gewählt.\n\nDie Volksbank H. eG befaßt sich nach ihrer - entsprechend geänderten -\n\nSatzung (Stand: Juni 1998) neben der Gewährung von Krediten aller Art unter\n\nanderem mit Dienstleistungen wie der Vermittlung oder dem Verkauf von Bau-\n\nsparverträgen, Versicherungen, Immobilien und Reisen (§ 2 Abs. 2 i der Sat-\n\nzung), dem Erwerb sowie gegebenenfalls der Erschließung, der Belastung und\n\nder Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 2\n\nAbs. 2 j), wie auch der Beteiligung an Unternehmen, die eines der vorgenann-\n\nten Geschäfte zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 2 k). Neben einer Beteiligung\n\n(zu ¼) an der Baulandentwicklungsgesellschaft NordWest H. mbH hält die\n\nVolksbank H. eG - verbunden mit einem Beherrschungs- und Gewinnabfüh-\n\nrungsvertrag - sämtliche Geschäftsanteile der am 3. Juli 1995 gegründeten\n\nH. Volksbank Immobiliengesellschaft mbH, die sich mit dem An- und Verkauf\n\nder Bebauung und Verwaltung von Immobilien sowie mit der Verwaltung von\n\nKauf-, Bau- und Mietverträgen über Immobilien befaßt.\n\nDer Antragsteller hat die Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde um Ge-\n\nnehmigung zum Eintritt in den Aufsichtsrat der Volksbank H. eG gebeten. Die\n\nAntragsgegnerin hat den Antrag durch Bescheid vom 23. November 1999 mit\n\nder Begründung abgelehnt, die Genehmigung sei zu versagen, weil durch eine\n\nTätigkeit des Notars im Aufsichtsrat eines Kreditinstituts, das sich nach seiner\n\nSatzung auch mit Grundstücksgeschäften befasse, das Vertrauen in die Unab-\n\nhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährdet wäre. Auf Antrag des An-\n\ntragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht (Notarse-\n\nnat) den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die An-\n\ntragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden. In dem Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts wird ausgeführt, die ablehnende Entscheidung\n\nder Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil die Antragsgegnerin\n\neine auch nach der Neufassung des § 8 Abs. 3 BNotO \"grundsätzlich geneh-\n\nmigungsfähige\" Tätigkeit von vornherein als nicht genehmigungsfähig angese-\n\nhen habe, ohne eine Genehmigung unter Auflagen als eine weniger einschnei-\n\ndende Maßnahme in Betracht zu ziehen. Die vollständige Versagung der Ge-\n\nnehmigung käme nur in Betracht, wenn Immobiliengeschäfte den Hauptzweck\n\ndes Unternehmens darstellten - was augenscheinlich nicht der Fall sei - oder\n\njedenfalls einen wirtschaftlichen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Volks-\n\nbank H. eG ausmachten, was nicht festgestellt sei. Mit der sofortigen Be-\n\nschwerde bekämpft die Antragsgegnerin diesen Beschluß.\n\nII.\n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-\n\nfortige Beschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid der\n\nAntragsgegnerin vom 23. November 1999 zu Unrecht aufgehoben. Der ange-\n\nfochtene Bescheid der Antragsgegnerin, durch den sie den Antrag des Notars\n\nauf Genehmigung zum Eintritt in den Aufsichtsrat der Volksbank H. eG (§ 8\n\nAbs. 3 BNotO) abgelehnt hat, ist entgegen der Auffassung des Oberlandesge-\n\nrichts rechtmäßig.\n\n1.\n\nDie Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3\n\nBNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der\n\nAufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ\n\n1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom\n\n8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221). Durch den mit dem Dritten\n\nGesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 31. August 1998 (BGBl. I\n\nS. 2585) dem Absatz 3 (früher Absatz 2) angefügten Satz 2 des § 8 BNotO wird\n\njedoch das von der Aufsichtsbehörde auszuübende Ermessen nunmehr - ent-\n\nsprechend den bereits nach dem bisherigen Recht aus dem Regelungszusam-\n\nmenhang und -zweck der Bundesnotarordnung von Praxis und Rechtsprechung\n\nim Hinblick auf die Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entwik-\n\nkelten Kriterien zur Vereinbarung einer Nebentätigkeit mit dem öffentlichen Amt\n\n(vgl. BT-Drucks. 13/4184 S. 21) - ausdrücklich gesetzlich begrenzt. Danach\n\nmuß die Genehmigung versagt werden, wenn die betreffende Tätigkeit mit dem\n\nöffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Un-\n\nabhängigkeit oder Überparteilichkeit gefährden kann. Bei dem hier von der An-\n\ntragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in\n\nden Aufsichtsrat der Volksbank H. eG entgegengehaltenen Versagungsgrund,\n\ndurch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und\n\nUnparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um ei-\n\nnen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten\n\nRechtsbegriff (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 und\n\nvom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung\n\nunbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).\n\nEs geht mithin im Streitfall entgegen der Beurteilung des Oberlandesge-\n\nrichts in erster Linie nicht um die Ausübung von Ermessen seitens der An-\n\ntragsgegnerin bzw. um die - begrenzte - gerichtliche Überprüfung derselben,\n\nsondern um (zwingende) Rechtsanwendung, soweit der Tatbestand des § 8\n\nAbs. 3 Satz 2 BNotO gegeben ist. Daran ändert auch der vom Oberlandesge-\n\nricht erörterte, ebenfalls neu in das Gesetz eingefügte Satz 4 des § 8 Abs. 3\n\nBNotO nichts, der - ebenfalls \n\nin Übereinstimmung mit der bisherigen\n\nRechtspraxis - bestimmt, daß die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung\n\nnach § 8 Abs. 3 mit Auflagen verbunden werden kann. Allerdings kann es unter\n\nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sein, bei der\n\n(rechtlichen) Prüfung, ob eine bestimmte Nebentätigkeit des Notars dessen\n\nVertrauen in seine Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit gefährdet, mit in\n\nBetracht zu ziehen, ob einer etwaigen Gefährdung nicht durch Auflagen, z.B.\n\ndurch Tätigkeitsverbote im Einzelfall oder bei bestimmten Geschäften, die nicht\n\nden Kernbereich des Notaramts ausmachen, begegnet werden kann (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 338 f). Auch in diese Richtung\n\ngehende Erwägungen gehören jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhält-\n\nnismäßigkeit zur Rechtsprüfung, die im gerichtlichen Verfahren dem Gericht\n\nobliegt. Selbst wenn also im Streitfall die ablehnende Entscheidung der An-\n\ntragsgegnerin zu beanstanden wäre, weil sie, wie das Oberlandesgericht meint,\n\nsich nicht hinreichend mit der Frage einer Genehmigung unter weniger ein-\n\nschneidenden Auflagen befaßt hat, wäre mithin die hier vom Oberlandesgericht\n\npraktizierte Verfahrensweise - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungs-\n\nakts zur Nachholung einer \"Ermessensentscheidung\" durch die Aufsichtsbe-\n\nhörde - nicht zulässig. Für die Ausübung aufsichtsbehördlichen Ermessens\n\nbleibt in diesem Zusammenhang nur Raum, soweit es um die Wahl zwischen\n\nmehreren zur Abwendung der Gefahr gleichermaßen geeigneten Mitteln geht.\n\nEine Ermessensausübung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 BNotO kommt demgegen-\n\nüber in Betracht, wenn die Genehmigung einer zulässigen Nebentätigkeit\n\nsachlich oder zeitlich begrenzt werden soll. Darum geht es hier nicht.\n\n2.\n\nDer Senat tritt - entgegen dem Oberlandesgericht - der Antragsgegnerin\n\ndarin bei, daß die Tätigkeit des Antragstellers im Aufsichtsrat der Volksbank H.\n\neG, die sich nach ihrer Satzung auch mit Grundstücksgeschäften und deren\n\nVermittlung befaßt, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit\n\ndes Notars gefährden und daß dieser Gefahr nur durch die Versagung der Ne-\n\nbentätigkeitsgenehmigung vorgebeugt werden kann.\n\na) Wie der Senat bereits auf der Grundlage des bisherigen Rechts ent-\n\nschieden hat, muß die Entscheidung über die Nebentätigkeitsgenehmigung am\n\nerkennbaren Willen des Gesetzgebers ausgerichtet werden, die Unabhängig-\n\nkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder nur denkbaren Ge-\n\nfährdung von vornherein entgegenzutreten. Dabei gilt es, im Interesse einer\n\ngeordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemein-\n\nwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leit-\n\nbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten\n\nNebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit\n\nund Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. nur Beschluß vom 8. Mai\n\n1995 aaO S. 221). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarord-\n\nnung hat sich an diesem Verständnis nichts geändert; es ist im Gegenteil durch\n\ndie Anfügung des Satzes 2 in § 8 Abs. 3 BNotO \"festgeschrieben\" worden (da-\n\nzu BT-Drucks. aaO).\n\nAusgehend hiervon hat der Senat den Eintritt eines Notars in den Auf-\n\nsichtsrat einer Aktiengesellschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksge-\n\nschäften befaßt, als geeignet angesehen, das Vertrauen der Rechtsuchenden\n\nin die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Notars zu beeinträchtigen\n\n(Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO). Er hat hervorgehoben, es be-\n\nstehe die Gefahr, daß bei Einbindung in ein Organ, das zum Erfolg der Gesell-\n\nschaft beizutragen hat, von dem Notar erwartet werde, daß er konkrete Kennt-\n\nnisse über einzelne Grundstücksgeschäfte, die er durch seine notarielle Tätig-\n\nkeit erlangt, an seine Gesellschaft weitergibt und ihr möglicherweise dadurch\n\nWettbewerbsvorteile verschafft, die den Konkurrenten nicht zugänglich sind.\n\nBei der fragenden Öffentlichkeit könnten deswegen begründete Zweifel entste-\n\nhen, ob die Verfolgung und Wahrung des Gesellschaftszwecks die Unpartei-\n\nlichkeit und Unabhängigkeit des Amtsträgers nicht nachteilig beeinflußten. In-\n\nsoweit sei allein auf den Satzungszweck des Unternehmens abzustellen. So-\n\nlange dieser den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken einschließe,\n\nkomme es nicht darauf an, ob das Unternehmen sich derzeit tatsächlich in die-\n\nser Sparte betätige. Diese Besorgnis sei auch mit der Position eines Aufsichts-\n\nrats verbunden, der Verantwortung für die Gesellschaft und ihre Ziele bis hin\n\nzur eigenen Haftung habe (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO\n\nS. 339 f). In gleicher Weise hat der Senat eine Nebentätigkeit als nebenberufli-\n\nches Vorstandsmitglied bei einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossen-\n\nschaft sowie gleichzeitig als Geschäftsführer deren Tochtergesellschaft als mit\n\ndem Notaramt nicht vereinbar erklärt (Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO). In die-\n\nser Entscheidung hat der Senat den Grundsatz bekräftigt, daß bei Gesell-\n\nschaften, bei denen Grundstücksgeschäfte für die Erreichung des Geschäfts-\n\nzwecks typisch sind und nicht nur beiläufige und mittelbare Bedeutung haben,\n\ngrundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, was die Verein-\n\nbarkeit einer Nebentätigkeit für solche Gesellschaften mit dem Notaramt an-\n\ngeht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.\n\nDer hier vorliegende Fall des Eintritts in den Aufsichtsrat einer Kreditge-\n\nnossenschaft, die sich zugleich satzungsgemäß unter anderem mit Grund-\n\nstücksgeschäften und deren Vermittlung befaßt, ist - aus dem maßgeblichen\n\nBlickwinkel der Öffentlichkeit - nicht anders zu beurteilen. Dabei kommt es,\n\nwenn die Kreditgenossenschaft - wie hier - satzungsgemäß auch Grundstücke\n\nvermittelt, nicht einmal so sehr (allein) auf den Anschein eines Interessenkon-\n\nflikts bei bestimmten Beurkundungsvorgängen an, die dem Notar - soweit es\n\num Grundstücksgeschäfte unter Beteiligung oder jedenfalls zugunsten der\n\nVolksbank H. eG ginge - im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach § 8\n\nAbs. 3 Nr. 2 BNotO durch entsprechende Auflagen generell untersagt werden\n\nkönnten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 aaO S. 316). Die Vermitt-\n\nlung von Grundstücksgeschäften als satzungsmäßiger Geschäftszweck des\n\nUnternehmens, in dessen Aufsichtsrat der Notar eintreten will, ist vielmehr\n\nschon deshalb besonders bedenklich, weil dem Notar - abgesehen von den\n\nihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten - vom Gesetz aus-\n\ndrücklich verboten ist, u. a. Grundstücksgeschäfte zu vermitteln (§ 14 Abs. 4\n\nBNotO). Das Verbot der Vermittlung u. a. von Grundstücksgeschäften soll ver-\n\nhindern, daß der Notar - etwa um eine Vermittlungsprovision zu erlangen - am\n\nAbschluß oder an einem bestimmten Inhalt des Geschäfts interessiert ist, mit\n\ndem er amtlich befaßt ist oder befaßt werden könnte. Zumindest könnte der\n\nAnschein der Parteilichkeit entstehen (Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler\n\nBNotO 4. Aufl. § 14 Rn. 203). Bei einer Verquickung mit erwerbsmäßiger Mak-\n\nlertätigkeit bestünde überdies die Gefahr - im Sinne jedenfalls eines solchen\n\nAnscheins -, daß im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit gewonnene Er-\n\nkenntnisse für Provisionsgeschäfte \"fruchtbar\" gemacht werden könnten (vgl.\n\nzur Unvereinbarkeit der Mitarbeit in einem Maklerunternehmen bereits mit dem\n\nRechtsanwaltsberuf BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B)\n\n32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98 -\n\nBRAK-Mitt. 2000, 43). Im Blick hierauf liegt auf der Hand, daß die Mitwirkung\n\neines Notars im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ eines mit\n\ndem Verkauf oder der Vermittlung von Grundstücken befaßten Unternehmens\n\ntypischerweise geeignet ist, jedenfalls den Anschein möglicher Interessenkon-\n\nflikte zu erwecken, was allein schon das Vertrauen in die Unabhängigkeit und\n\nÜberparteilichkeit des Notars untergräbt.\n\nb) Die in Rede stehende Gefährdung des Vertrauens in die Unabhän-\n\ngigkeit und Überparteilichkeit des Notars besteht unabhängig davon, ob sich\n\ndie Volksbank H. eG mit Grundstücksgeschäften bzw. deren Vermittlung als\n\n\"Hauptzweck\" oder jedenfalls schwerpunktmäßig befaßt, wie das Oberlandes-\n\ngericht meint. Es genügt, daß es sich um eine ernsthaft und nachhaltig ver-\n\nfolgte Geschäftstätigkeit des Unternehmens handelt. Davon ist hier allein\n\nschon deshalb auszugehen, weil die Satzung der Volksbank H. eG auf die ent-\n\nsprechenden Geschäftszweige ausgeweitet worden ist. Solange der Zweck des\n\nUnternehmens nach der Satzung Grundstücksgeschäfte und deren Vermittlung\n\neinschließt, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Unter-\n\nnehmen sich derzeit tatsächlich in dieser Sparte betätigt. Wie der Senat bereits\n\nentschieden hat, kann der Aufsichtsbehörde nicht angesonnen werden, solche\n\nUnternehmen daraufhin zu überwachen, in welchem Umfang ihre jeweilige Ge-\n\nschäftspolitik mit ihrem verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt (Beschluß\n\nvom 13. Dezember 1993 aaO S. 339).\n\nDer Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 (aaO) steht der vorliegenden\n\nBeurteilung nicht entgegen, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die\n\nseinerzeit betroffene Volksbank satzungsgemäß auch Grundstücksgeschäfte\n\nmachte bzw. vermittelte.\n\nc) Zu Recht hat die Antragsgegnerin auch angenommen, daß sich der\n\nerörterten Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Überpartei-\n\nlichkeit des Notars, der in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft eintritt,\n\ndie satzungsgemäß Grundstücksgeschäfte betreibt, nicht durch Auflagen an\n\nden Notar, etwa Mitwirkungsverbote, begegnen läßt, zumal die entscheidende\n\nGefährdung in dem in der Öffentlichkeit möglichen \"bösen Schein\" liegt. Soweit\n\ndas Oberlandesgericht Gegenteiliges annimmt, führt es nicht aus, welche kon-\n\nkreten Auflagen insoweit sinnvoll und erfolgversprechend sein könnten.\n\n3.\n\nDa hiernach die vom Antragsteller angestrebte Nebentätigkeit aus zwin-\n\ngenden rechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist, stellt sich nicht mehr\n\ndie Frage, ob die Antragsgegnerin an ihre frühere, weniger strenge Verwal-\n\ntungspraxis gebunden ist.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSeiffert\n\nSchierholt\n\nLintz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-14-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-14-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotZ__14-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:31.248866+00:00"}}