{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2000/NotSt_Brfg___4-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-11-20","aktenzeichen":"NotSt (Brfg) 4/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 97 Abs. 3 Zur Berücksichtigung der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung bei der Bemessung einer als Disziplinarmaßnahme gegen den Anwaltsnotar ver- hängten Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nNotSt (Brfg) 4/00 \n\nURTEIL\n\nin dem Disziplinarverfahren\n\ngegen\n\nVerkündet am:\n20. November 2000\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBNotO § 97 Abs. 3\n\nZur Berücksichtigung der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung bei der\nBemessung einer als Disziplinarmaßnahme gegen den Anwaltsnotar ver-\nhängten Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit.\n\nBGH, Urteil vom 20. November 2000 - NotSt (Brfg) 4/00 - OLG Köln\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat in der Sitzung vom\n\n20. November 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rinne\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof Tropf und Dr. Kurzwelly\n\nsowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz\n\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt Dr. Schnarr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor Freitag\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Notars wird das Urteil des Senats für Notar-\n\nsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2000 im\n\nRechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nDer Notar wird wegen schuldhaften Dienstvergehens bis zum\n\n31. Dezember 2000 aus dem Amt des Notars entfernt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Notar darin\n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Notar wegen mehrfacher Verletzung\n\ndienstlicher Pflichten eines teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen\n\n- einheitlichen - Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn auf\n\nEntfernung aus dem Amt bis zum 31. Dezember 2001 erkannt. Hiergegen\n\nrichtet sich die zulässige, ausreichend begründete Berufung des Notars\n\n(§ 105 BNotO i.V.m. §§ 80 ff. BDO), die rechtswirksam auf den Maßnahmeaus-\n\nspruch beschränkt ist (vgl. dazu Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 82\n\nRdn. 5 a). Der Notar erstrebt eine Verkürzung seiner Entfernung aus dem Amt\n\nauf die Zeit bis zum 31. Dezember 2000. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\nInfolge der Berufungsbeschränkung sind der Schuldspruch und die die-\n\nsem zugrundeliegenden Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts in\n\nRechtskraft erwachsen. Der Senat hatte daher von folgendem auszugehen:\n\n1. Der Notar lernte 1990 oder 1991 einen Herrn H. kennen, von\n\ndem er wußte, daß er mehrfach wegen Betruges vorbestraft und zur damaligen\n\nZeit Freigänger war. H. beauftragte den Notar Ende 1991, eine GmbH\n\nnamens S. zu gründen. Zur Herstellung der Urkunde benutzte der Notar\n\nals Muster eine entsprechende Gründungsurkunde für die S. GmbH des\n\nehemaligen Rechtsanwaltes G. , dessen amtlich bestellter Vertreter er\n\nwar. Diese lautete aber nicht auf den Namen \"H. \" als Gesellschafter,\n\nsondern auf den Namen Sch. und war offenbar dazu benutzt worden, die\n\nEintragung des als Betrüger gerichtsbekannten H. beim Amtsgericht\n\nH. unter falschem Namen zu erreichen. Davon wußte der Notar nach seiner\n\nunwiderlegten Einlassung aber nichts. Er überklebte den Namen \"Sch. \" mit\n\neinem 0,5 mal 2 Zentimeter großen Papierstreifen mit dem Namen H. \n\nund fertigte so Kopien zur Herstellung von neuen Urkunden, die er zur Eintra-\n\ngung der GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts K. benutzte. Auch\n\ndas mit dem Papierstreifen überklebte Muster gelangte - wohl aufgrund eines\n\nBüroversehens - in den Rechtsverkehr.\n\nDie Herstellung der Urkunde mittels Überklebens mit einem Papierstrei-\n\nfen verstößt gegen die Regelungen der §§ 26, 27 DONot, da eine solche “Col-\n\nlage” keinesfalls in den Rechtsverkehr gelangen durfte. Auch wenn dies durch\n\nein Büroversehen geschehen sein sollte, ist dem Notar insoweit der Vorwurf\n\neiner fahrlässigen Verletzung der Dienstordnung zu machen, denn die bewußte\n\n(und letztlich unnötige) Herstellung einer solchen Vorlage begründete und er-\n\nhöhte die Gefahr eines Inverkehrbringens.\n\n2. H. verlegte sich in der Folgezeit auf Geschäfte, bei denen er\n\npotenten Geldanlegern versprach, gegen hohe Rendite mit sogenannten Bank-\n\ngarantien zu handeln. Unter Fachleuten ist umstritten, ob es einen entspre-\n\nchenden Handel überhaupt gibt oder ob er anderen als Banken offen steht.\n\nJedenfalls \n\nist er ein \n\ntypisches Betätigungsfeld \n\nfür Anlagebetrügereien.\n\nH. sammelte über die von ihm gegründete Firma \"C. und C. \n\nInc.\" von Anlegern hohe Geldbeträge ein, angeblich, um eine für den vermeint-\n\nlichen Handel erforderliche Mindesteinlage (10 Mio. US-Dollar) zu erreichen.\n\nTatsächlich tätigte H. aber keinen An- und Verkauf von Bankgarantien,\n\nsondern verwandte die eingesammelten Gelder teilweise zu eigenen Zwecken.\n\nIm Sommer 1993 erklärte sich der Notar bereit, bei diesen Geschäften des\n\nH. als Treuhänder mitzuwirken. Dies sollte in der Weise geschehen,\n\ndaß er eine Treuhandvereinbarung mit dem jeweiligen Anleger schloß, wonach\n\ner auf einem schweizerischen Anderkonto eingehende Gelder zunächst \"poo-\n\nlen\" und bei Erreichen der erforderlichen Mindesteinlage auf ein anderes Konto\n\ntransferieren sollte, von wo die C. und C. Inc. im Rahmen einer \"einge-\n\nschränkten Verwaltungsvollmacht\" die Gelder für den Ankauf vermeintlich\n\nwerthaltiger \"Bank-Debenture-Instruments\" verwenden durfte. Der \"Investiti-\n\nonsvertrag\" zwischen den Anlegern und der C. und C. Inc. enthielt\n\nentsprechende Regelungen. In ihm ist ausdrücklich erwähnt und näher erläu-\n\ntert, daß und wie \"das Notariat\" als Treuhänder fungieren sollte, unter ande-\n\nrem, daß \"das Notariat\" ein Konto \"in Deutschland oder der Schweiz\" benen-\n\nnen werde. In der im Treuhandvertrag wie im Investitionsvertrag genannten\n\n\"eingeschränkten Verwaltungsvollmacht\" ist unter anderem geregelt, daß sich\n\ndiese Vollmacht auf alle Transaktionen im Zusammenhang mit den bei der\n\nBank geführten Konten des Notars beziehe und sich auf den An- und Verkauf\n\nvon werthaltigen Bankschuldverschreibungen beschränke, daß alle Maßnah-\n\nmen des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber voll umfänglich bindend sei-\n\nen und daß die Rechtsbeziehungen des Kunden schweizerischem Recht un-\n\nterlägen. Entgegen der Regelung im Investitionsvertrag hatte der Notar aller-\n\ndings keine Möglichkeit, sich das Kreditinstitut auszusuchen, schon gar nicht in\n\nDeutschland. Vielmehr überreichte H. ihm vorbereitete Kontoeröff-\n\nnungsunterlagen für ein Konto bei der G. -Bank in Z. . Bei dieser Bank\n\nhandelte es sich um ein erst kurz zuvor wieder eröffnetes Institut ohne Schal-\n\nterverkehr und mit wenigen Mitarbeitern. Der Notar erkannte zwar nicht die be-\n\ntrügerischen Absichten des H. - er ist noch heute davon überzeugt, daß\n\nH. jedenfalls bei diesen Geschäften nicht betrügen wollte - und beab-\n\nsichtigte nicht, den Anlegern Schaden zuzufügen. Aber um die näheren Einzel-\n\nheiten und Hintergründe der Geschäfte, in die er eingespannt werden sollte,\n\nkümmerte er sich auch nicht. Er ging davon aus, daß H. wie jeder Straf-\n\ntäter eine Chance zur Resozialisierung haben müsse, und vertraute darauf,\n\ndaß H. redlich sei. Er erklärte sich bereit, in dem von H. vorge-\n\ngebenen Rahmen als Treuhänder mitzuwirken, ohne die ihm fremden Ge-\n\nschäfte mit Bankgarantien einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Er über-\n\nprüfte auch nicht die ihm angesonnene Treuhandtätigkeit auf ihre rechtliche\n\nZulässigkeit. Er erklärte seine Bereitschaft zur Übernahme der Treuhand, ob-\n\nwohl ihm bewußt war, daß aufgrund der eingeschränkten Verwaltungsvollmacht\n\nentgegen Sinn und Zweck einer Treuhand ein Dritter ungehinderten Zugriff auf\n\ndie verwalteten Gelder hatte. Er überprüfte nicht, was es mit der ihm völlig un-\n\nbekannten G. -Bank auf sich hatte; Erkundigungen nahm er insoweit nicht\n\nvor. Obwohl ihm § 12 Abs. 2 DONot bekannt war, sah er hierin keinen Hinde-\n\nrungsgrund für die Eröffnung eines Notar-anderkontos im Ausland. Er handelte\n\nallerdings - wie er sich unwiderlegt eingelassen hat - nicht aus Gewinnstreben,\n\nsondern, weil er die Aufgabe in rechtlicher Hinsicht \"reizvoll\" fand, weil er sich\n\nim Rahmen seiner notariellen Tätigkeit noch nicht in dieser Weise betätigt\n\nhatte und er dieses Betätigungsfeld auch einmal kennenlernen wollte. Der No-\n\ntar unterzeichnete die Kontoeröffnungsunterlagen und gab sie H. zurück,\n\nder sie der G. -Bank zuleitete. In der Folgezeit schlossen mehrere Anleger\n\nVerträge mit der C. und C. Inc., unterzeichneten die Treuhand-\n\nvereinbarung mit dem Notar und zahlten Gelder auf das von ihm eröffnete\n\nKonto ein, und zwar bis Ende September/Anfang Oktober 1993 insgesamt etwa\n\n1,1 Mio. DM. Sie taten dies im Vertrauen darauf, daß ein von einem deutschen\n\nNotar eingerichtetes Treuhandkonto eine hinreichende Sicherheit darstelle. Die\n\nG. -Bank übersandte dem Notar regelmäßig Kontoabrechnungsunterlagen,\n\ndie dieser aber größtenteils nicht verstand. Insbesondere war es ihm häufig\n\nnicht möglich, die Buchungen einzelnen Anlegern zuzuordnen. Von den über-\n\nsandten Kontoauszügen wies einer ein - mit den eigentlich vereinbarten Ge-\n\nschäften in keinerlei Zusammenhang stehendes - Devisengeschäft über den\n\nAn- und Verkauf von US-Dollar im Gegenwert von über 400.000,-- DM aus.\n\nAuch dies konnte der Notar nicht zuordnen. Es veranlaßte ihn aber nicht zu\n\nweiteren Nachforschungen und zunächst auch nicht zu nachhaltigen Zweifeln\n\nhinsichtlich der Sicherheit der ihm anvertrauten Gelder vor unberechtigtem Zu-\n\ngriff Dritter, vielmehr behandelte er diesen Vorgang als Fehlbuchung. Die aus\n\nseiner Sicht unbefriedigende Handhabung der Angelegenheit durch die G. -\n\nBank führte schließlich aber doch zu wachsenden Bedenken. Er sah sich nun-\n\nmehr auch veranlaßt, sich bei der Notarkammer über die Zulässigkeit eines\n\nderartigen Treuhandkontos zu erkundigen. Er erhielt die Auskunft, daß ein\n\nTreuhandkonto im Ausland nicht geführt werden dürfe. Darauf schrieb er die\n\nAnleger, die mit ihm einen Treuhandvertrag abgeschlossen hatten, an und\n\nteilte ihnen mit, daß er sich nicht in der Lage sehe, das Treuhandkonto in sei-\n\nner Eigenschaft als Notar zu führen. Er bot ihnen an, die Einlagen künftig als\n\nRechtsanwalt zu verwalten oder sie zurückzuzahlen. Alle Anleger bestanden\n\nauf Rückzahlung, die auch erfolgte. Irgendwelche Gewinne wurden nicht aus-\n\ngezahlt. H. hatte auf die vom Notar \n\n\"verwalteten\" Gelder\n\n- möglicherweise mit Ausnahme des Devisengeschäfts, dessen Verursacher\n\nunklar blieb, das aber auch keinen nennenswerten finanziellen Schaden verur-\n\nsachte - nicht zugegriffen.\n\nIndem der Notar sich an den Geschäften des H. beteiligte, hat er\n\nvorsätzlich in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten aus §§ 14 Abs. 1\n\nund 2 BNotO und fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 12 Abs. 2 DONot ver-\n\nstoßen. Der Notar hat sein Amt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung,\n\ngewissenhaft, unabhängig und unparteiisch zu führen (§ 14 Abs. 1) und jegli-\n\nche Amtstätigkeit zu versagen, die mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar\n\nwäre (§ 14 Abs. 2). Wenn der Notar nicht sicher weiß, ob die Handlung unred-\n\nlichen Zielen dient, sich dies aber nach den konkreten Umständen des Falles\n\nals möglich darstellt oder gar aufdrängt, muß er nachfragen; erhält er keine\n\nzufriedenstellende Antwort, muß er die Tätigkeit verweigern. An Geschäften,\n\ndie er in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite nicht ansatzweise\n\ndurchschaut, darf er nicht mitwirken, ohne zuvor die tatsächlichen und rechtli-\n\nchen Fragen sorgfältig geprüft zu haben. Wenn er nicht wußte, was \"Bankga-\n\nrantiehandel\" bedeutet und was \"Bank-Debenture-Instruments\" sind, mußte er\n\nsich kundig machen, bevor er sich zur Mitwirkung bereit erklärte. Wenn er nicht\n\nübersehen konnte, wie die von ihm übernommene Treuhandtätigkeit sich in der\n\npraktischen Abwicklung und im Detail darstellte, mußte er nachfragen und im\n\nZweifel seine Tätigkeit versagen. Er war gehalten, sich über die rechtliche Zu-\n\nlässigkeit, ein Notar-Anderkonto im Ausland zu führen, zu erkundigen, bevor er\n\ndie Kontoeröffnungsunterlagen, die ihm ein Dritter präsentierte, unterschrieb.\n\nEr mußte ferner Erkundigungen über die ihm völlig unbekannte G. -Bank ein-\n\nholen. Er hatte um so mehr Anlaß, seine Dienste für Herrn H. kritisch\n\nund sorgfältig zu prüfen, als er wußte, daß H. ein wegen Betrügereien\n\nerheblich Vorbestrafter war. Die von ihm entfaltete Treuhandtätigkeit mußte er\n\nschlicht versagen, weil sie keine wirkliche Treuhandtätigkeit war, sondern nur\n\nder Anschein von treuhänderischer Funktion geweckt wurde; denn tatsächlich\n\nbestimmten andere als der Treuhänder darüber, wann und inwieweit auf das\n\nGeld zugegriffen wurde. Bevor überhaupt klar war, ob er die Tätigkeit in seiner\n\nEigenschaft als Notar entfalten durfte, mußte er unterbinden, daß in den Ver-\n\nträgen der C. und C. Inc. mehrfach der Hinweis auf ihn als Notar\n\nerfolgte. Er durfte schließlich ein Notar-Anderkonto nicht im Ausland eröffnen\n\n(§ 12 Abs. 2 DONot).\n\n3. In den Jahren 1993 und 1994 stand der Notar in geschäftlicher Ver-\n\nbindung zu einem Herrn K. , der unter anderem im Immobilienhandel tä-\n\ntig war. Der Notar selbst gibt an, daß von den gesamten Umsätzen seines No-\n\ntariats etwa 12 % auf Beurkundungsgeschäfte des K. entfielen. Im Jahr\n\n1994 erteilte K. einer Angestellten des Notars, Frau Kl. , General-\n\nvollmacht. Außerdem mietete K. Ende 1993 von dem Notar Räumlichkei-\n\nten auf der Etage an, auf der dieser seine Kanzlei unterhielt. Unter anderem\n\nstand ihm der Flur zur gemeinsamen Mitbenutzung offen. Hier befand sich zu-\n\nmindest zeitweise auch das Faxgerät des Notars. In mindestens einem Fall ist\n\nes dazu gekommen, daß K. das Faxgerät mit der für den Empfänger er-\n\nsichtlichen Kennung des Notars als Absender für eigene geschäftliche Korre-\n\nspondenz benutzte. Der Notar hatte sich bis dahin nicht veranlaßt gesehen,\n\nNotariat und Geschäftsräume des K. so strikt voneinander zu trennen,\n\ndaß ein Zugriff auf Einrichtungen des Notariats, insbesondere das Faxgerät,\n\nausgeschlossen war. Nach dem Vorfall mit dem Faxgerät hat der Notar nach\n\nseiner unwiderlegten Darstellung K. zur Rede gestellt und eine weitere\n\nBenutzung des Faxgerätes unterbunden.\n\nDas Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen gegen die eigenmächtige\n\nund unbefugte Benutzung von Büroeinrichtungen des Notariats, nämlich eines\n\nFaxgerätes, das die Kennung des Notariats trug, durch einen Dritten, stellt eine\n\nweitere fahrlässige Amtspflichtverletzung dar. Zur Verpflichtung des Notars\n\nnach § 14 Abs. 1 BNotO, das Amt unabhängig, unparteiisch und in einer Weise\n\nauszuüben, daß Achtung und Vertrauen der Bevölkerung in die Amtsführung\n\neines Notars gewahrt werden, gehört auch, jeden Anschein zu vermeiden,\n\nDritte könnten nach Belieben im Notariat schalten und walten. Gerade weil der\n\nNotar durch die räumliche Nähe, die gemeinsame Nutzung von Räumlichkei-\n\nten, die geschäftlichen Verbindungen und die personellen Verflechtungen (über\n\ndie Mitarbeiterin Kl. ) mit K. in besonders enger Verbindung stand,\n\nwar er gehalten, die Geschäftsbereiche besonders sorgfältig zu trennen. Die\n\nGefahr, daß K. auf ein im Flur befindliches Telefaxgerät bei Bedarf zu-\n\ngreifen würde, lag auf der Hand. Das Gerät hatte im Flur nichts zu suchen und\n\nhätte von vornherein in den Räumlichkeiten des Notariats untergebracht wer-\n\nden müssen, die für K. nicht zugänglich waren.\n\n4. In dem Zeitraum 1993 bis 1994 beurkundete der Notar mehrere Kauf-\n\nverträge, an denen K. auf Käufer- oder Verkäuferseite beteiligt war. Allen\n\ndiesen Verträgen ist gemeinsam, daß zunächst ein Vertrag mit einem höheren\n\nKaufpreis und unmittelbar darauffolgend ein inhaltsgleicher Vertrag mit einem\n\ndeutlich niedrigeren Kaufpreis beurkundet wurde, ohne daß den Urkunden ein\n\nhinreichend plausibler Grund für diese Vorgehensweise zu entnehmen wäre. In\n\neinigen Fällen steht fest, daß die Verträge mit der höheren Kaufpreissumme\n\nBankinstituten im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten vorgelegen\n\nhaben. Im einzelnen handelt es sich um folgende Beurkundungen:\n\na) Am 3. März 1993 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufver-\n\ntrag zwischen der MBV M. und V. GmbH als Verkäuferin\n\nund K. als Käufer zu einem Kaufpreis von 2.521.785,-- DM (UR-Nr. 44/93)\n\nund am selben Tag einen Kaufvertrag über dasselbe Grundstück zu einem\n\nKaufpreis von 1.840.000,-- DM (UR-Nr. 46/93). Am 6. März 1993 trat K. \n\nvom ursprünglichen Vertrag zurück.\n\nb) Ebenfalls am 3. März 1993 beurkundete der Notar zwischen densel-\n\nben Beteiligten einen Vertrag über ein weiteres Grundstück zu einem Kaufpreis\n\nvon 3.396.925,-- DM (UR-Nr. 45/93) und sodann einen Vertrag zu einem Kauf-\n\npreis von 2.648.450,-- DM (UR-Nr. 47/93). Auch hier trat K. am 6. März\n\n1993 vom Ursprungsvertrag zurück.\n\nc) Am 7. Juni 1993 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufvertrag\n\nzwischen einem Herrn H. als Verkäufer und einem Herrn O. sowie\n\nK. als Käufer zu einem Kaufpreis von 1.050.000,-- DM (UR-Nr. 122/93).\n\nAm selben Tag beurkundete er einen Vertrag über dasselbe Grundstück zu\n\neinem Kaufpreis von 650.000,-- DM (UR-Nr. 123/93). Die Käufer traten vom\n\nursprünglichen Vertrag am 8. Juni 1993 zurück.\n\nd) Am 10. Januar 1994 beurkundete der Notar einen Grundstückskauf-\n\nvertrag zwischen den Verkäufern Sch. und Ha. und dem Käufer\n\nK. (UR-Nr. 2/94), wobei der Kaufpreis 650.000,-- DM betrug, in einer\n\nweiteren, am selben Tag aufgenommenen Vertragsurkunde aber auf\n\n380.000,-- DM reduziert wurde (UR-Nr. 5/94). Am 22. April 1994 beurkundete\n\nder Notar unter UR-Nr. 94/94 die Bewilligung einer Grundschuldbestellung in\n\nHöhe von 510.000,-- DM für die Bank für V. und H. AG in\n\nD. , die am 5. Oktober 1994 in das Grundbuch eingetragen wurde. Be-\n\nreits am 19. April 1994 hatte die Bank 480.000,-- DM an den Notar überwiesen,\n\ndie dieser auch auszahlte.\n\ne) Am 15. Januar 1994 beurkundete der Notar einen Grundstückskauf-\n\nvertrag zwischen der Firma B & S als Verkäufer und K. als Käufer mit ei-\n\nnem Kaufpreis von 1.680.000,-- DM (UR-Nr. 13/94), der mit beurkundetem\n\nVertrag vom gleichen Tag unter UR-Nr. 16/94 auf 1,1 Mio. DM reduziert wurde.\n\nMit Schreiben vom 10. Mai 1994 teilte die B. H. - und F. Bank\n\ndem Notar mit, daß ihr die Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgetreten worden\n\nseien. Beigefügt war eine Kopie der Abtretungserklärung, in der der Kaufpreis\n\nmit 1,68 Mio. DM angegeben war. Der Notar bestätigte der Bank den Erhalt der\n\nAbtretungserklärung, wies aber nicht darauf hin, daß der Kaufpreis tatsächlich\n\nauf 1,1 Mio. DM reduziert worden war.\n\nf) Am 7. Dezember 1994 beurkundete der Notar einen Grundstückskauf-\n\nvertrag zwischen den Verkäufern M. und K. und Frau P. als\n\nKäuferin zu einem Kaufpreis von zunächst 870.000,-- DM (UR-Nr. 377/94), der\n\nmit Vertrag vom 22. Dezember 1994 (UR-Nr. 404/94) auf 750.000,-- DM herab-\n\ngesetzt wurde, und zwar, wie es in der Urkunde heißt, \"wegen Renovierung\".\n\nAm 30. März 1995 beurkundete der Notar insoweit die Bestellung einer Grund-\n\nschuld zugunsten der Bank \n\nfür V. und H. AG über\n\n870.000,-- DM.\n\nOb auch in den Fällen a bis c und f die Vertragsurkunden mit den höhe-\n\nren Kaufpreisen Banken zum Zwecke der Kreditgewährung vorgelegt wurden,\n\nist nicht feststellbar. Ebenso kann nicht festgestellt werden, daß einem Kredit-\n\ninstitut durch die Vorlage von Verträgen mit nicht der Realität entsprechenden\n\nKaufpreisen ein Vermögensschaden entstanden ist. Außer im Fall f enthalten\n\ndie Vertragsurkunden keine Begründung für die Reduzierung des ursprüngli-\n\nchen Kaufpreises.\n\nDie Doppelbeurkundungen von Kaufverträgen stellen schuldhafte Amts-\n\npflichtverletzungen von ganz erheblichem Gewicht dar, weil der Notar es un-\n\nterlassen hat, sich sorgfältig über die Hintergründe dieser Verträge zu verge-\n\nwissern und notfalls die Beurkundung abzulehnen. Wie beim Komplex\n\nH. gilt auch hier, daß der Notar seine Amtstätigkeit zu versagen hat,\n\nwenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere seine\n\nMitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder\n\nunredliche Ziele verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO). Das gilt vor allem, wenn\n\nder Verdacht besteht, daß seine Tätigkeit zur Begehung von Straftaten dienen\n\nkönnte. Der Grundsatz, daß der Notar im Zweifel den Angaben der Beteiligten\n\nvertrauen darf, gilt um so weniger, je gewichtiger die Hinweise auf unredliches\n\nVerhalten sind und je größer die mögliche Unredlichkeit des verfolgten Zwecks\n\nist. Bei den Verträgen des K. mußte es sich dem Notar aufdrängen, daß\n\nunredliche, möglicherweise strafwürdige Zwecke verfolgt wurden. Die kurzfri-\n\nstige Änderung eines gerade erst abgeschlossenen Kaufvertrages durch deut-\n\nliche Reduzierung des Kaufpreises ist ein äußerst ungewöhnlicher Vorgang.\n\nDaß sich ein beurkundeter Preis als Irrtum herausstellt, oder gar, daß sich in-\n\nnerhalb weniger Stunden entscheidende Änderungen der Sachlage ergeben,\n\nist als Vorgang auffällig und fordert Erklärungen geradezu heraus. Es ist völlig\n\nunvertretbar, daß ein Notar in solchen Fällen die Kaufpreisänderung kommen-\n\ntarlos hinnimmt und sich für deren Gründe nicht interessiert, weil die Preisver-\n\neinbarung Sache der Vertragsparteien sei, die ihn - den Notar - nichts angehe.\n\nEine zumindest mögliche Schädigung Dritter, speziell der finanzierenden Ban-\n\nken, liegt auf der Hand. Ferner hat der Notar dafür zu sorgen, daß der Vertrag\n\nmit dem nicht (mehr) gewollten höheren Kaufpreis nicht in den Rechtsverkehr\n\ngelangt, indem er davon keine Ausfertigungen herausgibt bzw. den Vertrags-\n\npartnern schon erteilte Ausfertigungen zurückfordert. Ein vernünftiger, \"harmlo-\n\nser\" Grund, einen Vertrag, der nicht mehr gelten soll, im Rechtsverkehr zu be-\n\nlassen (beziehungsweise ihn überhaupt erst in den Rechtsverkehr zu bringen),\n\nist kaum vorstellbar. Wohl aber gibt es Gründe, mit einer derartigen Vertrags-\n\nurkunde unredliche Zwecke zu verfolgen, insbesondere den, einen tatsächlich\n\nnicht gegebenen Wert des Grundstücks vorzutäuschen, um höhere Kredite zu\n\nerlangen. Kreditbetrügereien dieser Art müssen einem Notar nicht nur aus der\n\nFachliteratur, sondern auch aus der Tagespresse bekannt sein. Erst recht\n\nmußte sich dem Notar hier die Unredlichkeit der Vorgehensweise aufdrängen,\n\nals er merkte, daß es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern\n\ndaß dieses Vorgehen System hatte und durch K. immer wieder praktiziert\n\nwurde. Vollends alarmierend hätte die Erkenntnis sein müssen, daß K. \n\ntatsächlich die nicht (mehr) gültigen Verträge finanzierenden Banken vorlegte\n\nund ihnen im Zusammenhang damit Sicherheiten vorspiegelte, die weit über\n\ndem letztendlich gültigen Kaufpreis lagen. Auch war der Notar verpflichtet, die\n\nBanken, die sich an ihn wandten, darüber zu unterrichten, daß es sich um nicht\n\nmehr gültige Verträge handelte. Dies gilt namentlich für die B. H. - und\n\nF. Bank, die ihm die Abtretung einer in der angegebenen Höhe nicht exi-\n\nstierenden Kaufpreisforderung mitgeteilt hatte. Wenn der Notar angesichts all\n\ndieser Umstände beteuert, er habe sich bei all dem nichts Böses gedacht und\n\nsei davon ausgegangen, das alles habe so seine Richtigkeit, es sei ihm nicht in\n\nden Sinn gekommen, hier nachzufragen, so fällt es nicht leicht, ihm das zu\n\nglauben. Auch wenn ihm insoweit eine gewisse Weltfremdheit zugute gehalten\n\nwerden kann, so ist dem Notar aber jedenfalls im Hinblick auf die Verletzung\n\nder Pflichten aus § 14 Abs. 2 BNotO besonders grobe Fahrlässigkeit vorzu-\n\nwerfen. Er hat die Augen verschlossen vor Bedenken, die sich ihm förmlich\n\nhätten aufdrängen müssen, er hat Naheliegendes nicht getan. Die von einem\n\nNotar zu fordernde Sorgfalt hat er damit in besonders schwerwiegender Weise\n\nverletzt.\n\n5. Im Jahr 1991 erteilte ein Herr Peter M. dem Notar in seiner\n\nFunktion als Rechtsanwalt das Mandat zur Wahrnehmung seiner Rechte in\n\neinem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Ziel, die Versteigerung des\n\nHauses von Herrn M. zu verhindern. Weil M. wegen seiner wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse keine Chance hatte, selbst ein entsprechendes Dar-\n\nlehen zu erhalten, schlossen er und der Notar unter dem 15. Januar 1991 ei-\n\nnen Vertrag, wonach der Notar oder ein von ihm beauftragter Dritter \"bei Fi-\n\nnanzierungszusage durch eine Bank\" versuchen sollte, die erstrangige und das\n\nZwangsversteigerungsverfahren betreibende Gläubigerin abzulösen. Von den\n\nKosten des vom Notar aufzunehmenden Darlehens, dessen Volumen die Par-\n\nteien mit 190.000,-- DM veranschlagten, sollte Herr M. den Notar im In-\n\nnenverhältnis freistellen, außerdem sollte er ihm für seine Tätigkeit ein Honorar\n\nin Höhe von 9.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen. Der Notar unter-\n\nnahm auch Anstrengungen, das Darlehen zu erhalten, wobei er nicht als Notar\n\nauftrat. Letztlich konnte die Zwangsversteigerung aber nicht abgewendet wer-\n\nden, so daß sich die Kreditaufnahme durch den Notar erledigte.\n\nDer Notar hat insoweit fahrlässig gegen § 14 Abs. 4 BNotO verstoßen.\n\nDie Vereinbarung mit Herrn M. vom 15. Januar 1991 war auf die Ver-\n\nmittlung eines Kredites gerichtet. Daß er selbst als \"Strohmann\" fungieren\n\nwollte und wirtschaftlich M. der eigentliche Kreditnehmer sein sollte (der\n\nallerdings nicht mehr kreditwürdig war und keine Chance hatte, einen Kredit zu\n\nerhalten), ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Verbot des § 14\n\nAbs. 4 BNotO, wonach es dem Notar verboten ist, unter anderem Darlehen zu\n\nvermitteln, gilt uneingeschränkt; es gilt auch für Anwaltsnotare, und zwar gera-\n\nde auch im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Schippel, BNotO, 7. Aufl.\n\n2000, § 14 Rdn. 63 m.w.N.). Da die Einlassung des Notars, den Anwendungs-\n\nbereich des § 14 Abs. 4 BNotO verkannt zu haben, nicht widerlegt werden\n\nkann, ist auch hier von einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen.\n\nDaß der Notar diese Pflichtverletzung nicht in seiner Eigenschaft als Notar be-\n\ngangen hat, hindert die Einbeziehung in die disziplinarrechtliche Ahndung nicht\n\n(§ 110 Abs. 1 BNotO; Sandkühler in Arnd/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl.,\n\n§ 110 Rdn. 18).\n\nIII.\n\nAufgrund der Berufungshauptverhandlung hat der Senat, gestützt auf die\n\nglaubhaften Angaben des Notars, zu dessen persönlichen Verhältnissen und\n\nberuflichem Werdegang, dem Ablauf der disziplinaren Vorermittlungen und des\n\nDisziplinarverfahrens in vorliegender Sache sowie hinsichtlich des Strafverfah-\n\nrens wegen Betruges bzw. Untreue in Zusammenhang mit den Anlagege-\n\nschäften des H. , in dem der Notar freigesprochen wurde, im wesentli-\n\nchen dieselben Feststellungen wie das Oberlandesgericht getroffen. Auf die\n\nentsprechende Darstellung unter Nrn. I und II des angefochtenen Urteils wird\n\ndaher Bezug genommen. Ergänzend ist klarzustellen, daß der Notar bereits\n\nwährend der Dauer seiner Inhaftierung seit 6. September 1995 wie auch wäh-\n\nrend der Zeit der seit 10. November 1995 angeordneten Haftverschonung ge-\n\nmäß § 54 Abs. 4 Nr. 1 BNotO kraft Gesetzes vorläufig seines Amtes enthoben\n\nwar; daran schloß sich die vorläufige Amtsenthebung im Disziplinarverfahren\n\nseit dem 12. April 1996 an.\n\nIV.\n\nDie festgestellten, von dem Notar teils vorsätzlich, teils fahrlässig be-\n\ngangenen Dienstpflichtverletzungen sind als einheitliches Dienstvergehen zu\n\nahnden (§ 95 BNotO). Der Senat hält es - insoweit in Übereinstimmung mit dem\n\nOberlandesgericht - für geboten, den Notar für eine bestimmte Zeit aus dem\n\nAmt zu entfernen (§ 97 Abs. 3 BNotO). Die Pflichtverletzungen hinsichtlich der\n\nTatkomplexe H. und K. wiegen schwer. Der Notar hat sich in be-\n\nsonders leichtfertiger Weise für die Belange zwielichtiger Geschäftemacher\n\neinspannen lassen, er hat die Vermögensinteressen Dritter gefährdet, deren\n\nWahrung ihm - wie im Komplex H. hinsichtlich der Anleger - teilweise\n\nselbst oblag; dabei hat er in erheblichem Maße das Vertrauen der Betroffenen\n\nund der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes der Notare enttäuscht.\n\nDaß es durch seine Handlungen und Unterlassungen nicht zu finanziellen\n\nSchäden von erheblichem Ausmaß gekommen ist, beruht nach Einschätzung\n\ndes Senats vor allem auf Glück und Zufall. Auch wenn der Notar sich hier auf-\n\ngrund einer kaum mehr nachvollziehbaren Weise geradezu blauäugig und\n\nweltfremd gezeigt hat und dadurch zum Instrument zwielichtiger Dritter gewor-\n\nden ist, reichen - wie auch der Notar selbst nicht verkennt - Verweis und Geld-\n\nbuße nicht aus, um seine erheblichen Verfehlungen zu ahnden. Die aus dem\n\nGesamtverhalten abzuleitenden persönlichen Mängel des Notars überschreiten\n\ndie Grenze, die die Justizverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe, eine ordnungs-\n\ngemäße Rechtspflege zu gewährleisten (§ 4 BNotO), hinnehmen kann, in ei-\n\nnem solchen Maße, daß eine - wenn auch vorübergehende - Entfernung des\n\nNotars aus dem Amt notwendig ist.\n\nDen konkreten Zeitraum der Maßnahme hat der Senat unter Berücksich-\n\ntigung aller in der Berufungshauptverhandlung zutage getretenen für und ge-\n\ngen den Notar sprechenden Umstände kürzer bemessen, als dies das Ober-\n\nlandesgericht getan hat. Trotz der aufgezeigten Schwere der Verfehlungen des\n\nNotars konnte zu seinen Gunsten nicht unberücksichtigt bleiben, daß er sich im\n\nVerlaufe der Ermittlungen und in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und\n\nsein Fehlverhalten in vollem Umfang eingeräumt hat. Der Notar hat insbeson-\n\ndere durch die erlittene Untersuchungshaft, die Presseveröffentlichungen über\n\nihn und den wirtschaftlichen Niedergang seiner Anwaltskanzlei erfahren müs-\n\nsen, wie sensibel die Öffentlichkeit auf Verfehlungen reagiert, die zumindest in\n\nder Nähe krimineller Machenschaften anzusiedeln sind. Auch hat er - jedenfalls\n\nim Falle H. - zumindest nachträglich erhebliche Bedenken hinsichtlich\n\nder Zulässigkeit seines Handelns bekommen, ist von sich aus an die Anleger\n\nherangetreten und hat ihnen ermöglicht, ihre Gelder noch rechtzeitig in Sicher-\n\nheit zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht der Senat davon\n\naus, daß der Notar zwischenzeitlich die grundlegenden Anforderungen an sein\n\nAmt, insbesondere an die notarielle Treuhandtätigkeit, erkannt hat und sich\n\nkünftig ernsthaft bemühen wird, ihnen mit der gebotenen hohen Sorgfalt ge-\n\nrecht zu werden. Zugunsten des Notars konnte vor allem nicht unberücksichtigt\n\nbleiben, daß er durch die lange Dauer der Vorermittlungen und des förmlichen\n\nDisziplinarverfahrens bereits erheblich belastet worden ist. Dabei konnten ins-\n\nbesondere die Auswirkungen der seit dem 12. April 1996 andauernden vorläu-\n\nfigen Amtsenthebung im förmlichen Disziplinarverfahren bei der Bemessung\n\nder Disziplinarmaßnahme nicht außer Betracht gelassen werden. Darüber hin-\n\naus hat der Senat zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß\n\ngegen ihn weitergehend gemäß § 54 Abs. 4 Nr. 1 BNotO kraft Gesetzes die\n\nWirkungen der vorläufigen Amtsenthebung aufgrund der Anordnung der Unter-\n\nsuchungshaft im Strafverfahren seit dem 6. September 1995 nicht nur während\n\nder Dauer der Inhaftierung bis zum 10. November 1995, sondern auch in der\n\nanschließenden Zeit der Haftverschonung eingetreten sind; tatsächlich war er\n\nalso nicht erst aufgrund der vorläufigen Amtsenthebung im Disziplinarverfahren\n\nim April 1996, sondern bereits seit seiner Inhaftierung ununterbrochen bis\n\nheute nicht mehr als Notar tätig.\n\nAngesichts dieser Gesamtumstände hält der Senat - auch unter Berück-\n\nsichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - eine Befristung der\n\nMaßnahme der Entfernung aus dem Amt bis zum 31. Dezember 2000 für aus-\n\nreichend.\n\nV.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 109 BNotO, 113,\n\n114, 115 Abs. 4 BDO.\n\nRinne\n\nTropf\n\nKurzwelly\n\n Grantz Lintz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotSt_Brfg___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-20/notst-brfg-4-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotSt_Brfg___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotSt_Brfg___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-20/notst-brfg-4-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2000/NotSt_Brfg___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:38.078679+00:00"}}