{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/1999/NotZ__21-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"NotZ 21/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 21/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz\n\nund Dr. Doyé\n\nam 20. März 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom\n\n20. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer 1943 geborene Antragsteller wurde 1972 zur Rechtsanwaltschaft\n\nund als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Bremen, später auch\n\nbeim Oberlandesgericht Bremen zugelassen. Ab März 1993 ist er anderweit\n\nbeim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassen. Von 1983 bis\n\nzum Ende seiner Zulassung bei den Bremer Gerichten war der Antragsteller\n\nNotar mit dem Amtssitz in Bremen.\n\nNachdem sich der Antragsteller erfolglos um eine der am 27. Oktober\n\n1995 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare in Berlin beworben hatte\n\n(Senat, Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 36/97), bewarb er sich erneut um eine\n\nder im Amtsblatt für Berlin vom 25. Oktober 1996 und vom 12. Dezember 1997\n\nausgeschriebenen Stellen. Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbungen mit\n\nBescheiden vom 30. Oktober 1997 und vom 27. Januar 1999 ab, da Bedenken\n\ngegen die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt bestünden. Die\n\nhiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blieben ohne Er-\n\nfolg.\n\nMit den sofortigen Beschwerden (hier: NotZ 21/99, betr. die Ausschrei-\n\nbung vom 25. Oktober 1996; parallel: NotZ 22/99 betr. die Ausschreibung vom\n\n12. Dezember 1997) verfolgt der Antragsteller seine Anträge, die Antragsgeg-\n\nnerin zu verpflichten, ihn bei dem jeweiligen Auswahlverfahren zu berücksichti-\n\ngen, fort. Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4\n\nBRAO) aber nicht begründet.\n\nZu den für beide Bewerbungen maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich dem\n\nAblauf der an die jeweilige Ausschreibung anschließenden Bewerbungsfrist\n\n(Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98 zur Veröffentl. bestimmt), bestan-\n\nden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das\n\nAmt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Dies schließt seine Bestellung aus\n\n(Senat, Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756; v.\n\n18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311; v. 30. November 1998,\n\nNotZ 24/98), so daß ihn die Antragsgegnerin zu Recht in das Auswahlverfah-\n\nren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht einbezogen hat. Die dem jeweiligen Stichtag\n\nnachfolgenden Vorgänge bestätigen und vertiefen diese Zweifel. Der Senat\n\nnimmt hierzu auf die angefochtenen Beschlüsse des Kammergerichts vom\n\n20. Oktober 1999 (Not 36 und 41/97 betr. die Ausschreibung vom 25. Oktober\n\n1996; Not 3 und 4/99 betr. die Ausschreibung vom 12. Dezember 1997) und die\n\ndort getroffenen Feststellungen Bezug, die er sich, soweit sich aus nachfolgen-\n\ndem nichts Abweichendes ergibt, zu eigen macht.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beim Kammergericht führt ein standesgericht-\n\nliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller (EV 90/95), das mit einem\n\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam\n\n(66 Js 858/95) einhergeht, in dem dem Antragsteller u.a. Beihilfe zur Untreue\n\nvorgeworfen wird. Der Antragsteller hat von einem Mandanten, dem Betrugs-\n\nhandlungen zum Nachteil einer Reihe Landwirtschaftlicher Produktionsgenos-\n\nsenschaften, für die er als Liquidator tätig war, zur Last gelegt werden (vermut-\n\nlicher Gesamtschaden 2,3 Mio. DM), im Juni 1993 zur Begleichung von (an-\n\ngeblichen) Honorarforderungen drei Verrechnungsschecks über \n\njeweils\n\n57.500 DM entgegengenommen, die auf Kontoguthaben gezogen wurden, die\n\nnicht dem Mandanten, sondern den Genossenschaften zustanden. Nach dem\n\nErmittlungsstand hat der Antragsteller die Schecks als Blanketts empfangen\n\nund selbst mit den Schecksummen versehen. Im Beschwerderechtszug führte\n\nder Antragsteller aus, es habe sich um Treuhandkonten gehandelt, die er\n\nselbst auf den Namen des Mandanten eingerichtet habe, da dieser die Han-\n\ndelsregisterauszüge nicht zur Hand gehabt habe. Dies entlastet den Antrag-\n\nsteller nicht, sondern deutet darauf hin, daß ihm die Eigenschaft der empfan-\n\ngenen Summen als Fremdgelder und damit die Untreuehandlung seines Man-\n\ndanten gegenüber den Genossenschaften bewußt war. Bereits dies macht ihn\n\nweiterhin zum Notar untauglich.\n\nDas standesrechtliche und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind\n\nallerdings noch nicht abgeschlossen, da die beteiligten Staatsanwaltschaften\n\ndarauf angewiesen sind, die Erkenntnisse im Strafverfahren gegen den\n\nHaupttäter, den Mandanten des Antragstellers, heranzuziehen. Dies steht in-\n\ndessen der Verwertung der Vorgänge vom Juli 1993 nicht entgegen, denn der\n\nSenat ist insoweit zu eigenen Feststellungen in der Lage (Senat, Beschl. v.\n\n9. Januar 1995, NotZ 30/93, BNotO § 6 Eignung 5). Vom Oberlandesgericht\n\nnicht herangezogen und vom Senat nicht berücksichtigt ist allerdings der straf-\n\nrechtliche Hauptvorwurf, den die Staatsanwaltschaft Potsdam gegen den An-\n\ntragsteller erhebt, nämlich die Beteiligung an den Betrugshandlungen des\n\nMandanten zum Nachteil der Genossenschaften. Der Antragsteller soll den\n\nMandanten, der wegen weiterer Straftaten zu einer mehrjährigen Freiheits-\n\nstrafe verurteilt worden war und sich im offenen Vollzug befunden hatte, zur\n\nÜbernahme der Tätigkeit als Liquidator der Genossenschaften bestimmt und\n\nsich aus Mitteln der Genossenschaften in Höhe von mehreren hunderttau-\n\nsend Mark bereichert haben. Die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermu-\n\ntung (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) stünde der Berücksichtigung der nicht abge-\n\nschlossenen Ermittlungen allerdings nicht entgegen, denn im Verfahren der\n\nNotarzulassung geht es nicht darum, gegen den Bewerber strafrechtliche\n\nSanktionen zu verhängen, sondern Gefahren für den Rechtsverkehr, die von\n\nihm ausgehen könnten, wenn er das Amt inne hätte, vorzubeugen. Den Nota-\n\nren ist für Beurkundungen (im wesentlichen) eine gesetzliche Monopolstellung\n\neingeräumt (vgl. §§ 1, 56 BeurkG). Die Landesjustizverwaltung hat deshalb die\n\nbesondere Pflicht, bei der Bestellung der Amtsträger strikt darauf zu achten,\n\ndaß deren persönliche Eignung für das Amt außerhalb jeden Zweifels steht.\n\nDies ist sie den \"unschuldigen\" Nutzern der vorsorgenden Rechtspflege, deren\n\nVermögensinteressen auf dem Spiel stehen, schuldig. Das nach Art. 12 Abs. 1\n\nGG verbürgte Recht auf Zugang zum Beruf gebietet es nur, Zweifel an der Eig-\n\nnung des Bewerbers nicht sachwidrig in der Schwebe zu halten, sondern mit\n\nden gebotenen Mitteln zu erhärten oder auszuräumen. In dem Verwaltungs-\n\nverfahren um die Bestellung zum Notar (§§ 6, 64 a BNotO i.V.m. den dazu er-\n\nlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften) sind den Aufklärungsmöglich-\n\nkeiten der Landesjustizverwaltung aber Grenzen gesetzt. Art und Umfang der\n\nBeteiligung eines Bewerbers an einer Wirtschaftsstraftat, deren dieser ernstlich\n\nverdächtigt ist, lassen sich vielfach nur mit rechtlichen Mitteln klären, die\n\nStaatsanwaltschaft und Gericht im Strafverfahren zur Verfügung stehen. Sind\n\nbei dessen Fortschreiten Hindernisse zu überwinden, ist die Justizverwaltung\n\nnicht darauf verwiesen, im Verfahren nach §§ 6, 64 a BNotO die strafrechtli-\n\nchen Ermittlungen zu überholen. Solange der Verdacht ernstlich bestehen\n\nbleibt, fehlt die Eignung zum Amt. Unter diesem Gesichtspunkt sähe der Senat\n\nkeine grundsätzlichen Bedenken, die bisherigen Ergebnisse des strafrechtli-\n\nchen Ermittlungsverfahrens über den vom Oberlandesgericht herangezogenen\n\nTeilaspekt hinaus zu verwerten. Er braucht die Frage jedoch nicht abschlie-\n\nßend zu beantworten, da die persönliche Eignung des Antragstellers zum Amt\n\nauch sonst zu verneinen ist.\n\n2. Weitere, zum Teil strafrechtlich relevante, zum Teil sonst Zweifel an\n\nder Lauterkeit und Gewissenhaftigkeit des Antragstellers begründende Vorfälle\n\nstehen dessen Bestellung zusätzlich entgegen. Sie erstrecken sich bis in den\n\nZeitraum der beiden Stellenausschreibungen hinein und dauern darüber hin-\n\naus fort. Ein 1996 wegen Geringfügigkeit eingestelltes Ermittlungsverfahren\n\n(160 Js 6779/96, STA Bremen) hatte eine Urkundenfälschung bei der Abgabe\n\nder gemeinschaftlichen Steuererklärung des Antragstellers mit seiner damali-\n\ngen Ehefrau zum Gegenstand. In der Beschwerdeinstanz hebt der Antragsteller\n\nzwar darauf ab, er sei seinerzeit ermächtigt gewesen, die Einkommensteuerer-\n\nklärung mit einer zweiten Unterschrift für seine Ehefrau zu versehen. Das\n\nStrafverfahren ging indessen auf die Anzeige der Ehefrau zurück. Der Antrag-\n\nsteller vermag auch nicht darzutun, daß er sich bereits seinerzeit auf die jetzt\n\nbehauptete Ermächtigung berufen hätte. In die Jahre 1986 bis 1990 fallen Be-\n\nanstandungen und disziplinarrechtliche Vorermittlungen wegen der damaligen\n\nAmtsführung des Antragstellers als Notar (fehlende Anderkontenliste, fehler-\n\nhafte Kostenrechnungen, Beurkundung eines Vergleichs nach vorangegange-\n\nner anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten) sowie ehrengerichtliche Ahndun-\n\ngen wegen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt (EGH für Rechtsanwälte der Frei-\n\nen Hansestadt Bremen, Urt. v. 21. März 1990, 1 EGH 3/89: Vortäuschung an-\n\nwaltlicher Fürsorge zum Zwecke der Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkei-\n\nten; Rügeverfahren der Rechtsanwaltskammer Bremen, B-R 30/90: Zurückhal-\n\nten eines Empfangsbekenntnisses). In die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwalt\n\nin Berlin fallen die unzulässige Errichtung einer Zweigstelle und die verspätete\n\nWeiterleitung von Zahlungen einer Haftpflichtversicherung an den Mandanten\n\n(Anschuldigungsschrift v. 27. Februar 1995, 3 AnwG 18/95, EV 418/94 StA/KG,\n\nI BS 989.93 RAK Berlin; Einstellung gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer\n\nGeldbuße), die verspätete und zum Teil unkorrekte Abrechnung eines Vor-\n\nschusses mit dem Mandanten (Rüge der Rechtsanwaltskammer, bestätigt\n\ndurch Beschluß des Anwaltsgerichts Berlin vom 17. August 1998,\n\n2 AnwG 2/98) sowie die Nichtberücksichtigung einer - nachträglichen - Streit-\n\nwertreduzierung bei der Abrechnung mit dem Auftraggeber (Verfahren der\n\nRechtsanwaltskammer III MZ 169/97, abgeschlossen nach zivilgerichtlicher\n\nVerurteilung des Antragstellers zur Rückzahlung an den Mandanten). Beacht-\n\nlich ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Beschwerde, wonach\n\ndie Streitwertherabsetzung zu beanstanden sei, der Antragsteller die Sache\n\ndagegen in legitimer Weise abgeschlossen habe. Ähnlichen Zuschnitts und\n\nnach den Umständen schwerwiegend ist die Zurückhaltung eines von der Ju-\n\nstizkasse erstatteten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 2.159,70 DM\n\ngegenüber dem Mandanten (Verfahren der Staatsanwaltschaft beim LG Berlin\n\n56 Js 2967/97, Verfahren der Rechtsanwaltskammer III MZ 257.98). Bei der\n\nDurchsuchung seiner Kanzleiräume am 20. Januar 1998 gab der Antragsteller\n\ndazu an, ihm stehe eine Honorarforderung in gleicher Höhe zu. Auf den Nach-\n\nweis, daß die Forderung bereits Mitte 1995 getilgt worden war, leitete der An-\n\ntragsteller den Betrag an die Justizkasse zurück. Das strafrechtliche Ermitt-\n\nlungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, unabhängig davon, ob die-\n\nses zu einer gesicherten Feststellung des für eine Straftat erforderlichen sub-\n\njektiven Tatbestandes gelangt, reichen die bereits ermittelten Umstände hin,\n\nnachhaltige Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zu begründen,\n\nfremde Gelder als Notar in Verwahrung zu nehmen. Nicht in seine Erwägungen\n\neinbezogen hat der Senat die Streitigkeiten des Antragstellers mit seinem frü-\n\nheren Mandanten Lehmann sowie die Angabe einer Postfachanschrift in dem\n\nvon seiner Kanzlei verwendeten Briefkopf.\n\nRinne\n\nTropf\n\nWahl\n\nLintz\n\nDoyé","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-21-99","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-21-99","retrieved":"2026-07-10 11:01:42.671394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-20/notz-21-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2000-03-20","dockets":["NotZ 21/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/1999/NotZ__21-99","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.03.2000 – NotZ 21/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-21-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom\n\n20. 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