{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/1999/NotZ__20-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"NotZ 20/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 111; ZPO §§ 46, 48, 295 Zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 BNotO, wenn lediglich eine förmliche Beschlußfassung über eine den Verfah- rensbeteiligten mitgeteilte Anzeige gemäß § 48 ZPO unterbleibt, ohne daß dies in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\n_______________________\n\nBNotO § 111; ZPO §§ 46, 48, 295\n\nZur entsprechenden Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111\n\nBNotO, wenn lediglich eine förmliche Beschlußfassung über eine den Verfah-\n\nrensbeteiligten mitgeteilte Anzeige gemäß § 48 ZPO unterbleibt, ohne daß dies\n\nin der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wird.\n\nBGH, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 20/99 - KG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 20/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2000\n\nin dem Verfahren\n\n Antragsteller und\n Beschwerdeführer,\n\n gegen\n\n Antragsgegnerin und\n Beschwerdegegnerin\n\nwegen a) Ankündigung der Amtsenthebung\n\n b) vorläufiger Amtsenthebung\n\nDer Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die\n\nRichter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Doyé beschlos-\n\nsen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Notarsenats des Kammergerichts vom 15. September 1999\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-\n\nderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n I.\n\nDer 1949 geborene Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt in Berlin\n\nzugelassen; er wurde 1990 zum Notar in Berlin bestellt.\n\nSeit 1993 hatten eine Vielzahl von Gläubigern titulierte Forderungen ge-\n\ngen ihn in einer Höhe von insgesamt zumindest mehreren hunderttausend\n\nMark allenfalls zum Teil und überwiegend nach zahlreichen fruchtlosen Voll-\n\nstreckungsversuchen durchsetzen können. In diesem Zusammenhang kam es\n\nauch zur Zwangsräumung der von ihm angemieteten Büroräume. Am 29. April\n\n1999 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben.\n\nEr ist wegen Nichtabführung von Sozialabgaben rechtskräftig bestraft,\n\nein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ist anhängig.\n\nMit Bescheid vom 13. April 1999 hat die Antragsgegnerin ihm ihre Ab-\n\nsicht angekündigt, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO des Amtes zu\n\nentheben, und hat ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger Wirkung\n\nvorläufig des Amts enthoben.\n\nSeinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\n\ndas Kammergericht zurückgewiesen.\n\nMit seiner sofortigen Beschwerde macht er einen Verstoß gegen das\n\nGewaltenteilungsprinzip geltend: Ein Senat des Kammergerichts könne nicht\n\nüber einen Bescheid der Präsidentin dieses Gerichts befinden. Darüber hinaus\n\nhätte jedenfalls nicht die früher mit Aufgaben der Dienstaufsicht über Notare\n\nbetraut gewesene Richterin am Kammergericht F. , die sich in dieser Eigen-\n\nschaft schon mit ihn betreffenden Fragen befaßt habe, an der angefochtenen\n\nEntscheidung mitwirken dürfen.\n\nIm übrigen sei durch die Entscheidung ebenso wie durch den ange-\n\nfochtenen Bescheid sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Etwaige Gefah-\n\nren für das rechtsuchende Publikum könnten auch durch mildere Maßnahmen\n\nabgewehrt werden.\n\n II.\n\nDas zulässige Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos.\n\n1. § 92 Nr. 2 BNotO, wonach das Recht der Aufsicht über die Notare im\n\nBezirk eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nicht\n\nden Grundsatz der Gewaltenteilung \n\n(so eingehend und zutreffend\n\nBerlVerfGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 = NJW-RR 1999,\n\n1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 -\n\nNotZ 10/99, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt). Dementsprechend war\n\nauch der Notarsenat des Kammergerichts nicht an der Entscheidung gehindert.\n\n2. Die Richterin am Kammergericht F. hatte am 18. Juni 1999 ge-\n\nmäß \"§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 6 FGG i.V.m. § 48 ZPO ana-\n\nlog\" dienstlich angezeigt, daß sie zwischen Juni 1996 und Mai 1997 mit der\n\nLeitung der für Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare zuständigen\n\nAbteilung des Kammergerichts betraut gewesen sei und dabei auch Verfahren\n\nzur Amtsenthebung von Notaren wegen Verdachts des Vermögensverfalls zu\n\nbearbeiten gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe sie auf Anregung des\n\nPräsidenten des Landgerichts vom 30. November 1993 die Vermögenslage des\n\nAntragstellers geprüft, ohne zu einem abschließenden Ergebnis gekommen zu\n\nsein.\n\nDer Vorsitzende des Notarsenats des Kammergerichts brachte diese Er-\n\nklärung dem Antragsteller mit der Anfrage zur Kenntnis, \"ob Bedenken gegen\n\ndie Mitwirkung der Richterin erhoben werden\". Der Antragsteller äußerte sich\n\nhierzu nicht. Eine förmliche Entscheidung über die Mitwirkung der Richterin\n\nerging entgegen §§ 46, 48 ZPO nicht. Der Vorsitzende des Notarsenats des\n\nKammergerichts brachte stattdessen am 22. Juli 1999 folgenden Vermerk zu\n\nden Akten:\n\n\"Der Senat in der Besetzung Dr. T. , RiKG L. und\n\nUnterzeichner hat keine Bedenken gegen die Mitwirkung von\n\nFrau Ri'inKG F. an dieser Sache.\"\n\nIn dieser Verfahrensweise liegt keine Verletzung des § 47 ZPO, sondern\n\n(lediglich) ein Verstoß gegen §§ 46, 48 ZPO. Das Kammergericht hat sich zwar\n\nin bezug auf die Anzeige der Richterin F. eine abschließende Meinung\n\ngebildet und diese auch in den Akten dokumentiert, sie aber den Verfahrens-\n\nbeteiligten nicht - in Gestalt eines förmlichen Beschlusses - mitgeteilt. Dies\n\nführt schon deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil\n\nder Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht, in\n\nder er anwesend war, den ihm bekannten Mangel nicht gerügt hat. Weder hat\n\ner die Richterin F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, noch hat\n\ner geltend gemacht, daß ihm eine Entscheidung über die Anzeige nach § 48\n\nZPO nicht bekannt gegeben worden sei. Damit ist er in entsprechender An-\n\nwendung des § 295 ZPO seines Rügerechts verlustig gegangen (zur entspre-\n\nchenden Anwendung des § 295 ZPO in Streitverfahren der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. Vorb. 4 zu §§ 8 bis\n\n18 m.w.Nachw.). Dagegen läßt sich nicht einwenden, das Kammergericht habe\n\nmit seiner Verfahrensweise dem Antragsteller die Anfechtungsmöglichkeit nach\n\n§ 46 Abs. 2 ZPO genommen; denn ein Beschluß, der ausgesprochen hätte, die\n\nAnzeige der Richterin rechtfertige nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit, wäre\n\nkeine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache und deshalb im\n\nVerfahren nach § 111 BNotO nicht mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof\n\nanfechtbar gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 3/98 -\n\nBGHR BNotO § 111 Abs. 4 Abgabe 1 m.w.Nachw.).\n\n3. Von Amts wegen vom Senat zu berücksichtigende Bedenken gegen\n\ndie Mitwirkung der Richterin im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung\n\n(vgl. hierzu BGH FamRZ 1963, 556 f.; BayObLGZ 1985, 182, 184; Zimmer-\n\nmann in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. § 6 Rdn. 38) bestehen ebenfalls\n\nnicht.\n\nAbgesehen davon, daß die Richterin zum Zeitpunkt ihrer richterlichen\n\nEntscheidung nicht mehr mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben be-\n\ntraut war, war das von ihr zu überprüfende Verwaltungshandeln von ihr weder\n\nvorgenommen noch maßgeblich beeinflußt worden. Sie war bei ihrem Aus-\n\nscheiden aus der genannten Abteilung des Kammergerichts hinsichtlich der\n\nvon ihr vorgenommenen Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Notars\n\nnoch zu keinem Ergebnis gekommen. Der angefochtene Bescheid erging erst\n\nfast zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Abteilung und war auch auf\n\nzahlreiche erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände - beispielsweise\n\nhatten Gläubiger des Antragstellers seither Titel über zusammen mehr als\n\n200.000,- DM erwirkt - gestützt.\n\n4. In sachlicher Hinsicht macht sich der Senat die (vom Antragsteller\n\nnicht substantiiert bestrittenen) tatsächlichen Feststellungen des angefochte-\n\nnen Beschlusses zu den Voraussetzungen der endgültigen Amtsenthebung zu\n\neigen. Gleiches gilt für deren rechtliche Bewertung. Das Regelbeispiel des § 50\n\nAbs. 1 Nr. 6 BNotO lag zwar bei Erlaß des Bescheides am 13. April 1999 noch\n\nnicht vor, jedoch hat der Notar am 29. April 1999, somit nur kurze Zeit später,\n\ndie eidesstattliche Versicherung abgegeben.\n\nAuch die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung ist nicht zu\n\nbeanstanden. Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO sowie\n\ndie für eine vorläufige Amtsenthebung zusätzlich erforderlichen Umstände, d.h.\n\neine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums, die nur dadurch abgewendet\n\nwerden kann, daß gerade die vorläufige Maßname getroffen wird, um größeren\n\nSchaden abzuwenden, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsent-\n\nhebung ihre Wirkungen zeigt, liegen vor. Neben der Höhe der Schulden erge-\n\nben sie sich z.B. aus der Zwangsräumung der Büroräume und der rechtskräfti-\n\ngen Bestrafung des Notars.\n\nRinne Tropf Wahl\n\n Lintz Doyé","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/1999/NotZ__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-20-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/1999/NotZ__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/1999/NotZ__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/notz-20-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/1999/NotZ__20-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:51.257804+00:00"}}