{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__17-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-11-27","aktenzeichen":"LwZR 17/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nLwZR 17/09 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. November 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Sie-\n\nbers \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 wird \n\nauf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer landwirtschaftlich \n\ngenutzter Flächen. Mit undatiertem schriftlichen Vertrag verpachteten sie diese \n\nan die Beklagte zu 1 für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September \n\n2013 für einen jährlichen Pachtzins von 2.582,19 €. Gesellschafter der Beklag-\n\nten zu 1 waren die Beklagten zu 2 und 3; sie haben den Vertrag auf der Päch-\n\nterseite unterschrieben. Die Beklagte zu 1 nahm die Flächen in Besitz. \n\n2 \n\nAm 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die \"M. \n\n oHG\", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen habe, zur Ein-\n\ntragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 25. September \n\n2006. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1 \n\nund 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit, \n\ndass sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den \"Landwirtschafts-\n\nbetrieb P. \" geschlossen hätten. Die Kläger erhielten dieses Schreiben \n\nnicht. \n\n4 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger ge-\n\ngenüber den Beklagten zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben vom \n\n18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1 und auf \n\ndie mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung der Flä-\n\nchen an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte \n\nzu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der Kündigung \n\nmit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem Gesellschaf-\n\nterwechsel gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des Sanierungsver-\n\nfahrens und benachteilige die Verpächter nicht. \n\n5 \n\nMit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die \n\nBeklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der \"M. \n\noHG\" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter \n\nder Firma \"M. GmbH\" (Beklagte zu 4). Die Eintragung \n\nder Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007. \n\nZugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 4 waren zunächst die Beklagten zu 2 und 3. Am \n\n26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und wurden \n\nals Geschäftsführer abberufen. \n\n6 \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtflä-\n\nchen. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schriftsätzen \n\nvorsorglich erneut die Kündigung des Pachtverhältnisses, auch gegenüber der \n\nBeklagten zu 4, erklärt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. \n\nMit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat einen Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 \n\nund 3 BGB verneint. Das Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern \n\nausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Ein Recht zur außerordentli-\n\nchen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung der Pachtflä-\n\nchen an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 \n\nBGB) habe den Klägern nicht zugestanden. Weder die \"M. \n\n oHG\" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; vielmehr sei die Beklagte \n\nzu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die oHG und sodann in die Be-\n\nklagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich nichts dadurch geändert, \n\ndass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4 ab-\n\ngetreten hätten. Die Kläger hätten auch kein vertragliches Recht zur außeror-\n\ndentlichen Kündigung. Es fehle an Anhaltspunkten für die begründete Besorgnis \n\nder Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der Beklagten zu 4; auch hätten die Be-\n\nklagten zu 2 und 3 keine Informationspflichten verletzt, und schließlich begrün-\n\nde der Umstand, dass sich die Kläger nunmehr de facto einer anderen Person \n\nals der ursprünglichen Pächterin gegenüber sähen, kein außerordentliches \n\nKündigungsrecht. \n\n8 \n\nAuch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung \n\nder Schriftform des Pachtvertrags (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe \n\nnicht. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3 für die Beklag-\n\nte zu 1 den Pachtvertrag unterzeichnet habe. \n\n9 \n\nAuf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf \n\ndie Gründung der \"N. M. GmbH\" durch teilweise \n\nÜbertragung des Vermögens der Beklagten zu 4 gestützte fristlose Kündigung \n\nkönne der Klageanspruch nicht gegründet werden. Die damit verbundene Kla-\n\ngeänderung, der die Beklagten widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen. \n\n10 \n\nSchließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985 \n\nBGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der Be-\n\nklagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz \n\nzu. \n\n11 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n12 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des \n\nPachtverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung gestützten \n\nRückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein solches Kündi-\n\ngungsrecht stand dem Kläger zu 1 nicht zu. Zur Begründung verweist der Se-\n\nnat, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter II. 1 abgedruckten \n\nEntscheidungsgründe \n\nin dem heute verkündeten Urteil \n\nin der Sache \n\nLwZR 15/09 (Umdr. S. 5-10), in welchem es um dieselbe Problematik wie hier \n\ngeht und in der die Beklagten dieselben sind wie hier. \n\n13 \n\n2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung \n\ndes Pachtverhältnisses durch ordentliche Kündigung gestützten Rückgabean-\n\nspruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint. Ein solches Kündigungsrecht stand \n\nden Klägern nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 585a BGB \n\nnicht zu, weil der Pachtvertrag die Schriftform wahrt. \n\n14 \n\nDie Unterzeichnung durch die Beklagten zu 2 und 3 auf der Pächterseite \n\nerfüllt die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfor-\n\ndernisse für die Einhaltung der Schriftform (vgl. dazu BGHZ 176, 301, 308; Urt. \n\nv. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v. \n\n5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003, \n\nXII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 3054 - jeweils zur Schriftform eines Mietver-\n\ntrags). Ein Mangel der Schriftform lässt sich entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion nicht daraus herleiten, dass aus der Bezeichnung der Pächterin im Ein-\n\ngang der Vertragsurkunde nicht ersichtlich ist, aus welchen Gesellschaftern die \n\nBeklagte zu 1 bestand. Denn es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses nur die Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten zu 1 wa-\n\nren; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und zudem \n\nunter ihrer Unterschrift der Zusatz \"Gesellschafter der GbR\" vorhanden ist, kam \n\nein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu den Un-\n\nterschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform nicht \n\nerforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2007, XII ZR 149/05, Grundeigen-\n\ntum 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag). \n\n15 \n\nAuch der weitere Einwand der Kläger, dass der Vertragsurkunde nicht \n\nentnommen werde könne, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Pachtvertrag für die \n\nBeklagte zu 1 unterzeichnet oder ob sie die Flächen im eigenen Namen ange-\n\npachtet hätten, bleibt ohne Erfolg. Da im Eingang der Urkunde die Beklagte \n\nzu 1 als \"Pächter\" aufgeführt ist, lässt die Unterschrift der Beklagten zu 2 und 3 \n\nüber dem Wort \"Pächter\" am Ende der Urkunde hinreichend deutlich erkennen, \n\ndass sie für den im Vertragseingang bezeichneten Pächter unterschrieben ha-\n\nben (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346). \n\nAuch wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person ist \n\n(siehe nur BGH, Urt. v. 23. Oktober 2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368), kann \n\nsie im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen; soweit sie \n\nin diesem Rahmen Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig \n\n(BGHZ 146, 341, 343 ff.). Somit konnte die Beklagte zu 1 unter ihrem Namen \n\nals Pächterin auftreten. Das schließt Zweifel darüber aus, dass die Beklagten \n\nzu 2 und 3 ihre Unterschriften für die Beklagte zu 1 geleistet haben. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 22/07 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 19/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-17-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585a","ref_norm":"585a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594e","ref_norm":"594e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-17-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__17-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:46.449075+00:00"}}