{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__16-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-11-27","aktenzeichen":"LwZR 16/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nLwZR 16/09 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. November 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und \n\nSiebers \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 wird \n\nauf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Kläger waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer landwirtschaftlich \n\ngenutzter Flächen, deren Herausgabe an den jetzigen Eigentümer sie von den \n\nBeklagten verlangen. Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Juli 2003 verpachtete der \n\nKläger zu 1 die Flächen an die Beklagte zu 1 für die Zeit vom 1. Oktober 2003 \n\nbis zum 30. September 2015 für einen jährlichen Pachtzins von 85,52 €. \n\nGesellschafter der Pächterin waren die Beklagten zu 2 und 3. Sie haben den \n\nVertrag auf der Verpächterseite unterschrieben. Die Beklagte zu 1 nahm die \n\nFlächen in Besitz. \n\n2 \n\n3 \n\nAm 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die \n\n\"M. oHG\", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen \n\nhabe, zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am \n\n25. September 2006. \n\nMit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1 \n\nund 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit, \n\ndass \n\nsie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den \n\n\"Landwirtschaftsbetrieb P. \" geschlossen hätten. Die Kläger erhielten \n\ndieses Schreiben nicht. \n\n4 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger \n\ngegenüber den Beklagten zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben \n\nvom 18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1 \n\nund auf die mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung \n\nder Flächen an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die \n\nBeklagte zu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der \n\nKündigung mit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem \n\nGesellschafterwechsel gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des \n\nSanierungsverfahrens und benachteilige die Verpächter nicht. \n\n5 \n\nMit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die \n\nBeklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der \"M. \n\noHG\" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter \n\nder Firma \"M. GmbH\" (Beklagte zu 4). Die Eintragung \n\nder Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007. \n\nZugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und \n\nGeschäftsführer der Beklagten zu 4 waren zunächst die Beklagten zu 2 und 3. \n\nAm 26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und \n\nwurden als Geschäftsführer abberufen. \n\n6 \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der \n\nPachtflächen an den jetzigen Eigentümer. Sie haben sowohl in der Klageschrift \n\nals \n\nauch \n\nin weiteren Schriftsätzen \n\nerneut \n\ndie Kündigung \n\ndes \n\nPachtverhältnisses, auch gegenüber der Beklagten zu 4, erklärt. Die Klage ist in \n\nden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der \n\nin dem Berufungsurteil \n\nzugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung auch nach der \n\nUmstellung des Klageantrags (Herausgabe der Flächen an den jetzigen \n\nEigentümer) bejaht. In der Sache hat es einen Rückgabeanspruch nach § 596 \n\nAbs. 1 und 3 BGB verneint. \n\nDas Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern \n\nausgesprochenen Kündigungen \n\nbeendet worden. Ein Recht \n\nzur \n\naußerordentlichen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung \n\nder Pachtflächen an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 \n\nund 2 Nr. 3 BGB) habe den Klägern nicht zugestanden. Weder die \n\n\"M. oHG\" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; \n\nvielmehr sei die Beklagte zu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die \n\noHG und sodann in die Beklagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich \n\nnichts dadurch geändert, dass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile \n\nan der Beklagten zu 4 abgetreten hätten. Die Kläger hätten auch kein \n\nvertragliches Recht zur außerordentlichen Kündigung. Es \n\nfehle an \n\nAnhaltspunkten für die begründete Besorgnis der Zahlungsunwilligkeit und \n\n-fähigkeit der Beklagten zu 4; auch hätten die Beklagten zu 2 und 3 keine \n\nInformationspflichten verletzt, und schließlich begründe der Umstand, dass sich \n\ndie Kläger nunmehr de facto einer anderen Person als der ursprünglichen \n\nPächterin gegenüber sähen, kein außerordentliches Kündigungsrecht. \n\n9 \n\nAuch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung \n\nder Schriftform des Pachtvertrags (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe \n\nnicht, weil auf Pächterseite die beiden einzigen Gesellschafter der Beklagten \n\nzu 1 den Vertrag unterschrieben hätten. \n\n10 \n\nAuf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf \n\ndie Gründung der \"N. M. GmbH\" durch \n\nteilweise \n\nÜbertragung des Vermögens der Beklagten zu 4 gestützte, fristlose Kündigung \n\nkönne der Klageanspruch nicht gegründet werden. Die damit verbundene \n\nKlageänderung, der die Beklagten widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen. \n\n11 \n\nSchließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985 \n\nBGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der \n\nBeklagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz \n\nzu. \n\n12 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n13 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung des \n\nPachtverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung gestützten \n\nII. \n\nRückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein solches \n\nKündigungsrecht stand dem Kläger zu 1 nicht zu. Zur Begründung verweist der \n\nSenat, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter \n\nII. 1 \n\nabgedruckten Entscheidungsgründe in dem heute verkündeten Urteil in der \n\nSache LwZR 15/09 (Umdr. S. 5-10), in welchem es um dieselbe Problematik \n\nwie hier geht und in der die Beklagten dieselben sind wie hier. \n\n14 \n\n2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf die Beendigung \n\ndes \n\nPachtverhältnisses \n\ndurch \n\nordentliche \n\nKündigung \n\ngestützten \n\nRückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint. Ein solches \n\nKündigungsrecht stand dem Kläger zu 1 nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB in \n\nVerbindung mit § 585a BGB nicht zu, weil der Pachtvertrag die Schriftform \n\nwahrt. \n\n15 \n\nDie Unterzeichnung durch die Beklagten zu 2 und 3 auf der Pächterseite \n\nerfüllt die \n\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten \n\nErfordernisse für die Einhaltung der Schriftform (vgl. dazu BGHZ 176, 301, 308; \n\nUrt. v. 19. September 2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v. \n\n5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003, \n\nXII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 3054 \n\n- jeweils zur Schriftform eines \n\nMietvertrags). Ein Mangel der Schriftform lässt sich entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht daraus herleiten, dass aus der Bezeichnung der Pächterin im \n\nEingang der Vertragsurkunde nicht ersichtlich ist, aus welchen Gesellschaftern \n\ndie Beklagte zu 1 bestand. Denn es ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses nur die Beklagten zu 2 und 3 Gesellschafter der Beklagten \n\nzu 1 waren; da beide Gesellschafter den Pachtvertrag unterzeichnet haben und \n\nzudem unter ihrer Unterschrift der Zusatz \"Gesellschafter der GbR\" vorhanden \n\nist, kam ein die Vertretung weiterer Gesellschafter kennzeichnender Zusatz zu \n\nden Unterschriften nicht in Betracht und war somit zur Wahrung der Schriftform \n\nnicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 2007, XII ZR 149/05, \n\nGrundeigentum 2008, 195, 196 - zu einem langfristigen Mietvertrag). \n\n16 \n\n3. Haben die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen das \n\nPachtverhältnis nicht beendet, hat der Kläger zu 1 keinen vertraglichen \n\nRückgabeanspruch; \n\ndie \n\nKläger \n\nhaben \n\nauch \n\nkeinen \n\ndinglichen \n\nHerausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen die Beklagte zu 4 als derzeitige \n\nBesitzerin der Flächen, weil diese dem Anspruch ein Recht zum Besitz aus dem \n\nPachtvertrag entgegenhalten kann (§ 986 Abs. 1 BGB). \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 12/07 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 9/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-16-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585a","ref_norm":"585a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594e","ref_norm":"594e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-16-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:27.963639+00:00"}}