{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__15-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-11-27","aktenzeichen":"LwZR 15/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1 Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach - formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. November 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nLwZR 15/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 589 Abs. 1 Nr. 1 \n\nDie identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der \n\nPächterseite zunächst \n\nin eine offene Handelsgesellschaft und danach \n\n- formwechselnd - in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), \n\ndie nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an \n\neinen Dritten (Fortführung von Senat, BGHZ 150, 365). \n\nBGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 15/09 - OLG Brandenburg \n\nAG Neuruppin \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-\n\nchen Richter Rukwied und Siebers \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird - unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landwirtschaftssenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2009 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-\n\nger gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - \n\nNeuruppin vom 27. November 2007 im Hinblick auf die Abweisung \n\nder gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichteten Klage zurückge-\n\nwiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Kläger das \n\nUrteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom \n\n27. November 2007 abgeändert: \n\nDie Beklagten zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, \n\nden Klägern folgende Flächen in der Gemarkung B. zu-\n\nrück zu geben: \n\nFlur 1 Flurstück 155 zur Größe von 0,3380 ha \nFlur 2 Flurstück 75 zur Größe von 1,8278 ha \nFlur 5 Flurstück 27 zur Größe von 0,3410 ha \nFlur 5 Flurstück 30 zur Größe von 0,5930 ha \nFlur 5 Flurstück 65 zur Größe von 0,4600 ha \nFlur 5 Flurstück 120 zur Größe von 1,4100 ha \nFlur 5 Flurstück 136 zur Größe von 0,6980 ha \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 25 % und die \n\nBeklagten zu 2 bis 4 75 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer der im Tenor be-\n\nzeichneten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Mit schriftlichem Vertrag vom \n\n7. Juli 2003 verpachteten sie diese an die Beklagte zu 1 für die Zeit vom \n\n1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2016 für einen jährlichen Pachtzins \n\nvon 448,84 €. Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren die Beklagten zu 2 \n\nund 3. Auf der Seite der Verpächter ist der Vertrag mit \"K. \" unterschrieben, \n\nauf der Verpächterseite mit \"O. B. \" (Beklagter zu 3). Die Beklagte zu 1 \n\nnahm die Flächen in Besitz. \n\nAm 14. August 2006 meldeten die Beklagten zu 2 und 3 die \"M. \n\n oHG\", die bereits am 1. Juli 2006 begonnen habe, zur Ein-\n\ntragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 25. September \n\n2006. \n\nMit Schreiben vom 18. September 2006 informierten die Beklagten zu 1 \n\nund 2 verschiedene Gläubiger über wirtschaftliche Probleme und teilten mit, \n\ndass sie am 13. September 2006 einen Kaufvertrag über den \"Landwirtschafts-\n\nbetrieb P. \" geschlossen hätten. Die Kläger erhielten dieses Schreiben \n\nnicht. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 kündigten die Kläger ge-\n\ngenüber den Beklagten zu 1 bis 3, gestützt auf die sich aus dem Schreiben vom \n\n18. September 2006 ergebende finanzielle Situation der Beklagten zu 1 und auf \n\ndie mit dem Verkauf des Betriebs verbundene unerlaubte Überlassung der Flä-\n\nchen an Dritte, das Pachtverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte \n\nzu 1 widersprach mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 der Kündigung \n\nmit dem Hinweis, dass es weder zu einem Verkauf noch zu einem Gesellschaf-\n\nterwechsel gekommen sei; die Gründung der oHG sei Teil des Sanierungsver-\n\nfahrens und benachteilige die Verpächter nicht. \n\n5 \n\nMit notariell beglaubigter Urkunde vom 24. November 2006 erklärten die \n\nBeklagten \n\nzu 2 \n\nund \n\n3 \n\nals \n\nGesellschafter \n\nder \n\n\"M. \n\noHG\" deren Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter \n\nder Firma \"M. GmbH\" (Beklagte zu 4). Die Eintragung \n\nder Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte am 17. Januar 2007. \n\nZugleich wurde die oHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 4 waren zunächst die Beklagten zu 2 und 3. Am \n\n26. Januar 2007 traten sie ihre Geschäftsanteile an eine Dritte ab und wurden \n\nals Geschäftsführer abberufen. \n\n6 \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtflä-\n\nchen. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schriftsätzen \n\nvorsorglich erneut die Kündigung des Pachtverhältnisses, auch gegenüber der \n\nBeklagten zu 4, erklärt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. \n\nMit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgen die Kläger sie \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat einen Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 \n\nund 3 BGB verneint. Das Pachtverhältnis sei nicht durch die von den Klägern \n\nausgesprochenen Kündigungen beendet worden. Ein Recht zur außerordentli-\n\nchen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung der Pachtflä-\n\nchen an Dritte (§§ 589 Abs. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 \n\nBGB) \n\nhabe \n\nden Klägern \n\nnicht \n\nzugestanden. Weder \n\ndie \n\n\"M. \n\n oHG\" noch die Beklagte zu 4 seien Dritte; vielmehr sei die Beklagte \n\nzu 1 unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die oHG und sodann in die Be-\n\nklagte zu 4 umgewandelt worden. Daran habe sich nichts dadurch geändert, \n\ndass die Beklagten zu 2 und 3 ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 4 ab-\n\ngetreten hätten. Die Kläger hätten auch kein vertragliches Recht zur außeror-\n\ndentlichen Kündigung. Es fehle an Anhaltspunkten für die begründete Besorgnis \n\nder Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der Beklagten zu 4; auch hätten die Be-\n\nklagten zu 2 und 3 keine Informationspflichten verletzt, und schließlich begrün-\n\nde der Umstand, dass sich die Kläger nunmehr de facto einer anderen Person \n\nals der ursprünglichen Pächterin gegenüber sähen, kein außerordentliches \n\nKündigungsrecht. \n\nAuch ein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen der Nichteinhaltung \n\nder Schriftform des Pachtvertrags (§§ 585a, 594a Abs. 1 Satz 1 BGB) bestehe \n\nnicht. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3 für die Beklag-\n\nte zu 1 den Pachtvertrag unterzeichnet habe. \n\nAuf die von den Klägern in der Berufungsinstanz ausgesprochene, auf \n\ndie Gründung der \"N. M. GmbH\" durch teilweise \n\nÜbertragung des Vermögens der Beklagten zu 4 gestützte, fristlose Kündigung \n\n8 \n\n9 \n\nkönne der Klageanspruch nicht gegründet werden. Die damit verbundene Kla-\n\ngeänderung, der die Beklagten widersprochen hätten, sei nicht zuzulassen. \n\n10 \n\nSchließlich bestehe kein Herausgabeanspruch der Kläger nach § 985 \n\nBGB. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht mehr Besitzer der Flächen; der Be-\n\nklagten zu 4 stehe ein aus dem Pachtvertrag herrührendes Recht zum Besitz \n\nzu. \n\n11 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nII. \n\n12 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen auf die Beendi-\n\ngung des Pachtverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung \n\ngestützten Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 und 3 BGB verneint. Ein sol-\n\nches Kündigungsrecht stand den Klägern nicht zu. \n\n13 \n\na) Die in § 10 des Pachtvertrags vereinbarten Voraussetzungen für das \n\nRecht der Verpächter zur fristlosen Kündigung (gröbliche Pflichtverletzung des \n\nPächters, Verzug mit der Pachtzahlung länger als 2 Monate und Vorhandensein \n\neines in der Person des Pächters liegenden Grundes, aufgrund dessen die \n\nFortsetzung des Pachtverhältnisses für den Verpächter eine unbillige Härte be-\n\ndeutete) liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagte zu 4 ihr Vermögen \n\ninzwischen auf die \"N. M. GmbH\" übertragen ha-\n\nben soll, ist aus verfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich. Das nimmt die \n\nRevision hin. \n\n14 \n\nb) Ohne Erfolg rügt sie, dass das Berufungsgericht rechts- und verfah-\n\nrensfehlerhaft ein Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung \n\nnach §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 \n\nBGB verneint hat. \n\n15 \n\naa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der \n\nVerpächter landwirtschaftlich genutzter Flächen dieses Kündigungsrecht dann \n\nhat, wenn der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters die Nutzung der Flä-\n\nchen einem Dritten überlässt, und dass diese Voraussetzung hier nicht vorliegt. \n\n16 \n\n(1) Zunächst ist klar zu stellen, dass, wenn die Ansicht der Kläger zutrifft, \n\ndie Beklagten \n\nzu 2 und 3 hätten \n\nim Sommer 2006 die \n\n\"M. \n\n oHG\" als weitere Gesellschaft gegründet, auf welche das bis dahin mit \n\nder Beklagten zu 1 bestehende Pachtverhältnis übergeleitet worden sei, und \n\nspäter die Beklagte zu 1 aufgelöst, ihnen nicht ohne weiteres das Recht zur \n\naußerordentlichen fristlosen Kündigung zusteht. Denn in diesem Fall handelt es \n\nsich um die Übertragung sämtlicher Pachtrechte und -pflichten auf einen ande-\n\nren Pächter. Das ist etwas anderes als die in § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter den \n\nVorbehalt der Erlaubnis gestellte Überlassung der Flächennutzung an einen \n\nDritten (Fassbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 589 BGB \n\nRdn. 8). Bei dieser bleibt der Pächter weiterhin Vertragspartner des Verpäch-\n\nters (vgl. Senat BGHZ 150, 365, 368), während er in dem anderen Fall aus dem \n\nPachtverhältnis ausscheidet und der Dritte eintritt. Ob das ohne Erlaubnis des \n\nVerpächters zulässig ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 399 Alt. 1 \n\nBGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung \n\nan einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung \n\nihres Inhalts erbracht werden kann. Eine solche Inhaltsänderung wird z.B. dann \n\nangenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Inter-\n\nesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson \n\naber besonders schutzwürdig ist; z.B. ist es für den Vermieter von besonderer \n\nBedeutung, wem er den Gebrauch der Mietsache überlassen muss (BGH, Urt. \n\nv. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987 m.w.N.). Ob danach die - von \n\nden Klägern angenommene - Auswechselung des Pächters wegen der fehlen-\n\nden Verpächterzustimmung unwirksam war mit der Folge, dass die Beklagte \n\nzu 1 Pächterin blieb und die \"M. oHG\" die Flächen \n\naufgrund der Überlassung durch die Beklagte zu 1 nutzte, so dass die Kläger im \n\nHinblick auf diesen Umstand das Pachtverhältnis fristlos kündigen konnten, \n\nbraucht nicht entschieden zu werden. Denn es hat weder einen auf Abtretung \n\nberuhenden Pächterwechsel noch eine Nutzungsüberlassung an Dritte gege-\n\nben. \n\n17 \n\n(2) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die \n\nBeklagte \n\nzu 1 \n\nunter Wahrung \n\nihrer \n\nIdentität \n\nin \n\ndie \n\n\"M. \n\noHG\" umgewandet worden ist. Sie hat damit lediglich ihre Rechtsform geändert. \n\nEine Neugründung einer offenen Handelsgesellschaft liegt nicht vor; das Ver-\n\nmögen der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mit allen Rechten \n\nund Pflichten Vermögen der oHG geworden, ohne dass es einer Übertragung \n\nim Einzelnen bedurfte, mit der Folge, dass das Pachtverhältnis mit der Beklag-\n\nten \n\nzu 1 \n\nohne \n\nweiteres \n\nein \n\nPachtverhältnis mit \n\nder \n\n\"M. \n\n oHG\" geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64, \n\nNJW 1967, 821 - zum Übergang eines Mietvertrags). \n\n18 \n\nDie Revision bezweifelt nicht, dass eine GbR zu einer oHG werden kann, \n\nohne dass der Wechsel der Gesellschaftsform etwas an der Identität der Ge-\n\nsellschaft ändert. Sie meint jedoch, dass dieser Fall hier nicht gegeben sei, und \n\nstützt sich für ihre Ansicht auf den Wortlaut der Anmeldung der \"M. \n\n oHG\" zur Eintragung in das Handelsregister durch die Beklag-\n\nten zu 2 und 3. Allerdings würdigt sie lediglich die Bedeutung der Registeran-\n\nmeldung für das rechtliche Schicksal der Beklagten zu 1 anders als das Beru-\n\nfungsgericht. Damit hat sie keinen Erfolg. Die Würdigung der gesamten Um-\n\nstände durch das Berufungsgericht ist nicht nur - was aus revisionsrechtlicher \n\nSicht für die Fehlerfreiheit ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR \n\n238/91, NJW 1993, 935, 937) - möglich, sondern nahe liegend. \n\n19 \n\n(3) Ebenso fehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist das \n\nBerufungsgericht \n\nzu \n\ndem \n\nErgebnis \n\ngelangt, \n\ndass \n\ndie \n\n\"M. \n\n oHG\" formwechselnd und identitätswahrend nach §§ 190 ff UmwG in die \n\nBeklagte zu 4 umgewandet worden ist. Das hat zur Folge, dass sie in der \n\nRechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter besteht (§ 202 \n\nAbs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein Pächterwechsel und ein Wechsel in der Person des \n\nbisherigen Nutzers der Flächen ist mit der Umwandlung somit nicht verbunden \n\ngewesen. \n\n20 \n\nbb) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht ein Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung \n\nauch deshalb verneint hat, weil keine Anhaltspunkte für die begründete Besorg-\n\nnis der Zahlungsunwilligkeit und -fähigkeit der Beklagten zu 4 bestehen, und \n\nweil die Kläger den - de facto - neuen Pächter als Folge der Zulässigkeit der \n\nUmwandlung akzeptieren müssen (vgl. Senat, BGHZ 150, 365, 369 ff.). \n\n21 \n\nc) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das \n\nRecht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht aus der ana-\n\nlogen Anwendung der Regelungen der §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 BGB \n\ni.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB hergeleitet hat. \n\n22 \n\naa) Der Senat hat bereits entschieden (BGHZ 150, 365, 367 f.), dass ein \n\ninfolge der Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) herbeigeführter \n\ngesetzlicher Pächterwechsel keine entsprechende Anwendung der Vorschrift \n\ndes § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB erlaubt. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - kein \n\nWechsel auf der Pächterseite stattgefunden hat, sondern die ursprüngliche \n\nPächterin (Beklagte zu 1) trotz der Änderung ihres rechtlichen Charakters in \n\neine oHG dieselbe geblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR \n\n195/64, NJW 1967, 821) und diese nach der Umwandlung in eine GmbH (Be-\n\nklagte zu 4) gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der neuen Rechtsform beste-\n\nhen blieb. Denn dieser Sachverhalt ist nicht mit dem gesetzlich geregelten Tat-\n\nbestand vergleichbar; auch besteht kein Bedürfnis für eine Analogie. \n\n23 \n\nbb) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass den Klägern \n\nauf der Seite der Pächterin an Stelle der persönlich unbeschränkt haftenden \n\nBeklagten zu 2 und 3 nunmehr die Beklagte zu 4 als Kapitalgesellschaft ohne \n\nBeteiligung und damit ohne Haftung der Beklagten zu 2 und 3 für die Verbind-\n\nlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenübersteht, rechtfertigt kein anderes Ergeb-\n\nnis. § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB verbietet die Nutzungsüberlassung an Dritte ohne \n\nErlaubnis des Verpächters; das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündi-\n\ngung des Pachtverhältnisses knüpft an einen Verstoß gegen dieses Verbot an \n\n(§ 594e Abs. 1 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB). Die Norm untersagt \n\njedoch nicht eine formwechselnde identitätswahrende Umwandlung des Päch-\n\nters. Soll die Umwandlung ausgeschlossen und ein Verstoß dagegen mit einem \n\naußerordentlichen Kündigungsrecht des Verpächters sanktioniert werden, müs-\n\nsen die Vertragsparteien dies vereinbaren (Senat, BGHZ 150, 365, 368). Somit \n\nfehlt es an einer der beiden Voraussetzungen einer Analogie, nämlich der Ver-\n\ngleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten \n\nTatbestand (vgl. hierzu nur BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, NJW \n\n2007, 3124, 3125). Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Beklagten zu 2 \n\nund 3 für die ursprünglich eingegangen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 \n\nnicht mehr haften (siehe sogleich unter 2.). Das schließt die analoge Anwen-\n\ndung der Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündi-\n\ngung wegen der unerlaubten Überlassung der Nutzung der Pachtflächen an \n\nDritte ebenfalls aus, denn es fehlt an einem Bedürfnis für die Analogie. \n\n24 \n\nd) Schließlich lässt sich ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klä-\n\nger nicht mit dem von ihrem Prozessbevollmächtigten in der Revisionsverhand-\n\nlung hervorgehobenen Gesichtspunkt begründen, die Umwandlung der Beklag-\n\nten zu 1 in die Beklagte zu 4 sei zur Umgehung des Verbots der Nutzungsüber-\n\nlassung (§ 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfolgt. Denn den Beklagten zu 2 und 3 kön-\n\nnen keine Nachteile daraus erwachsen, dass sie von gesetzlich vorgesehenen \n\nUmwandlungstatbeständen Gebrauch gemacht haben. \n\n25 \n\n2. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch \n\neinen auf die Beendigung des Pachtverhältnisses durch ordentliche Kündigung \n\ngestützten Rückgabeanspruch nach § 596 Abs. 1 BGB verneint hat. Ein solches \n\nKündigungsrecht stand den Klägern nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. \n\n§ 585a BGB zu, weil der Pachtvertrag nicht in schriftlicher Form im Sinne dieser \n\nVorschrift abgeschlossen worden ist. \n\n26 \n\na) Der schriftliche Pachtvertrag enthält die Vereinbarung, das Pachtver-\n\nhältnis werde auf die Dauer von zwölf Jahren abgeschlossen. Die Wirksamkeit \n\ndieser Vereinbarung unterstellt, ist eine ordentliche Kündigung vor dem Ablauf \n\nvon zwölf Jahren ausgeschlossen. Die Vereinbarung der zwölfjährigen Laufzeit \n\nist jedoch unwirksam, weil bei dem Vertragsschluss die Schriftform nicht ein-\n\ngehalten worden ist; der Vertrag gilt deshalb für unbestimmte Zeit (§ 585a BGB) \n\nund ist somit ordentlich kündbar. \n\n27 \n\nb) Ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Unter-\n\nzeichnung des Vertrags durch den Beklagten zu 3 auf der Pächterseite das \n\nSchriftformerfordernis gewahrt hat, kann offen bleiben. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 176, 301, 308; Urt. v. 19. September \n\n2007, XII ZR 121/05, NJW 2007, 3346, 3347; Urt. v. 5. November 2003, XII ZR \n\n134/02, NJW 2004, 1103; Urt. v. 16. Juli 2003, XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, \n\n3054 - jeweils zur Schriftform eines Mietvertrags) ist es für die Einhaltung der \n\nSchriftform erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unter-\n\nzeichnen; unterschreibt für eine Vertragspartei ein Vertreter, muss dies in der \n\nUrkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinrei-\n\nchend deutlich zum Ausdruck kommen; hat - wie hier - für eine GbR nur ein \n\nGesellschafter ohne Beifügung eines die Vertretung des anderen Gesellschaf-\n\nters erläuternden Zusatzes unterschrieben, ist der Urkunde nicht zu entnehmen, \n\ndass sie alle erforderlichen Unterschriften enthält. Ist die Vertretung der Ver-\n\ntragspartei durch die den Vertrag unterzeichnende Person allerdings auf andere \n\nWeise hinreichend bestimmbar, ist ein Vertretungszusatz nicht erforderlich \n\n(BGHZ 176, 301, 308). Diese Ausnahme hat das Berufungsgericht ersichtlich \n\nim Blick gehabt. Es liegt jedoch nahe, dass sich die Vertretung in diesen Fällen \n\naus der Vertragsurkunde selbst ergeben muss (vgl. BGHZ 176, 301, 308 f.; Urt. \n\nv. 5. November 2003, XII ZR 134/02, NJW 2004, 1103). Das folgt aus dem \n\nZweck des Schriftformerfordernisses. Es soll in erster Linie sicherstellen, dass \n\nein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Verpäch-\n\nters in ein auf mehr als zwei Jahre abgeschlossenes Landpachtverhältnis eintritt \n\n(§ 593b BGB i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftli-\n\nchen Vertrag ersehen kann (BGHZ 176, 301, 304 m.w.N.). Ob die von dem Be-\n\nrufungsgericht herangezogenen, außerhalb der Vertragsurkunde liegenden \n\nUmstände nur Bedeutung für die Frage haben, wer Vertragspartner der Kläger \n\ngeworden ist, oder auch für die Beurteilung, ob das Schriftformerfordernis ge-\n\nwahrt ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. \n\n28 \n\nc) Denn die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Un-\n\nterzeichnung des Pachtvertrags auf der Verpächterseite durch nur eine Person \n\nübersehen hat. Denn entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, die \n\nVertragsurkunde enthalte insoweit zwei Unterschriften, ist sie erkennbar nur von \n\neiner Person vollständig unterschrieben. Da im Eingang des Vertrags \"W. \n\nK. und Ehefrau G. \" als Verpächter aufgeführt sind, ist aus der Unter-\n\nschrift nur eines von ihnen nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend be-\n\nstimmbar, ob der Vertrag zugleich in Vertretung des Ehegatten unterzeichnet \n\nwurde oder ob es noch dessen Unterschrift bedarf (vgl. Senat, BGHZ 125, 175, \n\n179; BGHZ 176, 301, 308; BGH, Urt. v. 5. November 2003, XII ZR 134/02, \n\nNJW 2004, 1103). \n\n29 \n\nd) Fehlt es somit an der wegen seiner langen Dauer notwendigen Schrift-\n\nform, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit (§ 585a BGB). Er konnte deshalb von \n\nden Klägern spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des \n\nnächsten Pachtjahres gekündigt werden (§ 594a Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese \n\nKündigung haben die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2006 \n\ngegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 und in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 \n\nan das Amtsgericht auch gegenüber der Beklagten zu 4 ausgesprochen. Da-\n\ndurch ist das Pachtverhältnis mit Ablauf des 30. September 2009 beendet wor-\n\nden. \n\n30 \n\ne) Der daraus folgende Rückgabeanspruch der Kläger hat seine Grund-\n\nlage in § 596 Abs. 1 BGB. Er richtet sich zum einen gegen die Beklagte zu 4 als \n\nvormalige (letzte) Pächterin. Zum anderen haften auch die Beklagten zu 2 \n\nund 3 für die Rückgabeverpflichtung. \n\n31 \n\naa) Zunächst beruhte ihre Haftung auf der entsprechenden Anwendung \n\nvon § 128 Satz 1 HGB (vgl. BGHZ 146, 341, 358). Zu den Gesellschaftsver-\n\nbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift gehörte die spätere Rückgabepflicht, \n\nweil deren Rechtsgrundlage bereits in dem Pachtvertrag angelegt war mit der \n\nFolge, dass diese Schuldverpflichtung mit dem Vertragsschluss als entstanden \n\nanzusehen ist, auch wenn sie erst später fällig wurde (vgl. BGHZ 142, 324, \n\n329). Nach der Umwandlung der Beklagten \n\nzu 1 \n\nin die \n\n\"M. \n\n oHG\" ging das Pachtverhältnis auf diese über mit der Folge, dass die \n\nBeklagten zu 2 und 3 für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 128 Satz 1 \n\nHGB als Gesamtschuldner persönlich hafteten. Diese Haftung blieb von der \n\nUmwandlung der \"M. oHG\" in die Beklagte zu 4 un-\n\nberührt (§ 224 Abs. 1 UmwG). \n\n32 \n\nbb) Die Enthaftungsregelungen in § 224 Abs. 2 bis 5 UmwG haben nicht \n\ndas Erlöschen der Haftung zur Folge. Nach ihnen wird der bisherige persönlich \n\nhaftende Gesellschafter wie ein Gesellschafter behandelt, der aus der Gesell-\n\nschaft ausgeschieden ist. Seine Haftung ist auf fünf Jahre befristet. Eine Vor-\n\naussetzung dafür ist, dass die Forderung vor dem Ablauf von fünf Jahren nach \n\ndem Formwechsel fällig geworden ist (§ 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 UmwG). Das \n\nist der Fall; die Eintragung der Beklagten zu 4 in das Handelsregister erfolgte \n\nam 17. Januar 2007, der Rückgabeanspruch wurde am 1. Oktober 2009 fällig. \n\nWeitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gesellschafters ist, dass \n\nder Anspruch gegen ihn innerhalb der Fünf-Jahresfrist rechtskräftig festgestellt \n\nwird (§ 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 UmwG i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch \n\ndas ist der Fall; mit der Verkündung dieses Senatsurteils steht die Rückgabe-\n\npflicht der Beklagten zu 2 und 3 rechtskräftig fest. \n\n33 \n\ncc) Dass sie inzwischen nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer \n\nder Beklagten zu 4 sind, berührt ihre Haftung ebenfalls nicht. Maßgeblich ist, \n\ndass sie im Zeitpunkt des Formwechsels persönlich haftende Gesellschafter der \n\n\"M. oHG\" waren (vgl. Schmitt/Hörtnagel/Stratz, \n\nUmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 224 UmwG Rdn. 1). \n\n34 \n\ndd) Dass die Beklagten zu 2 und 3 nicht Besitzer der Flächen sind, än-\n\ndert an der Rückgabepflicht nichts. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, \n\ndass sie die Flächen nicht unter Mitwirkung der Beklagten zu 4 zurückgeben \n\nkönnen, so dass der Klageanspruch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlos-\n\nsen ist. \n\n35 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1 \n\nnicht passivlegitimiert. Ihre Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag sind \n\nbereits mit der Umwandlung in die \"M. oHG\" auf diese \n\nübergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64, NJW \n\n1967, 821). Selbst wenn man annimmt, dass sich durch die Umwandlung der \n\nBeklagten zu 1 in die oHG die Haftung der Gesellschaft nicht ändert (Pa-\n\nlandt/Sprau, BGH, 68. Aufl., § 705 Rdn. 6), besteht die Haftung nach der Um-\n\nwandlung der \"M. oHG\" in die Beklagte zu 4 nicht \n\nmehr. Nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetz werden die Gläubiger \n\ndes formwechselnden Rechtsträgers dadurch geschützt, dass sie unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung (§§ 204, \n\n22), einen Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vertretungsor-\n\ngans bzw. Aufsichtsorgans des formwechselnden Rechtsträgers (§§ 205, 206 \n\nUmwG) und einen Nachhaftungsanspruch gegen die ausscheidenden persön-\n\nlich haftenden Gesellschafter (§ 224 UmwG bei der Umwandlung einer oHG) \n\nhaben. Die bisherige Haftung der \"M. oHG\" trifft nun-\n\nmehr die Beklagte zu 4. \n\nIII. \n\n36 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuruppin, Entscheidung vom 27.11.2007 - 44 Lw 9/07 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 U (Lw) 6/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":8},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594e","ref_norm":"594e","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585a","ref_norm":"585a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593b","ref_norm":"593b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-15-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:16.213003+00:00"}}