{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__12-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-11-27","aktenzeichen":"LwZR 12/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nLwZR 12/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. November \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Ruckwied und \n\nSiebers \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird das \n\nUrteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Senat für \n\nLandwirtschaftssachen - vom 7. Mai 2009 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n134.941,07 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 7. Januar 1997 verpachtete die inzwischen \n\nverstorbene Mutter des Beklagten zu 1 (Verpächterin) an diesen ihren Hof mit \n\neiner Fläche von 46,679 ha für 25 Jahre bis zum 1. Januar 2022 für einen jähr-\n\nlichen Pachtzins von 28.017,40 DM. Über das Vermögen der Verpächterin wur-\n\nde im Juli 1997 das Konkursverfahren eröffnet. \n\n2 \n\nIm Oktober 2001 unterzeichneten u.a. der Geschäftsführer der Klägerin \n\nund der Beklagte zu 1 eine Vereinbarung, nach der versucht werden sollte, mit \n\ndem Hauptgläubiger und Betreiber des Konkursverfahrens eine Einigung zu \n\nerzielen, indem die Klägerin zu einem zur Befriedigung des Gläubigers aus-\n\nreichenden Kaufpreis das Grundstück aus der Konkursmasse erwirbt. Die der \n\nKlägerin durch den Erwerb entstehenden Kosten sollten durch Vermarktung der \n\nBau- und Bauerwartungsland darstellenden Flächen des landwirtschaftlichen \n\nBesitzes finanziert und ein Mehrerlös zwischen den Vertragsparteien geteilt \n\nwerden. Die Klägerin sollte zudem die zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen \n\nFlächen in einzelnen Abschnitten auskiesen und für die Auskiesung und für die \n\nVerfüllung eine Vergütung an den Beklagten zu 1 zahlen. Nach der Schlussbe-\n\nmerkung sollte die Vereinbarung Basis für einen noch abzuschließenden Ge-\n\nschäftsvertrag sein. \n\n3 \n\nDer Beklagte zu 1 hatte im September 2001 beim Landkreis einen Antrag \n\nauf Genehmigung der Auskiesung für ein Flurstück der von ihm bewirt-\n\nschafteten Flächen gestellt. Im März 2002 vereinbarten die Parteien, dass die \n\nKlägerin die Verhandlungen mit den Behörden führen sollte. Nach einer zur \n\nVorlage beim Landkreis vorformulierten Einverständniserklärung des Beklagten \n\nzu 1 vom 25. April 2002 sollte der von diesem gestellte Antrag für eine Auskie-\n\nsungsgenehmigung für die Klägerin gestellt sein; der Beklagte zu 1 hat nach \n\nEntstehung der Streitigkeiten zwischen den Parteien die Echtheit der Unter-\n\nschrift bestritten. \n\n4 \n\nMit notariellen Verträgen vom 16. November 2001 und vom 19. Februar \n\n2002 kaufte die Klägerin die Grundstücke vom Konkursverwalter zu einem Preis \n\nvon 5.000.000 DM. Nach dem Erwerb wurden Entwürfe für einen Kooperations-\n\nvertrag der Parteien zur Verwertung der kieshaltigen Flächen und des Bau- und \n\nBauerwartungslands, für einen Landpachtvertrag und für einen Vertrag über \n\neine Anstellung des Beklagten zu 1 bei der Klägerin erarbeitet; die Verhandlun-\n\ngen darüber führten jedoch zu keinem Vertragsschluss. \n\n5 \n\nDer Klägerin wurde die Genehmigung zur Auskiesung erteilt. Der Be-\n\nklagte zu 1 verlangte nach Beginn der Auskiesung von der Klägerin Rech-\n\nnungslegung auf der Grundlage der Vereinbarung aus dem Jahre 2001; im No-\n\nvember 2004 kündigte die Klägerin diese Vereinbarung wegen Wegfalls der \n\nGeschäftsgrundlage und bot dem Beklagten anschließend eine einmalige Ab-\n\nfindungszahlung an. Sie verwies den Beklagten darauf, im Falle des Nichtein-\n\nverständnisses eine Klage gegen das Mutterunternehmen der Klägerin in den \n\nNiederlanden zu erheben. Der Beklagte erhob eine Zahlungsklage vor dem Ge-\n\nricht in Maastricht, die jedoch erfolglos blieb. \n\n6 \n\nMit Anwaltschreiben vom 28. November 2005 verlangte die Klägerin we-\n\ngen Nichtbestehens eines Pachtvertrages und des Scheiterns der Vertrags-\n\nverhandlungen die Herausgabe der von den Beklagten genutzten Flächen und \n\nkündigte - falls ein solcher Vertrag bestehe und mit dem Erwerb des Grund-\n\nstücks auf sie übergegangen sei - diesen vorsorglich. Ihr sei eine Nutzung \n\ndurch die Beklagten nicht mehr zuzumuten, weil der Beklagte zu 1 laufende \n\nGenehmigungsverfahren für Auskiesungen, auch mit falschen Behauptungen, \n\ntorpediere. \n\n7 \n\nIm Verlauf des Rechtsstreits erklärte die Klägerin gegenüber dem Be-\n\nklagten zu 1 mehrfach schriftlich eine außerordentliche Kündigung des Pacht-\n\nvertrags, in dem Schreiben vom 27. August 2007 wegen Zahlungsverzugs, in \n\ndem vom 5. November 2007 wegen Veräußerung der Milchquote und des \n\nViehbestands und in dem vom 22. Januar 2008 wegen eines versuchten Pro-\n\nzessbetrugs mit dem unberechtigten Vorwurf einer Urkundenfälschung durch \n\nihren Unternehmensberater. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat Klage auf Zahlung von Pachtzinsen in Höhe von \n\n57.570 € zzgl. Zinsen und auf Herausgabe und Räumung erhoben. Die Be-\n\nklagten haben Abweisung beantragt und hilfsweise mit Schadensersatz-\n\nansprüchen wegen Ertragsausfällen und entgangenen Förderungen in Höhe \n\nvon 29.365,50 € aufgerechnet sowie Widerklage mit den Anträgen erhoben, der \n\nKlägerin das Betreten und die Auskiesung der verpachteten Grundstücke zu \n\nuntersagen und diese zu verurteilen, den Beklagten die Zustimmung zur Ent-\n\nnahme von Bodenbestandteilen zu gestatten. Das Amtsgericht (Landwirt-\n\nschaftsgericht) hat der Zahlungsklage in Höhe von 42.975,36 € zuzüglich Zin-\n\nsen stattgegeben und die Beklagten zur Herausgabe und Räumung verurteilt; \n\ndie Widerklage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\n(Landwirt-\n\nschaftssenat) hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf 38.462,95 € \n\nzuzüglich Zinsen abgeändert und die Berufung der Beklagten im Übrigen zu-\n\nrückgewiesen, dabei hat es in den Gründen ausgeführt, dass auch die von den \n\nBeklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche in \n\nHöhe von 29.365,50 € und 38.462,95 € nicht bestünden. Mit der Beschwerde \n\ngegen die Nichtzulassung der Revision will der Beklagte zu 1 seine vor dem \n\nOberlandesgericht gestellten Anträge in der Revisionsinstanz weiter verfolgen. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht meint, das Pachtverhältnis zwischen der Klägerin \n\nund dem Beklagten zu 1 sei zwar nicht schon durch die Kündigung vom 28. No-\n\nvember 2005, aber durch die außerordentliche Kündigung vom 27. August 2007 \n\nwegen Zahlungsverzugs beendet worden, weil sich der Beklagte zu 1 in diesem \n\nZeitpunkt mit der Errichtung eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als \n\ndrei Monte im Verzug befunden habe. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht verneint ein Recht der Klägerin zur außerordent-\n\nlichen Kündigung des Landpachtvertrags wegen des nach Einholung eines \n\nSchriftsachverständigengutachtens unbegründeten Vorwurfs des Beklagten zu 1, \n\ndass seine Unterschrift auf der Erklärung vom 25. April 2002 von dem Unter-\n\nnehmensberater der Klägerin gefälscht worden sei. Dieser Vorwurf sei nicht ge-\n\ngenüber der Klägerin erhoben worden; die Klägerin habe den Vorgang in ihrem \n\nKündigungsschreiben vom 28. November 2005 auch nur am Rande heran-\n\ngezogen. Das spätere Vorbringen der Beklagten in den im Rechtsstreit einge-\n\nreichten anwaltlichen Schriftsätzen halte sich dagegen noch im Rahmen eines \n\nzulässigen Prozessvortrags. \n\n11 \n\nDie Kündigung vom 27. August 2007 sei allerdings begründet, da die Klä-\n\ngerin nicht auf die Zahlung von Pachtzins bindend verzichtet habe. Die Er-\n\nklärungen des Geschäftsführers der Klägerin über einen Verzicht auf Pachtzinsen, \n\ndie dieser nach den Bekundungen der von dem Amtsgericht vernommenen Zeu-\n\ngen in einer Besprechung der Parteien mit Mitgliedern des Gemeinderats am 22. \n\nFebruar 2002 abgegeben habe, seien im Zusammenhang mit den damaligen Ver-\n\nhandlungen der Parteien zur Auskiesungsproblematik und über den Abschluss \n\neines Kooperationsvertrags zu sehen. Aus ihnen lasse sich kein endgültiger Ver-\n\nzicht der Klägerin auf Pachtzinsen auch nach dem Scheitern der Verhandlungen \n\nder Parteien über den Abschluss eines Kooperationsvertrags ableiten. \n\n12 \n\nDie von den Beklagten erst im Berufungsrechtszug unter Vorlage einer \"In-\n\nternen Vereinbarung\" vom 5. März 2002 aufgestellte Behauptung, dass die Kläge-\n\nrin als Gegenleistung für die Beantragung der Auskiesungsgenehmigung auf \n\nPachtzinsen verzichtet habe, sei dagegen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulas-\n\nsen, weil die verspätete Geltendmachung auf Nachlässigkeit beruhe. Da die Be-\n\nklagten eingeräumt hätten, dass der Zeuge D. sie schon während des ers-\n\nten Rechtszugs auf die Existenz einer solchen schriftlichen Vereinbarung hinge-\n\nwiesen habe, hätten die Beklagten das unter Benennung des Zeugen bereits in \n\nerster Instanz vortragen müssen. Die Ablichtung einer Urkunde sei als Beweismit-\n\ntel untauglich. Da die Klägerin die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung \n\ndurch ihren Geschäftsführer bestritten habe, seien die Beklagten auf den Zeugen-\n\nbeweis beschränkt, der jedoch durch § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist begründet, weil das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht \n\nder Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungs-\n\nerheblicher Weise verletzt hat. \n\n14 \n\n1. Die Zurückweisung des - unter Vorlage der Ablichtung einer \"Internen \n\nVereinbarung\" vom 5. März 2002 geltend gemachten - neuen Vorbringens der \n\nBeklagten im Berufungsrechtszug nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO beruht \n\nauf einer fehlerhaften Anwendung der Präklusionsvorschrift, die sich zugleich \n\nals Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör darstellt (BGH, \n\nBeschl. v. 23. Mai 2007, IV ZR 24/06, NJW-RR 2007, 1253; BGH, Beschl. v. 19. \n\nJuni 2008, V ZR 190/07, Rz. 5, juris; Beschl. v. 3. November 2008, II ZR \n\n236/07, NJW-RR 2009, 332, 333). \n\n15 \n\na) Mangels gegenteiliger Feststellungen in dem Berufungsurteil ist in \n\ndem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\ndavon auszugehen, dass den Beklagten erst durch das Auffinden einer Kopie \n\nder Urkunde vom 5. März 2002 wieder bewusst geworden ist, dass es neben \n\nder Vereinbarung vom September 2001 eine weitere schriftliche Vereinbarung \n\ngab und welchen Inhalt diese hatte. \n\n16 \n\nb) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht überzogene Anfor-\n\nderungen an den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten gestellt, wenn es von \n\ndiesen verlangt hat, sie hätten bereits auf Grund des Hinweises des Zeugen \n\nD. , dass es eine schriftliche Vereinbarung mit einem Verzicht der Klä-\n\ngerin auf Pachtzinsansprüche geben müsse, dazu schon in erster Instanz vor-\n\ntragen und Beweis durch die Benennung des Zeugen antreten müssen. \n\n17 \n\naa) Die Beschränkung der Zulassung neuen Vorbringens in der Be-\n\nrufungsinstanz in § 531 Abs. 2 ZPO soll die Parteien zwar zu konzentrierter \n\nVerfahrensführung im ersten Rechtszug anhalten, die Bestimmung begründet \n\naber keine Verpflichtungen für die Parteien, ohne hinreichende Anhaltspunkte \n\n- \"ins Blaue hinein\" - schon in erster Instanz die Tatsachen vorzutragen, die ihr \n\nerst in zweiter Instanz bekannt geworden sind (BGH, Beschl. v. 7. Febr. 2007, \n\nIV ZR 25/06, NJW-RR 2007, 1033, 1034; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 531 \n\nRdn. 30), oder für ihr Anliegen günstige tatsächliche Umstände, die ihr nicht \n\nbekannt sind, zu ermitteln (BGH, Urt. v. 6. November 2008, III ZR 231/07, NJW-\n\nRR 2009, 329, 331). \n\n18 \n\nGemessen daran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an das \n\nerstinstanzliche Vorbringen überspannt. Da eine Partei nicht verpflichtet ist, \n\nschon in erster Instanz vorsorglich Behauptungen aufs Geratewohl aufzustellen, \n\nfür deren Richtigkeit sie keine konkreten Anhaltspunkte hat, ist es nicht nach-\n\nlässig, wenn die Partei solche Behauptungen erst im Berufungsrechtszug auf-\n\nstellt, nachdem sie durch ein erst nach dem Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung in erster Instanz aufgefundenes Beweismittel hinreichende Hinweise \n\nfür die Richtigkeit ihres (neuen) Vortrags erhalten hat. Dem auf einem neu auf-\n\ngefundenen Beweismittel beruhenden Vorbringen ist - soweit es erheblich ist - \n\nnachzugehen (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2003, 249, 250; OLG Zweibrücken \n\nOLGR 2003, 34). Die Präklusionsvorschrift in § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist auch \n\ndann nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem erst im Berufungsrechtszug auf-\n\ngefundenen Schriftstück nicht um das Original der Urkunde, sondern um eine \n\ndem Urkundenbeweis nach §§ 415 ff. ZPO nicht zugängliche Kopie einer Ur-\n\nkunde handelt, die als Augenscheinsobjekt freier tatrichterlicher Beweiswürdi-\n\ngung unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, \n\n1047, 1048). Die Partei darf alle neuen Beweismittel verwerten; hätte es sich \n\num das Original der Urkunde gehandelt, könnte das mit der Urkunde zu bewei-\n\nsende neue Vorbringen allenfalls schon unabhängig von den Voraussetzungen \n\ndes § 531 Abs. 2 ZPO zulässig sein, um eine nur mit diesem Beweismittel zu \n\nführende Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b ZPO (vgl. dazu BGHZ 65, 300, \n\n302; Urt. v. 12. November 1962, VII ZR 226/60, WM 1963, 145, 148; KG NJW-\n\nRR 1997, 123, 124) auszuschließen. \n\n19 \n\nc) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zudem mit Recht, dass das Be-\n\nrufungsgericht unangemessene Anforderungen an das von der Partei zu erwar-\n\ntende Vorbringen stellt, wenn es meint, die Beklagten hätten schon in der ers-\n\nten Instanz einen schriftlichen Verzicht der Klägerin auf Pachtzinsansprüche \n\nbehaupten und den Zeugen D. dafür benennen müssen, obwohl die Ur-\n\nkunde nicht auffindbar war und auch der Zeuge sich weder an Einzelheiten des \n\nVertragsschlusses noch an den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung erinnern \n\nkonnte. \n\n20 \n\nZwar hätten die Beklagten, wenn sie selbst sich an den Abschluss einer \n\nschriftlichen Vereinbarung nicht mehr erinnern konnten, das dennoch behaup-\n\nten und unter Zeugenbeweis stellen können (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003, \n\nIX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337, 338). Der Vortrag dazu wäre jedoch man-\n\ngels Substantiierung unerheblich gewesen. \n\n21 \n\nEin Sachvortrag ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die \n\nPartei Tatsachen vorträgt, die das geltend gemachte Recht als in ihrer Person \n\nentstanden erscheinen lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann \n\nerforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; Beschl. v. 1. Juni 2005, \n\nXII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711 m.w.N.). Hier geht es jedoch nicht um \n\nnähere Einzelheiten, sondern um den Kern der Vereinbarung. Dazu hätten die \n\nfür den Verzicht der Klägerin auf den Pachtzinsanspruch darlegungs- und be-\n\nweispflichtigen Beklagten nach ihrem erstinstanzlichen Kenntnisstand nur vor-\n\ntragen können, dass es nach den ihnen von dem Zeugen D. erteilten In-\n\nformationen eine schriftliche Vereinbarung hierüber zwischen den Parteien ge-\n\ngeben habe, jedoch weder sie noch der Zeuge sagen könnten, was denn zwi-\n\nschen der Klägerin und ihnen konkret vereinbart worden sei. \n\n22 \n\nDas hätte zu nichts geführt. Ob ein solch unsubstantiierter Prozess-\n\nvortrag gänzlich unbeachtlich ist und der Gegner auch nicht nach § 138 Abs. 2 \n\nZPO darauf erwidern muss (so MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 282 Rdn. \n\n15), oder dem Vortrag - wenn der Gegner diesen zulässigerweise ebenfalls mit \n\nNichtwissen bestreitet (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1995, X ZR 42/93, NJW 1995, \n\n3311, 3312) - nur die Beweisbedürftigkeit fehlt (Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., \n\n§ 284 Rdn. 15; Zöller/Greger ZPO, 28. Aufl. § 284 Rdn. 9), kann hier dahinste-\n\nhen, weil die Klägerin einen Verzicht auf die Pachtzinsforderung stets in Abrede \n\ngestellt und ihre Klage (auch) auf eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsver-\n\nzugs gestützt hat. Konkreter substantiierter Vortrag zu einer Vereinbarung über \n\neinen Verzicht auf den Pachtzins als Gegenleistung für die Beantragung einer \n\nGenehmigung für eine Auskiesung durch die Klägerin war den Beklagten erst \n\nnach dem von ihnen vorgetragenen Auffinden des Textes der Vereinbarung \n\nmöglich. \n\n23 \n\n2. Der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht ist entscheidungs-\n\nerheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht \n\nunter Berücksichtigung des zu Unrecht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückge-\n\nwiesenen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. \n\n24 \n\na) Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs wäre auf Grund der Ver-\n\n25 \n\n26 \n\neinbarung vom 5. März 2002 ausgeschlossen, wenn es ein von dem Geschäfts-\n\nführer der Klägerin unterschriebenes Original der von den Beklagten nur in Ko-\n\npie vorgelegten schriftlichen Vereinbarung vom 5. März 2002 gibt oder gab und \n\nder Verzicht auf den Pachtzins in Nummer 5 der Vereinbarung den von den Be-\n\nklagten vorgetragenen Umfang gehabt hätte. Das kann jedoch erst nach Er-\n\nhebung der von den Parteien dazu angebotenen Beweise beurteilt werden. \n\nb) Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als \n\nrichtig dar. \n\naa) Ein Recht der Klägerin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung \n\ndes Pachtvertrags nach §§ 594e, 543 Abs. 1 BGB wegen des unrichtigen Vor-\n\nwurfs der Fälschung der Unterschrift des Beklagten zu 1 auf der Einverständ-\n\nniserklärung vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht verneint. Die Ent-\n\nscheidung, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des \n\nEinzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung \n\ndes Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, obliegt in erster Linie \n\ndem Tatrichter; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob \n\nsie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle rele-\n\nvanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zu-\n\ntreffenden rechtlichen Maßstab angewendet hat (BGH, Urt. v. 8. Dezember \n\n2004, VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300, 301). Gemessen daran sind keine \n\nRechtsfehler festzustellen. \n\n27 \n\nbb) Feststellungen zu den anderen, von der Klägerin vorgebrachten \n\nKündigungsgründen fehlen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erkelenz, Entscheidung vom 03.03.2008 - 11 Lw 22/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.05.2009 - 23 U 2/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-12-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594e","ref_norm":"594e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-12-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:40.610212+00:00"}}