{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__11-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-11-27","aktenzeichen":"LwZR 11/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nLwZR 11/09 \n\nVerkündet am: \n27. November 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-\n\nchen Richter Rukwied und Siebers \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln - Senat für Landwirtschaftssachen - vom \n\n5. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Wesel \n\nvon A. , Blatt 2003, eingetragenen Grundstücks Gemarkung A. \n\n Flur 21, Flurstück 3, Ackerland und Weidefläche, 65.174 m² groß. \n\nDer Beklagte, der das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 31. März 1978 \n\ngepachtet hatte, gab es den Klägern nach Beendigung des Pachtvertrages zum \n\n1. Januar 2006 zurück. Eine Fläche von rund 2.500 m², die zuvor eine kleine \n\nMulde mit einem Wasserloch aufgewiesen hatte, war verfüllt worden. Die Kläger \n\nstellten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass das in \n\ndie Mulde verfüllte Material verunreinigt und mit Schadstoffen belastet ist. Sie \n\nließen den Beklagten unter Fristsetzung auffordern, die verfüllte Teilfläche in \n\nden ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Beklagte kam dem nicht nach. \n\n2 \n\nDie Kläger haben zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von \n\n82.500 € als Vorschuss für die Beseitigung der Bodenverunreinigungen und von \n\n1.653 € Sachverständigenkosten nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, \n\ndass der Beklagte zum Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens ver-\n\npflichtet ist. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat der Klage stattgege-\n\nben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem \n\nOberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) zugelassenen Revision \n\nerstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Kosten der Abtra-\n\ngung des in die ehemalige Mulde eingebrachten Materials nach §§ 596 Abs. 1, \n\n280, 281 Abs. 1 BGB zu tragen. Die Mulde sei während der Pachtzeit des Be-\n\nklagten verfüllt worden. Aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen stehe fest, dass das eingebrachte Material mit Teerresten, Ziegeln \n\nund Betonresten verunreinigt sowie als tonig schluffiger Boden nicht durchwur-\n\nzelbar sei. Es handle sich nicht um ackerfähigen Boden. Außerdem sei das Ma-\n\nterial mit Schwermetallen und PCB belastet. Es komme nicht darauf an, ob der \n\nBeklagte oder sein Unterpächter die Mulde verfüllt habe, da der Beklagte für \n\nden Unterpächter hafte. Der Boden müsse zur Vermeidung von Umwelt-\n\ngefahren ausgetauscht werden. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht \n\nunverhältnismäßig. Bei ökologischen Schäden könne die Verhältnismäßig-\n\nkeitsgrenze nicht mit dem materiellen Wert des beschädigten Gutes gleich-\n\ngesetzt werden. Das Bodenmaterial sei ungenehmigt und nicht genehmi-\n\ngungsfähig aufgebracht worden, und zwar vorsätzlich. Das Angebot des Be-\n\nklagten, den Klägern eine Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen, falle bei der \n\nAbwägung nicht ins Gewicht. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass den Klägern \n\ndurch die Verfüllung der Mulde ein nach §§ 596 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB ersatz-\n\nfähiger Schaden entstanden ist. \n\na) Ein Grundstück, das mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten verun-\n\nreinigt und zudem mit Schwermetallen und PCB in nennenswertem Umfang \n\nbelastet ist, hat einen geringeren Wert als ein Grundstück ohne diese Verunrei-\n\nnigungen. Die Belastung des Grundstücks durch Ablagerungen - wie hier durch \n\ndie Verfüllung mit kritischem Material (dazu Zimmermann, WertV 88, § 5 \n\nRdn. 207) - ist ein bei der Ermittlung des Grundstückswerts zu berück- \n\nsichtigendes negatives Zustandsmerkmal, das zu einer Minderung des Ver-\n\nkehrswerts im Vergleich zu einem nicht kontaminierten Grundstück führt. Diese \n\nWertminderung, die sich bei einer Veräußerung realisierte, weil die Kläger einen \n\nKaufinteressenten über die Verunreinigung aufklären müssten (BGH, Urt. v. \n\n20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64; Krüger in Krüger/Hertel, Der \n\nGrundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 213), ist ein von dem Schädiger zu ersetzender \n\nSchaden (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1997, V ZR 197/96, NJW 1997, 2595, \n\n2596). \n\n7 \n\nb) Hinzu kommt, dass die Mulde zu landwirtschaftlichen Zwecken nutz-\n\nbar gemacht werden kann. Soweit die Revision etwas anderes vorträgt, weicht \n\nsie von den Feststellungen des - sachverständig beratenen - Berufungsgerichts \n\nab, ohne einen Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die Herstellung einer landwirt-\n\nschaftlich nutzbaren Fläche erfordert jedoch, neben weiteren Maßnahmen, die \n\nEntfernung des verunreinigten und nicht ackerfähigen Materials. Aufgrund der \n\nVerfüllung ist die Nutzbarmachung der Mulde demnach aufwendiger geworden. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kläger nicht verpflichtet, \n\ndie von dem Beklagten angebotene Übertragung eines Ersatzgrundstücks als \n\nNaturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung anzunehmen. Die Kläger ha-\n\nben dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 \n\nBGB gesetzt und anschließend Geldersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-\n\nlangt. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ist damit das Recht des \n\nBeklagten entfallen, Schadensersatz im Wege der Ersatzbeschaffung zu leisten \n\n(vgl. BGHZ 63, 182, 184; 92, 85, 87; 121, 22, 26). \n\n9 \n\n3. Die Kläger können nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von dem Beklagten \n\nden zur Herstellung der Pachtsache in den frühren Zustand erforderlichen \n\nGeldbetrag verlangen. Dieser Geldersatzanspruch ist nicht davon abhängig, \n\ndass der Geschädigte den Schaden schon behoben hat oder mit dem ihm als \n\nSchadensersatzleistung zufließenden Mitteln beheben wird (BGHZ 61, 56, 58; \n\n133, 155, 158; 154, 395, 398). Den Klägern steht daher, was der Revision zu-\n\nzugestehen ist, kein Vorschussanspruch, sondern ein von der Verwendung der \n\nSchadensersatzleistung unabhängiger Anspruch zu. Die Entscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts ist jedoch nicht deswegen auf die Revision ganz oder teilweise \n\naufzuheben, weil - wie von der Revisionserwiderung richtig bemerkt - die feh-\n\nlerhafte Bezeichnung des Anspruchs als Vorschuss im Tenor des Berufungsur-\n\n10 \n\n11 \n\nteils den Beklagten nicht beschwert und im Übrigen auch an der Rechtskraftwir-\n\nkung nicht teilnimmt. \n\n4. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nauf den Ersatz des Wertverlusts des kontaminierten Grundstücks beschränkt. \n\na) § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt dem Ersatzpflichtigen eine Erset-\n\nzungsbefugnis ein; dieser darf den Gläubiger, auch wenn dieser von ihm die \n\nWiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den dafür erforderlichen Geldbetrag \n\n(§ 249 Abs. 2 BGB) verlangt, mit einer Geldentschädigung in Höhe der erlitte-\n\nnen Vermögenseinbuße abfinden, obwohl die Herstellung möglich wäre. Die \n\nVorschrift verfolgt den Zweck, die Höhe der Ersatzpflicht nach oben zu begren-\n\nzen (BGH, Urt. v. 5. April 1990, III ZR 213/88, NJW-RR 1990, 1303; Urt. v. \n\n9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067). Das Interesse des \n\nGeschädigten an einem vollständigen Schadensausgleich tritt unter den Vor-\n\naussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB hinter den Schutz des Ersatzpflich-\n\ntigen vor unzumutbaren Belastungen zurück; der Geschädigte muss sich dann \n\nmit einer Kompensation durch Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben \n\n(BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR 142/05, NJW-RR 2007, 1553, 1555; Urt. v. \n\n9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066, 1067 m.w.N.). \n\n12 \n\nb) Notwendige Voraussetzung für die Ersetzungsbefugnis des Ersatz-\n\npflichtigen ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Naturalrestitution. \n\nOb diese Voraussetzung erfüllt ist, muss im Einzelfall auf Grund einer Gegen-\n\nüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwands einerseits und des \n\nVerkehrswerts der herzustellenden Sache andererseits beantwortet werden \n\n(vgl. BGHZ 102, 322, 330; Urt. v. 23. Mai 2006, VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399, \n\n2401; jurisPK-BGB/Rüßmann, BGB, 4. Aufl., § 251 Rdn. 52, 54; MünchKomm-\n\nBGB/Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 38; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 251 \n\nRdn. 17). Die Naturalrestitution nach § 249 BGB ist nur dann für den Ersatz-\n\npflichtigen unzumutbar, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert der wiederher-\n\nzustellenden Sache unverhältnismäßig sind (BGH, Urt. v. 5. April 1990, III ZR \n\n213/88, aaO; Urt. v. 9. Dez. 2008, VI ZR 173/07, aaO). \n\n13 \n\nc) Daran fehlt es. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht einschlägig, weil der \n\nSanierungsaufwand hinter dem Verkehrswert des kontaminierten Grundstücks \n\nzurückbleibt. \n\n14 \n\naa) Der Aufwand für die Beseitigung der Ablagerungen ist nach den nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen mit 82.500 € \n\nzu beziffern. Dass der Verkehrswert des verpachteten Gesamtgrundstücks ge-\n\nringer als der Sanierungsaufwand sein könnte, ist angesichts des Umstands, \n\ndass die Kläger das Grundstück im Jahr 2004 für 220.000 € gekauft haben, fern \n\nliegend. Gegenteiliger Vortrag des Beklagten, der die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ersetzungsbefugnis nach § 251 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB trägt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, \n\nNJW 2009, 1066, 1067), ist aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich und wird \n\nvon der Revision nicht aufgezeigt. \n\n15 \n\nbb) Für den Vergleich zwischen dem Wert der Sache und den Aufwen-\n\ndungen für ihre Sanierung ist der Wert des verpachteten Grundstücks mit einer \n\nGröße von 6,5 ha maßgebend. Anders als das Berufungsgericht und die Revi-\n\nsion meinen, kommt es - wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt - auf \n\nden Wert der gesamten Pachtsache und nicht auf den Bodenwert der rund \n\n2.500 m² großen Teilfläche mit der früheren Mulde an, auf der die Ablagerun-\n\ngen erfolgten, deren Wert mit Beträgen zwischen 2000 € (Schätzung des Be-\n\nklagten) bis 10.000 € (Angabe des Sachverständigen) geschätzt worden ist. \n\n16 \n\n(1) Auch bei der das Schadensrecht beherrschenden wirtschaftlichen Be-\n\ntrachtung ist bei der Bestimmung des Werts einer zerstörten oder beschädigten \n\nSache grundsätzlich von den sachenrechtlichen Vorschriften in den §§ 90 ff. \n\nBGB auszugehen (vgl. BGHZ 102, 322, 326). Die durch die Ablagerungen be-\n\nlastete Fläche ist hier jedoch nur ein Teil eines ungeteilten Grundstücks im \n\nRechtssinne und damit eine Sache im Sinne von § 90 BGB. Daran ist grund-\n\nsätzlich auch im Schadensersatzrecht anzuknüpfen. So wird bei der Beschädi-\n\ngung eines Kraftfahrzeugs auf den Wert des gesamten Fahrzeugs abgestellt \n\nund nicht nur auf den Wert der beschädigten Einzelteile (vgl. nur Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 251 Rdn. 7). Soweit bei der Beschädigung \n\noder Zerstörung von Bäumen der Wertverlust des Grundstücks relevant ist, wird \n\ndas Gesamtgrundstück und nicht nur die Teilfläche, auf der der Baum wächst, \n\nbetrachtet (BGH, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 46/05, NJW 2006, 1424). Bei \n\nder Zerstörung eines Hauses kommt es auf den Wertverlust des Hausgrund-\n\nstücks und nicht auf die bloße Standfläche des Gebäudes an (BGHZ 102, 322, \n\n326). \n\n17 \n\n(2) Die Anknüpfung an die Gesamtfläche entspricht hier zudem einer an \n\ndem Gegenstand des Pachtvertrags orientierten wirtschaftlichen Betrachtung. \n\nNach dem Pachtvertrag vom 31. März 1978 war dem Beklagten ein auf einem \n\nGrundbuchblatt gebuchtes Grundstück verpachtet worden; Pachtgegenstand \n\nnach § 1 war eine wirtschaftliche Einheit, bestehend aus einer Hofstelle mit den \n\nzu dieser gehörenden Parzellen. Die zu einer Hofstelle gehörenden Flächen \n\nwerden auch am Markt regelmäßig als ein einheitlicher Gegenstand angese-\n\nhen, ohne dass eine Teilfläche von weniger als 4 % der Gesamtgröße als ge-\n\nsonderte Sache aufgefasst würde. \n\n18 \n\n(3) Die Bestimmung der Ersatzpflicht nach der Gesamtfläche wahrt bei \n\nSchäden durch Kontaminierungen von Grundstücken die Übereinstimmung \n\nzwischen den Grundsätzen zivilrechtlicher Schadensersatzpflicht und öffentlich-\n\nrechtlicher Haftung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Verhält-\n\nnismäßigkeit der Belastung des Eigentümers mit Kosten der Altlastensanierung \n\nstellt auf das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert des \n\nsanierten (Gesamt-) Grundstücks ab. Der Grundstückseigentümer kann bis zur \n\nHöhe des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks zu den Kosten einer Sa-\n\nnierung herangezogen werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10. November \n\n2008, 1 A 248/08, juris, Rdn. 17 f., Leitsätze in NVwZ-RR 2009, 103; vgl. \n\nBVerfGE 102, 1, 20 f.). Der geschädigte Grundstückseigentümer kann sich ge-\n\ngenüber der Behörde nicht darauf berufen, dass nur eine Teilfläche belastet sei \n\nund er daher nur bis zu deren Wert zu den Kosten der Sanierung beitragen \n\nmüsse. Der Schädiger wäre daher unverhältnismäßig entlastet, wenn er nach \n\n§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, welche Vorschrift als eine Ausprägung des Grund-\n\nsatzes der Verhältnismäßigkeit im Privatrecht angesehen werden kann (Medi-\n\ncus, AcP 192, 36, 38), dem Grundstückseigentümer, der nach öffentlichem \n\nRecht bis zur Höhe des Werts des Grundstücks zu den Sanierungskosten he-\n\nrangezogen werden kann, nur bis zum Wert der von ihm kontaminierten Teilflä-\n\nche zum Schadensersatz verpflichtet wäre. \n\n19 \n\n(4) Ob die Ersetzungsbefugnis des Ersatzpflichtigen durch den Ver-\n\nkehrswert einer von ihm durch Ablagerungen beschädigten Teilfläche und nicht \n\nnach dem Wert des Grundstücks, deren Bestandteil sie ist, zu bestimmen ist, \n\nwenn das Grundstück dauerhaft in einzelne, wirtschaftlich voneinander getrenn-\n\nte Teilflächen aufgeteilt ist (vgl. BGHZ 102, 322, 326; BGH, Urt. v. 22. Mai \n\n1985, VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2414 f.), kann hier dahinstehen, da das \n\nGesamtgrundstück verpachtet war und dem Beklagten zur Nutzung zur Verfü-\n\ngung stand. \n\n20 \n\nd) Obwohl sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision erkennbar \n\nübersehen haben, dass der Beklagte eine Ersetzungsbefugnis nach § 251 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB nur geltend machen kann, wenn er die Unverhält- \n\nnismäßigkeit der von den Klägern als Schadensersatz geforderten Kosten der \n\nSanierung im Vergleich zu dem Wert des Gesamtgrundstücks aufzeigt, bedarf \n\nes keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht, um damit dem Beklagten \n\nnoch Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags zu geben. Selbst wenn der \n\nBeklagte aufzeigen sollte, dass das Gesamtgrundstück einen geringeren Wert \n\nhat, führte das hier nicht zu einem anderen Ergebnis. \n\n21 \n\naa) § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält eine Begrenzung der Verpflichtung \n\nzum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR \n\n142/05, NJW-RR 2007, 1553, 1555; Urt. v. 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, \n\nNJW 2009, 1066, 1067 m.w.N.), bei deren Prüfung auch andere Umstände als \n\ndas reine Wertverhältnis zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 24. April 1970, \n\nV ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, NJW \n\n1988, 699, 700; OLG Celle NJW-RR 2004, 1605, 1606). Da § 251 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB ein Ausfluss von Treu und Glauben ist, ist die Frage der Unverhältnismä-\n\nßigkeit eine solche der Zumutbarkeit nach beiden Seiten (BGH, Urt. v. 24. April \n\n1970, V ZR 97/67, aaO). \n\n22 \n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nrichtig, ohne dass es auf die Rechtsfrage ankommt, ob die in § 251 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB bestimmte Verhältnismäßigkeitsgrenze bei ökologischen Schäden \n\nin analoger Anwendung der Bestimmungen in § 16 Abs. 1 UmweltHG, § 32 \n\nAbs. 7 GenTG und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB einer weitergehenden Einschrän-\n\nkung bedarf, weil der Geschädigte mit der Geltendmachung des Anspruchs auf \n\nNaturalrestitution auch das Interesse der Allgemeinheit an der Wiederherstel-\n\nlung des geschädigten Naturgutes verfolgt (vgl. Klaas, Ökologische Analyse \n\ndes zivilen Schadensrechts, S. 272; Seibt, Zivilrechtlicher Ausgleich ökologi-\n\nscher Schäden, S. 304; Wezel, Die Disposition über den ökologischen Scha-\n\nden, S. 84). \n\n23 \n\nbb) Die Kläger müssen sich von dem Beklagten nicht auf einen \n\n- möglicherweise hinter den Sanierungskosten zurückbleibenden - Wertersatz-\n\nanspruch verweisen lassen. Diese Art des Schadensersatzes ist für sie nicht \n\nzumutbar. \n\n24 \n\n(1) Ein zu Lasten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigender Umstand \n\nist das Maß seines Verschuldens. Bei vorsätzlichen Vertragsvertragsverlet-\n\nzungen oder sonstigem schweren Verschulden können dem Schädiger auch \n\nunverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sein (BGH, Urt. 2. Oktober \n\n1987, V ZR 140/86, aaO; OLG Celle aaO). \n\n25 \n\n(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Beklagte \n\noder sein Unterpächter die Mulde vorsätzlich mit kontaminiertem Material ver-\n\nfüllt, worin ein schweres Verschulden liegt. Die von der Revision gegen diese \n\n- revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli \n\n2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124 m.w.N.) - Wertung erhobenen Rü-\n\ngen greifen nicht durch. \n\n26 \n\nSoweit die Revision meint, es sei allenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, \n\nübersieht sie, dass das abgelagerte Material schon wegen seiner Verunreini-\n\ngung mit Teerresten, Ziegeln und Betonresten erkennbar ungeeignet für eine \n\nlandwirtschaftliche Nutzung war. \n\n27 \n\n(b) Das Berufungsgericht musste entgegen der Ansicht der Revision \n\nnicht feststellen, ob der Beklagte oder sein Unterpächter die Mulde verfüllt hat. \n\nDarauf kommt es nicht an. Ein Verschulden des Unterpächters ist dem Beklag-\n\nten nach § 589 Abs. 2 BGB zuzurechnen, da das Verfüllen bei der Nutzung der \n\nPachtsache erfolgte (vgl. BGHZ 112, 307, 310). \n\n28 \n\n(2) Bei Schäden durch Bodenkontaminationen ist darüber hinaus das \n\nMaß der hervorgerufenen Gefahren für die Umwelt und das daraus folgende \n\nRisiko einer Inanspruchnahme für den Grundstückseigentümer zu berücksichti-\n\ngen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18. Dezember 2008, 5 U 104/08, Rz. 45 - juris), \n\nweil diesem nicht zuzumuten ist, sich mit einem weit hinter den Sanierungskos-\n\nten liegenden Wertersatz zu begnügen, wenn er auf Grund der von dem Schä-\n\ndiger hervorgerufenen Gefahren mit einer Inanspruchnahme bis zur Höhe der \n\ntatsächlichen Sanierungskosten rechnen muss. So ist es hier. \n\n29 \n\n(a) Das verwendete Material muss nach den auf einem Sachver-\n\nständigengutachten beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts ausge-\n\ntauscht werden, um Umweltgefahren zu vermeiden und um ackerfähigen Boden \n\nverfüllen zu können. Der Angriff der Revision, die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts beruhten auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverständi-\n\ngengutachtens, das hinsichtlich der Annahme einer Gefahr für das Grundwas-\n\nser widersprüchlich sei, geht fehl. Das Berufungsgericht bezieht sich für die Be-\n\nurteilung der Umweltgefahren auf das Ergänzungsgutachten des Sachverstän-\n\ndigen. Soweit das Berufungsgericht Umweltgefahren feststellt, kann es sich auf \n\ndie Aussagen des Sachverständigen stützen, die keine Widersprüche erkennen \n\nlassen. Das gilt auch für eine Gefährdung des Grundwassers. Diese ergibt sich \n\nnachvollziehbar daraus, dass der Sachverständige eine Versickerung nicht \n\nausschließt und durchlässige Bodenanteile festgestellt hat. \n\n30 \n\n(b) Die Kläger können bei der festgestellten Gefährdung nicht darauf ver-\n\ntrauen, dass das Verfüllmaterial auf dem Grundstück verleiben kann. Die Revi-\n\nsion räumt selbst ein, dass eine behördliche Inanspruchnahme der Kläger auf \n\nBeseitigung des verunreinigten Materials möglich ist. Entgegen der Ansicht der \n\nRevision ist dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der \n\nAufwendungen für die Sanierung nicht deshalb ohne Belang, weil die Kläger auf \n\nGrund einer solchen Anordnung nur bis zur Höhe des Verkehrswertes des ver-\n\nunreinigten Grundstücksteils in Anspruch genommen werden könnten. Das trifft \n\n- wie bereits ausgeführt (oben unter 4.b) bb (3)) - nicht zu, da in diesem Fall \n\neine öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme der Kläger bis zur Höhe des Ver-\n\nkehrswerts des gesamten Grundstücks in Betracht käme. \n\n31 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wesel, Entscheidung vom 17.07.2008 - 2 Lw 65/08 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2009 - 23 U 9/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":1},{"jurabk":"GenTG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-11-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/LwZR__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:47.333075+00:00"}}