{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___6-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"BLw 6/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 6/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-\n\nrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-\n\ndenburg vom 30. April 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, \n\ndie den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n130.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 9. August 2007 verstorbene Bruder der Beteiligten war Eigentü-\n\nmer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Darauf \n\nbetrieb er Landwirtschaft mit Rindvieh- und Schweinehaltung, die er aus wirt-\n\nschaftlichen Gründen im Jahr 1969 aufgab. Den Tierbestand, den überwiegen-\n\nden Teil der landwirtschaftlichen Maschinen und das landwirtschaftliche Inven-\n\ntar verkaufte er. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind bis auf die Hofstelle \n\nmit anliegenden Flächen von ca. 0,7 ha bis zum 30. September 2017 verpach-\n\ntet. Drei Wohnungen auf der Hofstelle sind vermietet. \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Grundbesitz \n\nam 9. August 2007 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war. Die Beteiligte \n\nzu 2 hat die Feststellung der Hofeigenschaft beantragt. Diesen Antrag hat das \n\nAmtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen; dem Antrag der Betei-\n\nligten zu 1 hat es stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 \n\nist erfolglos geblieben. \n\n3 \n\nMit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte \n\nzu 2 ihren Antrag weiter. Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-\n\ndoch. \n\n5 \n\n1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz \n\nliegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-\n\ngenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-\n\nnem in der Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG be-\n\nzeichneten Gerichte benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, \n\n151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hin-\n\nweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sach-\n\nverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die \n\nStatthaftigkeit der Divergenzrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hin-\n\nweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Se-\n\nnat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). \n\n6 \n\n2. So ist es hier. Die Beteiligte zu 2 meint zwar, dass das Beschwerdege-\n\nricht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November \n\n2002 (RdL 2004, 153), 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243) und 27. April 2006 \n\n(RdL 2007, 97) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 1999 (RdL \n\n2000, 45) und 19. Juni 2000 (7 W 68/99) abgewichen sei. Sie benennt aber kei-\n\nnen in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz, von denen das Be-\n\nschwerdegericht abgewichen ist, sondern erschöpft sich in der Auseinanderset-\n\nzung mit der von dem Beschwerdegericht vorgenommenen Gesamtwürdigung \n\nder Umstände. Dies zeigt, dass die Beteiligte zu 2 in Wahrheit lediglich die Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine \n\nRechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. \n\nOb dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage \n\nder Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler \n\nmacht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Rspr., siehe \n\nschon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, \n\n327, 328). \n\nIII. \n\n7 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Entscheidung \n\nüber die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 19 \n\nBuchst. a HöfeVfO, § 30 KostO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bersenbrück, Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 Lw 15/08 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.04.2009 - 10 W 17/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/blw-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/blw-6-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:45.561596+00:00"}}