{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___3-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"BLw 3/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 3/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 12. März 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den \n\nübrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.431 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 2007 kaufte der \n\nBeteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 2 eine landwirtschaftlich genutzte Fläche \n\nzum Preis von 2.431 €. Der Notar beantragte die Erteilung der Grundstücksver-\n\nkehrsgenehmigung. Ihm und den Vertragsparteien teilte die Genehmigungsbe-\n\nhörde mit, dass das Siedlungsunternehmen sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe. \n\nDer Beteiligte zu 1 hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\ngestellt. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Kaufvertrag geneh-\n\nmigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesge-\n\nricht - Senat für Landwirtschaftssachen - den Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung zurückgewiesen. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will \n\nder Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts \n\nerreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-\n\ndoch. \n\n4 \n\n1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-\n\nricht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-\n\nsatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-\n\nnannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung \n\nist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unter-\n\nschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen \n\nEntscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde \n\nebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-\n\nanwendung im Einzelfall (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 1. Juni \n\n1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw \n\n24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). \n\n5 \n\n2. Eine solche Divergenz hat der Beteiligte zu 1 nicht dargelegt. Er hat \n\nzwar geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung von dem Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2002 (RdL 2003, 22) ab-\n\nweiche. Aber er hat keine Rechtsfrage aufgezeigt, die das Beschwerdegericht \n\nabweichend von dem Oberlandesgerichts Celle in der benannten Vergleichs-\n\nentscheidung beantwortet hat. Die Begründung der Rechtsbeschwerde er-\n\nschöpft sich vielmehr darin, dass der Beteiligte zu 1 seine von der des Be-\n\nschwerdegerichts abweichende Beurteilung der Frage darlegt, ob die Grund-\n\nstücksveräußerung zu einer ungesunden Bodenverteilung führt. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel unter Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen einge-\n\nlegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\naufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seinen Ver-\n\nfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Meiningen, Entscheidung vom 10.04.2008 - Lw 2/08 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 12.03.2009 - Lw U 362/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/blw-3-09","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/blw-3-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___3-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:57.574473+00:00"}}