{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___2-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"BLw 2/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 2/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Oktober \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-\n\nschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n8. Januar 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Betei-\n\nligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Mai 2004 verkaufte die Betei-\n\nligte zu 1 der Beteiligten zu 2 mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. \n\nDie Vertragsparteien beauftragten und ermächtigten den Notar umfassend zum \n\nVollzug dieser Urkunde, u.a. auch zur Einholung aller nach dem Vertrag erfor-\n\nderlicher Genehmigungen, Bestätigungen und Negativbescheinigungen; sie \n\nselbst verzichteten unwiderruflich auf ihr eigenes Antragsrecht. \n\n2 \n\nEin im Jahr 2004 von dem Notar gestellter Antrag auf Erteilung der \n\nGrundstücksverkehrsgenehmigung wurde zunächst zurückgenommen. Mit \n\nSchreiben vom 21. Juni 2007 beantragte der Notar erneut die Genehmigung \n\nnach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit dem Bemerken, hierzu \"nachdrück-\n\nlich von der Käuferseite beauftragt\" worden zu sein und \"den Käufer entspre-\n\nchend informiert\" zu haben. Die Beteiligte zu 1 teilte der Genehmigungsbehörde \n\nmit, dass sie von dem erneuten Antrag nicht informiert worden und das Vorge-\n\nhen der Käuferin deshalb nicht gedeckt sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 \n\nunterrichtete die Genehmigungsbehörde den Notar darüber, dass der Kaufver-\n\ntrag nach wie vor nicht genehmigungsfähig und zudem die Zulässigkeit des \n\nGenehmigungsantrags nur im Auftrag der Käuferin zweifelhaft sei. Im Hinblick \n\nauf einen zwischen den Vertragsparteien bei dem Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgericht anhängigen Rechtstreit stellte die Genehmigungsbehörde zugleich \n\ndas Ruhen des Genehmigungsverfahrens bis zu einem bestandskräftigen Urteil \n\ndes Oberlandesgerichts fest. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an den Be-\n\nvollmächtigten der Beteiligten zu 1 wies die Genehmigungsbehörde darauf hin, \n\ndass das Schreiben des Notars vom 21. Juni 2007 nicht als Genehmigungsan-\n\ntrag anzusehen sei, weil er nur für die Käuferin gestellt worden sei; außerdem \n\nteilte es mit, dass die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 3 GrdstVG wegen der \n\nRücknahme des ersten Genehmigungsantrags im Jahr 2004 nicht eingetreten \n\nsei. \n\n3 \n\nAm 16. Januar 2008 teilte die Genehmigungsbehörde dem Notar mit, \n\ndass sie nach § 6 Abs. 3 GrdstVG die Erteilung eines Zeugnisses beabsichtige, \n\nwonach die Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen Fristablaufs als erteilt \n\ngelte. Daraufhin nahm der Notar seinen Genehmigungsantrag zurück. Das \n\nZeugnis wurde nicht erteilt. \n\n4 \n\nDie Beteiligte zu 2 hat bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - ei-\n\nnen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Erteilung dieses \n\nZeugnisses gestellt. Das Amtsgericht hat das Zeugnis erteilt. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt-\n\nschaftssachen - als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Beteiligte zu 1 ihr Ziel der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig an-\n\ngesehen, weil den Vertragsparteien als Beteiligte in den Genehmigungsverfah-\n\nren, in welchem die Landwirtschaftsgerichte nach der Stellung eines Antrags \n\nauf gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Veräu-\n\nßerungsgeschäften und über die Erteilung von Zeugnissen nach §§ 5, 6 Abs. 3 \n\nund 11 Abs. 2 GrdstVG entschieden, kein Beschwerderecht zustehe, wenn die \n\nGenehmigung oder - wie hier - das Zeugnis vorbehaltlos erteilt werde. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft; sie \n\nist auch im Übrigen zulässig (§§ 25 ff. LwVG). \n\nDie von der Rechtsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht geltend gemachte \n\ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) spielt für \n\ndie Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Rolle; zwar ist eine nach \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO), aber die-\n\nse Voraussetzungen gelten nicht für die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthafte \n\nRechtsbeschwerde. Ebenso wenig spielt es für die Zulässigkeit des Rechtsmit-\n\ntels eine Rolle, ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zwar \n\ngeltend macht, aber nicht weiter ausführt - mit seiner Entscheidung von dem \n\nBeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1978 (AgrarR 1978, \n\n258) abgewichen ist; denn eine Divergenz ist nur für die Statthaftigkeit einer \n\nRechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, nicht jedoch für die - hier ge-\n\ngebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG not-\n\nwendig. \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdege-\n\nricht hat die sofortige Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung der Betei-\n\nligten zu 1 zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n10 \n\na) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (siehe \n\nnur Senat, BGHZ 1, 267; Beschl. v. 19. Februar 1952, V BLw 38/51, MDR 1952, \n\n414; Beschl. v. 15. Februar 1979, V BLw 28/78, RdL 1979, 189 f.; Beschl. v. \n\n12. Mai 1982, V BLw 13/81, RdL 1983, 305; OLG Stuttgart RdL 1990, 180, 181; \n\nBarnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 40 m.w.N. in Fn. 5) haben die Ver-\n\ntragsparteien in den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrs-\n\ngesetz kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsge-\n\nrichts, mit welchem der Vertrag uneingeschränkt genehmigt worden ist. Dassel-\n\nbe gilt in den Fällen, in denen das Landwirtschaftsgericht ein Zeugnis nach \n\n§§ 5, 6 Abs. 3 GrdstVG erteilt hat (Barnstedt/Steffen, aaO. Rdn. 89). Denn die \n\nGenehmigung befreit die Vertragsparteien von den in den Bestimmungen über \n\ndie Genehmigungspflicht enthaltenen Verfügungsbeschränkungen, so dass sie \n\nkeine Rechtsbeeinträchtigung erleiden, sondern sich ihre Rechtsstellung ver-\n\nbessert. Somit fehlt ihnen die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendi-\n\nge materielle Beschwer. \n\n11 \n\nDies gilt auch dann, wenn sich eine Vertragspartei - wie hier die Beteilig-\n\nte zu 1 - auf eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vertrags beruft; denn \n\ndiese wird von der Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung \n\nnicht berührt, vielmehr kann die Frage der Wirksamkeit des Vertrags auch nach \n\nerteilter Genehmigung in einem Zivilprozess geklärt werden (Senat, Beschl. v. \n\n12. Mai 1982, V BLw 13/81, RdL 1983, 305). \n\n12 \n\nb) Diese Grundsätze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie rügt \n\njedoch, das Beschwerdegericht habe versäumt zu prüfen, ob ein zulässiger An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden sei; da der Antrag der Betei-\n\nligten zu 2 unzulässig sei, habe die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten \n\nzu 1 nicht verneint werden dürfen. \n\n13 \n\nDas bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar kann eine Vertragspartei durch \n\ndie Erteilung der uneingeschränkten Genehmigung nach dem Grundstücksver-\n\nkehrsgesetz ausnahmsweise in ihrem Recht verletzt und deshalb beschwerde-\n\nberechtigt sein, wenn nämlich die Genehmigung von dem Beschwerdegericht \n\ntrotz vorheriger rechtskräftiger Versagung aufgrund einer unzulässigen Be-\n\nschwerde der anderen Vertragspartei erteilt wurde (Senat, Beschl. v. \n\n27. Oktober 1960, V BLw 15/60, MDR 1961, 130). Aber die entsprechende An-\n\nwendung dieses Rechtsprechungsgrundsatzes auf den von der Rechtsbe-\n\nschwerde angenommenen Fall, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nunzulässig ist, scheitert bereits daran, dass der Antrag der Beteiligten zu 2 zu-\n\nlässig ist. \n\n14 \n\naa) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige \n\nAnsicht auf die in der Literatur vertretene Meinung, dass der Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung unzulässig sei, wenn der Genehmigung von einem Beteilig-\n\nten widersprochen und sie dennoch erteilt worden sei (Netz, Grundstücksver-\n\nkehrsgesetz - Praxiskommentar -, 4. Aufl., § 22 Anm. 4.32.2.5). Denn darin \n\nkommt nichts anderes als in den oben dargestellten Grundsätzen zum Aus-\n\ndruck, dass nämlich die uneingeschränkte Genehmigung selbst dann nicht zur \n\nRechtsbeeinträchtigung und damit auch nicht zur Beschwer im verfahrensrecht-\n\nlichen Sinn einer Vertragspartei führt, wenn diese zuvor der Genehmigung wi-\n\ndersprochen hat. Abgesehen hiervon spielt der Widerspruch der Beteiligten \n\nzu 1 gegen die erneute Beantragung der Grundstücksverkehrsgenehmigung \n\ndurch den Notar für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung keine Rolle. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens \n\nist nämlich nicht eine aufgrund des erneuten Genehmigungsantrags ergangene \n\nEntscheidung der Genehmigungsbehörde; denn der Genehmigungsantrag wur-\n\nde zurückgenommen, nachdem die in § 6 Abs. 1 GrdstVG genannte Frist abge-\n\nlaufen war und die Genehmigung als erteilt galt (§ 6 Abs. 2 GrdstVG). \n\n15 \n\nbb) Auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar \n\n1978 (AgrarR 1978, 258 f.), nach welchem ein Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung gegen die Versagung des beantragten Widerrufs einer uneingeschränkt \n\nerteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung unzulässig \n\nist, kann sich die \n\nRechtsbeschwerde schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der dort ent-\n\nschiedene Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. \n\n16 \n\ncc) Auch soweit die Rechtsbeschwerde die Unwirksamkeit des erneuten \n\nGenehmigungsantrags geltend macht, bleibt ihr der Erfolg versagt. Sie verkennt \n\nwiederum, dass dieser Antrag zurückgenommen worden ist, bevor über ihn ent-\n\nschieden wurde, so dass das gerichtliche Verfahren keine auf dem Antrag be-\n\nruhende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Gegenstand hat. Die \n\nZulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hängt deshalb nicht von \n\nder Wirksamkeit des erneuten Genehmigungsantrags ab. Ob dieser - wie das \n\nBeschwerdegericht gemeint hat - die in § 6 Abs. 1 GrdstVG genannte Frist für \n\nden Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 GrdstVG in Gang gesetzt \n\nhat, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entschei-\n\ndung. Hierüber ist hier jedoch nicht zu befinden, sondern ausschließlich dar-\n\nüber, ob die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zulässig ist (vgl. Senat, \n\nBGHZ 15, 5, 8 f.). \n\n17 \n\ndd) Aus denselben Gründen führen schließlich die Überlegungen der \n\nRechtsbeschwerde zu dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten \n\nzu 2 für den erneuten Genehmigungsantrag, welches ebenfalls dem Fristbeginn \n\n(§ 6 Abs. 1 und 2 GrdstVG) entgegenstehen soll, nicht zum Erfolg des Rechts-\n\nmittels. \n\nIV. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.05.2008 - 12 Lw 2/08 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 W (Lw) 7/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/blw-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/blw-2-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2009/BLw___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:44.412627+00:00"}}