{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR___4-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"LwZR 4/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG §§ 193, 194 Die telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung ei- nes Kollegialgerichts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die beteiligten Richter - auch die ehrenamtlichen - nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nLwZR 4/08 \n\nUrteil \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nVerkündet am: \n28. November 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG §§ 193, 194 \n\nDie telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung ei-\n\nnes Kollegialgerichts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die beteiligten Richter \n\n- auch die ehrenamtlichen - nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf \n\ndiese Weise ihre Argumente austauschen können. \n\nBGH, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08 - OLG Koblenz \n\nAG Alzey \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. \n\nKrüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Rich-\n\nter Karle und Kees \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Kob-\n\nlenz vom 29. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als die auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von je \n\n99.633,11 DM (= 50.941,60 €) am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli \n\n2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 nebst Zinsen sowie auf die \n\nFeststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weiteren Schaden \n\ngerichtete Klage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines 18.338 qm großen Weinbergs. Seine \n\nRechtsvorgänger verpachteten mit Vertrag vom 17. Dezember 1973 eine als \n\n\"Weinbergsgelände\" bezeichnete unbestockte Teilfäche von 13.338 qm an den \n\nBeklagten. Dieser bepflanzte die Fläche 1975/1976 mit Reben. Das Pachtver-\n\nhältnis endete am 30. November 1996. Der Beklagte gab die Fläche an diesem \n\nTag zurück, nachdem er zuvor die Rebstöcke gerodet hatte. Wiederbepflan-\n\nzungsrechte hat er in seinem Betrieb verbraucht bzw. mobilisiert. \n\n2 \n\nMit der Behauptung, die Fläche sei 1996 noch ertragsfähig und nicht ab-\n\ngängig gewesen, hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 224.675,36 DM \n\nnebst Zinsen sowie je 99.633,11 DM nebst Zinsen als entgangenen Gewinn für \n\ndie Jahre 1999 bis 2003, die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur \n\nZahlung weiteren Schadensersatzes und schließlich dessen Verurteilung zur \n\nVorlage der Erntemeldungen für die Jahre 1994 bis 1996 verlangt. Das Amtsge-\n\nricht \n\n- Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten zur Zahlung von \n\n40.015,40 DM verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung \n\ndes Klägers ist erfolglos geblieben. \n\n3 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nBeklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zah-\n\nlung weiterer 50.941,60 € am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 \n\nund 1. Juli 2003 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Be-\n\nklagten für weiteren Schaden. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n4 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die Bepflanzung mit Reb-\n\nstöcken der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtfläche. Nach der Be-\n\nendigung des Pachtverhältnisses sei der Beklagte zur Rückgabe der Fläche in \n\ndem Zustand verpflichtet gewesen, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungs-\n\nmäßigen Bewirtschaftung entsprochen habe. Diese Pflicht habe der Beklagte \n\nnicht verletzt. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Landwirtschaftsgericht und \n\ndem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die \n\nRebanlage im Jahr 1996 abgängig gewesen sei und somit die Rodung der Reb-\n\nstöcke ordnungsmäßiger Bewirtschaftung entsprochen habe. Sie stelle deshalb \n\nauch keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dar. \n\nDas hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung in dem angefochtenen \n\nUmfang nicht stand. \n\nII. \n\n1. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das \n\nRechtsmittel nicht lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand. Vielmehr will \n\nder Kläger die Beseitigung seiner aus dem Berufungsurteil folgenden Beschwer \n\nerreichen. Dafür stützt er sich, wie in den Tatsacheninstanzen, auf einen Ver-\n\nstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der Fläche in dem \n\nZustand, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirt-\n\nschaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB). \n\n2. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsurteil unterliegt bereits \n\ndeshalb der Aufhebung, weil es - wie der Kläger mit Erfolg rügt - unter Verstoß \n\ngegen §§ 193 Abs. 1, 194 GVG zustande gekommen ist. \n\na) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Ent-\n\nscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur \n\nEntscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ver-\n\nfahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtli-\n\ncher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nim sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim-\n\nmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten \n\nRichter mit diesem Verfahren einverstanden sind (BVerwG NJW 1992, 257). \n\nDie telefonische Beratung und Abstimmung ist jedoch unzulässig (BSG NJW \n\n1971, \n\n2096; Kissel/Mayer, GVG, \n\n4. Aufl., \n\n§ 193 Rdn. 3; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 194 GVG Rdn. 1; a.A. \n\nMünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rdn. 6). Ob etwas ande-\n\nres gilt, wenn durch technische Vorkehrungen (z.B. Konferenzschaltung) gesi-\n\nchert ist, dass die beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleich-\n\nzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austau-\n\nschen können, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\nb) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsur-\n\nteil beruht, war nicht ordnungsgemäß. \n\naa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1 a LwVG). \n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirt-\n\nschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich-\n\ntern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungs-\n\ngericht auch beachtet; an den mündlichen Verhandlungen haben die ehrenamt-\n\nlichen Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufge-\n\nführt. An der abschließenden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im An-\n\nschluss an die letzte mündliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der \n\ndem Kläger eingeräumten und von ihm ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden \n\ndurfte (Senat, Urt. v. 25. April 2008, LwZR 6/07, NL-BzAR 2008, 301, 302), ha-\n\nben sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berichterstatterin des \n\nBerufungssenats hat mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch \"be-\n\nraten\". \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nbb) In dieser Vorgehensweise liegt - entgegen der Ansicht der Revision - \n\nkein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\nDie Vorschrift gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen \n\nRichter; Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Ein-\n\nflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die \n\ndurch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufe-\n\nnen Richter eröffnet sein könnte (BVerfG NJW 2005, 3410, 3411 m.w.N.). Ver-\n\nfassungswidrig ist somit die Nichtmitwirkung eines zuständigen Richters (Senat, \n\nUrt. v. 25. April 2008, aaO; Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, RdL 2008, \n\n72; vgl. auch BVerfGE 91, 93, 117; 48, 246, 263). Davon zu unterscheiden ist \n\ndessen verfahrensfehlerhafte Mitwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts verletzt nämlich ein Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG nicht schon bei jeder irrtümlichen Überschreitung der ihm vom Gesetz ge-\n\nzogenen Grenzen; die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, \n\nwenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin \n\nunvertretbar und damit willkürlich ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb \n\naußerhalb der Gesetzlichkeit steht (siehe nur BVerfGE 96, 68, 77; 87, 282, \n\n284 f. m.w.N.). Durch einen bloßen error in procedendo wird jedoch niemand \n\nseinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 3, 259, 264). \n\n12 \n\ncc) Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entsprach - wie ausge-\n\nführt - nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG. Auf diesem Verfahrensfehler \n\nberuht das Berufungsurteil. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Ent-\n\nscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Senat des Berufungsgerichts in \n\nvoller Besetzung über den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers \n\nberaten hätte. \n\n13 \n\n3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin: \n\n14 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Pächter \n\nseiner Pflicht, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem \n\nZustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungs-\n\nmäßigen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB), dann genügt, wenn \n\nsich die Pachtsache dabei in einem nach landwirtschaftlich fachlichen Kriterien \n\nordnungsmäßigen Zustand befindet, selbst wenn dieser Zustand weniger gut ist \n\nals bei Vertragsbeginn (Hötzel in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, \n\n3. Aufl., § 596 BGB Rdn. 4). Ebenfalls zutreffend hat es bei einem Verstoß ge-\n\ngen diese Pflicht eine Schadensersatzpflicht des Pächters wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung (nunmehr § 280 Abs. 1 BGB) angenommen, wenn der Pächter \n\ndie Schlechterfüllung zu vertreten hat (Staudinger/von Jeinsen, BGB [2005], \n\n§ 596 Rdn. 28; Faßbender/Hötzel/Lukanow, aaO, Rdn. 31; Lange/Wulff/Lüdtke-\n\nHandjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 596 Rdn. 20). \n\n15 \n\nb) Allerdings hat es das Berufungsgericht bei der Feststellung bewenden \n\nlassen, dass die Rodung der Rebstöcke durch den Beklagten der ordnungsmä-\n\nßigen Bewirtschaftung der Pachtfläche entsprochen habe. Damit steht jedoch \n\nnoch nicht fest, ob auch die Rückgabe der gerodeten Fläche den Anforderun-\n\ngen des § 596 Abs. 1 BGB genügte. Möglich ist, dass die bis zur Rückgabe \n\nfortgesetzte ordnungsmäßige Bewirtschaftung die Wiederbepflanzung mit Reb-\n\nstöcken erforderte. Ob dieser von dem Kläger in der Revisionsinstanz aufge- \n\nzeigte Gesichtspunkt bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berück-\n\nsichtigen ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, muss das Berufungsgericht \n\nklären. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Alzey, Entscheidung vom 31.01.2005 - Lw 24/97 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 295/05 Lw -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-28/lwzr-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-28/lwzr-4-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:20.228832+00:00"}}