{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR__12-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-11-27","aktenzeichen":"LwZR 12/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1056 Abs. 2 Das Kündigungsrecht des Eigentümers, der nach der Beendigung des Nieß- brauchs in einen von dem Nießbraucher abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten ist, geht ohne besondere Vereinbarung nicht auf einen Erwerber über.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. November 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nLwZR 12/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 1056 Abs. 2 \n\nDas Kündigungsrecht des Eigentümers, der nach der Beendigung des Nieß-\n\nbrauchs in einen von dem Nießbraucher abgeschlossenen Pachtvertrag als \n\nVerpächter eingetreten ist, geht ohne besondere Vereinbarung nicht auf einen \n\nErwerber über. \n\nBGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 12/08 - OLG Schleswig \n\n AG Plön \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-\n\nchen Richter Rukwied und Siebers \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n\n3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. November \n\n2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil \n\ndes Beklagten - mit Ausnahme der Verurteilung zur Räumung und \n\nHerausgabe der von ihm gepachteten Weidefläche von ca. 0,8 ha \n\nauf dem Flurstück 27 der Flur 3 der Gemarkung B. links \n\ndes P. weges in Richtung B. vor dem Wald - ent-\n\nschieden worden \n\nist, und das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Landwirtschaftsgericht - Plön vom 20. März 2008 abgeändert. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist seit dem 23. September 2003 Eigentümer landwirtschaftli-\n\ncher Flächen. Einen Teil davon pachtete der Vater des Beklagten im Jahr 1971 \n\nvon dem damaligen Eigentümer K. D. . Das Pachtverhältnis ging zwi-\n\nschenzeitlich auf der Pächterseite auf den Beklagten über. Es wurde mehrfach \n\nverlängert, zuletzt mit einer im Jahr 2002 geschlossenen Vereinbarung bis zum \n\n1. Oktober 2025. Hierbei handelte auf der Verpächterseite der frühere Eigentü-\n\nmer K. D. als Nießbraucher, nachdem er das Eigentum im Jahr 1995 \n\nunter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs auf S. D. , seinen \n\nNeffen, übertragen hatte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Flächen von \n\nS. D. an den Kläger mit Vertrag vom 24. Juli 2003 verzichtete K. \n\nD. auf sein Nießbrauchsrecht. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte \n\nebenfalls am 23. September 2003, jedoch zeitlich vor der Umschreibung des \n\nEigentums auf den Kläger. \n\nK. D. verstarb am 21. Oktober 2006. Gestützt auf die Regelung \n\nin § 1056 Abs. 2 BGB, kündigte der Kläger das Pachtverhältnis mit Schreiben \n\nvom 10. November 2006 sowie nochmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2007. \n\nDer auf Räumung und Herausgabe der Flächen zum 1. Oktober 2008, \n\nhilfsweise zum 30. September 2009, gerichteten Klage hat das Amtsgericht \n\n- Landwirtschaftsgericht - im Hilfsantrag stattgegeben. Die Berufung des Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage wei-\n\nter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\n2 \n\n3 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger ein Sonderkündi-\n\ngungsrecht nach §§ 1056 Abs. 2, 1061 BGB. Dieses könne er daraus ableiten, \n\ndass der Pachtvertrag auf der Verpächterseite von dem ursprünglichen Eigen-\n\ntümer K. D. als Nießbraucher geschlossen worden sei und nach dessen \n\nTod dem späteren Eigentümer S. D. ein solches Kündigungsrecht zuge-\n\nstanden habe, welches bei dem Verkauf der Flächen auf den Kläger entweder \n\nkraft Gesetzes oder durch Abtretung übergegangen sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger stand \n\nkein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Landpachtvertrags (§ 585 Abs. 1 \n\nBGB) zu. \n\n1. Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings insoweit, als sich die Verur-\n\nteilung des Beklagten auch auf denjenigen Teil der Flächen erstreckt, hinsicht-\n\nlich dessen der Beklagte in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den \n\nParteien die Feststellung seines Pachtrechts bis zum 1. Oktober 2025 verlangt \n\nhat. \n\n7 \n\na) Der Urteilstenor des Vorprozesses lautet auf die Feststellung, dass \n\nder Beklagte bis zum 30. September 2009 Pächter der Teilfläche ist. Dem liegt \n\ndie Rechtsauffassung des dort erkennenden Gerichts zugrunde, dass der \n\nGrundstücksteil von dem Pachtvertrag erfasst, dieser aber durch die Kündigung \n\ndes Klägers vom 10. November 2006 beendet worden ist. Durch die Abweisung \n\nder zeitlich weitergehenden Klage ist mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 \n\nZPO) festgestellt, dass insoweit ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien \n\nnicht (mehr) besteht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1993, VIII ZR 41/93, NJW \n\n1994, 657, 659 m.w.N.; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 322 Rdn. 58). Der Beklagte \n\nist daher in Ermangelung eines Besitzrechts zur Räumung und Herausgabe der \n\nTeilfläche verpflichtet (§§ 985, 596 Abs. 1 BGB). Der Bestimmung eines Leis-\n\ntungszeitpunkts (vgl. § 257 ZPO) bedarf es nicht mehr, nachdem der Anspruch \n\nim Laufe des Revisionsverfahrens fällig geworden ist (RGZ 88, 178 f.; Thomas/ \n\nPutzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 257 Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., \n\n§ 257 Rdn. 7). \n\n8 \n\nb) Keine Bindungswirkung entfaltet die frühere Entscheidung dagegen, \n\nsoweit hier über die fortbestehende Berechtigung des Beklagten zur Nutzung \n\nder übrigen Flächen zu befinden ist. Denn die Beurteilung der Wirksamkeit der \n\nKündigung betraf, weil sich der Klageanspruch nicht auf die übrigen Flächen \n\nbezog, ein im Vorprozess vorgreifliches Rechtsverhältnis, dessen Entscheidung \n\nnicht in Rechtskraft erwuchs (vgl. BGHZ 123, 137, 140; Senat, Urt. v. 14. Juli \n\n1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993 - jew. m.w.N.). \n\n9 \n\n2. Als zutreffend erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\nwonach ein von dem Nießbraucher - zulässigerweise (§ 1030 Abs. 1 BGB) - \n\neingegangenes Pachtverhältnis nach der Beendigung des Nießbrauchs einem \n\ndem Grundstückseigentümer zustehenden Kündigungsrecht nach § 1056 \n\nAbs. 2 BGB unterliegt. Das gilt in gleicher Weise, wenn, wie hier, der ursprüng-\n\nliche Vertragsabschluss durch den Eigentümer erfolgt ist und dieser später das \n\nEigentum unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs auf einen Dritten überträgt, \n\nweil in einem solchen Fall der Nießbrauchsberechtigte (weiterhin) Verpächter ist \n\n(BGH, Urt. v. 7. September 2005, VIII ZR 24/05, NJW 2006, 51, 52). Deshalb \n\nwar auch die Verlängerung des Pachtvertrags durch K. D. im Jahr 2002 \n\nwirksam. \n\n10 \n\na) Der Nießbrauch endete nicht erst mit dem Tod des Nießbrauchers am \n\n21. Oktober 2006 (vgl. § 1061 Satz 1 BGB), sondern bereits mit der Löschung \n\nim Grundbuch am 23. September 2003. Dem hält die Revisionserwiderung oh-\n\nne Erfolg entgegen, das Berufungsgericht habe das Erlöschen des Nießbrauchs \n\nallein auf Grund der Eintragung im Grundbuch als wirksam erachtet und dabei \n\nverkannt, dass es zusätzlich einer Erklärung des Berechtigten bedürfe, dass er \n\ndas Recht aufgebe (§ 875 Abs. 1 BGB). Diese Erklärung lag hier vor. Nach den \n\nunangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte \n\ndie Löschung aufgrund der Bewilligung von K. D. (§ 19 GBO). Diese \n\nenthält regelmäßig zugleich die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung (Senat, \n\nBGHZ 60, 46, 52; BayObLG DNotZ 1975, 685, 686 m.w.N.; MünchKomm-\n\nBGB/Kohler, 5. Aufl., § 875 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 875 \n\nRdn. 3). Umstände, die hier ausnahmsweise das Fehlen der erforderlichen Wil-\n\nlenserklärung nahe legen könnten, werden von der Revisionserwiderung nicht \n\naufgezeigt und sind im Hinblick darauf, dass das Grundstück nach den vertrag-\n\nlichen Bestimmungen lastenfrei veräußert werden sollte (vgl. § 3 des Kaufver-\n\ntrages), auch nicht ersichtlich. \n\n11 \n\nb) Im Zeitpunkt der Löschung des Nießbrauchs lagen indes noch nicht \n\ndie Voraussetzungen für eine Kündigung des Pachtvertrags vor. Da das Erlö-\n\nschen auf einem Verzicht des Berechtigten beruhte, war die Kündigung nach \n\n§ 1056 Abs. 2 Satz 2 BGB erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nieß-\n\nbrauch ohne den Verzicht erloschen wäre, hier also mit dem Tod des (früheren) \n\nNießbrauchers (vgl. Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1056 Anm. 3b; Wacke, \n\nFS Gernhuber, 489, 512). \n\n12 \n\n3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch eine Befugnis des \n\nKlägers zur Kündigung des Pachtvertrags an. Diese ergibt sich weder aus eige-\n\nnem Recht (a) noch aus übergegangenem Recht des Veräußerers (b). \n\n13 \n\na) Die Vorschrift des § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB weist das Kündigungs-\n\nrecht dem Eigentümer zu, ohne zu präzisieren, in welchem Zeitpunkt das Ei-\n\ngentum bestehen muss. Die Auslegung der Norm ergibt, dass ein rechtsge-\n\nschäftlicher Erwerber, der erst nach der Beendigung des Nießbrauchs Eigen-\n\ntümer wird, nicht zu einer Kündigung berechtigt ist. \n\n14 \n\naa) Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen die Einbeziehung \n\ndes Erwerbers in den Anwendungsbereich des § 1056 Abs. 2 BGB. Die Vor-\n\nschrift in § 1056 Abs. 1 BGB erklärt für den Fall der Beendigung des Nieß-\n\nbrauchs nicht nur die Bestimmung des § 566 BGB, sondern auch diejenige des \n\n§ 567b BGB, durch die die Rechtsfolgen einer Weiterveräußerung von vermie-\n\ntetem Wohnraum durch den Erwerber geregelt werden, für entsprechend an-\n\nwendbar. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem Eigentümer zur Zeit \n\nder Beendigung des Nießbrauchs und einem späteren Erwerber. Diese Diffe-\n\nrenzierung wird in § 1056 Abs. 2 BGB nicht aufgegriffen. \n\n15 \n\nbb) Zudem erfahren durch die Vorschriften in § 1056 Abs. 1 BGB ledig-\n\nlich die Rechtsbeziehungen des Pächters zu demjenigen, der bei der Beendi-\n\ngung des Nießbrauchs Eigentümer ist, sowie zu dem Nießbraucher eine Rege-\n\nlung, nicht aber die Rechtsbeziehungen zu dem späteren Erwerber. Dieser tritt \n\nnämlich bei einer nach der Beendigung des Nießbrauchs erfolgenden Veräuße-\n\nrung des Grundstücks unmittelbar nach § 566 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 593b BGB) \n\nin die Verpächterstellung ein; der Verweisung auf diese Bestimmung in § 1056 \n\nAbs. 1 BGB sowie in § 567b Satz 1 BGB bedarf es insoweit nicht (Soer-\n\ngel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1056 Rdn. 4; Staudinger/Frank, BGB [2009], \n\n \n\n16 \n\n17 \n\n§ 1056 Rdn. 14; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 567b Rdn. 2; MünchKomm-\n\nBGB/Häublein, 5. Aufl., § 567b Rdn. 1). Auch die Vorschrift des § 567b Satz 2 \n\nBGB gewinnt für das Verhältnis von Pächter und Erwerber keine Bedeutung, \n\nweil hierdurch lediglich eine fortbestehende Haftung des Nießbrauchers für den \n\nFall angeordnet wird, dass der Erwerber die sich aus dem Pachtverhältnis er-\n\ngebenden Pflichten nicht erfüllt. Die ausschließliche Geltung der allgemeinen \n\npachtrechtlichen Vorschriften lässt die Zuerkennung eines Kündigungsrechts \n\nnach § 1056 Abs. 2 BGB zugunsten des Erwerbers fern liegend erscheinen. \n\ncc) Auch der Regelungszweck steht diesem Kündigungsrecht entgegen. \n\n(1) Vorrangiges Ziel der Bestimmung des § 1056 BGB ist es, einen Inter-\n\nessenausgleich zwischen Eigentümer und Pächter für die Zeit nach der Beendi-\n\ngung des Nießbrauchs herbeizuführen. Der gesetzliche Eintritt des Eigentümers \n\nin die Verpächterstellung soll den besitzenden Pächter davor bewahren, sofort \n\nnach dem Erlöschen des Nießbrauchs einem Herausgabeanspruch ausgesetzt \n\nzu sein (vgl. § 986 Abs. 1 BGB; dazu Senat, BGHZ 109, 111, 114; a.A. Schu-\n\nbert, JR 1990, 419, 420). Dieser wäre für den Pächter, der im Vertrauen auf das \n\n- möglicherweise langfristige - Pachtverhältnis das Grundstück unter Einsatz \n\nseines Vermögens bewirtschaftet, regelmäßig mit erheblichen wirtschaftlichen \n\nNachteilen verbunden. Andererseits liefen die aus dem Eigentum resultierenden \n\nBefugnisse (§ 903 BGB) leer, wenn der Eigentümer auf Dauer an einen die \n\nNutzung des Grundstücks betreffenden schuldrechtlichen Vertrag gebunden \n\nwäre, auf dessen Zustandekommen und Inhalt er keinen Einfluss hatte. Aus \n\ndiesem Grund gewährt ihm § 1056 Abs. 2 BGB die Befugnis, auch einen befris-\n\nteten Pachtvertrag vorzeitig durch Kündigung zu beenden (vgl. Staudin-\n\nger/Frank, aaO, § 1056 Rdn. 16). Eine unzumutbare Belastung des Pächters \n\nergibt sich hieraus nicht. Die von dem Eigentümer zu beachtende gesetzliche \n\nKündigungsfrist (vgl. für die Landpacht § 594a BGB) erlaubt es ihm, sich recht-\n\nzeitig auf das bevorstehende Ende seines Besitzrechts einzustellen. Zudem \n\nwird der Pächter durch die Möglichkeit, den Eigentümer verbindlich zu der Er-\n\nklärung darüber aufzufordern, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch \n\nmacht (§ 1056 Abs. 3 BGB), vor einem ungewissen Schwebezustand ge-\n\nschützt. \n\n18 \n\n(2) Damit ist die Interessenlage desjenigen, der das Grundstück nach der \n\nBeendigung des Nießbrauchs durch Rechtsgeschäft erwirbt, nicht vergleichbar. \n\nEr kann sich anlässlich der Kaufverhandlungen regelmäßig über das Bestehen \n\neines Pachtverhältnisses erkundigen. Ergibt sich, dass das Grundstück ganz \n\noder teilweise auf bestimmte Zeit verpachtet ist, kann er seine weiteren Disposi-\n\ntionen, insbesondere sein Preisgebot, an diesem Umstand ausrichten oder \n\nganz von dem Kauf Abstand nehmen, z.B. weil er das Grundstück selbst nutzen \n\nwill (vgl. Wacke, FS Gernhuber, 489, 498). Einer Möglichkeit, den nach § 566 \n\nAbs. 1 BGB i.V.m. § 593b BGB übernommenen Pachtvertrag einseitig aufzulö-\n\nsen, bedarf es für den Erwerber, der sich in Kenntnis der bestehenden Ver-\n\npachtung zu dem Kauf entschlossen hat, nicht. Jede andere Beurteilung führte \n\nzu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Erwerbers in den Fällen, in \n\ndenen das Grundstück nicht durch den Eigentümer, sondern durch den Nieß-\n\nbraucher verpachtet worden ist. \n\n19 \n\ndd) Dieses Auslegungsergebnis gilt in gleicher Weise für die Vorschrift in \n\n§ 1056 Abs. 2 Satz 2 BGB, auch wenn dort die Person des Kündigungsberech-\n\ntigten nicht ausdrücklich benannt wird. Denn dort wird lediglich für einen Son-\n\nderfall der Beendigung des Nießbrauchs (Verzicht) eine von § 1056 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB abweichende Rechtsfolge begründet, durch die ein Zusammenwir-\n\nken von Eigentümer und Nießbraucher zu Lasten des Pächters verhindert wird \n\n(Mugdan, Materialien zum BGB, Bd. 3, S. 756; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 5. \n\nAufl., § 1056 Rdn. 1; Soergel/Stürner, aaO, § 1056 Rdn. 8; Staudinger/ \n\nFrank, aaO, § 1056 Rdn. 20). Dafür, dass zusätzlich die Kündigungsberechti-\n\ngung auf den Erwerber ausgedehnt werden soll, lassen sich dem Gesetz keine \n\nAnhaltspunkte entnehmen, zumal nach dem Wegfall des Nießbrauchs die Ge-\n\nfahr eines kollusiven Verhaltens nicht mehr besteht. \n\n20 \n\nee) Danach kommt ein eigenes Kündigungsrecht des Klägers nicht in Be-\n\ntracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fanden die Löschung \n\ndes Nießbrauchs und die Eintragung des Eigentums des Klägers in das Grund-\n\nbuch zwar an demselben Tag (23. September 2003) statt; die Löschung ging \n\njedoch der Eigentumseintragung zeitlich voraus. Das Eigentum des Klägers war \n\nsomit zu keinem Zeitpunkt mit dem Nießbrauch belastet. Im Übrigen wäre der \n\nFall, dass die Löschung des Nießbrauchs der Eigentumsumschreibung nachge-\n\nfolgt wäre, nicht anders zu beurteilen gewesen, da sich aus dem Vertrag ergab, \n\ndass der Kläger das Grundstück frei von der Belastung durch den Nießbrauch \n\nerwerben sollte. Unter diesen Umständen kommt der Reihenfolge der Eintra-\n\ngung, die zu dem vertragsgemäßen Zustand geführt haben, keine Bedeutung \n\nzu. \n\n21 \n\nb) Der Kläger konnte den Pachtvertrag auch nicht aus kraft Gesetzes \n\noder vertraglich übergegangenem Recht des Veräußerers S. D. wirk-\n\nsam kündigen. \n\n22 \n\naa) Ob diesem, wie die Revision meint, kein Kündigungsrecht zustand, \n\nweil er dem von K. D. abgeschlossenen Pachtvertrag persönlich beige-\n\ntreten ist (vgl. Senat, BGHZ 109, 111, 117), kann ebenso offen bleiben wie die \n\nFrage, ob S. D. im Jahr 1995 zeitlich vor der Eintragung des Nieß-\n\nbrauchs als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden und deshalb \n\nnach § 566 Abs. 1 BGB i.V.m. § 593b BGB als Verpächter in den Vertrag einge-\n\ntreten ist. Denn selbst wenn S. D. ein Kündigungsrecht zugestanden \n\nhätte, wäre der Kläger mit dem Erwerb des Grundstücks nicht in diese Rechts-\n\nposition eingetreten. \n\n23 \n\nbb) Ein Übergang des aus § 1056 Abs. 2 BGB folgenden Kündigungs-\n\nrechts nach den allgemeinen pachtrechtlichen Vorschriften (§§ 593b, 566 \n\nAbs. 1 BGB) scheidet aus. \n\n24 \n\n(1) In welche Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis der Erwer-\n\nber eintritt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während der Bun-\n\ndesgerichtshof - bezogen auf Verpflichtungen - einen Grundstücksbezug in dem \n\nSinne fordert, dass die Verpflichtung regelmäßig nur von dem jeweiligen Grund-\n\nstückseigentümer erfüllt werden kann (BGHZ 141, 160, 166), stellt das Schrift-\n\ntum überwiegend darauf ab, ob die Pflicht oder das Recht aus dem Pachtver-\n\nhältnis oder aus einem rechtlich davon getrennten Vertrag zwischen den Par-\n\nteien \n\nresultiert \n\n(AnwK-BGB/Riecke, § 566 Rdn. 17; Bamberger/Roth/ \n\nHerrmann, BGB, 2. Aufl., § 566 Rdn. 23; Erman/Jendrek, aaO, § 566 Rdn. 9; \n\nStaudinger/Emmerich, BGB [2006], § 566 Rdn. 40; differenzierend Münch-\n\nKomm-BGB/Häublein, aaO, § 566 Rdn. 33). \n\n25 \n\n(2) Beide Ansichten führen hier zu demselben Ergebnis, dass nämlich \n\ndas Kündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB nicht kraft Gesetzes auf einen \n\nErwerber übergeht. Denn dieses Kündigungsrecht weist weder einen konkreten \n\nBezug zu dem Pachtobjekt auf, noch findet es seine Grundlage in der zwischen \n\ndem ursprünglichen Verpächter (Nießbraucher) und dem Pächter getroffenen \n\nVereinbarung. Als ein auf die Fälle der Vermietung oder Verpachtung des \n\nGrundstücks durch den Nießbraucher beschränktes Recht trägt es vielmehr der \n\nbesonderen Situation Rechnung, die sich im Fall der Beendigung des Nieß-\n\nbrauchs auf Grund des in § 1056 Abs. 1 BGB angeordneten gesetzlichen Ver-\n\ntragsübergangs für den Eigentümer ergibt (vgl. vorstehend unter 3. a. cc. [1]). \n\n26 \n\n(3) Ein Übergang des Kündigungsrechts lässt sich auch nicht deshalb \n\nbejahen, weil die Kündigung des Pachtvertrags nach herrschender Auffassung \n\nnicht zu dem nächstmöglichen Termin nach dem Eintritt der Voraussetzungen \n\nausgesprochen werden muss, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt \n\nmöglich ist (KG OLGE 18, 150, 152; Palandt/Bassenge, aaO, § 1056 Rdn. 2; \n\nPWW/Eickmann, BGB, 4. Aufl., § 1056 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 1056 Rdn. 3; Soergel/Stürner, aaO, § 1056 Rdn. 7; Staudinger/Frank, aaO, \n\n§ 1056 Rdn. 16; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 118 I 1). Dieser Ansicht \n\nliegt die Vorstellung von fortbestehendem Eigentum in der Person des ur-\n\nsprünglich zu der Kündigung Berechtigten zugrunde. Dass ein noch nicht aus-\n\ngeübtes Kündigungsrecht bei einer späteren Veräußerung des Grundstücks \n\nohne besondere Abrede, sondern kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht, \n\nwird, soweit ersichtlich, nicht vertreten und erscheint angesichts der dargestell-\n\nten Interessenlage auch nicht angezeigt. \n\n27 \n\ncc) Das Kündigungsrecht ist schließlich nicht in dem Grundstückskauf-\n\nvertrag vom 24. Juli 2003 auf den Kläger übertragen worden (§§ 413, 398 \n\nBGB). \n\n28 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Regelungen in § 5 des \n\nKaufvertrages sei zu entnehmen, dass sämtliche Eigentümerrechte und damit \n\nauch das Kündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB auf den Kläger übergehen \n\nsollten. Diese Auslegung erweist sich als rechtsfehlerhaft und ist daher für das \n\nRevisionsgericht nicht bindend. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer Indi-\n\nvidualvereinbarung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich dar-\n\nauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-\n\nletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. \n\nRspr., siehe nur Senat, BGHZ 111, 110, 115; Urt. v. 23. Januar 2009, V ZR \n\n197/07, NJW 2009, 1810, 1811). Ein solcher Fehler, der auch ohne ausdrückli-\n\nche Revisionsrüge Berücksichtigung findet (Senat, Urt. v. 8. Dezember 1989, \n\nV ZR 53/88, WM 1990, 423, 424; Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, WM \n\n1995, 263, 264), liegt hier vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nlässt bereits der - für die Auslegung in erster Linie maßgebliche (BGHZ 121, 13, \n\n16; BGH, Urt. v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901) - ob-\n\njektiv erklärte Parteiwille, wie er in dem Wortlaut der von dem Berufungsgericht \n\nin Bezug genommenen Vertragsbestimmungen zum Ausdruck kommt, nicht den \n\nSchluss auf eine Abtretung des Kündigungsrechts an den Kläger zu. Da weitere \n\nFeststellungen nach Lage der Dinge nicht zu erwarten sind, kann der Senat die \n\nAuslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v. \n\n14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181). \n\n29 \n\n(2) Durch die Bestimmung in § 5 Abs. 2 des Kaufvertrages wird lediglich \n\nangeordnet, dass die Nutzungen und Lasten des Grundstücks mit der Überga-\n\nbe auf den Erwerber übergehen. Eine Aussage dazu, dass darüber hinaus ein \n\nbei der Übergabe bereits bestehendes oder erst künftig zur Entstehung gelan-\n\ngendes Recht zur Kündigung des Pachtverhältnisses übertragen werden soll \n\n(dazu BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897), \n\nwird in der Regelung nicht getroffen; sie würde auch nicht in den Kontext der \n\nvornehmlich die wirtschaftliche Zuordnung des Grundstücks betreffenden Ver-\n\ntragsklausel passen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 7 und 8 \n\ndes Kaufvertrags. Denn diese Bestimmungen erschöpfen sich in der Erklärung \n\ndes Erwerbers, dass ihm die bestehenden schuldrechtlichen Nutzungsverträge \n\nbekannt sind und er über seinen gesetzlichen Vertragseintritt belehrt worden ist. \n\nEine auf die Übertragung eines Kündigungsrechts gerichtete Willenserklärung \n\nist darin nicht enthalten. \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Umstand, dass \n\nder Beklagte in Bezug auf eine Teilfläche unterlegen ist, kann angesichts des \n\nGrößenverhältnisses der Teilfläche (ca. 0,8 ha) zu den von dem Pachtverhältnis \n\ninsgesamt erfassten Flächen (ca. 50 ha) bei der Verteilung der Kosten unbe-\n\nrücksichtigt bleiben. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Plön, Entscheidung vom 20.03.2008 - 20 Lw 111/07 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 U 29/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1056","ref_norm":"1056","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593b","ref_norm":"593b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 567b","ref_norm":"567b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1030","ref_norm":"1030","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-27/lwzr-12-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/LwZR__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:43.281913+00:00"}}