{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw___9-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"BLw 9/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 9/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2008 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November \n\n2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-\n\nschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar \n\n2008 wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die der Antragsgeg-\n\nnerin und der Nebenintervenientin auch die außergerichtlichen \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandwert wird für alle Instanzen auf 28.246,48 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-\n\nsungsgesetz. \n\nDie Antragstellerin zu 1a ist die Witwe, die Antragstellerin zu 1b die \n\nTochter des 1986 verstorbenen G. Z. (Erblasser), der 1973 seinen \n\nlandwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 19,22 ha in eine LPG ein-\n\nbrachte und einen Inventarbeitrag von 9.610 Mark leistete. Beide Antragstelle-\n\nrinnen waren Mitglieder der Antragsgegnerin, die auch nach den 1991 gefass-\n\nten Beschlüsse zum Zusammenschluss der LPGen und zur Umstrukturierung in \n\ndie Nebenintervenientin ihre Mitgliedschaften nicht kündigten. Die Neben-\n\nintervenientin ordnete der Antragsstellerin zu 1a im November 1992 279 Aktien \n\nmit einem Nominalwert von 13.950 DM zu. \n\n3 \n\nDie Mitglieder der Antragsgegnerin sowie zweier anderer LPGen hatten \n\nim März 1991 auf einer Vollversammlung den Zusammenschluss und deren \n\nUmstrukturierung in die Nebenintervenientin beschlossen. Diese wurde mit no-\n\ntariellem Vertrag vom 22. September 1991 als Aktiengesellschaft mit einem \n\nGrundkapital von 1,5 Mio. DM gegründet. Dabei übernahm ein Mitglied der LPG \n\nAktien mit einem Nennbetrag von 1.497.500 DM treuhänderisch für die nicht an \n\nder Gründung beteiligten Mitglieder der drei LPGen. Nach der Satzung der Ne-\n\nbenintervenientin sollte das Aktienkapital durch Sacheinlagen aus dem Vermö-\n\ngen einer zwischengenossenschaftlichen Einrichtung (ZGE) für Rechnung der \n\nGründer erbracht werden. \n\n4 \n\nDieser Vertrag wurde auf Grund von Beanstandungen des Registerge-\n\nrichts nicht durchgeführt. In einer notariellen Nachtragsverhandlung vom 13. Juli \n\n1992 wurde vereinbart, dass die drei LPGen als Gesellschafter in die in Grün-\n\ndung befindliche Nebenintervenientin eintraten, sie ihr Vermögen in diese ein-\n\nbrachten und anstelle eines Gründungsgesellschafters Aktien im Nennwert von \n\n1.499.500 DM übernahmen. Über die Auflösung der LPGen wurde bestimmt, \n\ndass in deren Liquidation das nur noch aus Aktien bestehende Vermögen nach \n\nMaßgabe der Vollversammlungsbeschlüsse vom 10. September 1991 auf deren \n\nMitglieder übertragen werde. Als Anlage 1 zur Nachtragsurkunde wurde ein \n\nEinbringungsvertrag zwischen den LPGen und der Nebenintervenientin über die \n\nÜbernahme des Vermögens als Sacheinlage beurkundet, der ein Verzeichnis \n\ndes zu übertragenden Grundbesitzes beigefügt wurde. Die Nebenintervenientin \n\nwurde am 7. September 1992 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Antrag \n\nauf Eintragung eines Umwandlungsvermerks wurde 1996 jedoch zurückgewie-\n\nsen. \n\n5 \n\nDie Antragstellerinnen haben mit einem im Jahre 2001 bei dem Amtsge-\n\nricht (Landwirtschaftsgericht) eingegangenen Schriftsatz beantragt, die An-\n\ntragsgegnerin in erster Stufe auf Erteilung von Auskünften durch Vorlage einer \n\nPersonifizierung des Vermögens der LPG zum 31. Dezember 1991 und der Bi-\n\nlanzen aus den Jahren 1990 und 1991 und in zweiter Stufe auf Zahlung des \n\ndanach errechneten Guthabens aus der Liquidation zu verpflichten. \n\n6 \n\nAuf Grund einer Entscheidung des Landgerichts D. vom 6. De-\n\nzember 2004 wurde für die Antragsgegnerin ein Nachtragsliquidator bestellt, \n\nder mit der Nebenintervenientin am 8. September 2006 eine notariell beurkun-\n\ndete Nachtragsvereinbarung zum Einbringungsvertrag vom 13. Juli 1992 ab-\n\nschloss. Es wurde vereinbart, dass das gesamte Vermögen der Antragsgegne-\n\nrin zu dem damals bestimmten Stichtag (30. Juni 1991) auf die Neben-\n\nintervenientin unter vollständiger Übernahme der Verbindlichkeiten in deren \n\nVermögen übergehe. Zudem wurde unter Hinweis auf § 42 Abs. 2 LwAnpG \n\nverabredet, dass die Nebenintervenientin den Mitgliedern der Antragsgegnerin \n\nein Vorkaufs- und Übernahmerecht an den Gegenständen der LPG zum \n\nSchätzwert einräumen werde. \n\nDie anschließend einberufene Mitgliederversammlung der Antragsgegne-\n\nrin stimmte der Nachtragsvereinbarung mit 49 zu 2 Stimmen zu. Gegen die Be-\n\nschlüsse wurden weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsklagen erhoben. \n\nDie Antragstellerinnen haben daraufhin in erster Instanz zusätzlich den \n\nZwischenfeststellungsantrag gestellt, dass die Übertragung des Vermögens der \n\ndrei LPGen im Rahmen des Liquidationsverfahrens auf die Nebenintervenientin \n\ngegen Gewährung der 1992 ausgegebenen Aktien nichtig sei, weil sie keine \n\nNachzeichnung einer identitätswahrenden Umwandlung darstelle und deshalb \n\ngegen ein gesetzliches Verbot verstoße. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Zwischenfeststellungs-\n\nantrag und die im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge insgesamt zurück-\n\ngewiesen. In der Verhandlung über die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht \n\n(Landwirtschaftssenat) haben die Antragstellerinnen den Feststellungsantrag \n\nals Hauptantrag gestellt und hilfsweise die in der ersten Instanz gestellten An-\n\nträge wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nMit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen \n\ndie Antragstellerinnen ihre Anträge mit dem Inhalt weiter, dass die Feststellung \n\nnur als Zwischenfeststellung zu dem als Hauptantrag weiter verfolgten Stufen-\n\nantrag beantragt werde und das Ziel des Stufenantrages nicht mehr eine Zah-\n\nlung aus dem Liquidationserlös, sondern die Feststellung sei, dass bei der Ver-\n\nteilung des Vermögens die Ansprüche der Antragsstellerinnen gemäß ihrer zu \n\nbeziffernden Beteiligung an der Antragsgegnerin zu berücksichtigen seien. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Beschwerdegericht bejaht die Zulässigkeit des Feststellungsantra-\n\nges entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO. Diese betreffe zwar das Drittrechtsver-\n\nhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin. Dieses \n\nkönne aber Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn es für die Rechts-\n\nbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei und die Antragstel-\n\nlerinnen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung haben. Das sei \n\nhier der Fall, weil bei einem Scheitern der Vermögensübertragung die Antrag-\n\nstellerinnen weiterhin einen Anspruch auf anteilige Beteiligung am Liquidations-\n\nerlös hätten. \n\n11 \n\nDer Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet. Zwar seien auflösende \n\nÜbertragungen des gesamten Vermögens der LPGen gegen Gewährung von \n\nAnteilsrechten bis zum 31. Dezember 1991 wegen Umgehung des gesetzlichen \n\nSonderumwandlungsrechts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nach \n\n§ 134 BGB nichtig gewesen. Das gelte aber nicht für die erst im Jahre 1992 \n\nerfolgten Neugründungen von Unternehmen unter Einbringung des gesamten \n\nVermögens einer LPG. Bei diesen könne die Wirksamkeit der Sacheinlagever-\n\neinbarung nicht wegen Umgehung eines nicht mehr geltenden Sonderumwand-\n\nlungsrechts versagt werden. \n\n12 \n\nEine solche Übertragung des Vermögens der LPG als Sacheinlage in ein \n\nneu gegründetes Unternehmen sei nach der neueren Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Diese lägen \n\nhier vor. \n\n13 \n\nDas Vorkaufs- und Übernahmerecht für die ehemaligen LPG-Mitglieder \n\nnach § 42 Abs. 2 LwAnpG sei in der Nachtragsvereinbarung vom 9. September \n\n2006 geregelt worden. Die notwendige Zustimmung der Mitgliederversammlung \n\nzur Übertragung des Vermögens der LPG gegen Gewährung von Anteilsrech-\n\nten sei in der Mitgliederversammlung vom 20. September 2006 beschlossen \n\nworden. \n\n14 \n\nZwar lasse sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Einbringungs-\n\nurkunde vom 13. Juli 1992 das Rechtsgeschäft nicht als ein grundsätzlich zu-\n\nlässiger Verkauf des Vermögens der Antragsgegnerin aus deren Liquidation \n\nauslegen. Hier könne die in der Urkunde aus dem Jahre 1992 übernommene \n\nSacheinlageverpflichtung aber in eine Übertragung des Vermögens der LPG \n\naus der Liquidation auf die Nebenintervenientin nach § 140 BGB umgedeutet \n\nwerden, da der dafür erforderliche Beschluss der Mitgliederversammlung im \n\nJahre 2006 gefasst worden sei. \n\n15 \n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen sei es nicht er-\n\nforderlich gewesen, den LPG-Mitgliedern eine Barabfindung entsprechend § 36 \n\nLwAnpG anzubieten. Derartige Ansprüche würden lediglich im Rahmen der \n\nUmwandlung, jedoch nicht anlässlich der hier erfolgten Gründung einer Kapital-\n\ngesellschaft gewährt. Ein zeitlich unbefristetes Recht zum Ausscheiden aus der \n\nGesellschaft sei zu verneinen. \n\n16 \n\nAuch der hilfsweise gestellte Antrag auf Auskunft und auf Zahlung eines \n\nnoch zu beziffernden Betrages aus der Auseinandersetzung sei unbegründet. \n\nEin Zahlungsanspruch bestehe nämlich nicht. Die Antragssteller hätten allen-\n\nfalls verlangen können, unter Beachtung des § 44 LwAnpG an dem aus Aktien \n\nbestehenden Erlös aus der Liquidation beteiligt zu werden. Auf die Möglichkeit \n\neines entsprechenden Feststellungsantrags seien die Antragstellerinnen hinge-\n\nwiesen worden, die allerdings an dem auf Zahlung gerichteten Antrag festgehal-\n\nten hätten. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in \n\nder Sache ohne Erfolg. \n\nA. Feststellungsantrag \n\n18 \n\n1. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Antrag, die Unwirksam-\n\nkeit der Vermögensübertragung – nunmehr im Wege einer Zwischenfeststellung \n\n(analog § 256 Abs. 2 ZPO) – festzustellen, ist zulässig. \n\n19 \n\na) Dem steht nicht entgegen, dass der in der Beschwerdeinstanz als \n\nHauptantrag gestellte Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO nunmehr nur \n\nnoch als Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem \n\nzum Hauptantrag erhobenen Stufenantrag gemäß § 254 ZPO verfolgt wird. \n\nZwar ist im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Antragsänderung, mit der ein bis-\n\nher nur hilfsweise geltend gemachter Antrag zum Hauptantrag erhoben werden \n\nsoll, nach § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 ZPO grundsätzlich unzulässig (vgl. \n\nBGHZ 28, 131, 136). Eine Ausnahme gilt aber für die Fälle, in denen die Ände-\n\nrung nur eine Beschränkung oder Modifikation des frühren Antrags darstellt und \n\nsich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden \n\nist. Unter dieser Voraussetzung ist es auch zulässig, einen bisher als Hilfsan-\n\ntrag gestellten Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Hauptantrag zu ver-\n\nfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989, IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, \n\n1875). So liegt es hier, weil das Beschwerdegericht über Haupt- und den Hilfs-\n\nantrag in der Sache entschieden hat. \n\n20 \n\nb) Die in § 256 ZPO bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen \n\nAntrag auf richterliche Feststellung liegen vor. Der Senat hat die Zulässigkeit \n\nsowohl der Feststellungsanträge nach § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 137, 134, 136 \n\nf.) als auch der im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Abfindungs-\n\nansprüchen gestellten Zwischenfeststellungsanträge nach § 256 Abs. 2 ZPO \n\n(Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475) bejaht, wenn ein \n\nehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen wollte, dass eine Umwandlung ge-\n\nscheitert sei. Die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche präjudizielle Bedeutung \n\nder Feststellung ergab sich daraus, dass es von der Wirksamkeit der Umwand-\n\nlung abhing, ob das Mitglied Ansprüche nach §§ 28 Abs. 2, 36 oder 44 LwVG \n\ngegenüber dem Unternehmen neuer Rechtsform geltend machen konnte oder \n\nob es auf seine Rechte aus der Beteiligung im Liquidationsverfahren nach \n\n§§ 69 Abs. 4 Satz 3, 42 LwAnpG i.V.m. §§ 82 ff. GenG gegenüber der LPG i.L. \n\nverwiesen war. \n\n21 \n\nFür den hier gestellten Antrag gilt nichts anderes. Die beantragte Fest-\n\nstellung hat für die Beteiligten die gleiche Bedeutung wie eine Entscheidung \n\nüber die Wirksamkeit der Umwandlung. Wäre die Einlagevereinbarung auch \n\nnach der Nachtragsvereinbarung und der Zustimmung der Mitgliederversamm-\n\nlung fehlgeschlagen, bestünde der frühere Rechtszustand fort. Die Antragsgeg-\n\nnerin wäre noch Inhaberin des LPG-Vermögens, so dass das Liquidationsver-\n\nfahren fortgesetzt werden müsste. Die Antragstellerinnen hätten einen An-\n\nspruch auf eine Beteiligung an dem Liquidationserlös, könnten sich aber ande-\n\nrerseits als Übernehmer der Aktien einem Anspruch der Nebenintervenientin \n\nauf Zahlung rückständiger Einlagen nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1, 65 \n\nAbs. 1 AktG ausgesetzt sehen, weil die Einlageschuld von den Gründern nicht \n\nerfüllt wurde (vgl. OLG Dresden VIZ 2004, 283, 285 f; Wenzel, AgrarR 1998, \n\n139, 142; Czub, VIZ 2003, 105, 115). Wäre die Veräußerung gegen Anteils-\n\ngewährung dagegen wirksam, hätten die Antragstellerinnen gegenüber der An-\n\ntragsgegnerin nur noch einen Anspruch auf eine Beteiligung an dem aus Aktien \n\nbestehenden Liquidationserlös, soweit dieser nicht bereits durch deren Übertra-\n\ngung erfüllt wurde. Eine Inanspruchnahme der Antragstellerinnen durch die Ne-\n\nbenintervenientin kommt dagegen nicht mehr in Betracht, wenn die Pflichten \n\naus der Sacheinlagevereinbarung durch Übertragung des Vermögens der LPG \n\nerfüllt wurden. \n\n22 \n\n23 \n\n2. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. \n\na) Die Übertragung des gesamten Vermögens der LPG auf der Grundla-\n\nge der Nachtragsvereinbarung verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot \n\n(§ 134 BGB). \n\n24 \n\naa) Zwar ist die Umstrukturierung einer LPG durch Übertragung ihres ge-\n\nsamten Vermögens als Sacheinlage in ein neu gegründetes Unternehmen ana-\n\nlog § 179a AktG (übertragende Auflösung) unwirksam, weil das Sonderum-\n\nwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine abschließende \n\nRegelung für jede Form der Umwandlung einer LPG enthält und daher auch \n\nprivatautonom gestaltete Formen der Umstrukturierung einer LPG im Wege der \n\nEinzelrechtsübertragung ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 7. November 1997, \n\nBLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, \n\n472, 473; Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368, 369; zuletzt BGH, \n\nUrt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28 – std. Rspr.). \n\n25 \n\nbb) Die Übertragung scheitert dagegen nicht an dem Sonderumwand-\n\nlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, wenn sie in der Liquidati-\n\non der LPG durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände erfolgt, wobei die \n\nGegenleistung auch in Anteilsrechten an dem übernehmenden Rechtsträger \n\nbestehen darf. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung in der Liquidation \n\nwar nie streitig, da § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG allgemein auf die Vorschriften \n\ndes Genossenschaftsgesetzes über die Abwicklung der eingetragenen Genos-\n\nsenschaften verweist und keine Anordnung enthält, dass die Vermögensge-\n\ngenstände der LPG nur gegen Entgelt und nicht gegen Anteilsrechte an einem \n\nUnternehmen veräußert werden dürfen (so schon Senat, Beschl. v. 8. Mai \n\n1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR \n\n334/02, VIZ 2004, 543, 544). \n\n26 \n\nDiese Form der Veräußerung ist damit ein taugliches Mittel zur \"Heilung \n\ndurch Nachzeichnung\" fehlgeschlagener Umwandlungen durch übertragende \n\nAuflösungen (dazu Neixler, NL-BzAR 2000, 352, 356; Wenzel, AgrarR 2000, \n\n349, 354; einschränkend: Czub, VIZ 2003, 105, 116). Die Abweichung von dem \n\ngesetzlichen Leitbild der Verwertung des LPG-Vermögens in der Liquidation \n\ndurch einen Verkauf gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen bedarf zwar \n\neines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, aber nicht der \n\nZustimmung sämtlicher LPG-Mitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 2004, \n\nII ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544). \n\n27 \n\ncc) Gemessen daran, verstieß die Übertragung des Vermögens der An-\n\ntragsgegnerin auf die Nebenintervenientin nicht gegen ein gesetzliches Verbot. \n\nZiel der Nachtragsvereinbarung vom 8. September 2006 war es nach der Vor-\n\nbemerkung, die Übertragung des LPG-Vermögens aus der Liquidation durch \n\neine Nachbesserung des Einbringungsvertrags vom 13. Juli 1992 und die Ge-\n\nnehmigung der Mitgliederversammlung zu dem geänderten Vertrag wirksam \n\nwerden zu lassen. Eine solche Veräußerung war selbst dann zulässig, wenn \n\ndamit eine bis dahin unwirksame Umwandlung durch übertragende Auflösung \n\n\"geheilt\" wurde. \n\n28 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die dafür er-\n\nforderlichen Voraussetzungen erfüllt worden. Die Einbringung der Vermögens-\n\ngegenstände der Antragsgegnerin in die Nebenintervenientin ist jedenfalls mit \n\nder Nachtragsvereinbarung und der Zustimmung der Mitgliederversammlung \n\nwirksam geworden. \n\n29 \n\naa) Einen Vertrag über die Veräußerung aus der Liquidation haben die \n\nParteien allerdings nicht ausdrücklich abgeschlossen. Der Einbringungsvertrag \n\naus dem Jahre 1992 wurde nicht als Veräußerungsvertrag abgeschlossen, und \n\nauch die Nachtragsvereinbarung enthält nicht die für einen Veräußerungsver-\n\ntrag notwendigen Bestandteile. Das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung der \n\nVereinbarungen durch das Beschwerdegericht, gegen das die Rechtsbe-\n\nschwerde Einwendungen nicht erhebt, lässt insoweit keine Rechtsfehler erken-\n\nnen und ist daher für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend. \n\n30 \n\nbb) Der Einbringungsvertrag aus dem Jahre 1992 lässt sich allerdings \n\nnicht in einen Veräußerungsvertrag zur Übernahme des Vermögens umdeuten. \n\nDas Beschwerdegericht hat das zu Unrecht bejaht. \n\n31 \n\nEine Umdeutung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn man mit dem \n\nBeschwerdegericht davon ausgeht, dass ein nach dem 31. Dezember 1991 ab-\n\ngeschlossener Einbringungsvertrag schuldrechtlich wirksam war und allein der \n\nsachenrechtliche Vollzug der Genehmigung der Mitgliederversammlung der \n\nLPG bedurfte. Eine Umdeutung nach § 140 BGB setzt nämlich voraus, dass \n\ndas tatsächlich abgeschlossene Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein \n\ngesetzliches Verbot (BGHZ 26, 320, 328) oder wegen endgültiger Versagung \n\neiner erforderlichen Genehmigung (BGHZ 40, 218, 222) unwirksam ist. Die \n\nUmdeutung dient dem Ziel, den von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen \n\nErfolg zu verwirklichen, wenn zwar das von ihnen gewählte rechtliche Mittel un-\n\nzulässig ist, aber ein anderer, rechtlich gangbarer Weg zur Verfügung steht \n\n(BGHZ 19, 269, 273; 68, 204, 206); sie ist nicht zulässig, wenn ein Vertrag nur \n\nwegen einzuholender Genehmigungen schwebend unwirksam ist (Bamber-\n\nger/Roth/Wendtland, BGB, § 140 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., \n\n§ 140, Rdn. 12; PWW/Ahrens, BGB, 3. Aufl., § 140, Rdn. 6). \n\n32 \n\nEine Umdeutung des Einbringungsvertrages in ein Verkaufsgeschäft \n\nscheidet aber auch aus einem anderen Grunde aus. Sie kommt nämlich in der \n\nRegel nicht in Betracht, wenn – wie hier – von den Mitgliederversammlungen \n\neine Umwandlung beschlossen wurde, weil den Trägern der an einem Einbrin-\n\ngungsvertrag beteiligten Unternehmen dann nicht der Wille unterstellt werden \n\nkann, sich mit einer bloßen Übertragung der Vermögensgegenstände zu be-\n\ngnügen, bei der die gesetzlichen Folgen zum Schutz der Allgemeinheit, der \n\nGläubiger und der Gesellschafter selbst nicht eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 18. \n\nDezember 1995, II ZR 294/93, NJW 1996, 659, 660). \n\n33 \n\n34 \n\ncc) Die Vermögensübertragung von der Antragsgegnerin auf die Neben-\n\nintervenientin ist jedoch im Jahre 2006 wirksam geworden. \n\n (1) Nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts wäre \n\ndie Vermögensübertragung allein durch die Zustimmung der Mitgliederver-\n\nsammlung im Jahre 2006 wirksam geworden, ohne dass es dafür ergänzender \n\nVereinbarungen bedurft hätte. Die dem zugrunde liegende Ansicht, dass die \n\nerst im Jahre 1992 vollzogenen übertragenden Auflösungen einer LPG nicht \n\ngegen (mehr) gegen das Verbot der Umgehung des Sonderumwandlungsrechts \n\nverstießen und nur die Übertragung der Vermögensgegenstände der LPG auf \n\ndas neu gegründete Unternehmen deshalb nicht dinglich wirksam werden konn-\n\nte, weil den Liquidatoren keine Vertretungsbefugnis zu einer Übertragung des \n\nBetriebsvermögens gegen die Gewährung von Anteilsrechten zukam (so OLG \n\nDresden [2. Zivilsenat], VIZ 2004, 283, 284; anders jedoch OLG Dresden \n\n[Landwirtschaftssenat], VIZ 2002, 123, 124), entspricht allerdings nicht der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007, \n\nV ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28). \n\n35 \n\n (2) Dieser Fehler des Beschwerdegerichts wirkt sich jedoch nicht aus, \n\nweil die als Sacheinlage vereinbarte Vermögensübertragung durch die Bestäti-\n\ngung (§ 141 BGB) in der Nachtragsvereinbarung und den zustimmenden Be-\n\nschluss der Mitgliederversammlung wirksam geworden ist. \n\n36 \n\n (a) Die Bestätigung erfordert die Einigung der Parteien, sich in Kenntnis \n\nder Abreden auf den Boden des ursprünglichen Vertrages zu stellen (BGH, Urt. \n\nv. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981; Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR \n\n168/98, NJW 1999, 3704, 3705). Ein solcher Wille ist in der Nachtragsvereinba-\n\nrung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. \n\n37 \n\nDer Wille zur Bestätigung setzt allerdings voraus, dass die Vertragspar-\n\nteien die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages kennen oder zumindest Zwei-\n\nfel an dessen Rechtswirksamkeit haben (BGHZ 110, 235, 240; 129, 371, 377). \n\nEin Bestätigungswille liegt auch schon dann vor, wenn die Parteien zwar irrtüm-\n\nlich von der Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrages ausgehen, mit dem Ab-\n\nschluss des neuen Rechtsgeschäfts aber jeden Zweifel an dessen Gültigkeit \n\nausräumen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1977, II ZR 222/75, WM 1977, \n\n387, 389), wobei sie mit dem bestätigenden Rechtsgeschäft auch möglicher-\n\nweise zur Unwirksamkeit führende Mängel des ursprünglichen Geschäfts behe-\n\nben können (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 141 Rdn. 14; Staudin-\n\nger/Roth, BGB [2003], § 141 Rdn. 20). Der Wille zur Bestätigung kommt dann in \n\nden diesem Zweck dienenden Änderungen oder Ergänzungen zum Ausdruck \n\n(vgl. BGHZ 7, 161, 163, BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, \n\n1981). \n\n38 \n\nDanach liegt hier eine Bestätigung vor. Zwar haben die Parteien in den \n\nVorbemerkungen zur Nachtragsvereinbarung ihre Rechtsansicht bekundet, \n\ndass die Einbringung des Betriebsvermögens der Antragsgegnerin in die \n\nNebenintervenientin nach der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr als geset-\n\nzeswidrig zu erachten sei; sie haben aber zugleich erklärt, dass der Einbrin-\n\ngungsvertrag, wenn er als zulässige Veräußerung aus der Liquidation wirksam \n\nsein soll, um weitere Vereinbarungen ergänzt und von der Mitgliederversamm-\n\nlung genehmigt werden müsse. Die Nachtragsvereinbarung diente ferner aus-\n\ndrücklich dazu, die Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrech-\n\nten sicherzustellen und die Liquidation abzuschließen. \n\n39 \n\n (b) Die Bestätigung konnte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\nauch dadurch erfolgen, dass für den Umfang der Gegenleistung auf die Verein-\n\nbarung über die Gewährung von Anteilsrechten (Aktien) in dem Einbringungs-\n\nvertrag Bezug genommen wurde. Eine völlige Neuvornahme des Rechtsge-\n\nschäfts, in dem Sinne, als ob das alte Geschäft überhaupt nicht beachtet wer-\n\nden dürfe, ist für eine Bestätigung nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die die \n\nBestätigung enthaltende Urkunde auf die Urkunde hinweist, die das zu bestäti-\n\ngende Rechtsgeschäft enthält (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, \n\nNJW 1999, 3704, 3705). \n\n40 \n\nDie für eine Veräußerung aus der Liquidation gegen Gewährung von An-\n\nteilsrechten wesentlichen Vereinbarungen über die zu übertragenden Vermö-\n\ngensgegenstände und die Anzahl auf die gründenden LPGen entfallenden Akti-\n\nen sind vertraglich festgelegt worden. \n\n41 \n\ndd) Die in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschrift \n\n(§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB = § 313 Satz 1 BGB a.F.) erhobenen Einwendun-\n\ngen der Rechtsbeschwerde sind unbegründet, weil sowohl der Einbringungsver-\n\ntrag als auch die Nachtragsvereinbarung notariell beurkundet wurden und die \n\nvon dem Vertreter der Nebenintervenientin bei dem Abschluss der Nachtrags-\n\nvereinbarung vorgelegte Vollmacht nach § 167 Abs. 2 BGB nicht der für das \n\nRechtsgeschäft bestimmten Form bedurfte. \n\n42 \n\nee) Die Veräußerung des Vermögens einer LPG aus der Liquidation ge-\n\ngen Anteilsrechte an dem übernehmenden Unternehmen scheitert schließlich \n\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daran, dass die Nach-\n\ntragsvereinbarung kein Angebot an die Mitglieder zum Ausscheiden gegen \n\nÜbernahme der Aktien enthielt. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegan-\n\ngen, dass es bei einer mehrheitlich beschlossenen Veräußerung aus der Liqui-\n\ndation gegen die Gewährung von Anteilsrechten keines weitergehenden Schut-\n\nzes der LPG-Mitglieder durch ein im Gesetz nicht vorgesehenes Barabfin-\n\ndungsangebot bedarf. Das entspricht einer Entscheidung des II. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofes (Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, \n\n545). Diese ist im Schrifttum zwar vereinzelt insoweit auf Kritik gestoßen, als \n\ndurch die Vermögensübertragung gegen die Ausreichung von Anteilsrechten \n\nauch LPG-Mitglieder gegen ihren Willen Gesellschafter des Unternehmens \n\nwerden (Bayer, EWiR 2004, 1189, 1190). Ob den LPG-Mitgliedern deswegen \n\nein Austrittsrecht gegen Barabfindung entsprechend den Vorschriften im Um-\n\nwandlungsrecht einzuräumen ist (vgl. Bayer, aaO, der das allerdings nur für die \n\nLPG-Mitglieder vorschlägt, die nicht im Zuge der unwirksamen Umwandlung \n\nAnteilsinhaber geworden sind), wie es im Schrifttum für die übertragenden Auf-\n\nlösungen nach § 179a Abs. 1, 3 AktG teilweise vorgeschlagen wird (dazu Lei-\n\nnekogel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 84, 137; \n\nLutter in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., Einl. Rdn. 48 f.; gegen eine solche Ana-\n\nlogie: BayOblGZ 1998, 211, 217), kann aber für die Entscheidung über den \n\nFeststellungsantrag dahinstehen, da ein solches Austrittsrecht auch nur wie ein \n\nim Umwandlungsrecht begründetes Recht zum Ausscheiden gegen bare Abfin-\n\ndung wirkte und damit die Wirksamkeit einer mehrheitlich beschlossenen, nicht \n\nangefochtenen Vermögensübertragung nicht berührte. \n\nB. Stufenantrag \n\n43 \n\n1. Soweit die Antragstellerinnen ihren Antrag nunmehr dahin geändert \n\nhaben, dass nicht mehr Auskunft für einen (künftigen) Zahlungsantrag, sondern \n\nsie die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, die An-\n\ntragstellerinnen entsprechend ihrem Anteil an dem auf die Nebenintervenientin \n\nübertragenen Vermögen der LPG i.L. zu beteiligen, liegt eine nicht zulässige \n\nAntragsänderung vor. \n\n44 \n\na) Änderungen oder Erweiterungen des Sachantrages, die auf neues tat-\n\nsächliches Vorbringen gestützt werden, sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz \n\nnach § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 ZPO nicht zulässig (Senat, BGHZ 120, \n\n349, 350). Andere Ansprüche als auf Zahlung, zu deren Durchsetzung die be-\n\nantragte Auskunft dienen soll, sind nicht geltend gemacht worden. \n\n45 \n\nDas Beschwerdegericht hat nicht übersehen, dass den Antragstellerin-\n\nnen ein Anspruch auf eine andere Verteilung des aus Aktien bestehenden Li-\n\nquidationserlöses zustehen könnte, wenn die Anteilsrechte auf die LPG-\n\nMitglieder nicht gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG nach dem Verhältnis ihrer Beteili-\n\ngungen am Eigenkapital der LPG verteilt wurden. Es ist dem nicht weiter nach-\n\ngegangen, weil die Antragstellerinnen – trotz eines richterlichen Hinweises – \n\nihren Antrag nicht geändert und auf einer Verurteilung der Antragsgegnerin zur \n\nErteilung von Auskünften für vermeintliche Zahlungsansprüche bestanden ha-\n\nben. An diese Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss ist das Rechts-\n\nbeschwerdegericht gebunden, wenn in der Rechtsbeschwerdebegründung \n\n– wie hier – keine konkreten, auf einen bestimmten Tatsachenvortrag bezogene \n\nVerfahrensrügen (zu diesem Erfordernis: Senat, BGHZ 125, 153, 159) erhoben \n\nworden sind. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich darin, im-\n\nmer wieder andere Gründe für einen (tatsächlich nicht bestehenden – dazu un-\n\nter 2) Zahlungsanspruch aufzuzeigen. \n\n46 \n\n2. Da die beantragte Antragsänderung unzulässig ist, ist noch über den \n\nAntrag zu entscheiden, die den Stufenantrag insgesamt abweisenden Ent-\n\nscheidungen aufzuheben. Der Antrag ist unbegründet. \n\n47 \n\na) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem \n\nLPG-Mitglied auch im Liquidationsverfahren ein Anspruch auf Auskunftsertei-\n\nlung und Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen (Bilanzen und Perso-\n\nnifizierung des LPG-Vermögens) zusteht (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw \n\n41/97, VIZ 1998, 533, 534). Der Auskunftsanspruch dient dazu, dem Mitglied \n\neine Berechnung seines Anteils am Liquidationserlös zu ermöglichen, der nach \n\n§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG dem nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu berechnenden \n\nWert seiner Beteiligung am Eigenkapital der aufgelösten LPG entsprechen \n\nmuss (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, VIZ 1995, 102, 103; Beschl. \n\nv. 8. Mai 1998, BLw 41/97, aaO). \n\n48 \n\nb) Rechtsfehlerfrei ist auch, dass eine Verurteilung zur Auskunft nicht in \n\nBetracht kommt, wenn Ansprüche des LPG-Mitglieds auf eine (weitere) Leis-\n\ntung aus dem Erlös aus der Liquidation der LPG nicht mehr bestehen oder nicht \n\nmehr durchsetzbar sind (Senat, Beschl. v. 9. November 2005, BLw 9/05, NJW-\n\nRR 2006, 349). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des LPG-Mitglieds gegen-\n\nüber der LPG setzt wie der allgemeine Auskunftsanspruch voraus, dass der \n\nLeistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt \n\nnoch offen ist (Senat, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, VIZ 1999, 370); dem \n\nAuskunftsanspruch kommt lediglich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung ei-\n\nnes Leistungsanspruchs zu (vgl. Senat. Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, \n\nVIZ 2001, 51, 52). \n\n49 \n\nc) Die geltend gemachten Zahlungssprüche bestehen dem Grunde nach \n\nnicht. Die Vermögensübertragung gegen die Gewährung von Aktien ist – wie \n\nausgeführt – wirksam. Ein auf die Mitglieder zu verteilender Barerlös fällt bei \n\ndieser Veräußerung nicht an. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, dass \n\nsich ein zu verteilender Liquidationserlös in Geld hier daraus ergebe, dass der \n\nNominalwert der ausgegebenen Aktien nicht dem in DM ausgedrückten Wert \n\ndes LPG-Vermögens entsprochen habe. \n\n50 \n\nEin Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin gegenüber der Nebeninter-\n\nvenientin in Höhe der Differenz zwischen dem Grundkapital und dem Wert des \n\nübernommenen Vermögens, der als Erlös aus der Liquidation auszuschütten \n\nwäre, ergibt sich daraus nicht. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder \n\ndes Stammkapitals einer GmbH hat mit dem nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu \"per-\n\nsonifizierenden\" Eigenkapitalanteilen der Mitglieder an der LPG nichts zu tun \n\n(Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256; Beschl. v. \n\n23. November 2007, BLw 26/06, ZOV 2008, 32, 33). Die in den ausgegebenen \n\nAnteilen (Aktien) verbrieften Rechte beziehen sich auf das gesamte Vermögen \n\nder Kapitalgesellschaft, einschließlich der Rücklagen (Senat, Beschl. v. 26. Ok-\n\ntober 1999, BLw 7/99, aaO). Weder bei einer Umwandlung noch bei einem Ver-\n\nkauf aus der Liquidation entstehen danach Zahlungsansprüche, wenn das über-\n\ntragene Vermögen der LPG nicht dem Grundkapital oder Stammkapital der ü-\n\nbernehmenden Kapitalgesellschaft entspricht. \n\nIV. \n\n51 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung \n\ndes gemäß § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33 \n\nLwVG i.V.m. 18 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Der Geschäftswert ist danach \n\nfür alle Instanzen von Amts wegen auf 28.246,48 € neu festzusetzen. \n\n52 \n\nEine Festsetzung auf einen Wert von 3.000 € – wie von der Rechts-\n\nbeschwerde beantragt – kommt allerdings nicht in Betracht. Da mit der Abwei-\n\nsung des hilfsweise geltend gemachten Stufenantrags den Antragstellerinnen \n\ndie von ihnen verfolgten Zahlungsansprüche insgesamt aberkannt worden sind, \n\nsind sie mit dem vollen Wert der von ihnen verfolgten Ansprüche beschwert und \n\nderen Betrag auch dem Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nzugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 1992, I ZR 296/91, NJW-RR \n\n1992, 1021). \n\n53 \n\nDieser Wert kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts \n\nnicht nach der Schätzung der Nebenintervenientin festgesetzt werden, zumal \n\ndiese nicht auf einer Berechnung des Werts der Beteiligung der Antragsstelle-\n\nrinnen gemäß § 44 LwAnpG beruht. Hier ist mangels anderer Anhaltspunkte die \n\nHöhe der sich nach dem Wert der Beteiligungen am Vermögen an der LPG be-\n\nstimmenden Zahlungsansprüche am Erlös aus deren Liquidation nach der von \n\nden Antragstellerinnen vorgelegten Berechnung des Werts ihrer Beteiligungen \n\ndurch die Nebenintervenientin zu bestimmen, den diese mit 55.245,31 DM (= \n\n28.246,28 €) beziffert hat. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bautzen, Entscheidung vom 26.01.2007 - 30 XV 315/01 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2008 - W XV 303/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw___9-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-28/blw-9-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":8},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179a","ref_norm":"179a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw___9-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw___9-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-28/blw-9-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw___9-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:32.260606+00:00"}}