{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__25-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"BLw 25/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 89 Satz 2, 90, 91; BGB § 242 Be Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Aus- schüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nBLw 25/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nLwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 89 Satz 2, 90, 91; BGB § 242 Be \n\nDas Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Aus-\n\nschüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft \n\ndurch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden \n\nBilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen. \n\nBGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 25/08 - KG Berlin \n\nAG Berlin-Schöneberg \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin auch \n\nzu einer Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen durch Beauf-\n\ntragte der Antragsteller und zur Vorlage eines Verzeichnisses über \n\ndie vollständige Geschäftstätigkeit in den Jahren 2005 bis 2007 \n\nnebst den in dem Antrag näher bezeichneten Unterlagen verpflich-\n\ntet worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Amtsgerichts \n\nSchöneberg - Landwirtschaftsgericht Berlin - vom 6. Mai 2008 ab-\n\ngeändert: \n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern Auskunft \n\nzu erteilen durch Aushändigung je einer Abschrift der Jahresab-\n\nschlüsse und der dazu gehörenden Bilanzen für die Wirtschafts-\n\njahre 2005, 2006 und 2007 sowie den Antragstellern, die hierzu \n\neinen Sachverständigen zuziehen können, Einsicht in ihre Bücher \n\nund Papiere zu gewähren. \n\nIm Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Antragsteller und \n\ndie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je \n\nzur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht \n\nstatt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n8.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragsteller sind Mitglieder der Antragsgegnerin, einer sich seit \n\n1991 in Liquidation befindenden LPG. \n\nDie Antragsteller tragen vor, dass die Antragsgegnerin von den Liquida-\n\ntoren nicht abgewickelt werde, sondern weiterhin als werbendes Unternehmen \n\nu.a. als Partnerin von Bauunternehmen und als Erschließungsträgerin tätig sei. \n\nDen Antragstellern seien weder die im Liquidationsstadium eingegangenen \n\nVerpflichtungen noch das Vermögen der Antragsgegnerin bekannt. \n\n3 \n\nDie Antragsteller haben umfassende Auskunft und Einsicht durch sie o-\n\nder durch von ihnen beauftragte Dritte durch Aushändigung von Abschriften der \n\nAbschlüsse für die Jahre 2005 bis 2007 nebst den dazu gehörenden Bilanzen \n\nverlangt. Ferner haben sie die Übergabe eines Verzeichnisses über den voll-\n\nständigen Bestand der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Unterlagen über \n\nderen Geschäftstätigkeit in den Wirtschaftsjahren von 2005 bis 2007 mit einer \n\nAuflistung aller Verträge, aller verwerteten Wertgutachten über Geschäfte, aller \n\nKonten und Buchungsvorgänge, aller Steuererklärungen nebst Unterlagen, aller \n\nVereinbarungen über Vergütungen und aller Dokumente über die von der An-\n\ntragsgegnerin eingegangenen, erfüllten oder noch zu erfüllenden privatrechtli-\n\nchen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und die Gewährung von Einsicht \n\nin diese Unterlagen durch sie oder einen von ihnen beauftragten Dritten ver-\n\nlangt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewie-\n\nsen. Das Kammergericht hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Auskunftsantrags \n\nweiter. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, der Auskunftsanspruch sei sowohl dem \n\nGrunde als auch dem Inhalt und Umfang nach begründet. \n\nFür den Grund des Anspruchs ergebe sich das aus zwei - von dem Be-\n\nschwerdegericht auszugsweise wörtlich zitierten - Beschlüssen des Senats \n\n(Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, ZIP 1994, 1219 und Beschl. v. 8. Mai \n\n1998, BLw 41/97, ZIP 1998, 1126). Danach sei es für den geltend gemachten \n\nAnspruch unerheblich, ob die Antragsteller ihre Mitgliedschaft in der LPG be-\n\nreits gekündigt hätten oder nicht. \n\n7 \n\nDen Antragstellern stehe ein Auskunftsanspruch auch in dem geltend \n\ngemachten Umfang zu. Das sei eine Folge des umfassenden Auskunfts- und \n\nEinsichtsrechts eines LPG-Mitglieds in alle für seinen Abfindungsanspruch \n\nmaßgebenden Unterlagen, wie sie sich aus dem - wiederum auszugsweise \n\nwörtlich zitierten - Beschluss des Senats vom 24. November 1993 (BLw 57/93, \n\nZIP 1994, 262 = BGHZ 124, 119 ff.) ergebe. \n\n8 \n\nDas Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-\n\nhof \"nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 LwVG\" zugelassen. \n\nIII. \n\n9 \n\n10 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\na) Der letzte Satz der Begründung der Entscheidung ist nach der sich \n\naus dem Wortlaut ergebenden objektiven Erklärungsbedeutung für einen Au-\n\nßenstehenden so zu verstehen, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel \n\nzugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG). \n\n11 \n\nFür eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer \n\nversehentlichen Abweichung des Erklärten von dem Gewollten, die hier darin \n\nbestehen könnte, dass bei dem Abfassen der Gründe das Fehlen des Wortes \n\n\"nicht\" übersehen worden ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. \n\n12 \n\nZwar enthält der Satz über die Zulassung mit dem Hinweis auf § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG ein verwirrendes Element, weil diese Norm gerade einen der \n\nbeiden Fälle regelt, in denen die Rechtsbeschwerde - obwohl sie von dem Be-\n\nschwerdegericht nicht zugelassen worden ist - dennoch zulässig ist. Näheren \n\nAufschluss über die Absicht des Beschwerdegerichts ergäbe zwar die nach \n\n§ 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, aus der sich \n\nüblicherweise ersehen lässt, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde oder \n\nnicht (zu den verschiedenen Inhalten der Rechtsmittelbelehrungen: Barnstedt/ \n\nSteffen, aaO, § 21, Rdn. 65 bis 67). Eine solche enthält der angefochtene Be-\n\nschluss jedoch nicht; zudem ist aus der Akte nicht zu ersehen, dass der An-\n\ntragsgegnerin überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. \n\n13 \n\nAus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe selbst ergeben sich \n\nkeinerlei Hinweise auf die Erwägungen, von denen das Beschwerdegericht bei \n\nder Fassung des die Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffenden Schluss-\n\nsatzes sich hat leiten lassen. Für einen Außenstehen ist daher von dem tat-\n\nsächlich Erklärten auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wor-\n\n14 \n\n15 \n\nden ist. \n\nb) Diese Zulassung bindet den Senat. \n\naa) Die Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, die das Be-\n\nschwerdegericht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG nur bei grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung der Rechtssache aussprechen darf, sind zwar weder dargelegt noch er-\n\nsichtlich. Der Senat kann aber eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, die \n\nRechtsbeschwerde zuzulassen, nicht überprüfen, mit der Folge, dass eine im \n\nVertrauen auf die Zulassung eingelegte Rechtsbeschwerde nachträglich un-\n\nstatthaft werden könnte (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, RdL \n\n1997, 134). \n\n16 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht - wie die Antragstel-\n\nler in ihrer Erwiderung meinen - deswegen unstatthaft, weil das Beschwerdege-\n\nricht mit dem Zitat von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG das Rechtsmittel nur unter den \n\nVoraussetzungen einer Divergenzbeschwerde zugelassen habe, welche von \n\nder Rechtsbeschwerde jedoch nicht dargelegt worden seien. Die nicht oder \n\nfalsch begründete Zulassung führt nicht dazu, dass an eine Rechtsbeschwerde \n\ndieselben Darlegungsanforderungen wie bei einer nicht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde zu stellen wären. \n\n17 \n\nHätte das Berufungsgericht die von ihm ausgesprochene Zulassung auf \n\neine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer \n\nOberlandesgerichte stützen wollen, läge vielmehr eine der Art nach unzulässi-\n\nge, weil in § 24 LwVG nicht vorgesehene Zulassung vor (Barnstedt/Steffen, \n\naaO, Rdn. 14, 16). Ob die Zulassung für den Senat dann nicht bindend wäre \n\n(so Barnstedt/Steffen, aaO; vgl. für das Revisionsverfahren: BGH, Urt. v. \n\n25. Mai 1970, II ZR 118/69, NJW 1970, 1549, 1550), kann hier dahinstehen. \n\nDenn aus dem Umstand, dass die gesamten Gründe des angefochtenen Be-\n\nschlusses fast ausschließlich aus Auszügen von drei Entscheidungen des Se-\n\nnats bestehen, geht hervor, dass das Beschwerdegericht gemeint hat, nicht von \n\nder Rechtsprechung des Senats abzuweichen. \n\nc) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt \n\nund begründet worden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. \n\na) Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen \n\nBeschluss ausgesprochenen Verpflichtungen wendet, nach der die Antrags-\n\ngegnerin den Antragstellern die Jahresabschlüsse mit den Bilanzen für die Jah-\n\nre 2005 bis 2007 in Ablichtung vorzulegen und ihnen Einsicht in die Bücher und \n\ndie Papiere der Liquidationsgesellschaft zu gewähren hat. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\naa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Senat aller-\n\ndings bisher noch nicht entschieden, dass den Mitgliedern der LPG i.L. nach \n\n§ 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft durch Vorlage der nach der Liquidations-\n\neröffnungsbilanz gemäß § 89 Satz 2 Halbs. 2 GenG von den Liquidatoren jähr-\n\nlich zu erstellenden Abschlüsse und durch Einsicht in die Bücher und Papiere \n\nüber die im Liquidationsstadium ausgeführten Geschäfte zusteht. \n\n22 \n\n(1) Aus der von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des Se-\n\nnats (BGHZ 124, 199 ff.) ergibt sich das nicht. Darin ist der Auskunftsanspruch \n\nzur Berechnung eines dem Grunde nach bereits bestehenden Abfindungsan-\n\nspruchs des Mitglieds bejaht worden. Dieser erstreckt sich dann auf die Vorlage \n\nder das abfindungsrelevante Eigenkapital bestimmenden Bilanz (§ 44 Abs. 6 \n\nSatz 1 LwAnpG) sowie auf Einsicht in alle dafür bedeutsamen Unterlagen (Se-\n\nnat, BGHZ 124, 199, 202). \n\n23 \n\nDieser Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung der Durchsetzung ei-\n\nnes gesetzlichen Abfindungsanspruchs (Senat, Beschl. v. 24. November 1993, \n\nBLw 32/93, MDR 1994, 630, 631). Er setzt voraus, dass ein Leistungsanspruch \n\ndem Grunde nach besteht und nur dessen Inhalt noch offen ist (Senat, Beschl. \n\nv. 5. März 1998, BLw 52/98, VIZ 1999, 370; Beschl. v. 28. November 2008, \n\nBLw 4/08, ZIP 2009, 264, 268); dem Auskunftsanspruch kommt insofern ledig-\n\nlich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs zu (vgl. \n\nSenat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, VIZ 2001, 51, 52; Beschl. v. \n\n28. November 2008, BLw 4/08, aaO). Darin unterscheidet sich der Auskunfts-\n\nanspruch aus § 242 BGB von den auf der Mitgliedschaft beruhenden gesell-\n\nschaftsrechtlichen Informationsrechten (zu diesen allg.: Karsten Schmidt, Ge-\n\nsellschaftsrecht, 4. Aufl., § 21 III). \n\n24 \n\nAn einem solchen Anspruch fehlt es zurzeit. Dass die Antragsteller, die \n\nMitglieder der sich in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin sind, bereits jetzt \n\neinen fälligen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils an einem zu verteilenden \n\nVermögen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 GenG) haben, was die Tilgung \n\noder Deckung der Schulden voraussetzte (dazu: Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, \n\nBLw 103/93, AgrarR 1994, 365), ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n25 \n\n (2) Auch in dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des \n\nSenats vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, 348) ist nicht entschie-\n\nden worden, dass einem LPG-Mitglied ein solcher Auskunftsanspruch auch in \n\nBezug auf die Jahresabschlüsse und die Unterlagen zusteht, welche die Ab-\n\nwicklung des Liquidationsverfahrens betreffen. Der Senat hat zwar einen An-\n\nspruch des Mitglieds auf Auskunft auch gegenüber einer LPG in Liquidation be-\n\njaht. Die Auskunft dient dann jedoch der Durchsetzung des bereits fälligen An-\n\nspruchs des Mitglieds auf Feststellung des Anteils seiner Beteiligung an dem \n\n(nach Abschluss der Liquidation) zu verteilenden Vermögen (Senat, Beschl. v. \n\n8. Mai 1998, BLw 41/97, aaO). \n\n26 \n\nDer prozentuale Anteil am Liquidationserlös ist jedoch nicht Gegenstand \n\nder Auskünfte, welche die Antragsgegnerin nach dem angefochtenen Be-\n\nschluss zu erteilen hat. Die Anteile der Mitglieder an dem zu verteilenden Er-\n\ngebnis der Liquidation bestimmen sich nämlich nach der ersten Liquidationsbi-\n\nlanz (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG i.V.m. § 91 Satz 1 GenG). Die weiteren im \n\nVerlauf der Liquidation erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde \n\nliegenden Unterlagen, um die es hier geht, sind dagegen für die Ermittlung der \n\nquotalen Beteiligung eines Mitglieds am künftigen Erlös aus der Liquidation der \n\nLPG ohne Bedeutung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W \n\n(Lw) 6/08, Rdn. 49 - in juris veröffentlicht; im Ergebnis ebenso: OLG Naumburg \n\nOLG-NL 2003, 158, 159). Sie sind daher zur Information über den Feststel-\n\nlungsanspruch über die dem Mitglied zustehende Quote an einem Liquidations-\n\nerlös ungeeignet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) \n\n6/08, aaO). \n\n27 \n\nbb) Die angefochtene Entscheidung ist jedoch in dem vorgenannten Um-\n\nfang im Ergebnis richtig. Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin so-\n\nwohl Abschriften der von den Liquidatoren nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG \n\njährlich aufzustellenden Abschlüsse als auch Einsicht in die Bücher und Papiere \n\nder Antragsgegnerin verlangen. \n\n28 \n\n(1) Ein LPG-Mitglied ist von dem Unternehmen nicht nur über seine Quo-\n\nte am (künftigen) Liquidationserlös, sondern auch über die voraussichtliche Hö-\n\nhe seines Anspruchs zu informieren. Inhalt und Umfang der nach § 242 BGB zu \n\nerteilenden Auskunft über einen Anspruch (hier nach § 42 Abs. 1 Satz 1 \n\nLwAnpG i.V.m. § 91 GenG) bestimmen sich danach, welcher Informationen \n\ndurch das Unternehmen das LPG-Mitglied bedarf, um seinen Anspruch berech-\n\nnen zu können. Dazu gehört, dass es über das im Zuge der Abwicklung für eine \n\nAufteilung nach § 91 Abs. 1 GenG verbleibende Vermögen und den Stand der \n\nTilgung oder Deckung der Schulden informiert wird. Auf die Liquidationseröff-\n\nnungsbilanz und alle dieser zugrunde \n\nliegenden Unterlagen begrenzte \n\nAuskunfts- und Einsichtsrechte sind dafür unzureichend, weil die Höhe des An-\n\nspruchs des Mitglieds sich nicht allein nach dem anteiligen Wert der Beteiligung \n\nan der LPG bei Beginn der Liquidation bemisst. \n\n29 \n\n(2) Der Auskunftsanspruch des Mitglieds über das zu verteilende Vermö-\n\ngen ist nicht bis zur Erstellung von Schlussbilanz und -abrechnung aufzuschie-\n\nben und auf diese zu beschränken, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar ist \n\nes richtig, dass der Anspruch des LPG-Mitglieds endgültig erst mit der Liquida-\n\ntionsschlussbilanz berechnet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht, \n\ndass dem LPG-Mitglied bis dahin (in diesem Fall also für einen Zeitraum von \n\nmittlerweile mehr als 18 Jahren) jedes schutzwürdige Interesse an der Vorlage \n\nder in einem laufenden Liquidationsverfahren zu erstellenden Jahresabschlüsse \n\nund auf Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zur Berechnung seines An-\n\nspruchs am Liquidationserlös abzusprechen ist (so aber auch im Ergebnis: OLG \n\nBrandenburg, Beschl. v. 20. November 2008, 5 W (Lw) 6/08, Rdn. 49 - in juris \n\nveröffentlicht). Die Versagung eines Auskunfts- und Einsichtsrechts in die im \n\nLiquidationsverfahren erstellten Jahresabschlüsse und die diesen zugrunde lie-\n\ngenden Unterlagen (Bücher und Papiere der LPG) können dazu führen, dass es \n\ndem LPG-Mitglied nach der Vorlage der letzten Bilanz und der Schlussabrech-\n\nnung nicht mehr möglich ist, zu prüfen, ob der sich danach bestimmte auszu-\n\nschüttende Anteil an dem Vermögen der LPG i.L. noch dem entspricht, was \n\nsich unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergäbe. \n\nEine solche Prüfung nach vielen Jahren stieße vielmehr in der Regel auf un-\n\nüberwindbare Schwierigkeiten, weil die in § 257 HGB bestimmten Aufbewah-\n\nrungsfristen dann längst verstrichen sind und eine rückwirkende Aufklärung der \n\nder Schlussbilanz zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle durch Befragen der an \n\nden Geschäftsvorgängen beteiligten Personen meist ohne Ergebnis bleiben \n\nwird. \n\n30 \n\n(3) Einem solchen Auskunftsrecht stehen die Vorschriften der in § 42 \n\nAbs. 1 LwAnpG in Bezug genommenen §§ 87 bis 93 GenG nicht entgegen. Die \n\nAuskunfts- und Einsichtsrechte der LPG-Mitglieder zur Berechnung ihrer ge-\n\nsetzlichen Ansprüche sind nicht auf die im Genossenschaftsgesetz geregelten \n\nRechte auf mündliche Auskunft in der Generalversammlung und auf Einsicht in \n\ndie nach § 48 Abs. 3 GenG auszulegenden Unterlagen (Jahresabschlüsse und \n\nLageberichte) beschränkt (vgl. Senat, BGHZ 124, 199, 203). Aus der Verwei-\n\nsung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf einzelne Bestimmungen des Rechts \n\nüber die Liquidation einer Genossenschaft ergibt sich für den Auskunftsan-\n\nspruch eine solche Beschränkung nicht. Der Einwand der Rechtsbeschwerde \n\nübersieht, dass das Auskunftsrecht nach § 242 BGB auf anderen Grundlagen \n\nberuht als die aus der Mitgliedschaft in der LPG entspringenden gesellschafts-\n\nrechtlichen Informationsrechte (siehe oben). \n\n31 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als das Beschwer-\n\ndegericht die Antragsgegnerin auch zur Vorlage eines von ihr zu erstellenden \n\nVerzeichnisses über sämtliche Gegenstände der Geschäftstätigkeit der An-\n\ntragsgegnerin und zur Gewährung der Einsicht in alle im Liquidationsverfahren \n\nabgeschlossenen Geschäfte - auch durch von den Antragstellern beauftragte \n\nVertreter - verpflichtet hat. \n\n32 \n\n(aa) Die Rechtsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass die An-\n\ntragsteller mit der sehr weiten Formulierung des Auskunftsantrages eine Kon-\n\ntrolle der Geschäftsführung der Liquidatoren erreichen wollen. Das ist aber nicht \n\nZweck des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, der nicht der Überwachung \n\ndes Liquidationsverfahrens, sondern der Unterrichtung des Mitglieds \n\nüber den Wert der Beteiligung am Liquidationserlös dient (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, 348). \n\n33 \n\nAuskunft über die Jahresabschlüsse und Einsicht in die Bücher sind dem \n\nMitglied im laufenden Liquidationsverfahren allein deshalb zu gewähren, um \n\ndiesem eine Nachprüfung der für die Berechnung einer Ausschüttung maßgeb-\n\nlichen Unterlagen zu ermöglichen. Das Informationsrecht des Mitglieds gegen-\n\nüber der LPG i.L. wird durch diesen Zweck begrenzt. Eine sich daran orientie-\n\nrende Bestimmung des Anspruchs führt dazu, Inhalt und Umfang des Aus-\n\nkunftsanspruchs nach § 242 BGB in die der Liquidationseröffnungsbilanz nach-\n\nfolgenden Abschlüsse in Anlehnung an die Auskunfts- und Einsichtsrechte ei-\n\nnes Kommanditisten und eines stillen Gesellschafters (§§ 166 Abs. 1 und § 233 \n\nAbs. 1 HGB) zu bestimmen, denen keine Befugnis zur Kontrolle der laufenden \n\nGeschäftstätigkeit zusteht. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte dienen allein \n\ndem vermögensbezogenen Interesse an der Information über den Wert der Be-\n\nteiligung (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiepert, HGB, 2. Aufl., § 166 Rdn. 3). \n\nDas Einsichtsrecht erstreckt sich zwar auf alle Geschäftsunterlagen der Gesell-\n\nschaft, ist aber durch den Zweck begrenzt, eine sachgerechte Prüfung des Ab-\n\nschlusses zu ermöglichen (vgl. BGHZ 25, 115, 120). \n\n34 \n\nDas Mitglied kann grundsätzlich selbst entscheiden, in welche Unterla-\n\ngen es Einsicht nehmen will; es ist Sache des Unternehmens, im Einzelfall die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen für ein missbräuchliches, weil von dem Informa-\n\ntionszweck nicht mehr gedecktes Einsichtsverlangen darzulegen (vgl. BGHZ \n\n25, 115, 121), wofür hier von der Antragsgegnerin weder etwas vorgetragen \n\nworden noch ersichtlich ist. Das Einsichtsrecht kann grundsätzlich nur durch \n\ndas Mitglied persönlich ausgeübt werden, das allerdings - soweit es dafür Un-\n\nterstützung benötigt - einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuziehen \n\nkann (vgl. BGHZ 25, 115, 120 und Senat, BGHZ 124, 119, 204) \n\n35 \n\n(bb) Da das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nur in dem vorgenannten \n\nUmfang besteht, ist der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die \n\nVerurteilung zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung unter Änderung \n\ndes erstinstanzlichen Beschlusses neu zu fassen. \n\nIV. \n\n36 \n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 34 Abs. 2 LwVG, die \n\nKostenentscheidung auf § 44 Abs. 1 LwVG. \n\nKrüger \n\n Lemke \n\n Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 70 Lw 1/07 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 8 WLw 1/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/blw-25-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/blw-25-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__25-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:01.452535+00:00"}}