{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__23-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"BLw 23/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 23/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDer als Rechtsbeschwerde anzusehende Antrag auf Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 15. September 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die \n\nden übrigen Beteiligen auch die außergerichtlichen Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n80.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. April 2007 erwarben die Be-\n\nteiligten zu 1 von den Beteiligten zu 4 (Erbengemeinschaft) ein Grundstück für \n\n80.000 €. Es besteht aus 0,6213 ha Gebäude- und Freifläche, Land- und \n\nForstwirtschaft, aus 7,4330 ha Grünland und aus 1,2571 ha Ackerland. \n\nDie Beteiligte zu 2 erklärte mit Schreiben vom 4. Juli 2007, dass sie das \n\ngesetzliche Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Dies teilte \n\nder Beteiligte zu 3 den Kaufvertragsparteien und dem beurkundenden Notar mit \n\nSchreiben vom 24. Juli 2007 mit. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht \n\n- Landwirt-\n\nschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der \n\nBeteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Sie beantragen nunmehr die Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, \n\nweil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. \n\n2. Aus der Antragsbegründung ergibt sich allerdings, dass die Beteiligten \n\nzu 1 eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts \n\nerhoben haben. Diese ist jedoch ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerde-\n\ngericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der \n\nDivergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt \n\nes indes. \n\n5 \n\na) Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-\n\nricht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-\n\nsatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung be-\n\nnannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung \n\nist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unter-\n\nschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen \n\nEntscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde \n\nebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-\n\nanwendung im Einzelfall (st. Sen.Rspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, \n\n6 \n\n7 \n\nV BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, \n\nNL-BzAR 2004, 192, 193). \n\nb) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht \n\neinmal im Ansatz gerecht. \n\naa) Dem angefochtenen Beschluss ist - entgegen der in der Rechtsbe-\n\nschwerdebegründung vertretenen Ansicht - nicht zu entnehmen, dass das Be-\n\nschwerdegericht in Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2006 \n\n(BLw 32/05, AuR 2007, 55) seine Überprüfungskompetenz in der Beschwerde-\n\ninstanz auf den vorinstanzlichen Vortrag der Beteiligten beschränkt hat. Viel-\n\nmehr hat sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem genannten \n\nSenatsbeschluss auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Entscheidung \n\nüber Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts \n\ndurch das Siedlungsunternehmen nur auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 \n\nGrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt ankommt. \n\n8 \n\nbb) Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung \n\nverhält sich der genannte Senatsbeschluss auch zu den Absichten des Erwer-\n\nbers (Nichtlandwirt) zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen \n\nFlächen. Insoweit weicht der angefochtene Beschluss ebenfalls nicht von der \n\nSenatsentscheidung ab. \n\n9 \n\ncc) Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Abwei-\n\nchung von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BLw 10/96, BGHZ \n\n134, 166, 167 ff.) gibt es nicht. Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung, \n\nob die erworbenen Flächen dem Vorkaufsrecht unterliegen, in Übereinstim-\n\nmung mit dieser Senatsentscheidung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt. \n\nOb ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Statthaftigkeit der \n\nRechtsbeschwerde - wie eingangs ausgeführt - unerheblich. \n\n10 \n\ndd) Unverständlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegründung vertrete-\n\nne Ansicht, das Beschwerdegericht sei \"zumindest von dem Rechtsgedanken\" \n\ndes Senatsbeschlusses vom 8. November 1955 (V BLw 31/55, NJW 1956, 142) \n\nabgewichen, weil es sich nicht mit dem Einwand der Beteiligten zu 1 befasst \n\nhabe, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nach dem Grundsatz von Treu und \n\nGlauben zu missbilligen. Denn in der genannten Senatsentscheidung wird die \n\nmateriell-rechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags, nicht aber die von den Betei-\n\nligten zu 1 in Frage gestellte Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts \n\nbehandelt. \n\n11 \n\nee) Ebenso unverständlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegründung \n\nauch vertretene Ansicht, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts München vom 1. April 1996 (Lw W 2919/95, AgrarR 1996, \n\n376) abgewichen. Die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sach-\n\nverhalte sind nämlich nicht miteinander vergleichbar. Dort ging es um die Ver-\n\näußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Inhaber eines leis-\n\ntungsfähigen Nebenerwerbsbetriebs, während es hier um die Veräußerung \n\nlandwirtschaftlicher Flächen an zwei Nichtlandwirte geht. \n\n12 \n\nff) Schließlich ist das Beschwerdegericht nicht, wie in der Rechtsbe-\n\nschwerdebegründung angenommen wird, von seinem Beschluss vom 17. Juni \n\n2002 (7 W 1/02 (L), RdL 2003, 22) abgewichen - was ohnehin keine Divergenz \n\ni.S. von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG wäre -, indem es \"ohne nachvollziehbaren und \n\nbelastbaren Sachvortrag\" einen dringenden Aufstockungsbedarf des Landwirts \n\nH. angenommen habe. Richtig ist vielmehr, dass das Beschwerdegericht sei-\n\nnen Erwägungen zu der ungesunden Bodenverteilung in Übereinstimmung mit \n\nseiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, dass in jedem Einzelfall \n\nein individuelles dringendes Aufstockungsbedürfnis des erwerbswilligen Land-\n\nwirts festgestellt werden muss. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechts-\n\nmittel unter Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten der Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzu-\n\nerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrens-\n\nbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Otterndorf, Entscheidung vom 03.12.2007 - 9b Lw 60/07 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2008 - 7 W 6/08 (L) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/blw-23-08","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/blw-23-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__23-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:13.191422+00:00"}}