{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__12-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"BLw 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 12/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 21. April 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der \n\nBeteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 20. April 1994 übergab der Beteiligte zu 2 \n\nseinen in W. (Niedersachsen) belegenen, damals als Hof im Sinne \n\nder Höfeordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn \n\n(Übernehmer). In dem Vertrag wurde für den Beteiligten zu 2 und seine Ehe-\n\nfrau ein Altenteil vereinbart und in das Grundbuch eingetragen, das der Über-\n\nnehmer seinen Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zu gewähren \n\nhatte. \n\n2 \n\nDer Übernehmer verstarb im Jahre 1999 und wurde von einer Erbenge-\n\nmeinschaft aus dessen Ehefrau und den Kindern, u.a. der Beteiligten zu 1, be-\n\nerbt. Mit notariellem Vertrag vom 10. August 2004 wurde eine nicht bebaute \n\nTeilfläche zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf die Beteiligte \n\nzu 1 übertragen, die eine Teilfläche hiervon mit notariellem Vertrag vom \n\n5. November 2004 an die Stadt W. zur Nutzung als Bauland verkauf-\n\nte und sich in dem Vertrag verpflichtete, die Freistellung des Kaufgrundstücks \n\nvon der Belastung mit dem Altenteil herbeizuführen. \n\n3 \n\nDer Beteiligte zu 2 und dessen Ehefrau lehnten das ab. In einem voran-\n\ngegangen gerichtlichen Verfahren, das die Beteiligte zu 1 mit Ermächtigung der \n\nanderen Miterben durchführte, wurden der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau \n\ndurch Beschluss des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) dazu verpflichtet, \n\ndas im Kaufvertrag mit der Stadt bezeichnete Teilgrundstück aus der Haftung \n\nfür das Altenteilsrecht zu entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diese \n\nEntscheidung an das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) blieb ohne Er-\n\nfolg. \n\n4 \n\nIn diesem Verfahren hat die Beteiligte zu 1 für die Erbengemeinschaft \n\nvon dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau beantragt, die Zustimmung zur \n\nLöschung des auf den neu gebildeten Grundstücken eingetragenen Altenteils-\n\nrechts zu erklären und die Pfandentlassung zu bewilligen. Das Amtsgericht \n\n(Landwirtschaftsgericht) hat nach dem Antrag entschieden. Das Oberlandesge-\n\nricht (Landwirtschaftssenat) hat die von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehe-\n\nfrau eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu \n\n2 und seine nach Anhängigkeit des Rechtsmittels verstorbene Ehefrau Rechts-\n\nbeschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Der Beklagte zu 2 führt das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem \n\nTod seiner Ehefrau allein fort. \n\n6 \n\na) Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Die Bestimmungen der Zivilpro-\n\nzessordnung über die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens \n\n(§§ 239 ff. ZPO) sind in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegen-\n\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. \n\nBayObLGZ 1963, 110, 119; 1964, 433, 435; OLG München RdL 1961, 204; \n\nOLG Hamm BB 1970, 104; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815, 816; OLG \n\nNaumburg NJW-RR 2004, 1349; v. König/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3. \n\nAufl., vor §§ 8 bis 18 Rdn. 35; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 115), \n\nwas auch für die nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über die gerichtli-\n\nchen Verfahren in Landwirtschaftssachen zu erledigenden Streitsachen gilt \n\n(OLG München, aaO; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 97; v. Kö-\n\nnig/v. Schuckmann, aaO). \n\n7 \n\nDie durch die Einlegung eines Rechtsmittels erlangte Rechtsstellung \n\ngeht in den FGG-Verfahren mit dem Tode des bisherigen Beschwerdeführers \n\ngrundsätzlich ohne weiteres auf dessen Rechtsnachfolger über (BayObLGZ \n\n1964, 433, 435). Wer das ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das \n\nvon dem Gericht von Amts wegen zu prüfen und zu ermitteln ist (vgl. Bay-\n\nObLGZ 1963, 110, 119; OLG München RdL 1961, 204; OLG Zweibrücken \n\nNJW-RR 2000, 815, 816; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., aaO; einschränkend \n\nfür die Antragsverfahren v. König/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Aufl., vor \n\n§§ 8 bis 18 Rdn. 37, die hier nur eine Berechtigung, aber keine Pflicht des Ge-\n\nrichts zur Ermittlung des Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Beteiligten an-\n\nnehmen). \n\n8 \n\n9 \n\nb) Der Beteiligte zu 2 ist nach dem Tode seiner Ehefrau Inhaber des \n\neingetragenen Rechts und daher nur noch allein am Verfahren beteiligt. \n\naa) Das Altenteil (bestehend aus dem Wohnungsrecht, dem Mitbenut-\n\nzungsrecht an dem Stallgebäude und der Garage, den Ansprüchen auf Pflege, \n\nauf ein Bartaschengeld und auf Beförderung) ist nach dem notariellen Vertrag \n\nvom 20. April 1994 als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestellt und mit \n\ndiesem Inhalt auch in das Grundbuch eingetragen worden. Eine Bestellung ei-\n\nnes dinglichen Rechts als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB ist zulässig; \n\nder Tod eines der Berechtigten hat zur Folge, dass das Recht bis zum Tode \n\ndes anderen Berechtigten bestehen bleibt (vgl. BGHZ 46, 253, 259 f.). \n\n10 \n\nbb) Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass wegen der vereinbar-\n\nten Ansprüche auf ein standesgemäßes, ortsübliches Begräbnis und auf Grab-\n\npflege insoweit kein auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränktes dingli-\n\nches Recht vorgelegen habe und im Grundbuch deshalb fehlerhaft eine Lö-\n\nschungserleichterung nach § 23 Abs. 2 GBO durch Vorlage der Sterbeurkunde \n\neingetragen worden sei (vgl. dazu: BayObLGZ 1983, 113, 117), ist dem schon \n\ndeshalb nicht zu folgen, weil diese Ansprüche nach dem notariellen Vertrag \n\nausdrücklich nicht dinglich gesichert, sondern nur schuldrechtlich vereinbart \n\nwurden. Aus diesen Ansprüchen folgt daher auch keine Berechtigung an dem \n\neingetragenen Recht, zu dessen Löschung der Beteiligte zu 2 und dessen ver-\n\nstorbene Ehefrau verurteilt worden sind. \n\n11 \n\nIm Übrigen wäre selbst in diesem Fall von einer Rechtsnachfolge des \n\nBeteiligten zu 2 in diese Ansprüche der Beteiligten zu 3 auszugehen, da nach \n\ndem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Antragsteller sich die Eheleute nach \n\n§§ 2265, 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig als Erben eingesetzt haben. \n\n12 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist als unzulässig zu ver-\n\nwerfen, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 \n\nLwVG) und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegt, in denen eine \n\nRechtsbeschwerde auch ohne eine solche Zulassung stattfindet. \n\n13 \n\na) Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht nach \n\n§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, da es sich nicht um die Unzulässigkeit der \n\nBeschwerde handelt. \n\n14 \n\naa) Eine Rechtsbeschwerde ist zwar nach dieser Vorschrift nicht nur \n\ndann statthaft, wenn die (sofortige) Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers \n\ngegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzulässig verworfen worden ist, \n\nsondern auch dann, wenn das Beschwerdegericht über die Beschwerde eines \n\nanderen Beteiligten in der Sache entschieden hat, obwohl es nach der Ansicht \n\ndes Rechtsbeschwerdeführers dessen Rechtsmittel als unzulässig hätte ver-\n\nwerfen müssen (Senat, Beschl. v. 20. Februar 1968, V BLw 34/37, RdL 1968, \n\n97, 98; Beschl. v. 20. März 1989, BLw 11/88, NJW-RR 1989, 768; Beschl. v. \n\n2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 135 - std. Rspr.). Schließlich wird die \n\nRechtsbeschwerde auch ohne Zulassung nach dieser Vorschrift als statthaft \n\nangesehen, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel wegen fehlender \n\nBeschwerdeberechtigung als unbegründet abgewiesen hat, obwohl es bei rich-\n\ntiger Behandlung die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde als unzulässig \n\nhätte verwerfen müssen (BayObLG RdL 1955, 249, 250; Barnstedt/Steffen, \n\nLwVG, 7. Aufl., § 24 Rdn. 45.). \n\n15 \n\nbb) Hier liegt jedoch keiner dieser Fälle vor. Das Beschwerdegericht hat \n\ndie sofortige Beschwerde weder als unzulässig verworfen noch mangels Be-\n\nschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 (und seiner Ehefrau) zurückgewie-\n\nsen. Die sofortige Beschwerde ist vielmehr deshalb ohne Erfolg geblieben, weil \n\ndas Beschwerdegericht den Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Freigabe der neu \n\ngebildeten Flurstücke von der eingetragenen Belastung mit dem Altenteil für \n\nbegründet erachtet hat. \n\n16 \n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht \n\nden Anspruch auf die Zustimmung zur Löschung schon auf Grund der Bindung \n\nan die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren (der sog. präjudiziellen \n\nWirkung der Rechtskraft: in einem Folgeprozess: vgl. dazu: BGH, Urt. v. \n\n14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993; Urt. v. 26. Juni 2003, I ZR \n\n269/00, NJW 2003, 3058, 3059) bejaht und nicht mehr in der Sache geprüft \n\nhat. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht sei \n\nzu Unrecht von einer Identität der Streitgegenstände ausgegangen, wendet sie \n\nsich gegen die Begründung der Entscheidung über den zuerkannten Anspruch \n\nund nicht gegen die - von dem Beschwerdegericht auch nicht verneinte - Be-\n\nrechtigung des Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau zur sofortigen Beschwerde \n\ngegen die erstinstanzliche Entscheidung, die wie das Beschwerdegericht ent-\n\nschieden hat. \n\n17 \n\nb) Eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Richtigkeit der Entschei-\n\ndung über den einem anderen Beteiligten zuerkannten Anspruch wendet, ist \n\njedoch - wenn sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist - \n\nallein unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das \n\nBeschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem \n\nin der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Be-\n\ngründung einer Abweichungsrechtsbeschwerde muss der Rechtsbeschwerde-\n\nführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschie-\n\nden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Ent-\n\nscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die \n\nangefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ \n\n89, 149, 151). An solchen Ausführungen fehlt es hier vollständig. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestim-\n\nmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 30 \n\nAbs. 2 Satz 1 KostO. \n\nKrüger \n\n Lemke \n\n Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 14.01.2008 - 7 Lw 49/07 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2008 - 7 W 24/08 (L) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/blw-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2265","ref_norm":"2265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2269","ref_norm":"2269","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/blw-12-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__12-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:23.720024+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/blw-12-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2009-02-19","dockets":["BLw 12/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2008/BLw__12-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.02.2009 – BLw 12/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/blw-12-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. 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