{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__12-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"LwZR 12/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nLwZR 12/07 \n\nBeschluss \n\nvom \n\n28. November 2008 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November \n\n2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Karle \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirt-\n\nschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Oktober \n\n2007 wird zurückgewiesen; die Beschwerde der Beklagten zu 2 \n\nund 3 wird als unzulässig verworfen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten \n\nals Gesamtschuldner 0,4 v.H.; die restlichen 99,6 v.H. trägt der \n\nBeklagte zu 1. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n948.600 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nA. F. von M. Graf P. , der Schwiegervater der \n\nfrüheren Beklagten zu 2, war Eigentümer mehrerer Güter, die nach 1945 im \n\nZuge der Bodenreform enteignet wurden und bis zur Wiedervereinigung als \n\nvolkseigen gebucht waren. Sein Erbe (und Erbeserbe) war der Ehemann der \n\nfrüheren Beklagten zu 2. Mit schriftlichem Pachtvertrag vom 12. November \n\n1993 pachtete dieser einen Teil der - noch immer landwirtschaftlich genutzten - \n\nehemaligen Gutsflächen von einer Tochtergesellschaft der Treuhandanstalt, als \n\nderen \n\nRechtsnachfolgerin \n\nspäter \n\ndie \n\nB. \n\n GmbH in das bis zum 30. September 2004 befristete Pachtver-\n\nhältnis eintrat. Gleichzeitig gründete er mit dem Beklagten zu 1 die Beklagte \n\nzu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und überließ dieser die Pachtflä-\n\nchen zur Bewirtschaftung. Nach seinem Tod im Sommer 2003 wurde die Ge-\n\nsellschaft mit der früheren Beklagten zu 2 als Erbin fortgesetzt. Die B. kün-\n\ndigte das Pachtverhältnis zum 30. September 2004 und schloss am 16. De-\n\nzember 2004 einen neuen, bis zum 30. September 2005 befristeten Landpacht-\n\nvertrag mit dem Beklagten zu 1. Darin verpflichtete sich dieser im Hinblick auf \n\ndie GAP-Reform, den aus der gepachteten Fläche resultierenden Anteil an Zah-\n\nlungsansprüchen bei Beendigung des Pachtvertrags unentgeltlich auf den nach-\n\nfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Nachdem die B. den Beklagten zu 1 \n\nerfolglos zur Herausgabe aufgefordert hatte, verkaufte sie einen knapp 130 ha \n\ngroßen Teil der Pachtflächen zum Preis von 907.400 € an die Klägerin, die \n\nauch als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. \n\n2 \n\nMit der Klage hat die Klägerin die Herausgabe der ihr übereigneten Flä-\n\nchen und die Feststellung verlangt, dass die Beklagten seit dem 25. Februar \n\n2006 mit der Herausgabe in Verzug und deshalb zum Schadensersatz ver-\n\npflichtet sind. Von dem Beklagten zu 1 hat sie außerdem die Übertragung der \n\nZahlungsansprüche verlangt, die diesem wegen der gepachteten Flächen nach \n\nder Verordnung (EG) 1782/2003 zugewiesen worden sind. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Herausgabe- und \n\ndem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nDagegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung sowie die Beklag-\n\nte zu 3 und die frühere Beklagte zu 2 Anschlussberufung eingelegt. In dem Be-\n\nrufungsverfahren haben die Beklagten Hilfswiderklage erhoben mit dem Antrag \n\nfestzustellen, dass die Klägerin von der B. nicht das Eigentum an den \n\nPachtflächen erworben habe, weil die Auflassung gemäß § 134 BGB nichtig sei. \n\nWenig später ist die frühere Beklagte zu 2 verstorben und von den Beklagten zu \n\n2a und 2b beerbt worden. Die Anschlussberufungen sind in der mündlichen \n\nVerhandlung zurückgenommen worden. Das Oberlandesgericht - Senat für \n\nLandwirtschaftssachen - hat den Beklagten zu 1 zur Übertragung der Zah-\n\nlungsansprüche verurteilt, dessen Berufung einschließlich der Hilfswiderklage \n\nzurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Größe und der \n\nBezeichnung eines herauszugebenden Flurstücks berichtigt. Von den Kosten \n\ndes Berufungsverfahrens hat es 35 % den Beklagten als Gesamtschuldnern \n\nund die restlichen 65 % dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Die Revision hat \n\nes nicht zugelassen. \n\n4 \n\nDagegen richtet sich die im Namen der Beklagten zu 1 und 3 und der \n\nfrüheren Beklagten zu 2 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Nach der Be-\n\nschwerdebegründung, in der nur noch der Beklagte zu 1 als Beschwerdeführer \n\nbezeichnet wird, soll mit der beabsichtigten Revision beantragt werden, nach \n\ndessen Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe das Eigentum an den von \n\nder B. veräußerten Flächen erworben. Der behauptete Restitutionsantrag \n\nder früheren Beklagten zu 2 ändere daran schon deshalb nichts, weil er allen-\n\nfalls ein schuldrechtliches Verfügungsverbot begründet habe, sich aber nicht \n\nauf die dingliche Rechtslage auswirke. Zudem sei eine Restitution der auf be-\n\nsatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Flächen gemäß § 1 Abs. 8 \n\nBuchst. a VermG ausgeschlossen. Verfassungsrechtlich ergebe sich die Be-\n\nstandskraft derartiger Enteignungen aus der Regelung in Art. 143 Abs. 3 GG, \n\ndie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder gegen Art. \n\n79 Abs. 3 GG noch gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoße. Auch die Vor-\n\naussetzungen für eine Rückgabe nach § 3 Abs. 2 StrRehaG in Verbindung mit \n\n§ 1 Abs. 7 VermG lägen nicht vor. Eine strafrechtliche Entscheidung staatlicher \n\ndeutscher Gerichte sei nach dem Vortrag der Beklagten weder ergangen noch \n\ngemäß § 1 StrRehaG aufgehoben worden, und die im Zusammenhang mit der \n\nBodenreform vorgenommene Enteignung sei auch keine strafrechtliche Maß-\n\nnahme, die nach § 1 Abs. 5 StrRehaG wie eine gerichtliche Entscheidung zu \n\nbehandeln wäre. \n\n6 \n\nZum Besitz seien die Beklagten nicht mehr berechtigt, weil ihre Pacht-\n\nverhältnisse mit der B. beendet seien. Insbesondere ergebe sich aus den \n\nvon ihnen vorgetragenen Umständen nicht, dass der Pachtvertrag vom 12. No-\n\nvember 1993 über den 30. September 2004 hinaus verlängert worden wäre. \n\nNach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts bestehe auch kein An-\n\nspruch auf Verlängerung, den sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsste. \n\n7 \n\nDer Beklagte zu 1 sei deshalb sowohl nach § 985 BGB als auch nach \n\n§§ 596 Abs. 1, 593b, 566 BGB zur Herausgabe der Pachtflächen verpflichtet. \n\nDa er sich in Verzug befinde und die B. ihre Ansprüche aus § 280 BGB an \n\ndie Klägerin abgetreten habe, sei auch deren Feststellungsantrag begründet. \n\nDer ebenfalls abgetretene Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche \n\nnach Art. 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 ergebe sich aus der in dem Land-\n\npachtvertrag vom 16. Dezember 2004 getroffenen Vereinbarung. Die Hilfswi-\n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\nderklage des Beklagten zu 1 sei dagegen mangels Feststellungsinteresses un-\n\nzulässig und zudem auch nicht begründet, weil die Auflassung der Pacht-\n\ngrundstücke aus den bereits dargelegten Gründen wirksam sei. \n\nIII. \n\nDie Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist unzulässig. \n\n1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Partei des Beschwerdeverfahrens. Die \n\nNichtzulassungsbeschwerde ist ausdrücklich \"namens und im Auftrag\" sämtli-\n\ncher Beklagter eingelegt worden. Der Wortlaut dieser Erklärung ist eindeutig. \n\nDass die Beklagten zu 2 und 3 mit der Rücknahme ihrer Anschlussberufungen \n\naus dem Berufungsverfahren ausgeschieden sind, rechtfertigt keine abwei-\n\nchende Auslegung. Auch der Umstand, dass in der Beschwerdeschrift noch die \n\nfrühere Beklagte zu 2 als Partei bezeichnet wird, ändert nichts an der Parteistel-\n\nlung ihrer Erben. Denn die frühere Beklagte zu 2 war in dem Berufungsverfah-\n\nren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Ihre Erben sind deshalb \n\ngemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess \n\neingetreten. Die Prozessvollmacht wirkte ihnen gegenüber fort (§ 86 ZPO), und \n\nder Rechtsstreit konnte unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt wer-\n\nden, so dass nur das Urteilsrubrum gemäß § 319 ZPO zu berichtigen ist (vgl. \n\nnur BGHZ 157, 151, 154 f. m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Einlegung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde. Denn gemäß § 81 ZPO umfasst die fortbestehen-\n\nde Prozessvollmacht des Anwalts zweiter Instanz die Befugnis zur Bestellung \n\neines Revisionsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2004, II ZR 247/01, WM \n\n2004, 1138, 1139), und die fehlerhafte Parteibezeichnung kann noch im \n\nRechtsmittelverfahren jederzeit berichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar \n\n2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431). \n\n10 \n\n2. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, obwohl die Beklagten \n\nzu 2 und 3 nur durch die auf der Rücknahme ihrer Anschlussberufung beruhen-\n\nde Kostenentscheidung und allenfalls noch durch die Berichtigung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils beschwert sind, erscheint zweifelhaft. Denn für diese \n\n- nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 319 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss \n\nzu treffenden - Entscheidungen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich \n\nnicht vorgesehen. Ob dies auch dann gilt, wenn das Berufungsgericht - wie \n\nhier - einheitlich durch Urteil entscheidet, bedarf jedoch keiner abschließenden \n\nKlärung, weil die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 bereits aus anderen \n\nGründen unzulässig ist. \n\n11 \n\na) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über-\n\nsteigt allerdings die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Grenze von 20.000 €. \n\nSoweit die Beklagten zu 2 und 3 selbst beschwert sind, ist das zwar nicht \n\nglaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nsind aber die Werte der Beschwer aller Streitgenossen gemäß §§ 2, 5 ZPO zu-\n\nsammenzurechnen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitge-\n\ngenstände handelt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, \n\nNJW 2001, 230, 231 m.w.N. und für das neue Recht BGH, Beschl. v. 25. No-\n\nvember 2003, VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Danach kommt die Be-\n\nschwer des Beklagten zu 1 den Beklagten zu 2 und 3 jedenfalls insoweit zugu-\n\nte, als sie sich aus der Verurteilung zur Übertragung der Zahlungsansprüche im \n\nWert von 36.200 € ergibt. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer-\n\ndewert ist damit bereits erreicht, ohne dass es auf den Wert der eigenen Be-\n\nschwer ankäme. \n\n12 \n\nb) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist aber \n\ndeshalb unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist. \n\n13 \n\nZweifelhaft ist bereits, ob die Beklagten zu 2 und 3 ihre Beschwerde \n\nüberhaupt begründet haben. Denn in der von dem gemeinsamen Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten eingereichten Begründungsschrift wird nur der \n\nBeklagte zu 1 als Beschwerdeführer bezeichnet und nur dessen Rechtsschutz-\n\nziel angegeben. Die Frage, ob es sich gleichwohl um eine gemeinsame Be-\n\nschwerdebegründung aller drei Beklagten handelt, kann jedoch offen bleiben. \n\nDenn selbst wenn die Beschwerde auch für die Beklagten zu 2 und 3 begründet \n\nwerden sollte, sind insoweit jedenfalls die Anforderungen des § 544 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO nicht erfüllt. \n\n14 \n\nNach dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, \n\nauf die er die Beschwerde stützt, darzulegen, also zu benennen und zu deren \n\nVoraussetzungen substantiiert vorzutragen (BGHZ 152, 182, 185; BGH, Beschl. \n\nv. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436). Bei einem teilbaren \n\nStreitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden recht-\n\nlich selbständigen Teil des Streitstoffs ein Zulassungsgrund dargelegt werden. \n\nAndernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde für den nicht begründeten Teil \n\nunzulässig (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rdn. 15). Das ent-\n\nspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bezeich-\n\nnung der Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. nur \n\nBGHZ 22, 272, 278 - zu § 519 ZPO a.F. - und zuletzt BGH, Urt. v. 5. Dezember \n\n2006, VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 m.w.N.), zur Angabe der Revisi-\n\nonsgründe nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 29. November \n\n1990, I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 f. zu § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F.) und \n\nzur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 26 Abs. 2 LwVfG (Senat, \n\nBeschl. v. 28. April 1995, BLw 10/94, MDR 1995, 845; Beschl. v. 26. Oktober \n\n1999, BLw 3/99, WM 2000, 254). Für die Darlegung der Zulassungsgründe \n\nnach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO folgt es zudem aus der Möglichkeit, die Zulas-\n\nsung der Revision auf selbständige Teile des Streitstoffs zu beschränken (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Ihretwe-\n\ngen kann die Nichtzulassungsbeschwerde bei einem teilbaren Streitgegenstand \n\noder bei mehreren Streitgegenständen nur hinsichtlich derjenigen Teile Erfolg \n\nhaben, für die ein Zulassungsgrund dargelegt ist. Für die übrigen Teile ist eine \n\nSachprüfung von vornherein entbehrlich. Denn im Unterschied zum Revisions-\n\nverfahren, für das § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Bindung an die geltend ge-\n\nmachten Revisionsgründe ausschließt, prüft der Bundesgerichtshof im Verfah-\n\nren der Nichtzulassungsbeschwerde nur die in der Beschwerdebegründung \n\ndargelegten Zulassungsgründe (BGHZ 152, 7, 8 f.). \n\n15 \n\nDiese Anforderungen gelten erst recht für die Begründung einer von \n\nmehreren einfachen Streitgenossen eingelegten Beschwerde. Denn nach § 61 \n\nZPO stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbstän-\n\ndig gegenüber. Jeder Streitgenosse führt seinen eigenen Prozess - trotz äußer-\n\nlicher Verbindung der Verfahren - formell und inhaltlich unabhängig von dem \n\nanderen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2003, I ZR 145/00, NJW-RR 2003, 1344). \n\nDie Zulassung der Revision kann daher ohne weiteres auf einen einzelnen \n\nStreitgenossen beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 23. Septem-\n\nber 2004, IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495 m.w.N.). Aus diesem Grund \n\nmuss - auch in einer gemeinsamen Beschwerdebegründung - für jeden Streit-\n\ngenossen zumindest ein Zulassungsgrund dargelegt werden; andernfalls ist \n\nseine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (ebenso - für die Revisionsbe-\n\ngründung - BFH, Urt. v. 31. März 1987, IX R 53/83, zitiert nach Juris). \n\n16 \n\nSo verhält es sich hier. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten \n\nZulassungsgründe betreffen ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zu 1 \n\nund die Zurückweisung seiner Berufung. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 durch \n\ndas Berufungsurteil beschwert sind, also hinsichtlich der Kostenentscheidung \n\nund der Berichtigung des Urteils erster Instanz, wird ein Zulassungsgrund we-\n\nder benannt noch dargelegt, so dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde jeden-\n\nfalls aus diesem Grund unzulässig ist. \n\nIV. \n\n17 \n\nDie Beschwerde des Beklagten zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet. \n\nDie Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzli-\n\ncher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des \n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n18 \n\n1. Der Beklagte zu 1 macht in erster Linie geltend, die Sache habe \n\ngrundsätzliche Bedeutung, weil sie die folgenden höchstrichterlich noch nicht \n\nentschiedenen Rechtsfragen aufwerfe: \n\n\"Handelte es sich bei den Bodenreform-Vorschriften in den ehemaligen \nLändern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands um politische \nAusnahmegesetze iSd. Ausführungen in BGHZ 9, 34, 44? Zielten diese \nBestimmungen darauf ab, die Normadressaten aus der sozialen Frie-\ndensordnung auszugrenzen iSd. Ausführungen in BGHZ 16, 350, 353? \n\nWaren die Opfer der sog. Bodenreform Opfer von Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit im Sinne des Londoner Vier-Mächte-Abkommens vom \n08.08.1945 erfolgten Definition? \n\nIst die Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Identität mit dem Deut-\nschen Reich und im Hinblick darauf, dass die Deutsche Demokratische \nRepublik aus der Sicht der Bundesrepublik nicht Ausland war, nach dem \nBeitritt der Deutschen Demokratischen Republik originär verantwortlich \nfür die Restitution? \n\nIst die Veräußerung von Grundeigentum, das während der Besatzungs-\nzeit in der sowjetisch besetzten Zone im Zusammenhang mit Verbre-\nchen gegen die Menschlichkeit, also im Rahmen einer schweren Verlet-\nzung zwingenden Völkerrechts, entzogen worden ist und nach der Wie-\ndervereinigung der öffentlichen Hand zugefallen ist, an einen Dritten \nnichtig gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB?\" \n\nDas führt nicht zur Zulassung der Revision. \n\na) Zweifelhaft ist bereits, ob die geltend gemachte Grundsatzbedeutung \n\nhinreichend dargelegt ist (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dazu muss der Beschwer-\n\ndeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klä-\n\nrungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hin-\n\nausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu er-\n\nforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite \n\ndie betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291). \n\nDiesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nDie Entscheidungserheblichkeit der einzelnen Zulassungsfragen wird \n\ndort nicht erörtert. In einem Schlussabschnitt über die ‚Erheblichkeit der Rügen’ \n\nfindet sich lediglich die pauschale und auf alle geltend gemachten Zulassungs-\n\ngründe bezogene Behauptung, ‚das Berufungsurteil beruhe auf dem gerügten \n\nRechtsfehler’ und ‚der Rechtsfehler sei auch entscheidungserheblich’ (BB 15). \n\n22 \n\nDie Klärungsbedürftigkeit der Zulassungsfragen begründet die Be-\n\nschwerde mit dem - ihrer Ansicht nach beschränkten - Gegenstand der dem \n\nBerufungsurteil zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungs-\n\ngerichts zum Restitutionsausschluss bei besatzungsrechtlichen und besat-\n\nzungshoheitlichen Enteignungen. Das Bundesverfassungsgericht habe sich nur \n\nmit der Wiedergutmachung von Vermögensunrecht befasst und nur deren Aus-\n\nschluss für verfassungs- und völkerrechtskonform erklärt. Noch nicht entschie-\n\nden sei dagegen, ob eine Verpflichtung zur Restitution dann bestehe, wenn sich \n\nder Eigentumszugriff - wie bei der Bodenreform - als Nebenfolge (BB 5) bzw. \n\nBestandteil (BB 7) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, die Be-\n\ntroffenen also das Opfer von \"Unrecht anderer Art\" (BVerfGE 94, 12, 45) ge-\n\nworden seien. Auch hier geht die Beschwerde nicht konkret auf die einzelnen \n\nZulassungsfragen ein. Sie zeigt auch nicht auf, dass diese Fragen umstritten \n\noder aus anderen Gründen zweifelhaft wären. Stattdessen beschränkt sie sich \n\nauf den Hinweis, dass eine andere Rechtsfrage bislang ungeklärt sei. Diese \n\nFrage - nach der Restitution bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit - wird \n\naber gerade nicht aufgeworfen. Sie wäre auch nicht entscheidungserheblich, \n\nweil ein Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG mit der Veräu-\n\nßerung der Pachtflächen erloschen wäre (vgl. BGHZ 151, 24, 25). \n\n23 \n\nDanach wäre der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung nur dann \n\nhinreichend dargelegt, wenn die Entscheidungserheblichkeit und die Klärungs-\n\nbedürftigkeit aller oder zumindest einzelner Zulassungsfragen ausnahmsweise \n\nkeiner besonderen Darlegung bedürften (vgl. etwa BGHZ 159, 135, 138 und \n\nBGH, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 9/03, NJW 2003, 3765 - beide zu \n\n§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ob dies der Fall ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber \n\nkeiner Entscheidung. Denn auch die dann erforderliche Sachprüfung führt nicht \n\nzur Zulassung der Revision. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gehören \n\ndie Bodenreformenteignungen nämlich zum Gegenstand der von dem Beru-\n\nfungsgericht zutreffend referierten und ausgewerteten Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts, und danach sind die Zulassungsfragen teils nicht \n\nmehr klärungsbedürftig und im Übrigen nicht entscheidungserheblich. \n\n24 \n\nb) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame \n\nErklärung zurückgehende, durch deren Übernahme in den Einigungsvertrag \n\nund später durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte \n\nund in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss \n\nfür besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79 \n\nAbs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDarüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine \n\nPflicht zur Rückgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums \n\nweder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch aus der Europäi-\n\nschen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff. \n\nund 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.). \n\nBeides hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Entschei-\n\ndung der Großen Kammer vom 2. März 2005 (NJW 2005, 2530, 2532 f. und \n\n2535) bestätigt und damit zugleich eine frühere Entscheidung der Europäischen \n\nKommission für Menschenrechte (NJW 1996, 2291 ff.) bekräftigt. \n\n25 \n\nDie im Zuge der Bodenreform durchgeführten Enteignungen sind Ge-\n\ngenstand all dieser Entscheidungen. Das ergibt sich schon daraus, dass sämtli-\n\nche Verfahren - zumindest auch - von Bodenreformopfern oder deren Erben \n\nbetrieben wurden, um die Rückgabe der Bodenreformgrundstücke zu erreichen. \n\nZudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Euro-\n\npäische Gerichtshof für Menschenrechte darum als ‚Grundsatzentscheidungen \n\nzur Bodenreform’ qualifiziert (aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrücklich klargestellt, \n\ndass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge \n\nder Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.). \n\nGemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG steht somit bindend fest, dass der Restitutions-\n\nausschluss auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerwGE 99, \n\n268, 269). Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht sind dem \n\ngefolgt (vgl. nur BGHZ 133, 98, 106 und BVerwG, aaO). \n\n26 \n\nDas Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\nInsbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit der Wieder-\n\ngutmachung von reinem Vermögensunrecht befasst, sondern auch berücksich-\n\ntigt, dass die Bodenreformenteignungen in der Regel mit einem Kreisverweis \n\nverbunden waren, keiner gerichtlichen Kontrolle unterlagen und nicht selten zur \n\nVertreibung der Betroffenen führten (BVerfGE 84, 90, 97; 112, 1, 5). Mit einer \n\nrechtlichen Bewertung dieser Umstände hat es sich zwar zunächst zurück-\n\ngehalten. In einer anderen Entscheidung (VIZ 2001, 228, 230) hat es dann aber \n\nzum Ausdruck gebracht, dass es die Bodenreformenteignungen für ein großes \n\nUnrecht hält, und der Einschätzung zugestimmt, dass diese Maßnahmen der \n\npolitischen Verfolgung der Betroffenen dienten, deren Menschenwürde verletz-\n\nten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unverein-\n\nbar sind. Trotzdem hält es weiter daran fest, dass dieses Unrecht nicht durch \n\nRestitution, sondern nur im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleis-\n\ntungsgesetzes wiedergutzumachen ist (BVerfG, aaO, 230; vgl. auch BVerfGE \n\n112, 1, 37 ff.). \n\n27 \n\nDas schließt auch die - von der Beschwerde (BB 6 f.) für völkerrechtlich \n\ngeboten erachtete - Auslegung aus, nach der die Bodenreformenteignungen \n\nnicht unter den in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung geregelten Restitutions-\n\nausschluss fallen, sondern zu den Vermögenseinziehungen im Zusammenhang \n\nmit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gehören sollen, deren Korrektur in Nr. 9 \n\nder Gemeinsamen Erklärung vorgesehen ist. Die hierfür angeführten Äußerun-\n\ngen des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedergutmachung von Unrecht ande-\n\nrer Art (BVerfGE 94, 12, 45) und von schweren Menschenrechtsverletzungen \n\nder sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 101, 239, 268 f.) betreffen zwar \n\ndie auf Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung zurückgehende Regelung der §§ 3 \n\nAbs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG, sie beziehen sich \n\naber gerade nicht auf die Bodenreformenteignungen. Für diese hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht (VIZ 2004, 18, 19) vielmehr ausdrücklich klargestellt und \n\ngebilligt, dass die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht \n\nkeine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz errei-\n\nchen können (ebenso EGMR, aaO, 2534; OLG Dresden, VIZ 2004, 550 f. und \n\n551 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 9. August 2007, 1 Ws Reh 135/07, zitiert \n\nnach Juris; a.A. Gertner, ZOV 2003, 298 ff.; IFLA 2007, 109, 116 ff.) und \n\nzugleich nach § 1 Satz 3 VwRehaG von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-\n\nrung ausgenommen sind (vgl. dazu BVerwG, VIZ 2002, 461 f., aber auch \n\nBVerwG, ZOV 2007, 67 f.: Ausschluss schon nach § 1 Satz 2 VwRehaG). \n\n28 \n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, die eine Durchbrechung des Re-\n\nstitutionsausschlusses rechtfertigen könnten (dazu BVerfGE 94, 12, 33), macht \n\ndie Beschwerde nicht geltend. \n\n29 \n\n30 \n\nc) Für die einzelnen Zulassungsfragen ergibt sich aus den Grundsatzent-\n\nscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Folgendes: \n\naa) Mit der Frage, ob es sich bei den Bodenreformverordnungen um \n\nAusnahmegesetze zur Ausgrenzung einer bestimmten Personengruppe han-\n\ndelt, verweist die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzu § 3 der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. No-\n\nvember 1941. Für diese Vorschrift, nach der das Vermögen ins Ausland geflo-\n\nhener Juden dem Reich verfiel, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass \n\nsie ein derartiges Ausnahmegesetz und als solches niemals Recht, sondern \n\nvon Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht war (BGHZ 9, 34, 44; \n\n16, 350, 353 f.). Die Beschwerde meint nun, es sei zu klären, ob das auch für \n\ndie im Herbst 1945 erlassenen Bodenreformverordnungen gilt. \n\n31 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befasst. \n\nOb sie darum höchstrichterlicher Klärung bedarf, kann hier dahingestellt blei-\n\nben. Die Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Restitutionsausschluss ver-\n\nfassungsgemäß, obwohl die von ihm erfassten Bodenreformenteignungen ein \n\ngroßes Unrecht und mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unver-\n\neinbar sind. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Sowjetunion ihre Zustim-\n\nmung zur Wiedervereinigung - jedenfalls nach der pflichtgemäßen Einschät-\n\nzung der Bundesregierung - von der Unumkehrbarkeit und Unüberprüfbarkeit \n\nder von ihr zu verantwortenden Enteignungen abhängig gemacht hatte \n\n(BVerfGE 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.). Damit wäre es unvereinbar, diese Ent-\n\neignungen an dem seinerzeitigen oder heutigen Recht zu messen und danach \n\nüber ihre Wirksamkeit zu befinden. Denn die von der Sowjetunion reklamierte \n\nabsolute Bestandskraft der von ihr zu verantwortenden Enteignungen weist \n\nFehler, gleich welcher Art sie waren, der nicht korrigierbaren Machtausübung \n\nder Militäradministration zu (BGHZ 131, 169, 173 f.). \n\n32 \n\nbb) Der völkerstrafrechtliche Tatbestand des Verbrechens gegen die \n\nMenschlichkeit, der erstmals in Art. 6 Buchst. c des Londoner Statuts für den \n\nInternationalen Militärgerichtshof in Nürnberg definiert wurde, ist nach der von \n\nder Beschwerde zugrunde gelegten Fassung des deutschen Völkerstrafgesetz-\n\nbuchs vom 26. Juni 2002 unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter \"im Rah-\n\nmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölke-\n\nrung … eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr \n\naus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen \n\nGründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemei-\n\nnen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegen-\n\nde Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt\" (Art. 7 Abs. 1 \n\nNr. 10 VStGB; ähnlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. h IStGH-Statut). Ob die Bodenre-\n\nform unter diesen Tatbestand fällt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht ent-\n\nschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berichtet in seiner \n\nEntscheidung vom 2. März 2005 (aaO, 2531) zwar von einer entsprechenden \n\nRüge der damaligen Beschwerdeführer; in der Begründung geht er aber nicht \n\nausdrücklich auf sie ein. \n\n33 \n\nDie zweite Zulassungsfrage ist also ebenfalls ungeklärt. Auch sie ist aber \n\nnicht entscheidungserheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 35 ff.; a.A. wiederum Gertner \n\nIFLA 2007, 109, 115 f.) lässt sich aus dem Völkerrecht selbst dann keine Resti-\n\ntutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen \n\nEnteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht verstießen. Aus Art. 53 \n\nder Wiener Vertragsrechtskonvention und den Regeln der International Law \n\nCommission (ILC) zum Recht der Staatenverantwortlichkeit ergibt sich nämlich \n\nnicht, dass die Enteignungen unter dieser Voraussetzung als nichtig zu behan-\n\ndeln wären. Die Bundesrepublik Deutschland wäre vielmehr nur zur erfolgsbe-\n\nzogenen Zusammenarbeit verpflichtet, um einen Zustand näher am Völkerrecht \n\nzu erreichen. Dieser Pflicht ist sie dadurch nachgekommen, dass sie die deut-\n\nsche Vereinigung auf dem Verhandlungsweg friedlich herbeigeführt hat. \n\n34 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich das Bundesverfas-\n\nsungsgericht auch bei dieser völkerrechtlichen Beurteilung nicht auf die Wie-\n\ndergutmachung reinen Vermögensunrechts beschränkt, sondern ausdrücklich \n\nnicht ausgeschlossen, dass Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht \n\nelementaren Rechtsgrundsätzen widersprachen, weil sie sich ohne Differenzie-\n\nrung nach individueller Verantwortung gegen eine als ‚Klassenfeind’ bezeichne-\n\nte Personengruppe richteten und auf deren wirtschaftliche oder gar physische \n\nVernichtung zielten. Es hat solche Handlungen aber für unerheblich erklärt, weil \n\nes nach seiner Rechtsprechung gerade nicht darauf ankommt, wo die Grenzen \n\nder Kompetenz zur Gestaltung des Besatzungsregimes verlaufen und ob sie \n\nüberschritten worden sind (BVerfGE 112, 1, 31). \n\n35 \n\ncc) Die dritte Zulassungsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass die Bundesrepublik \n\nDeutschland für die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteig-\n\nnungen der Jahre 1945 bis 1949 ebenso wenig verantwortlich ist wie für Maß-\n\nnahmen ausländischer Staatsgewalten (BVerfGE 84, 90, 122 f.; 112, 1, 29; \n\nebenso EGMR, aaO, 2532 f. sowie EKMR, aaO, 2291 und 2292). Es hat des-\n\nhalb eine völkerrechtliche Restitutionspflicht, die nach Art. 35 der ILC-Regeln \n\nnur den verantwortlichen Staat selbst trifft, verneint und lediglich die Verpflich-\n\ntungen anerkannt, welche nach Art. 41 der ILC-Regeln aus der schweren Ver-\n\nletzung zwingenden Völkerrechts durch einen ausländischen Staat resultieren. \n\n36 \n\ndd) Auch die vierte Zulassungsfrage bedarf keiner Klärung. Das Bundes-\n\nverfassungsgericht hat zwar nur entschieden, dass die Bundesrepublik \n\nDeutschland völkerrechtlich nicht zur Rückgabe der im Zuge der Bodenreform \n\nenteigneten Grundstücke verpflichtet ist. Damit steht aber zugleich außer Zwei-\n\nfel, dass das Völkerrecht die Veräußerung dieser Grundstücke nicht verbietet. \n\nDenn ein solches Verbot könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die ge-\n\nschuldete Rückgabe der Grundstücke durch deren Veräußerung vereitelt wird. \n\nEs setzt damit eine bestehende Restitutionspflicht voraus. \n\n37 \n\nDass dies in Rechtsprechung oder Literatur umstritten wäre, ist nicht er-\n\nsichtlich. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Frage aus anderen \n\nGründen zweifelhaft und darum klärungsbedürftig wäre. Sie macht in erster Li-\n\nnie geltend, mit der Veräußerung von Bodenreformgrundstücken an beliebige \n\nDritte bereichere sich die Bundesrepublik Deutschland an einem von deutschen \n\nBehörden begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und perpetuiere \n\nzugleich das von diesen geschaffene Unrecht. Die Veräußerung sei daher \n\n– wie bei der Hehlerei (§ 259 StGB) – gemäß § 134 BGB oder zumindest ge-\n\nmäß § 138 BGB nichtig. Diese Argumentation widerspricht nicht nur der eindeu-\n\ntigen Wertung des Gesetzgebers, der selbst bestehende Restitutionsansprüche \n\nnur durch den schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 \n\nVermG und gerade nicht durch ein relatives oder gar durch ein absolutes, nach \n\n§ 134 BGB zu behandelndes Veräußerungsverbot geschützt hat (vgl. dazu nur \n\nBGHZ 124, 147, 149 f.), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts zu dem völkerrechtlichen Bereicherungsverbot (BVerfGE 112, 1, \n\n37 ff.). Danach ist die Pflicht, sich nicht an einem fremden Völkerrechtsverstoß \n\nzu bereichern, nicht zwingend auf eine Rückgabe der wiedererlangten Vermö-\n\ngensgegenstände an die Alteigentümer gerichtet. Verlangt wird vielmehr nur ein \n\ninsgesamt hinreichendes Niveau der Auskehrung, bei deren Durchführung der \n\nStaat auch weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen kann. \n\nDieser Anforderung hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass des \n\nEntschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes und andere Leistungen ge-\n\nnügt. \n\n38 \n\nSoweit die Beschwerde die Nichtigkeit der Veräußerung von Bodenre-\n\nformgrundstücken aus einem Verstoß gegen §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7 \n\nVermG herleiten will, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Denn zum einen \n\nkönnen diese Vorschriften schon deshalb nicht als Verbotsgesetze nach § 134 \n\nBGB ausgelegt werden, weil auch der aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung \n\nresultierende Restitutionsanspruch unter § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG fällt und da-\n\nmit gerade nicht durch ein absolutes Veräußerungsverbot geschützt wird. Zum \n\nanderen können die Opfer der Bodenreform nach der Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts ohnehin keine strafrechtliche Rehabilitierung errei-\n\nchen (s.o. vor c), so dass die Veräußerung von Bodenreformgrundstücken auch \n\nnicht gegen §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7 VermG verstößt. \n\n39 \n\n2. Wegen derselben vier Rechtsfragen macht die Beschwerde auch den \n\nZulassungsgrund der Rechtsfortbildung geltend. Auf dessen Voraussetzungen \n\ngeht sie nicht näher ein (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie sind auch nicht erfüllt. \n\nDenn die Zulassungsfragen sind aus den dargestellten Gründen entweder nicht \n\nentscheidungserheblich, oder sie geben keine Veranlassung, höchstrichterliche \n\nLeitsätze aufzustellen, weil das Bundesverfassungsgericht schon genügend \n\nrichtungsweisende Orientierungshilfen gegeben hat. \n\n40 \n\n3. a) Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung macht die Beschwerde zunächst unter dem Gesichtspunkt der Divergenz \n\ngeltend. Sie rügt, das Berufungsurteil weiche von den bereits erwähnten Ent-\n\nscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 3 der 11. Durchführungsverordnung \n\nzum Reichsbürgergesetz ab. Denn es beruhe \"auf folgendem Rechtssatz: Die \n\nAufrechterhaltung der Enteignung verstößt nicht gegen völkerrechtliche Grund-\n\nsätze\" (BB 13). \n\n41 \n\nDie Voraussetzungen einer Divergenz (dazu BGHZ 152, 182, 186; 154, \n\n288, 292 f.) sind damit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Denn zum \n\neinen ist die dem Berufungsgericht zugeschriebene Aussage kein abstrakter \n\nRechtssatz, sondern das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses. Zum anderen \n\nzeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern diese Aussage von den naturrechtlich \n\nbegründeten Rechtssätzen abweicht, aus denen der Bundesgerichtshof in den \n\nVergleichsentscheidungen die Nichtigkeit der NS-Verordnung über den Verfall \n\njüdischen Vermögens hergeleitet hat. \n\n42 \n\nDie behauptete Divergenz besteht auch nicht. Die Vergleichsentschei-\n\ndungen beruhen auf dem Rechtssatz, dass politische Ausnahmegesetze, die \n\nsich gegen eine ausschließlich nach ihrer Rasse abgegrenzte Personengruppe \n\nrichten und deren Vermögen für verfallen erklären, wegen ihres den Grunder-\n\nfordernissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsge-\n\nhalts als von vornherein nichtig anzusehen sind. Hiervon weicht das Berufungs-\n\ngericht selbst dann nicht ab, wenn man mit der Beschwerde unterstellt, dass \n\nauch die Bodenreformverordnungen den Grunderfordernissen jeder rechtsstaat-\n\nlichen Ordnung widersprechen, und gleichzeitig davon absieht, dass sie nicht \n\nrassistisch, sondern politisch motiviert sind und das Vermögen der Betroffenen \n\nauch nicht für verfallen erklären, sondern deren gesondert zu vollziehende Ent-\n\neignung anordnen. Denn das Berufungsgericht geht lediglich davon aus, dass \n\ndie besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen der Jahre \n\n1945 bis 1949 kraft Verfassungsrechts Bestand haben (BU 11). Es bejaht also \n\nnicht etwa die Wirksamkeit rechtsstaatswidriger Ausnahmegesetze oder Ent-\n\neignungen, sondern stützt sich auf Art. 143 Abs. 3 GG, der für die hier zu beur-\n\nteilenden Eingriffe in das Eigentum bestimmt, dass sie ungeachtet ihrer mögli-\n\nchen Rechtswidrigkeit als unüberprüfbar und unumkehrbar hinzunehmen sind. \n\n43 \n\nb) Die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hält \n\ndie Beschwerde ferner deshalb für erforderlich, weil das Berufungsgericht die \n\nVerhandlung nicht - wie von den Beklagten beantragt - gemäß § 148 ZPO aus-\n\ngesetzt hat. Dadurch habe es die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf ef-\n\nfektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs verletzt. Denn es habe eine Prognose über den Ausgang eines vorgreif-\n\nlichen Rechtsstreits (12 U 12/06) angestellt, ohne die Akten beizuziehen und \n\nauf den Vortrag der dortigen Klägervertreter zu der angekündigten Entschei-\n\ndung nach § 522 Abs. 2 ZPO einzugehen. \n\n44 \n\nDie Darlegung der damit geltend gemachten Zulassungsgründe genügt \n\nden Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schon deshalb nicht, weil sie \n\ndas Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, die Zulassungsvoraussetzungen \n\nallein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils zu prüfen \n\n(vgl. BGHZ 152, 182, 185). Das gilt zum einen für die behauptete Verletzung \n\nvon Art. 103 Abs. 1 GG. Denn die Beschwerde referiert weder den als übergan-\n\ngen gerügten Sachvortrag noch macht sie Umstände deutlich, die darauf \n\nschließen lassen könnten, dass dieser Vortrag entweder überhaupt nicht zur \n\nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden wäre. \n\n(vgl. BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-\n\nRR 2007, 1435, 1436). Zum anderen lässt sich auch nicht feststellen, ob die \n\nunterbliebene Aussetzung die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf effekti-\n\nven Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt. Denn dazu müsste zu-\n\nnächst geklärt werden, ob das einfache Recht die Aussetzung überhaupt zu-\n\nlässt. Dem Berufungsurteil lässt sich jedoch nicht einmal der Gegenstand des \n\nangeblich vorgreiflichen Rechtsstreits entnehmen, und die Beschwerde deutet \n\nlediglich an, dass in diesem Prozess darüber gestritten wird, ob die B. das \n\nPachtverhältnis - gemeint ist wohl: aus dem Pachtvertrag vom 12. November \n\n1993 - wirksam gekündigt hat. Auch aus dem von ihr erwähnten Schriftsatz vom \n\n14. September 2007 ergibt sich nur, dass das Parallelverfahren eine Klage der \n\nfrüheren Beklagten zu 2 gegen die B. zum Gegenstand und mit der Frage \n\nzu tun hat, ob das zwischen diesen Parteien bestehende Pachtverhältnis bis \n\nzum 30. September 2010 verlängert worden ist. Das genügt nicht, um die nach \n\n§ 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit feststellen zu können. Sollte sich das \n\nParallelverfahren auf die in dem Schriftsatz erwähnte Klage beschränken, hätte \n\nes schon deshalb keine präjudizielle Bedeutung, weil die B. an dem hier zu \n\nbeurteilenden Rechtsstreit nie beteiligt war und auch die Erben der früheren \n\nBeklagten zu 2 mit der Rücknahme der Anschlussberufung aus dem Beru-\n\nfungsverfahren ausgeschieden sind. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wäre \n\ndann nicht einmal zulässig (vgl. BGHZ 162, 373, 375 f.) und erst recht nicht von \n\nVerfassungs wegen geboten. \n\n45 \n\n5. Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend. Ins-\n\nbesondere rügt sie nicht, dass das Berufungsgericht die Hilfswiderklage wegen \n\nfehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Daher kann \n\noffen bleiben, ob diese Argumentation die Zulassung zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen würde, weil ihr erkennbar der \n\n- unrichtige (vgl. BGHZ 69, 37, 41) - Obersatz zugrunde liegt, dass die Zwi-\n\nschenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO neben der Vorgreiflichkeit des \n\nfestzustellenden Rechtsverhältnisses auch noch ein besonderes Feststellungs-\n\ninteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO voraussetzt. \n\nV. \n\n46 \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat den Beklagten im \n\nVerhältnis ihrer Beteiligung auferlegt (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO). \n\nVI. \n\n47 \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem \n\nUmfang, in dem das Berufungsurteil mit der beabsichtigten Revision angegriffen \n\nwerden sollte (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG). Das sind hier 948.600 €. \n\n48 \n\nDavon entfallen 36.200 € auf die Verurteilung zur Übertragung der Zah-\n\nlungsansprüche, die der Senat nach den Angaben der Klägerin mit 500 € pro \n\nHektar bewertet, und weitere 5.000 € auf den von dem Berufungsgericht bestä-\n\ntigten Feststellungsausspruch (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO). \n\n49 \n\nHinzu kommen 907.400 € für die Abweisung der Hilfswiderklage. Die mit \n\nihr erstrebte Feststellung, dass die Klägerin das Eigentum an den Pachtflächen \n\nnicht erworben habe, fällt unter § 6 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur \n\nfür Besitz-, sondern erst recht für Eigentumsstreitigkeiten (vgl. nur BGH, Beschl. \n\nv. 12. September 2000, X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 und MünchKomm-\n\nZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 6 Rdn. 6 m.w.N.). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG \n\nist sie insoweit auch für den Gebührenstreitwert maßgeblich (BGH, Beschl. v. \n\n11. Dezember 1981, V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.). Dieser ist deshalb unab-\n\nhängig von dem Interesse der Beschwerdeführer nach dem vollen Wert der \n\nPachtflächen zu bemessen. Der Senat schätzt den Verkehrswert dieser \n\nGrundstücke auf den Kaufpreis, den die Klägerin für deren Erwerb gezahlt hat. \n\nEin Feststellungsabschlag ist schon deshalb nicht vorzunehmen, weil die Hilfs-\n\nwiderklage auf eine negative Feststellung gerichtet ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. \n\n29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353). Auf die umstrittene Frage, \n\nob § 6 ZPO einen solchen Abschlag zulässt (so MünchKomm-ZPO/Wöstmann, \n\n§ 6 Rdn. 11; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 6 Rdn. 14; jeweils \n\nm.w.N.), kommt es daher nicht an. Der Ansatz des vollen Verkehrswerts \n\nschließt aber auch eine weitere Erhöhung des Streitwerts aus. Denn soweit die \n\nKlägerin als neue Eigentümerin der Pachtflächen deren Herausgabe verlangt \n\n(§ 985 BGB, §§ 596 Abs. 1 und 3, 593b, 566 BGB), ist der Gegenstand der \n\nKlage wirtschaftlich mit dem der Hilfswiderklage identisch, so dass nach § 45 \n\nAbs. 1 Satz 3 GKG nur deren höherer Wert maßgebend ist. \n\n50 \n\nDie Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem vollen Verkehrswert \n\nist mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ver-\n\neinbar. Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\n(NJW-RR 2000, 946 f.) kann die Anwendung von § 6 ZPO den Anspruch des \n\nBeklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes allerdings dann ver-\n\nletzen, wenn sie zu Kosten führt, die außer Verhältnis zu seinem wirtschaftli-\n\nchen Interesse an der Rechtsverteidigung stehen und damit die freie Entschei-\n\ndung, den Anspruch zu erfüllen oder es auf einen Prozess ankommen zu las-\n\nsen, in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigen. Im \n\nSchrifttum ist diese - bislang vereinzelt gebliebene - Entscheidung auf Kritik ge-\n\nstoßen (vgl. nur Stein/Jonas/Roth, aaO, § 6 Rdn. 1 und MünchKomm-\n\nZPO/Wöstmann, § 6 Rdn. 2 m.w.N.). Auf deren Berechtigung kommt es hier \n\njedoch nicht an. Denn soweit der festgesetzte Streitwert das Interesse der Be-\n\nklagten übersteigt, ist dies allein auf deren Prozessführung zurückzuführen. Die \n\nAbwehr des mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruchs ist gebührenrecht-\n\nlich nach § 41 Abs. 2 GKG privilegiert. Unter dem Schutz dieser Vorschrift \n\nkonnten die Beklagten auch einwenden, die Klägerin sei nicht Eigentümerin der \n\nPachtflächen geworden. Zu ihrer Rechtsverteidigung war die Hilfswiderklage \n\nalso nicht erforderlich, so dass der Streitwert auch nach der umstrittenen Kam-\n\nmerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts keiner Korrektur bedarf. So-\n\nfern die Widerklage nicht zur Rechtsverteidigung, sondern mit dem Ziel erhoben \n\nworden sein sollte, die von den Beklagten betriebene Restitution der Pacht-\n\ngrundstücke zu befördern, entspricht die Bewertung nach § 6 ZPO dem mit ihr \n\nverfolgten Interesse. Ob sie prozessual sinnvoll und zur Verfolgung dieses Ziels \n\ngeeignet war, ist für den Streitwert ohne Bedeutung. \n\n51 \n\nDie Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, in der die Hilfswiderkla-\n\nge nicht berücksichtigt ist, kann nicht geändert werden. Auf die Frage, ob § 63 \n\nAbs. 3 Satz 1 GKG dem Revisionsgericht eine solche Änderung auch im Ver-\n\nfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, kommt es dabei nicht an. \n\nDenn die Anwendung dieser Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Be-\n\ntracht, weil dadurch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts unrichtig \n\nwürde und jedenfalls deren Anpassung im Verfahren der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat 35 % der Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens den Beklagten als Gesamtschuldnern und die restlichen 65 % \n\ndem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Diese Verteilung entspricht dem Wertver-\n\nhältnis zwischen dem gegen alle Beklagten gerichteten Herausgabeanspruch \n\nund der nur von dem Beklagten zu 1 verlangten Übertragung der Zahlungsan-\n\nsprüche. Dieses Verhältnis ändert sich erheblich, wenn man den auf alle Be-\n\nklagten entfallenden Anteil nach dem wesentlich höheren Wert der Hilfs-\n\nwiderklage bemisst. Da die Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde nicht entsprechend geändert werden kann (BGH, Beschl. v. \n\n27. Mai 2004, VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598; Beschl. v. 28. März 2006, XI ZR \n\n388/04, NJW-RR 2006, 1508), würde der Beklagte zu 1 durch die Heraufset-\n\nzung des Streitwerts benachteiligt. Dessen nachträgliche Änderung ist daher \n\naus denselben Gründen ausgeschlossen wie bei einer rechtskräftigen Kosten-\n\nentscheidung (dazu BGH, Beschl. v. 30. Juni 1977, VIII ZR 111/76, MDR 1977, \n\n925; Beschl. v. 31. August 2000, XII ZR 103/98, zitiert nach Juris). \n\nKrüger \n\n Lemke \n\n Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neubrandenburg, Entscheidung vom 24.10.2006 - Lw 8/06 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 23.10.2007 - 12 U 14/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-28/lwzr-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593b","ref_norm":"593b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-28/lwzr-12-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:33.574617+00:00"}}