{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__11-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"LwZR 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nLwZR 11/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-\n\nsachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in \n\nSchleswig vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer unterbliebene Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 \n\nAbs. 4 ZPO, die Beklagte habe die Motivation der Investitionen \n\nweder dargelegt noch vertragliche Abreden zur Erbringung von \n\nLeistungen zum Aufbau eines gegenwärtigen oder künftigen \n\nPachtobjekts bewiesen, bedeutet keinen zulassungsrelevanten \n\nVerstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung recht-\n\nlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn sie hat in ihrer Be-\n\nschwerdebegründung nicht ausgeführt, was sie nach einem ent-\n\nsprechenden Hinweis in das Wissen des Zeugen gestellt oder \n\nvorgetragen hätte. Im Hinblick auf die Erwägung des Berufungsge-\n\nrichts, dass Motivation für die behaupteten Investitionen der Be-\n\nklagten die zwischen ihr und dem Hofeigentümer bestehende Ehe \n\ngewesen sei, durfte sich die Beklagte nicht mit dem Vortrag be-\n\ngnügen, dass der Zeuge bekundet oder sie vorgetragen hätte, In-\n\nvestitionen seien in der Erwartung eines künftigen Rechtsverhält-\n\nnisses getätigt worden. Notwendig war vielmehr die Darlegung \n\nnäherer Umstände, die für den bevorstehenden Abschluss eines \n\nPachtvertrags sprechen. \n\nDie Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch \n\nnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n35.449,58 €. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ratzeburg, Entscheidung vom 08.03.06 - 1 Lw 7/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.07 - 3 U 43/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-25/lwzr-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-25/lwzr-11-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:50.510755+00:00"}}