{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__10-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"LwZR 10/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nLwZR 10/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz - Landwirt-\n\nschaftssenat - vom 18. September 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n12.782,37 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 30. Mai 1992 verpachteten die Kläger an \n\nden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. März 2022 ihre \n\nehemalige Hofstelle nebst vormals landwirtschaftlich genutzten Flächen für den \n\ngeplanten Betrieb eines Reiterhofes. In § 7 des Pachtvertrages ist bestimmt, \n\ndass eine Unterverpachtung erlaubt sei, eine kurzfristige Überlassung von \n\nFlächen an Dritte jedoch keine Unterverpachtung darstelle. \n\n2 \n\nIn einer notariellen Trennungsvereinbarung regelten der Beklagte zu 1 und \n\ndie Beklagte zu 2, dass die Beklagte zu 2 die angepachteten Betriebsgrundstücke \n\neinschließlich der in den Gebäuden befindlichen, vormals gemeinsamen Woh-\n\nnung allein nutzen sollte. Wegen der Weigerung der Kläger, einer Vertrags-\n\nübernahme durch die Beklagte zu 2 zuzustimmen, schloss der Beklagte zu 1 mit \n\nder Beklagten zu 2 einen Unterpachtvertrag, der die Trennungsvereinbarung bei-\n\ngefügt wurde. \n\nMit weiterem Unterpachtvertrag vom 1. Mai 2004 verpachtete die Beklagte \n\nzu 2 den Pachtgegenstand an G. E. , der der Verpächterin darin ein \n\nunentgeltliches Wohnrecht an der von ihr genutzten Wohnung und ein Einstell-\n\nrecht für bis zu 15 Pferde einräumte. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 9. Juli 2004 sprachen die Kläger gegenüber dem \n\nBeklagten zu 1 die fristlose außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter \n\nUnterverpachtung an G. E. aus, verbunden mit der vorsorglichen \n\nAbmahnung, den vertragswidrigen Zustand sofort zu beenden. Der Beklagte zu 1 \n\nwidersprach der Kündigung. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Kläger haben von den Beklagten die Herausgabe und Räumung der \n\nPachtsache verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Klage \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat ihr stattgegeben. \n\nMit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die Beklagten \n\nihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und \n\ndem Beklagten zu 1 sei wirksam durch die außerordentliche Kündigung wegen \n\nunbefugter Unterverpachtung beendet worden. Die Kläger seien zu dieser Kündi-\n\n7 \n\n8 \n\ngung berechtigt gewesen, weil die weitere (Unter-)Unterverpachtung an G. \n\nE. durch die Beklagte zu 2 einer Erlaubnis der Kläger bedurft habe. Die \n\nRegelung in dem Pachtvertrag, nach der dem Pächter eine Unterverpachtung \n\nerlaubt gewesen sei, sei so auszulegen, dass sie nur für eine einmalige \n\nUnterverpachtung gegolten und erst recht keine weitere Unter-Unterverpachtung \n\nerlaubt habe. \n\nDie unbefugte Überlassung der Pachtsache durch den Pächter an einen \n\nDritten begründe das Kündigungsrecht des Verpächters, ohne dass es einer Fest-\n\nstellung bedürfe, ob dadurch Verpächterrechte erheblich beeinträchtigt seien. \n\nDer von den Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs sei \n\nunbegründet. Da die Beklagten die Kläger nicht um eine Zustimmung der Unter-\n\nverpachtung an G. E. gebeten hätten, seien die Kläger berechtigt \n\ngewesen, das ohnehin durch Auseinandersetzungen zwischen den Vertrags-\n\nparteien getrübte Pachtverhältnis zu beenden. Das Vorbringen der Beklagten zu \n\ndem Verhalten des Unterpächters G. E. spiele demgegenüber für die \n\nEntscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, da dieses den Klägern nicht anzu-\n\nlasten sei. Aus diesem Grunde sei auch der - teilweise unsubstantiierte - Vortrag \n\nder Beklagten über ein kollusives Zusammenwirken zwischen G. E. \n\nund den Klägern unerheblich. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen \n\nzulässig. Sie ist begründet, weil das Berufungsgericht das Verfahrens-\n\ngrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in \n\nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n10 \n\n1. Das ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht sich über den Kern \n\ndes Vortrages der Beklagten zu den Verhandlungen von G. E. mit \n\nden Klägern mit einer Leerformel hinweggesetzt und den unter Beweis ge-\n\nstellten Vortrag der Beklagten übergangen hat, dass zwar nicht sie, aber \n\nG. E. selbst vor dem Vertragsabschluss mit den Klägern über die \n\nUnterverpachtung an ihn verhandelt habe und die Kläger mit dieser ein-\n\nverstanden gewesen seien. \n\n11 \n\na) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die Aus-\n\nführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen (BVerfGE 70, 388, 293; 83, 24, 35; BGHZ 154, 288, 300). Das \n\nGrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist zwar nicht verletzt, wenn das Gericht auf \n\nden Tatsachenvortrag einer Partei deshalb nicht eingeht, weil es diesen für \n\nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert erachtet (BVerfGE 47, 182, \n\n189; 86, 133, 145). Es muss sich aber mit dem wesentlichen Parteivortrag \n\ninhaltlich auseinandergesetzt haben und darf sich nicht durch die Verwendung \n\neiner Leerformel über das Vorbringen hinwegsetzen. Eine richterliche Würdi-\n\ngung des Parteivortrages, die auf den wesentlichen Kern des Vorbringens \n\nüberhaupt nicht eingeht, ist nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses \n\nÜbergehen des Vortrags (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 266/04, \n\nNJW-RR 2007, 1409). \n\n12 \n\nb) So ist es hier. Das Berufungsgericht ist von einer unerlaubten Un-\n\nterverpachtung ausgegangen, wobei es das Vorbringen der Beklagten zu den \n\nErklärungen des Zeugen E. damit abgetan hat, dass dessen Verhalten \n\nden Klägern nicht anzulasten sei. Der Vortrag der Beklagten bezog sich indes \n\nauf das Verhalten der Kläger. Warum das behauptete Einverständnis der Kläger \n\n- und nicht das von G. E. - für die Entscheidung über die \n\nVertragsmäßigkeit oder -widrigkeit der Unterverpachtung im Vertragsverhältnis \n\nzwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1 ohne Bedeutung sein soll, \n\nerschließt sich nicht und geht aus dem Berufungsurteil nicht einmal \n\nansatzweise hervor. \n\n13 \n\nDie Begründung lässt vielmehr erkennen, dass das Berufungsgericht \n\nsich mit dem Vorbringen der Beklagten inhaltlich nicht befasst hat. Die \n\nBeklagten haben vorgetragen, dass die Kläger von der beabsichtigten Unter-\n\nverpachtung an G. E. \n\ninformiert gewesen und mit dieser \n\neinverstanden gewesen seien. Soweit sie sich hierzu auf die von ihnen \n\nbehaupteten Mitteilungen von G. E. bezogen haben, beruht das er-\n\nsichtlich darauf, dass nicht sie, sondern allein dieser mit den Klägern vor Ab-\n\nschluss des Vertrags über die Unterverpachtung verhandelt haben soll. \n\n14 \n\n2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft einen \n\nentscheidungserheblichen Punkt. Die Klage auf Herausgabe und auf Räumung ist \n\nabzuweisen, wenn der Vortrag der Beklagten dem tatsächlichen Geschehen \n\nentspricht. In diesem Falle liegt keine unbefugte, sondern eine erlaubte Ge-\n\nbrauchsüberlassung an einen Dritten vor, so dass es an dem Grund für eine \n\naußerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) fehlte. \n\n15 \n\naa) Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei \n\nvon der Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen, dass die im Pachtvertrag \n\nenthaltene Erlaubnis zur Unterverpachtung nur für die erstmalige Unterver-\n\npachtung galt, jedenfalls aber die Unter-Unterverpachtung von der Beklagten zu 2 \n\nan G. E. der Erlaubnis der Kläger bedurfte. Die von der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde gegen die Auslegung erhoben Rügen können nicht zum \n\nErfolg der Beschwerde führen. Fehler bei der dem Tatrichter vorbehaltenen Aus-\n\nlegung individual-vertraglicher Willenserklärungen begründen nur dann einen \n\nGrund für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn dessen Auslegung unter \n\nkeinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der \n\nSchluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BGH, Beschl. \n\nv. 7. Oktober 2005, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). \n\n16 \n\nDavon kann hier nicht die Rede sein. Die von dem Berufungsgericht \n\nvertretene Auslegung ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde mit dem Wortlaut vereinbar. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass \n\neine dem Pächter erteilte allgemeine Erlaubnis zur Unterverpachtung sich im \n\nZweifel nicht auch auf eine Unter-Unterverpachtung erstreckt, entspricht einer in \n\nRechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 1992, 783, 784) und im Schrifttum \n\n(Bamberger-Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 540 Rdn. 10; juris-PK-BGB/Münch, \n\n3. Aufl., § 543 Rdn. 41; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Auflage, § 540 Rdn 7) \n\nverbreiteten, wenn auch nicht einhellig (a.A. Heintzmann NJW 1994, 1177, 1179) \n\nvertretenen Rechtsansicht. \n\n17 \n\nbb) Nach dem Vortrag der Beklagten hätten die Kläger die danach erfor-\n\nderliche Erlaubnis zu einer Unter-Unterverpachtung an G. E. erteilt. \n\nDie Erlaubnis des Verpächters ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit \n\nderen Zugang beim Pächter wird auch eine nach dem Vertrage an sich \n\nunberechtigte Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten vertragsgemäß \n\n(BGHZ 59, 3, 7). Diese Erlaubnis bedarf keiner Form; sie kann mündlich oder \n\nauch stillschweigend erteilt werden (BGH, Urt. v. 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90, \n\nNJW 1991, 1750, 1751). \n\n18 \n\nDie für eine Unterverpachtung erforderliche Erlaubnis einzuholen, ist zwar \n\ngrundsätzlich Sache des Pächters (Bamberger-Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 540 \n\nRdn. 8; Staudinger/Emmerich, BGB [2006], § 540 Rdn. 11); die Erlaubnis kann \n\njedoch auch auf die Anfrage des künftigen Unterpächters erteilt werden, ob der \n\nVerpächter mit einer Unterverpachtung an ihn einverstanden sei. Der Senat kann \n\ndabei dahinstehen \n\nlassen, ob sich das bereits aus der hier gebotenen \n\nentsprechenden Anwendung der Vorschrift über die Erteilung einer Zustimmung \n\nzu einem Rechtsgeschäft (§ 182 Abs. 1 BGB) ergibt, wie es ein Teil des Schrift-\n\ntums annimmt (Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 540 Rdn. 8, Schmidt-\n\nFutterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 540 BGB Rdn. 42), oder ob einer solchen \n\nAnalogie zu § 182 Abs. 1 BGB der Umstand entgegensteht, dass die Erlaubnis \n\nkeine für die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages erforderliche Zustimmung \n\neines Dritten ist, sondern allein die Rechtmäßigkeit der Unterverpachtung in dem \n\nVertragsverhältnis zwischen dem Verpächter und dem Pächter betrifft (vgl. BGHZ \n\n59, 3, 8). Die dem künftigen Unterpächter gegenüber ausgesprochene Erlaubnis \n\ndes Verpächters zu einer Unterverpachtung durch den Pächter an ihn wird indes \n\nnach den Grundsätzen über den Zugang von in Abwesenheit des Empfängers \n\nabgegebenen Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) jedenfalls dann \n\nwirksam, wenn sie von dem (künftigen) Unterpächter dem Pächter zum Zwecke \n\ndes Abschlusses des Unterpachtvertrages übermittelt wird. \n\n19 \n\ncc) Die angebotenen Beweise zu dem Vortrag der Beklagten sind daher zu \n\nerheben. \n\n20 \n\n21 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin. \n\nIV. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die fristlose Kündi-\n\ngung wegen unberechtigter Unterverpachtung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nBGB auch dann unwirksam, wenn die Kläger zwar mit einer Unterverpachtung \n\nvon Anfang an nicht einverstanden gewesen wären, aber zusammen mit G. \n\nE. in missbilligenswerter Weise die Voraussetzungen für eine außerordent-\n\nliche Kündigung wegen unbefugter Unterverpachtung herbeigeführt haben sollten. \n\n22 \n\na) Die Ausübung eines Rechts (hier zur außerordentlichen Kündigung) ist \n\nrechtsmissbräuchlich, wenn derjenige, der das Recht geltend gemacht, die Vor-\n\naussetzungen dafür in anstößiger, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben \n\nnicht vereinbarer Weise geschaffen oder (mit-)verursacht hat (MünchKomm-\n\nBGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 228; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005], \n\n§ 242 Rdn. 243). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung folgt aus dem in \n\n§ 162 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass \n\nniemand aus einer von ihm treuwidrig herbeigeführten Rechtslage Vorteile ziehen \n\nsoll (BGHZ 88, 240, 248; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2003, III ZR 270/02, NJW \n\n2003, 1459, 1460). Dies schließt auch die Ausübung eines Kündigungsrechts aus, \n\ndessen Voraussetzungen der Kündigende in treuwidriger Weise selbst her-\n\nbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juni 1958, VIII ZR 155/57, LM BGB § 242 \n\n(Cd) Nr. 55; Urt. v. 23. März 1971, VI ZR 199/69, NJW 1971, 1126, 1127; Urt. v. \n\n20. März 2003, I ZR 155/00, NJW-RR 2003, 1056, 1060). \n\n23 \n\nb) Nach diesen Maßstäben kann der von den Beklagten erhobene Einwand \n\nunzulässiger Rechtsausübung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen \n\nnicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen \n\ndes Einwands verkannt, wenn es davon ausgeht, dass es selbst dann das „gute \n\nRecht“ der Kläger wäre, das Pachtverhältnis mit dem Beklagten zu 1 \n\naußerordentlich zu kündigen, wenn sie in kollusivem Zusammenwirken mit \n\nG. E. die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des \n\nihnen nicht mehr genehmen Pachtvertrages geschaffen hätten. Das Berufungs-\n\ngericht wird nach der gebotenen Beweisaufnahme zu der behaupteten Erlaubnis \n\n(siehe oben III) auch zu prüfen haben, ob die Beklagten nach den von den \n\nKlägern gegenüber dem Zeugen E. und gegenüber Dritten abgegebenen \n\nErklärungen davon ausgehen durften, dass die Kläger gegen die beabsichtigte \n\nUnterverpachtung an den Zeugen E. keine Einwände erheben würden, so \n\ndass sich die spätere Kündigung als rechtsmissbräuchlich darstellt. \n\n24 \n\n2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Kläger \n\ndie Unterverpachtung an den Zeugen E. nicht erlaubt hatten und die Aus-\n\nübung des Kündigungsrechts sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist \n\nzu prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nBGB schon allein wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten \n\nausgesprochen werden kann. \n\n25 \n\nDie Rechtsfrage, ob die außerordentliche Kündigung wegen vertragswid-\n\nriger Gebrauchsüberlassung an einen Dritten nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB \n\nin der Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I \n\n2001, S. 1149) voraussetzt, dass die Rechte des Vermieters dadurch in \n\nerheblichem Maße gefährdet worden sind (so AnwK-BGB/Klein-Blenkes, § 543 \n\nRdn. 16; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 543 Rdn. 17; Krämer, DWW 2001, \n\n110, 118, PWW/Feldhahn, BGB, 2. Aufl. § 543 Rdn. 13; Schmidt-Futterer/Blank, \n\nMietrecht, 9. Aufl., § 543 Rdn. 68, 70), oder - wie es vormals zu § 553 BGB a.F. \n\nangenommen wurde - die unrechtmäßige Gebrauchsüberlassung bereits für sich \n\nallein der wichtige, die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Grund ist (so \n\nMünchKomm-BGB/Bieber, 5. Aufl., § 543 Rdn. 40; Palandt/Weidenkaff, BGB, \n\n67. Aufl., § 543 Rdn 20; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 543 Rdn. 20) ist \n\nstreitig und bisher noch nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden worden. \n\n26 \n\nEntscheidungserheblich wird diese Rechtsfrage allerdings erst dann, wenn \n\n- mit Ausnahme des Umstands, dass die Beklagten nicht um eine Erlaubnis \n\ngefragt haben - eine erhebliche Verletzung der Verpächterrechte durch die \n\nweitere Unterverpachtung an den Zeugen E. hier nicht vorliegt. Auch dazu \n\nbedürfte es weiterer Feststellungen. \n\nV. \n\n27 \n\nAufzuheben ist das Berufungsurteil daher allein wegen der Gehörs-\n\nverletzung, wobei der Senat von der Möglichkeit zur Entscheidung durch \n\nBeschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch macht. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.03.2006 - Lw 6/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2007 - 3 U 1268/06 Lw -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__10-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-25/lwzr-10-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__10-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__10-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-25/lwzr-10-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/LwZR__10-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:14.908712+00:00"}}