{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___9-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"BLw 9/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 9/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2009 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und Kreye \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - vom 16. April 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n410 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebs-\n\nsitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 5. September 2005 pachtete er von dem \n\nVerpächter in Deutschland gelegenes Ackerland zur Größe von 2,05 ha für ei-\n\nnen jährlichen Pachtzins von 410 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum \n\n31. Oktober 2006. Der Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel für jeweils ein \n\nweiteres Jahr. \n\n2 \n\nDas Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die \n\n3 \n\n4 \n\nBeteiligten auf, ihn unverzüglich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht - Land-\n\nwirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssa-\n\nchen - zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Fest-\n\nstellung erreichen, dass der Pachtvertrag nicht zu beanstanden ist. \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 23. November 2007 das Verfahren \n\nausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage \n\nzur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des \n\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-\n\nten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über \n\ndie Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nur Selbständigen im Sinne von \n\nArt. 12 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens in dem Aufnahmestaat hinsicht-\n\nlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung \n\neine Behandlung zu gewähren ist, die nicht weniger günstiger ist als die den \n\neigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung, oder ob dies auch für selb-\n\nständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkom-\n\nmens gilt. Nachdem der Gerichtshof in einer Parallelsache (BLw 10/07) diese \n\nFrage beantwortet hat, hat der Senat mit Einverständnis der Beteiligten das Vo-\n\nrabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten. \n\nII. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Landwirtschaftsge-\n\nricht den Pachtvertrag zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Verpach-\n\ntung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von § 4 \n\nAbs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der \n\nSchweiz sei bei der Anpachtung von Flächen im deutschen Hoheitsgebiet nicht \n\nwie ein inländischer Landwirt, sondern wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der \n\nin Art. 15 des Anhangs I zu dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Euro-\n\npäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize-\n\nrischen Eidgenossenschaft andererseits geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz \n\ngelte nur für Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger. Die von \n\ndem Landwirtschaftsgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ein dringen-\n\ndes Bedürfnis zweier deutscher Landwirte an der Anpachtung der Flächen er-\n\ngeben, von denen einer zudem bereit und in der Lage sei, einen angemesse-\n\nnen Pachtzins zu zahlen. \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\nDie nach § 24 Abs. 1 LwVG statthafte und auch im Übrigen zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die \n\nAufhebung des Pachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht (§ 8 Abs. 1 \n\nSatz 1 LPachtVG) bestätigt. Die Verpachtung bedeutet keine ungesunde Vertei-\n\nlung der Bodennutzung. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Nach § 4 Abs. 2 LPachtVG liegt eine ungesunde Verteilung der Bo-\n\ndennutzung in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbes-\n\nserung der Agrarstruktur widerspricht. Das ist nach der bisherigen Rechtspre-\n\nchung des Senats (BGHZ 101, 95, 99) der Fall, wenn landwirtschaftliche \n\nGrundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Verpach-\n\ntung an schweizerische Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, der \n\nNutzung deutscher Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses Land \n\ndringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Be-\n\ntriebe benötigen. Das in die schweizerische Agrarstruktur eingebettete Nut-\n\nzungsinteresse schweizerischer Landwirte muss demgegenüber zurücktreten, \n\nso dass im Ergebnis bei der Anwendung von § 4 LPachtVG schweizerische \n\nLandwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als außerhalb der deutschen Agrar-\n\nstruktur stehend, mithin wie Nichtlandwirte zu behandeln sind. \n\n9 \n\n2. Der Senat hält diese Rechtsprechung nicht aufrecht. Ihr steht nämlich \n\ndie Regelung in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwischen der \n\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der \n\nSchweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit \n\n(ABl. 2002, L 114, S. 6), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II \n\nS. 1692), entgegen. Danach muss eine Vertragspartei den selbständigen \n\nGrenzgängern einer anderen Vertragspartei im Sinne des Art. 13 dieses An-\n\nhangs hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und \n\nderen Ausübung im Aufnahmestaat eine Behandlung gewähren, die nicht weni-\n\nger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung \n\n(EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008, C-13/08, DÖV 2009, 210). \n\n10 \n\n3. Demnach muss der Antragsteller bei der Beurteilung des Pachtver-\n\ntrags wie ein deutscher Landwirt mit Betriebssitz in Deutschland behandelt wer-\n\nden, denn er ist selbstständiger Grenzgänger. \n\n11 \n\nNach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist selbständiger \n\nGrenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-\n\nheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Ho-\n\nheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder \n\nmindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenz-\n\ngängereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein schweizerischer Landwirt, \n\nder in Deutschland gelegene Pachtflächen von seinem Betriebssitz in der \n\nSchweiz aus bewirtschaftetet, diese Flächen gegebenenfalls über mehrere Wo-\n\nchen hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens \n\nwöchentlichen Rückkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der \n\nBestimmung nur \"in der Regel\" vorliegen; Ausnahmen sind demnach möglich, \n\nohne dass der rechtliche Status des Grenzgängers entfällt. Im Übrigen verlan-\n\ngen auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis \n\ndes täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es \n\ngibt Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Ausübung der \n\nselbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den tägli-\n\nchen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel dafür ist die Bewirt-\n\nschaftung grenznaher landwirtschaftlicher Flächen vom Nachbarstaat aus. \n\n12 \n\n4. Somit führt die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen an den \n\nAntragsteller trotz des Vorhandenseins von zwei deutschen Landwirten mit \n\ndringendem Aufstockungsbedürfnis zu keiner ungesunden Verteilung der Bo-\n\ndennutzung allein aus dem Grund, dass er schweizerischer Landwirt ist. \n\n13 \n\nNach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat \n\nkann keine eigene Sachentscheidung treffen, weil bisher noch nicht geprüft \n\nIV. \n\nworden ist, ob der Pachtvertrag aus anderen Gründen zu beanstanden ist. Da-\n\nmit diese Prüfung nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Beschwerde-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nRiBGH Dr. Czub ist \n\n infolge von Krankheit an \n\n der Unterschrift gehindert. \n Karlsruhe, den 4. Mai 2009 \n Der Vorsitzende \n\n Krüger \n\nVorinstanzen: \nAG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4 Lw 5/05 - \nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 98/06 Lw -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___9-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/blw-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"LPachtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"LPachtVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___9-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___9-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-24/blw-9-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___9-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:59.449548+00:00"}}