{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___8-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"BLw 8/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 8/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat \n\nfür Landwirtschaftssachen, hat am \n\n27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Czub gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-\n\nhung ehrenamtlicher Richter \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-\n\nschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n29. März 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-\n\ntragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin ist Erbin nach ihrem 1993 verstorbenen Vater, der \n\nMitglied in einer LPG und nach deren Umwandlung Mitglied der Antragsgegne-\n\nrin war, und nach ihrer 2003 verstorbenen Mutter, deren Mitgliedschaft in der \n\nLPG die Antragsgegnerin bestreitet. \n\nDie Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf bare \n\nZuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend und verlangt unter anderem \n\n- soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - in erster Stufe \n\nAuskunft über den Wert der Beteiligung ihrer Mutter an der LPG zum 31. De-\n\nzember 1990 unter Beifügung der für die Überprüfung der Berechnung erforder-\n\nlichen Bilanz, einer Auflistung der Inventarbeiträge und der gleichstehenden \n\nLeistungen sowie der eingebrachten Nutzflächen, einer Gesamtberechnung der \n\nVerzinsung der Inventarbeiträge und der Bodennutzung sowie der Gesamtzahl \n\nder Arbeitsjahre. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin in diesem \n\nPunkt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-\n\ndoch. \n\n5 \n\nEine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-\n\nschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes \n\nfür die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist \n\nund der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. \n\nDiese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwerdegericht in ei-\n\nnem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Ober-\n\nsatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten \n\nRechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Das ist hier nicht der Fall. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist nicht von dem sich aus § 420 ZPO erge-\n\nbenden Rechtssatz abgewichen, nach der ein Beweis durch eine Privaturkunde \n\nnur durch die Vorlegung des Originals und nicht durch die Präsentation einer \n\n(beglaubigten oder unbeglaubigten) Ablichtung geführt werden kann (vgl. dazu \n\nBGH, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; Urt. v. \n\n21. Januar 1992, XI ZR 71/91, NJW 1992, 829, 830). Bei ihrem Hinweis auf \n\ndiese Entscheidungen übersieht die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwer-\n\ndegericht die Fotokopie des Sozialversicherungsausweises der Erblasserin \n\nnicht als Urkunde, sondern lediglich als Augenscheinsobjekt gewürdigt hat und \n\nunter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien zu der Überzeugung gelangt \n\nist, dass der Vortrag der Klägerin, die Erblasserin sei Mitglied der LPG (P) L. \n\ngewesen, wahr ist. \n\n7 \n\nDamit fehlt es an der behaupteten Abweichung. Die von der Rechtsbe-\n\nschwerde zitierten Rechtsgrundsätze gelten allein für die formelle Beweiskraft \n\neiner Privaturkunde. Die Ablichtung einer solchen Urkunde ist zur Beweisfüh-\n\nrung jedoch nicht schlechthin ungeeignet; an die Stelle der formellen Beweis-\n\nkraft der Urkunde tritt die freie tatrichterliche Beweiswürdigung (BGH, Urt. v. \n\n16. November 1976, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Der Beweiswert des \n\nin Ablichtung vorgelegten Dokuments hängt von dem Vortrag der Parteien und \n\nden dargelegten und bewiesenen sonstigen Umständen ab (Roßnagel/Wilke \n\nNJW 2006, 2145, 2149). \n\n8 \n\n2. Ebenso fehlt es an einer Divergenz zwischen der Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts und dem Beschluss des Senats vom 26. April 2002 \n\n(BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483). Der Senat hat ausgeführt, dass bei einer \n\nUmwandlung durch Teilung und Zusammenschluss und einem anschließenden \n\nFormwechsel der Auskunftsanspruch des Mitglieds sich (auch) auf die Schluss-\n\nbilanz der zusammengeschlossenen LPG erstreckt. \n\n9 \n\nDas Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. \n\n10 \n\n11 \n\nNach seinen Feststellungen ist die Abschlussbilanz der bereits zum 31. De-\n\nzember 1990 zusammengeschlossenen Genossenschaft zugleich die Umwand-\n\nlungsbilanz, die nach dem Umwandlungsbeschluss vom 16. April 1991 auch für \n\ndie Berechnung der Werte der Beteiligungen maßgebend sein sollte. Die Bilanz \n\nzum 31. Dezember 1991 war demgegenüber die erste Jahresbilanz des Nach-\n\nfolgeunternehmens. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Abwei-\n\nchung von den Rechtssätzen der zitierten Entscheidung des Senats vom \n\n26. April 2002 nicht einmal ansatzweise erkennbar. \n\n3. Dasselbe gilt für die Rügen, die die Rechtsbeschwerde in Bezug auf \n\ndie Anforderungen an die Bestimmtheit des Sachantrages erhebt. \n\na) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-\n\nricht keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt und seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt, nach dem ein unbestimmter Antrag stets dahin (er-\n\ngänzend) ausgelegt werden müsse, dass damit dasjenige beantragt worden sei, \n\nwas der Antragsteller materiell-rechtlich beanspruchen könne. Das Beschwer-\n\ndegericht hat vielmehr nicht verkannt, dass es auch für die Durchsetzung von \n\nAnsprüchen aus der Vermögensauseinandersetzung, auf Barabfindung oder \n\nbare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eines bestimmten \n\nAntrags analog § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf (vgl. dazu Senat, Beschl. v. \n\n4. November 1994, BLw 43/94, WM 1995, 537, 538; Beschl. v. 18. März 2004, \n\nBLw 34/03, NL-BzAR 2004, 193, 194). Es hat jedoch den von der Antragstelle-\n\nrin gestellten Antrag auf Auskunft, auch in Bezug auf die der Berechnung beizu-\n\nfügenden Unterlagen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 355/81, \n\nNJW 1983, 1056) als hinreichend bestimmt angesehen, weil die angeforderten \n\nUnterlagen im Antrag ausdrücklich benannt worden sind. \n\n12 \n\nb) Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abwei-\n\nchung ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde \n\nzitierten Entscheidungen, welche die Anforderungen an die Bestimmtheit von \n\nAnträgen zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche \n\n(BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1115; Urt. v. \n\n4. Juli 2002, I ZR 38/00, WM 2002, 1986, 1987) und nachbarrechtlicher An-\n\nsprüche auf Unterlassung oder Beseitigung (BGH, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR \n\n356/00, unveröffentlicht) betreffen. Diese Entscheidungen sind für die Darle-\n\ngung einer Divergenz schon deshalb nicht geeignet, weil die Anforderungen, die \n\nan die Konkretisierung des Streitgegenstands durch den Sachantrag zu stellen \n\nsind, von dem Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs, den Besonder-\n\nheiten des materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles abhängen \n\n(vgl. BGHZ 121, 248, 251; 140, 1, 3 f.; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002, I ZR 38/00, \n\nWM 2002, 1986, 1988), was eine schematische Übertragung der Ausführungen \n\nzur Anforderung an die Bestimmtheit des Antrages auf Auskunftsansprüche \n\nausschließt. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung \n\ndes gem. § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33 \n\nLwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 4 Lw 5/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 5 W(Lw) 21/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/blw-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/blw-8-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:17.588359+00:00"}}