{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___4-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2007-11-23","aktenzeichen":"BLw 4/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 90, 91; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Eine LPG i.L. kann von dem Mitglied, das bei der Verteilung ihres Vermögens in der Liquidation mehr erhalten hat, als ihm bei Beachtung von § 44 LwAnpG zu- stünde, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des rechtsgrundlos zuviel Erhaltenen verlangen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht neben einem körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch wegen einer rechtswidrigen vorzeitigen Verteilung des Vermögens der LPG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 4/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2007 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nLwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 90, 91; \nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nEine LPG i.L. kann von dem Mitglied, das bei der Verteilung ihres Vermögens in \n\nder Liquidation mehr erhalten hat, als ihm bei Beachtung von § 44 LwAnpG zu-\n\nstünde, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des rechtsgrundlos \n\nzuviel Erhaltenen verlangen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\nbesteht neben einem körperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch wegen \n\neiner rechtswidrigen vorzeitigen Verteilung des Vermögens der LPG. \n\nBGH, Beschl. v. 23. November 2007 - BLw 4/07 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November \n\n2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke \n\nund Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesge-\n\nrichts in Jena vom 22. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n5.433,01 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin ist eine sich in Liquidation befindende LPG. Deren Mit-\n\ngliederversammlung beschloss am 3. April 1991, nach Rückzahlung der Inventar-\n\nbeiträge das gesamte verbleibende Vermögen nach der Anzahl der Arbeitsjahre \n\nauf ihre Mitglieder zu verteilen. Das Betriebsvermögen der Antragstellerin wurde \n\nvon einer im Dezember 1990 von einigen Mitgliedern gegründeten Fa. T. \n\nM. P. GmbH (im Folgenden: TMP) genutzt, die von 1991 bis 1993 Zahlun-\n\ngen an die Mitglieder der LPG entsprechend der im April 1991 beschlossenen Auf-\n\nteilung des LPG-Vermögens leistete. \n\n2 \n\nMit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1991 vereinbarte die Antragstel-\n\nlerin mit der TMP, dass auf Grund der in der Mitgliederversammlung vom 9. De-\n\nzember 1991 beschlossenen Liquidation der LPG das von der TMP bereits ge-\n\nnutzte betriebsnotwendige Vermögen dieser gegen Gewährung von Anteilen am \n\nStammkapital der GmbH übertragen werde. Mit derselben Urkunde veräußerte die \n\nAntragstellerin die von der TMP erhaltenen Anteile an insgesamt 76 ihrer Mitglie-\n\nder; davon Anteile mit einem Nennwert von 8.000 DM an den Antragsgegner. \n\n3 \n\nIn einer Entscheidung über die von einem anderen Mitglied gegen die An-\n\ntragstellerin geltend gemachten Abfindungsansprüche kam der Senat zu dem Er-\n\ngebnis, dass der Beschluss vom 3. April 1991, das Vermögen der Antragsgegne-\n\nrin nach Arbeitsjahren zu verteilen, wegen Verstoßes gegen § 44 Abs. 2 LwAnpG \n\n1990 unwirksam ist (Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 89/93, RdL 1994, 156 ff.). \n\n4 \n\nMit dem im Dezember 2004 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin von \n\ndem Antragsgegner (Rück-)Zahlung eines Differenzbetrages von 10.626,05 DM (= \n\n5.433,01 €) zzgl. Zinsen mit der Begründung verlangt, dass der Antragsgegner \n\naus der Liquidation Leistungen im Wert von 21.452,60 DM erhalten habe, ihm je-\n\ndoch nach ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 voraussichtlich nur ein \n\nLiquidationserlös von 10.826,15 DM zustehen werde. Der Antragsgegner hat die \n\nEinrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Landwirtschaftsgerichte seien nach \n\n§§ 42 Abs. 1, 65 Abs. 1 LwAnpG auch zur Entscheidung über den allein in Be-\n\n5 \n\n6 \n\ntracht kommenden körperschaftsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung unberech-\n\ntigter Auszahlungen aus der Liquidationsmasse einer LPG an deren ehemalige \n\nMitglieder zuständig. Für die hier entsprechend anwendbaren Ansprüche nach \n\n§ 31 GmbHG, § 62 AktG habe bis zum 15. Dezember 2004 eine Verjährungsfrist \n\nvon \n\nfünf Jahren seit dem Empfang der Leistung gegolten. Der Rück-\n\nerstattungsanspruch der Antragstellerin sei daher bei der Einreichung des Antra-\n\nges im Dezember 2004 bereits verjährt gewesen. \n\n7 \n\nAndere Ansprüche, insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\n(§ 812 BGB), die in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien, bestün-\n\nden daneben nicht. Der körperschaftsrechtliche Rückerstattungsanspruch enthalte \n\neine abschließende Sonderregelung für alle vorzeitigen und fehlerhaften Auszah-\n\nlungen zur Verteilung des Vermögens einer LPG i.L. \n\nIII. \n\n8 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Be-\n\nschwerdegericht statthaft. An die Entscheidung der Vorinstanzen zur Zuständigkeit \n\nder Landwirtschaftsgerichte über den geltend gemachten Anspruch ist der Senat \n\nnach § 17a Abs. 5 GVG gebunden, da der Antragsgegner nach dem Hinweis des \n\nLandwirtschaftsgerichts in der Verhandlung vom 15. Juni 2005, dass es seine Zu-\n\nständigkeit bejahe, keine Rüge erhoben, sondern nur den Sachantrag auf Zurück-\n\nweisung des Zahlungsantrags gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR \n\n293/93, VIZ 1996, 347, 348). \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. Zu Unrecht hat das \n\nBeschwerdegericht einen Anspruch auf Rückzahlung einer unberechtigten Aus-\n\nzahlung aus dem Liquidationsvermögen einer LPG nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nverneint, weil diese Norm durch gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften ver-\n\ndrängt sei. \n\n10 \n\na) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die \n\nAntragstellerin ihren Anspruch auch auf den gesellschaftsrechtlichen Rückgewähr-\n\nanspruch analog § 62 Abs. 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbH hätte stützen können. Denn \n\ndie Leistungen aus der Liquidationsmasse wurden ohne Beachtung der dem \n\nSchutz der Gläubiger der Antragstellerin dienenden Vorschriften vorgenommen. \n\n11 \n\naa) Soweit die Antragstellerin in der Liquidation Leistungen an den Antrags-\n\ngegner erbrachte, geschah dies nach dem Vortrag beider Beteiligten, bevor die \n\nnach § 90 Abs. 1 Satz 1 GenG vorgeschriebene Tilgung oder Deckung der Schul-\n\nden gegeben war. Diese Vorschrift gilt nach den Verweisungen in § 42 Abs. 1 Satz \n\n1, § 69 Abs. 3 Satz 4 LwAnpG sowohl für die durch Beschluss der Mitgliederver-\n\nsammlung als auch für die kraft Gesetzes aufgelösten LPGen. Ist das Vermögen \n\nder LPG i.L. unter Verstoß gegen die dem Gläubigerschutz dienenden Vorschrif-\n\nten zur Kapitalerhaltung ausgezahlt worden, steht dieser gegen den Empfänger \n\nder Leistung ein Rückforderungsrecht zu, nach dem dieser der LPG i.L. die durch \n\ndie Auszahlung entzogene Liquidität zu ersetzen hat (BGHZ 141, 372, 378; BGH, \n\nUrt, v, 2. Juli 1996, IX ZR 157/95, VIZ 1996, 654, 655). Dieser Anspruch ist körper-\n\nschaftsrechtlicher Natur und hat seiner Grundlage nicht in § 812 BGB (BGHZ aaO; \n\nanders noch BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, IX ZR 157/95, aaO). \n\n12 \n\nbb) Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht indes das Leistungsverwei-\n\ngerungsrecht des Antragsgegners nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Der An-\n\nspruch ist verjährt, da für ihn die in § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG und § 62 Abs. 3 \n\nAktG bestimmte Verjährungsfrist von fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung \n\ngalt, die hier bei Einreichung des Antrages im Dezember 2004 verstrichen war. \n\nAuch die Verlängerung der Verjährungsfristen auf zehn Jahre durch das Verjäh-\n\nrungsrechtsanpassungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) wirkte \n\nsich nicht mehr aus, da die Verjährung für alle hier als Grundlage einer Rückforde-\n\nrung in Betracht kommenden Auszahlungen bereits eingetreten war. \n\n13 \n\nb) Der Antragstellerin steht indessen gegen den Antragsgegner auch der \n\n(nicht verjährte) Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\nauf Grund der fehlerhafter Verteilung des Vermögens der Antragsstellerin zu. \n\n14 \n\naa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Vor-\n\naussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB tatbestandlich ge-\n\ngeben sind. Gestritten werden kann nur darüber, ob dieser Anspruch durch Son-\n\nderregelungen des Gesellschaftsrechts verdrängt wird. Dies wird – wie das Be-\n\nschwerdegericht richtig dargestellt hat – bei den Kapitalgesellschaften und den \n\neingetragenen Genossenschaften unterschiedlich beurteilt. \n\n15 \n\n(1) Bei den Aktiengesellschaften hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass \n\nder Gesellschaft gegenüber denjenigen Aktionären, die aus einer fehlerhaften Ver-\n\nteilung des Vermögens in der Abwicklung nach § 271 Abs. 1 AktG mehr erlangt \n\nhaben, als ihnen nach § 271 Abs. 2 AktG zusteht, nur der gesellschaftsrechtliche \n\nRückzahlungsanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG zusteht. Nach überwiegen-\n\nder Ansicht ergibt sich das bereits aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift in \n\n§ 264 Abs. 3 AktG, nach der für das Liquidationsverfahren – soweit nicht anderes \n\nbestimmt – die allgemeinen Vorschriften und somit auch die Vorschrift über die \n\nRückerstattung verbotener Auszahlungen (§ 62 AktG) gelten. Damit sei eine ab-\n\nschließende Sonderregelung sowohl für die vorzeitigen als auch für die fehlerhafte \n\nVerteilungen des Vermögens der Gesellschaft in deren Liquidation getroffen wor-\n\nden, die andere Ansprüche – insbesondere aus § 812 Abs. 1 BGB – ausschließe \n\n(Heidel/Werneckes, AktG, 2. Aufl., § 271 Rdn. 9; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 271, \n\nRdn. 8; KölnerKomm-AktG/Kraft, 2. Aufl., § 271, Rdn. 68; MünchKomm-\n\nAktG/Hüffer, 2. Aufl., § 271, Rdn. 31; a.A. K. Schmidt, ZIP 1981, 1, 6). Die Normen \n\nzur Kapitalerhaltung einer Aktiengesellschaft dienten dem Schutz der Gläubiger \n\nsowie der Aktionäre und Kapitalanleger (vgl. OLG Frankfurt AG 1996, 324, 325), \n\ndie durch die fehlerhafte Verteilung der Vermögens in ihren Gläubigerrechten ver-\n\nletzt worden seien, so dass zu deren Befriedigung die zu Unrecht geleisteten Aus-\n\nzahlungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG von der Gesellschaft zurückzufordern sei \n\n(Heidel/Werneckes, AktG, 2. Aufl., § 271 Rdn. 9; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 271, \n\nRdn. 8). \n\n16 \n\n(2) Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dagegen zwi-\n\nschen den Rückzahlungsansprüchen der Gesellschaft wegen einer vorzeitigen \n\nAuszahlung vor Ablauf des Sperrjahrs oder unter Missachtung der Rechte bekann-\n\nter Gläubiger (Verstoß gegen § 73 GmbHG) und wegen einer fehlerhaften Vertei-\n\nlung des Liquidationsguthabens (Verstoß gegen § 72 GmbHG) unterschieden. Bei \n\neiner Verletzung des § 73 GmbHG wird in Abweichung von der früheren Recht-\n\nsprechung (vgl. RGZ 109, 387, 391) der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft \n\nnunmehr überwiegend ebenfalls auf eine analoge Anwendung des Anspruchs auf \n\nErstattung verbotener Rückzahlungen zu Lasten des zur Erhaltung des Stammka-\n\npitals erforderlichen Vermögens nach § 31 Abs. 1 GmbHG gestützt (Baumbach/ \n\nHueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 73 Rdn. 17; Lutter/ \n\nHommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 73 Rdn. 15; Michalski/Nerlich, GmbHG, § 73, \n\nRdn. 55, 56; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 73 Rdn. 25; \n\nScholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 19). Bei einer Verletzung des § 72 \n\nGmbHG durch fehlerhafte Verteilung wird dagegen weiterhin § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB als Rechtsgrundlage eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft an-\n\ngesehen (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 72 \n\nRdn. 19, 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 72 Rdn. 12; Michal-\n\nski/Nerlich, GmbHG, § 72 Rdn. 12; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, \n\n5. Aufl., § 72 Rdn. 11; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 72 Rdn. 17). \n\n17 \n\n(3) Bei den Genossenschaften gehen die Auffassungen zu dem Anspruchs-\n\ngrund des Rückzahlungsanspruchs der Genossenschaft gegenüber dem durch die \n\nfehlerhafte Verteilung des Vermögens in der Liquidation begünstigten Mitglied \n\nauseinander. Ein Teil des Schrifttums (Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 92 Rdn. 7; \n\nLang/Weidmüller/Cario, GenG, 35. Aufl., § 92 Rdn. 9) ist der Ansicht, dass die un-\n\nberechtigte Mehrleistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher nach § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB an die Genossenschaft zum Zwecke einer anderen Verteilung heraus-\n\nzugeben sei. Sei der Anspruch wegen Wegfalls der Bereicherung nach § 818 \n\nAbs: 3 BGB nicht durchsetzbar, hafteten die Liquidatoren der Genossenschaft \n\nnach §§ 89 Satz 1, 34 Abs. 2 GenG. Andere Meinungen in der Literatur wollen \n\ndemgegenüber diese Auszahlungen nach denselben Grundsätzen behandeln, wie \n\nsie für die vorzeitige Ausschüttung unter Verletzung des § 90 GenG gelten (Müller, \n\nGenG, 2. Aufl., § 92 Rdn. 16; BerlKomm/Kühnberger, GenG, § 92 Rdn 5). Das \n\nwird mit einer Gleichstellung auch dieser Fälle mit der unzulässigen Auszahlung \n\nvon Geschäftsguthaben nach § 22 Abs. 4 GenG (Müller, GenG, 2. Aufl., § 92 \n\nRdn. 16 unter Verweisung auf § 90 Rn. 15) oder mit einem Hinweis auf die Haf-\n\ntung des Vorstands nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 GenG für alle verbotenen Verteilungen \n\nvon Genossenschaftsvermögen (BerlKomm/Kühnberger, GenG, § 92 Rdn. 5) be-\n\ngründet. \n\n18 \n\nbb) Welcher Meinung zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. \n\nAuf das Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften können die \n\nfür Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätze ohnehin \n\nnur eingeschränkt übertragen werden. \n\n19 \n\nAuszugehen ist von der Rechtsprechung des Senats, dass eine LPG von \n\neinem ausgeschiedenen Mitglied nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB das zurück-\n\nfordern kann, was es an Abfindung zuviel erhalten hat. Dieser Anspruch ist die \n\nKehrseite des Abfindungsanspruchs nach § 44 LwAnpG (Senat, Beschl. v. 29. \n\nSeptember 1994, BLw 31/94, AgrarR 1995, 27, 28; ebenso OLG Brandenburg, \n\nAgrarR 1996, 129, 131). \n\n20 \n\nDas gilt auch für die Rückforderung des Betrages, den ein Mitglied unter \n\nBerücksichtigung der nach § 44 LwAnpG zu bemessenden Anteile der Mitglieder \n\nam Eigenkapital der LPG zuviel aus der Liquidationsmasse erhalten hat. In diesem \n\nUmfang ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der LPG aus § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB, weil die Vermögenszuordnung auf die Mitglieder in der Liquidation auf \n\nGrund der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG auf § 44 LwAnpG nicht an-\n\nders als bei einer Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung zu erfolgen hat \n\n(Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, RdL 1994, 274, 275). \n\n21 \n\nBei einer vorzeitigen Verteilung des Vermögens unter Verletzung von Gläu-\n\nbigerschutzvorschriften steht der bürgerlich-rechtliche Anspruch aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB gegen das Mitglied, das auf Grund einer fehlerhaften Verteilung \n\ndes Vermögens aus der Liquidation mehr erlangt hat, als ihm gebührt, neben dem \n\nkörperschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch, nach dem das Empfangene \n\nzum Zwecke der Erhaltung des der Befriedigung der Gläubiger dienenden Vermö-\n\ngens der LPG i.L. wieder zur Verfügung zu stellen ist. War die Ausschüttung als \n\nsolche infolge Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften dagegen rechtmäßig \n\n(vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 38 IV 4, S. 1205 f.), steht \n\nder LPG dagegen nur der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. \n\n22 \n\n(1) Das Beschwerdegericht hat die unterschiedlichen Grundlagen der An-\n\nsprüche übersehen. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Ansprüche \n\naus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG auf dem Gebot beruhen, das für \n\nVerbindlichkeiten des Rechtsträgers haftende Kapital zu erhalten (dazu Henze in \n\nGroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 61). Dieses gilt indes in dem letzten Ab-\n\nschnitt der Liquidation nicht mehr, wenn das Vermögen der Körperschaft auf deren \n\nAnteilsinhaber zu verteilen ist. \n\n23 \n\nRichtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass das \n\nGebot realer Kapitalerhaltung, das dem Schutz der Gläubiger dient, grundsätzlich \n\nauch im Liquidationsverfahren weiter Gültigkeit hat (vgl. BGHZ 53, 71, 75). Solan-\n\nge die gesetzliche Sperrfrist für die Auszahlung nicht abgelaufen, die Forderungen \n\nder bekannten Gläubiger nicht getilgt sind und für die Ansprüche, die noch nicht \n\nberichtigt werden können, Sicherheit nicht geleistet worden ist, darf mit der Ver-\n\nteilung des Vermögens nicht begonnen werden. Geschieht dies dennoch, so wird \n\ndas Gebot zur Erhaltung des Vermögens im Gläubigerinteresse verletzt, und der \n\nEmpfänger der Leistung ist zur Rückerstattung des Erlangten analog aus § 62 \n\nAbs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG verpflichtet. Dieser Anspruch darf auch in \n\nder Liquidation einer LPG nicht durch die Anwendung des in Bezug auf den \n\nEntreicherungseinwand des Empfängers nach § 818 Abs. 3 BGB mildere Berei-\n\ncherungsrecht ausgehöhlt werden (BGHZ 141, 372, 378). \n\n24 \n\nIst den Vorschriften zum Schutze der Gläubiger jedoch entsprochen wor-\n\nden, so hat die Verteilung des Vermögens unter den Mitgliedern der LPG zu be-\n\nginnen. Die Verteilung setzt nicht voraus, dass sämtliche Verbindlichkeiten des \n\naufgelösten Rechtsträgers getilgt sein müssen; die Deckung der Schulden genügt \n\n(BGHZ 43, 51, 58). In dieser (letzten) Phase der Liquidation gelten die Grundsätze \n\nder Kapitalerhaltung nicht mehr. Fehlerhafte Verteilungen zwischen den Mitglie-\n\ndern der LPG untereinander sind gleichwohl möglich. Sie können in dieser Phase \n\nder Liquidation nicht durch eine entsprechende Anwendung der Ansprüche nach \n\n§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 31 Abs. 1 GmbHG aufgefangen werden, da diese nicht \n\nweiter reichen, als es zum Schutze der Erhaltung des haftenden Kapitals erforder-\n\nlich ist (vgl. K. Schmidt, ZIP 1981, 1, 6). \n\n25 \n\nNähme man – wie das Beschwerdegericht – dagegen an, dass der An-\n\nspruch aus § 812 BGB durch die Sondervorschriften der §§ 62 Abs. 1 Satz 1 \n\nAktG, § 31 Abs. 1 GmbH verdrängt werde, müsste man die der Kapitalerhaltung \n\ndienenden Vorschriften selbst bei einer Verteilung des Vermögens nach Ablauf \n\nder Sperrfristen und Deckung der Schulden analog anwenden, obwohl das nach \n\ndem Zweck dieser Vorschriften, das Kapital zum Zwecke einer Befriedigung der \n\nGläubiger zu erhalten, nicht gerechtfertigt wäre und dem Ziel der Liquidation wi-\n\nderspräche, das Vermögen der LPG zu verteilen und damit zur deren endgültiger \n\nBeendigung zu kommen. \n\n26 \n\n(2) Die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB entspricht auch \n\ndem Wortlaut und dem Zweck dieser Anspruchsgrundlage, weil das Mitglied von \n\nder LPG den Teil der Ausschüttung, der unter Beachtung des § 44 LwAnpG an \n\nandere Mitglieder hätte ausgezahlt werden müssen, rechtsgrundlos empfangen \n\nhat. Dafür ist es unerheblich, ob auch die dem Schutz der Gläubiger der LPG die-\n\nnenden Vorschriften verletzt worden sind. \n\n27 \n\nDie in diesem Umfang überhöhte Leistung aus der Liquidationsmasse ist \n\nnicht anders zu behandeln als eine Zuvielzahlung auf einen Abfindungsanspruch \n\nnach § 44 LwAnpG, weil die Zuordnung des Vermögens der LPG auf die Mitglie-\n\nder auch nach deren Auflösung – wie aus der Verweisung in § 42 Abs. 1 Satz 1 \n\nLwAnpG auf § 44 LwAnpG im Gesetz klargestellt worden ist – nach denselben \n\nGrundsätzen erfolgen soll, wie sie zuvor für die Abfindung der durch Kündigung \n\nnach § 43 LwAnpG ausgeschiedenen Mitglieder galten (Senat, Beschl. v. 1. Juli \n\n1994, BLw 7/94, RdL 1994, 274, 275). Hieran vermochte auch der nichtige Be-\n\nschluss der Mitgliederversammlung vom 9. April 1991 (Senat, Beschl. v. 22. Feb-\n\nruar 1994, BLw 89/93, RdL 1994, 156, 157; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 7/94, a-\n\naO) nichts zu ändern; dieser kann nicht Rechtsgrund zum Behalten einer für über \n\nden Anspruch aus § 44 LwAnpG hinausgehenden Zahlung an das Mitglied sein. \n\n28 \n\n(3) Der Senat weicht damit nicht von der Entscheidung des II. Zivilsenats \n\nvom 17. Mai 1999 (BGHZ 141, 372 ff.) ab. Dieser hatte über eine vor Ablauf des \n\nSperrjahres vorgenommene Verteilung des Vermögens einer rechtsfähigen koope-\n\nrativen Vereinigung auf die Trägerbetriebe zu entscheiden und für die unter Ver-\n\nletzung des § 90 Abs. 1 GenG vorgenommenen Ausschüttungen einen körper-\n\nschaftsrechtlichen Rückgewähranspruch bejaht (BGHZ 141, 372, 378). Über die \n\nRückzahlungsansprüche aus einer fehlerhaften, unter Verletzung des § 44 \n\nLwAnpG vorgenommenen Vermögensverteilung an die Mitglieder hat der II. Zivil-\n\nsenat nicht entschieden. \n\nIV. \n\n29 \n\n1. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerhaft, daher aufzuheben und \n\ndie Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverwei-\n\nsen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n30 \n\n31 \n\n2. Die Sache ist nicht gem. § 565 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung \n\nreif, da die bisherigen Feststellungen hierzu nicht ausreichen. \n\na) Die Antragstellerin hat ihren Zahlungsanspruch unter Hinzurechnung des \n\nNominalwerts der Anteile des Antragsgegners an der TMP berechnet. Der Inhalt \n\ndes Rückgewähranspruchs aus § 812 BGB bestünde hier indes in der Rücküber-\n\ntragung der bei dem Antragsgegner noch vorhandenen Anteile, nicht im Ersatz \n\nihres hier nach dem Nominalbetrag bemessenen Wertes. \n\n32 \n\nEinen solchen Anspruch in Höhe des Nominalwertes der Anteile hat die An-\n\ntragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch deshalb nicht, weil sie dem An-\n\ntragsgegner einen solchen Vermögenswert nicht übertragen hat. Dem notariellen \n\nVertrag vom 20. Dezember 1991 zur Übertragung des betriebsnotwendigen Ver-\n\nmögens lag danach eine unwirksame Teilvermögensübernahme gegen Übertra-\n\ngung der LPG gewährter Anteilsrechte an einzelne LPG-Mitglieder zugrunde (vgl. \n\ndazu Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, RdL 1998, 290, 291; Beschl. v. \n\n16. April 2004, BLw 7/04, RdL 2004, 209, 210). Sollte dieser Vertrag auch nicht \n\ndurch den Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Verkauf aus der Li-\n\nquidation wirksam sein (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Sept. 2004, II ZR 334/02, VIZ \n\n2004, 543, 545), wäre die Einbringung des Vermögens als Sacheinlage geschei-\n\ntert und damit das scheinbar eingebrachte Betriebsvermögen der TMP bei der An-\n\ntragstellerin verblieben. Der Antragsgegner hätte dann keine dem Wert seiner Be-\n\nteiligung an der TMP entsprechende Leistung aus der Liquidationsmasse der An-\n\ntragstellerin erlangt, sondern müsste als Gesellschafter der nicht erfüllten Einlage-\n\npflicht gegenüber der TMP nach § 19 GmbHG in anderer Weise nachkommen \n\n(vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142; Czub, VIZ 2003, 105, 114). \n\n33 \n\nb) Im Übrigen kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB als rechtsgrundlose Leistung den Betrag zurückfordern, \n\nden dieser durch die von ihr veranlassten Zahlungen durch die TMP über dasjeni-\n\nge hinaus erhalten hat, was ihm nach dem nach § 44 LwAnpG zu bemessenden \n\nWert seiner Beteiligung am Eigenkapital der LPG an dem nach Deckung der Ver-\n\nbindlichkeiten verbleibenden Reinvermögen zustünde. Dieses Vermögen soll nach \n\ndem Vortrag der Antragsgegnerin bereits in vollem Umfang an die Mitglieder der \n\nLPG ausgezahlt worden sein. Soweit der Antragsgegner diese Zahlen bestritten \n\nhat, wird die Antragstellerin ihre Forderung unter Begründung der geltend ge- \n\nmachten Verluste durch Vorlage der Abschlüsse und Auszahlungen zu erläutern \n\nhaben. \n\nKrüger \n\nVorinstanzen: \n\nLemke \n\nCzub \n\nAG Mühlhausen, Entscheidung vom 05.04.2006 - Lw 139/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 22.02.2007 - Lw U 443/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/blw-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":16},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":11},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":10},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/blw-4-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw___4-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:28.414231+00:00"}}