{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__22-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"BLw 22/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 22/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2008 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Karle \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss \n\ndes 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober-\n\nlandesgerichts Celle vom 19. September 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Einwendungen des Beteiligten \n\nzu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die \n\nAusübung des Vorkaufsrechts für begründet und die Ausübung \n\ndes Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3 für nicht wirksam er-\n\nklärt sowie der Bescheid der Genehmigungsbehörde vom \n\n9. Januar 2007 aufgehoben worden ist. \n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2, der \n\nder Beteiligten zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten der \n\nRechtsmittelverfahren zu erstatten hat. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 252.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Oktober 2006 übertrug der \n\nBeteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 seinen landwirtschaftlichen Obstbaubetrieb \n\nzur Größe von knapp 8 ha nebst Wohnhaus. Als Gegenleistung wurden die \n\nZahlung einer monatlichen Rente von 1.000 € auf Lebenszeit des Beteiligten \n\nzu 1, mindestens aber für 14 Jahre, und ein lebenslängliches Wohnrecht für \n\nden Beteiligten zu 1 an sämtlichen Räumen des Hofhauses einschließlich des \n\nRechts auf kostenlose Nutzung einer Garage und einer Werkstatt vereinbart. \n\n2 \n\nNachdem der Notar den Vertrag zur Genehmigung eingereicht hatte, üb-\n\nte die Beteiligte zu 3 das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG aus. Die Genehmi-\n\ngungsbehörde teilte dem Notar dies mit und stellte fest, dass die Genehmigung \n\ndes Vertrags zu versagen gewesen wäre. Den dagegen gerichteten Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht \n\n- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat \n\ndas Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Einwendungen \n\ndes Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Genehmigungsbehörde über die \n\nAusübung des Vorkaufsrechts für begründet und die Vorkaufsrechtsausübung \n\nfür nicht wirksam geworden erklärt sowie den Bescheid der Genehmigungsbe-\n\nhörde insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung zurückgewiesen und die Genehmigung des Vertrags nach dem \n\nGrundstücksverkehrsgesetz versagt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde will die Beteiligte zu 3 die vollständige Zurückweisung der sofortigen \n\nBeschwerde erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht \n\nzugelassen hat, ist sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Vor-\n\naussetzungen als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Vorausset-\n\nzungen liegen hier vor. \n\na) Das Beschwerdegericht meint, das von der Beteiligten zu 3 ausgeübte \n\nVorkaufsrecht sei zivilrechtlich nicht wirksam geworden, weil es sich bei dem \n\nVertrag vom 9. Oktober 2006 nicht um einen für das Bestehen des Vorkaufs-\n\n5 \n\n6 \n\nrechts notwendigen Kaufvertrag handele. Denn das vereinbarte Wohnrecht die-\n\nne neben der monatlichen Rente der Alterssicherung des Beteiligten zu 1. Sol-\n\nche Übertragungsverträge seien auch dann nicht als Kaufvertrag zu qualifizie-\n\nren, wenn sich der Übergeber hohe Gegenleistungen versprechen lasse. \n\nb) Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass \n\nein auf Lebenszeit bestelltes Wohnungsrecht für den Verkäufer neben einem \n\nbezifferten Kaufpreis zu der Gegenleistung des Käufers zählt (Urt. v. \n\n14. Februar 2003, V ZR 54/02, NJW-RR 2003, 732, 733 m.w.N.). \n\nc) Die Auffassung des Beschwerdegerichts enthält den abstrakten \n\nRechtssatz, dass ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) immer dann nicht vorliegt, wenn \n\nals Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ein Wohnrecht für den Ver-\n\nkäufer vereinbart wird. Damit weicht das Beschwerdegericht von der genannten \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. dazu Senat, BGHZ 89, 149 ff.). \n\nAuf dieser Abweichung beruht die angefochtene Entscheidung. Das führt zur \n\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. \n\n7 \n\n2. Diese ist auch im Übrigen zulässig (§§ 24, 25 LwVG) und begründet. \n\nDas Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 zu \n\nUnrecht teilweise stattgegeben. Denn die nach § 10 RSG zulässigen Einwen-\n\ndungen gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (vgl. dazu Senat, \n\nBeschl. v. 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100; Schulte, \n\nRdL 1965, 305, 312 f.) sind nicht begründet. Das hat das Beschwerdegericht in \n\ndem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Teil seines Beschlusses \n\nrechtskräftig entschieden. Auch berührt die Versagung der Grundstücksver-\n\nkehrsgenehmigung durch das Beschwerdegericht die Wirksamkeit der Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts nicht. Denn mit dem Zugang des Bescheids der Ge-\n\nnehmigungsbehörde vom 9. Januar 2007 bei dem Notar gilt für das Rechtsver-\n\nhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 3 der Vertrag vom \n\n9. Oktober 2006 als genehmigt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 RSG). Damit wird die Gültig-\n\nkeit des Vertrags, die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist, \n\ngesetzlich fingiert. Die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirkt \n\nsich nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und der Vor-\n\nkaufsberechtigten aus. \n\n8 \n\nOb die Beteiligte zu 3 - wie der Beteiligte zu 2 gemeint hat - kein Vor-\n\nkaufsrecht hatte, weil es sich bei dem Vertrag vom 9. Oktober 2006 nicht um \n\neinen Kaufvertrag, sondern um eine gemischte Schenkung handelt, ist von den \n\nLandwirtschaftsgerichten im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 41, 114, 118; Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 16/75, AgrarR 1977, \n\n65; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 163 ff.; Schulte, aaO). \n\n9 \n\n3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit \n\ndarin die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Mitteilung der Geneh-\n\nmigungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet und die \n\nVorkaufsrechtsausübung für nicht wirksam erklärt sowie der Bescheid der Ge-\n\nnehmigungsbehörde auch insoweit aufgehoben worden ist. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des \n\nGegenstandswerts für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 36 Abs. 1, 37 LwVG. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stade, Entscheidung vom 30.03.2007 - 51 Lw 5/07 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2007 - 7 W 50/07 (L) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-25/blw-22-07","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-25/blw-22-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__22-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:35.516286+00:00"}}