{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__15-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"BLw 15/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 15/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember \n\n2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter – \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Rostock, 12. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen –, \n\nvom 31. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der \n\nAntragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n44.306,35 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind Nachfolgeunternehmen ehemaliger LPGen. Diese hat-\n\nten Teile ihres Vermögens in eine kooperative Einrichtung (KAP) eingebracht, \n\naus der später eine LPG (P) hervorging, und zudem einen von dieser LPG (P) \n\nverwalteten gemeinschaftlichen Fonds gebildet. In einem von Vorstandsmitglie-\n\ndern der Trägerbetriebe der KAP unterzeichneten Protokoll über die \"endgültige \n\nTeilung\" der LPG (P) ist auch eine Vereinbarung über die Auflösung des ge-\n\nmeinschaftlichen Fonds enthalten. Diese weist eine Forderung der Antragstelle-\n\nrin gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 86.655,68 DM aus, deren \n\nRückzahlung für zehn Jahre gestundet wurde. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin aus dieser Abrede Zah-\n\nlung verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag statt-\n\ngegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandes-\n\ngericht zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrags wei-\n\nter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, \n\nwäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. \n\nDaran fehlt es jedoch. \n\n1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen – wie sie selbst ausführt – diver-\n\ngenzunabhängigen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, führt das nicht zur Zulässigkeit \n\nder Rechtsbeschwerde. Eine nach dem Gesetz nicht zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde wird nicht dadurch statthaft, dass sie (auch) auf die Verletzung des \n\nArt. 103 Abs. 1 GG gestützt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw \n\n47/92, VIZ 1993, 158, 159; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 28/03, NL-BZAR \n\n2004, 190, 191). \n\n2. Ebenso ist es, soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass der angefoch-\n\ntene Beschluss entgegen § 21 Abs. 1 LwVG, § 25 FGG in Teilen nicht begrün-\n\ndet sei. Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ergibt sich daraus nicht. \n\n3. Schließlich fehlt es an einer die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde \n\nbegründenden Abweichung des Beschwerdegerichts von den Entscheidungen \n\ndes Senats und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Organzu-\n\nständigkeit der Vollversammlungen der Trägerbetriebe (LPGen) bei der Auflö-\n\nsung kooperativer Einrichtungen. \n\n7 \n\na) Eine Divergenz nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LWVG liegt dann vor, wenn \n\ndas Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeich-\n\nnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Ge-\n\nrichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts ab-\n\ngewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abwei-\n\nchung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-\n\ndegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten \n\nRechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung \n\nbenannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). \n\n8 \n\nb) Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht hat weder einen von der \n\nEntscheidung des Senats (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 45/98, VIZ 1999, 629, \n\n630) noch von derjenigen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (VIZ \n\n1995, 542) abweichenden Rechtssatz zur Organzuständigkeit der Vollversamm-\n\nlung aufgestellt. Das Beschwerdegericht ist vielmehr ebenfalls davon ausge-\n\ngangen, dass die Vollversammlung der LPG für die Entscheidung über die Be-\n\nteiligung mit Mitteln der Genossenschaft an gemeinsamen Investitionen oder \n\nFonds ausschließlich zuständig war. \n\n9 \n\nEs hat indes angenommen, dass hier nach den Umständen von einer \n\nGenehmigung (auch) der Vereinbarung über die Auflösung des gemeinsamen \n\nFonds entsprechend dem Protokoll vom 25. November 1992 durch die Antrags-\n\ngegnerin ausgegangen werden muss. Eine solche Genehmigung ist grundsätz-\n\nlich möglich, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Soweit sie rügt, dass \n\ndas Beschwerdegericht den dafür erforderlichen Beschluss der Vollversamm-\n\nlung nicht festgestellt habe, macht sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung richti-\n\nger Obersätze in einem Einzelfall geltend, was indes die Zulässigkeit der \n\nRechtsbeschwerde wegen einer Divergenz nicht zu begründen vermag. \n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung \n\ndes Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Schwerin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 15 Lw 29/02 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2007 - 12 W 5/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/blw-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/blw-15-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2007/BLw__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:51.935407+00:00"}}