{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR___3-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"LwZR 3/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nLwZR 3/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. November 2006 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. \n\nKrüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die ehrenamtlichen Richter \n\nAndreae und Kees \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision \n\ngegen \n\ndas Urteil \n\ndes \n\nSenats \n\nfür \n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n30. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er erwarb \n\nvon einer Erbengemeinschaft landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer \n\nGröße von insgesamt 36,2752 ha, die an den Beklagten bis zum 30. September \n\n2008 verpachtet sind und von diesem bewirtschaftet werden. Der Kläger \n\nkündigte den Pachtvertrag unter Berufung auf eine Eigenbedarfsklausel zum \n\n30. September 2005. Dem widersprach der Beklagte. Er erhielt \n\nZahlungsansprüche nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003 infolge der Reform \n\nder Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union \n\n(GAP-Reform) \n\nzugewiesen. \n\n2 \n\nDer Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und zur \n\nHerausgabe der verpachteten Flächen zum 30. September 2005, hilfsweise \n\nzum 30. September 2008, und die Feststellung der Verpflichtung beantragt, \n\nihm die auf die verpachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei \n\nPachtende zu übertragen. Den Hilfsantrag hat der Beklagte anerkannt. Das \n\nAmtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Herausgabeklage in dem von \n\ndem Beklagten anerkannten Umfang sowie dem Feststellungsantrag \n\nstattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\n- Senat \n\nfür Landwirtschaftssachen - hat auch den Feststellungsantrag \n\nabgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht (das Urteil ist in RdL 2006, 220 ff. veröffentlicht) ist \n\nder Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des dem \n\nBeklagten zugewiesenen Zahlungsanspruchs habe. \n\nEs meint, dass die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen \n\nZahlungsansprüche \n\nnicht wie \n\ndie Milchreferenzmengen \n\nund \n\ndie \n\nZuckerrübenlieferrechte nach dem Ende der Pacht nach § 596 Abs. 1 BGB auf \n\nden Verpächter zu übertragen seien. Das gebiete eine europarechtskonforme \n\nAuslegung der Vorschrift. Die Zahlungsansprüche seien nicht an die Flächen \n\ngebunden, sondern dem Bewirtschafter - unabhängig davon, ob er Eigentümer \n\noder Pächter sei - zugewiesen und frei handelbar. Eine Gleichbehandlung der \n\nBetriebsprämien mit den Milchquoten und Zuckerrübenlieferrechten unterliefe \n\ndas vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Ziel der Entkoppelung der \n\nbisherigen produktionsgebundenen Direktzahlungen durch eine einheitliche, \n\nnicht mehr produktionsbezogene Betriebsprämie. Dem könne auch nicht \n\nentgegengehalten werden, dass das Landpachtrecht Ausfluss des \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEigentumsrechts sei und daher der Rechtsordnung der Bundesrepublik \n\nDeutschland unterliege, weil ansonsten die EU-rechtlichen Vorgaben \n\nweitgehend bedeutungslos wären. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nZu Recht \n\nist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der \n\nFeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die dagegen von der \n\nRevisionserwiderung erhobenen Bedenken sind unbegründet. Das in Zweifel \n\ngezogene Feststellungsinteresse ist schon deshalb zu bejahen, weil der \n\nBeklagte das von dem Kläger behauptete Recht ernsthaft bestreitet und die \n\ngerichtliche Entscheidung den Streit abschließend klärt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n7. Februar 1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Auch eine nach den §§ 257 \n\nbis 259 ZPO mögliche Klage auf eine zukünftige Leistung vermag daran nichts \n\nzu ändern. Sie steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen \n\n(BGH, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 201/84, aaO). \n\nDie Feststellungsklage ist indes unbegründet. \n\n1. Aus den Vorschriften über die Beihilfe lässt sich ein Anspruch des \n\nVerpächters gegen den Pächter auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die \n\ndiesem auf Grund der GAP-Reform zugewiesen worden sind, nicht begründen. \n\nWeder die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die \n\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen \n\nAgrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom \n\n21. April \n\n2004 \n\nmit \n\nden \n\nDurchführungsbestimmungen \n\nzur \n\nBetriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur \n\nUmsetzung \n\ndes \n\nGemeinschaftsrechts \n\nerlassene \n\nBetriebs-\n\nprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu \n\ndiesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezem-\n\nber 2004 (BGBl. I 3204) ordnen an, dass die Zahlungsansprüche mit der \n\nBeendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den \n\nneuen Bewirtschafter zu übertragen sind. \n\n9 \n\nDas neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch \n\nkeine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAP-\n\nReform bestehenden Pachtverhältnisse wie z.B. § 12 Abs. 2 der Milchabgaben-\n\nverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) für die Altverträge, nach der die \n\nAnlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen \n\nFlächenbindung (dazu Nies, AgrarR 2001, 4, 7) - abzüglich eines an die Lan-\n\ndesreserve zu überführenden Anteils von 1/3 - weiterhin auf die Verpächter \n\nübergehen. \n\n10 \n\n2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1 \n\nBGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand \n\nverpflichtet, \n\nder \n\neiner \n\nbis \n\ndahin \n\nfortgesetzten \n\nordnungsgemäßen \n\nBewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter \n\nzugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG) \n\n1782/2003. \n\n11 \n\na) Der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem Pächter bei der \n\nErzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die \n\ndaran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen \n\nBewirtschaftung der Pachtsache. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon \n\nausgegangen, dass sich der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 1782/2003 sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in dem von \n\nihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden Anlieferungs-\n\nReferenzmengen für Milch und den Lieferrechten für Zuckerrüben wesentlich \n\nunterscheidet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dehne, WF \n\n2005, 125, 126; Jansen/Hannusch, AUR 2005, 245) sind die \n\nfür die \n\nReferenzmengen geltenden Rechtsgrundsätze auf den Zahlungsanspruch nicht \n\nzu übertragen (ebenso Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; BMELV-Gutachten, \n\nAUR 2006, 89, 94). \n\n12 \n\nDie Milch-Referenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der \n\nVerordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der \n\nFlächenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil \n\nverbunden und ging daher schon auf Grund der die Bewirtschaftung regelnden \n\nVorschriften mit der Beendigung des Pachtverhältnisses kraft Gesetzes wieder \n\nauf den Verpächter über (vgl. Senat: BGHZ 114, 277, 282 unter Hinweis auf \n\nEuGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214 und BVerwGE 84, 140, \n\n146). Diese Grundsätze sind (wie bereits oben unter 1 ausgeführt) für die \n\nAltverträge auch nach der Aufhebung der Flächenbindung zum 1. April 2000 \n\nbeibehalten worden. \n\n13 \n\nFür die Rübenlieferrechte gab es zwar keine vergleichbaren Bestim-\n\nmungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen (VO \n\n[EWG] 1009/67; abgelöst durch die VO [EG] 1260/2001), nach denen die \n\nKontingente den Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wur-\n\nden, die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten (dazu: \n\nLhotzky \n\nin Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Teil \n\nII, \n\nRdn. 68, 74 ff.; BMELV-Gutachten, AgrarR 2006, 89, 94). Die aus den \n\nKontingenten der Unternehmen abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhen \n\njedoch - insoweit wie die Milchreferenzmenge - auf Marktlenkungsinstrumenten. \n\nErwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte sind Bestandteil einer \n\nordnungsgemäßen Bewirtschaftung \n\nlandwirtschaftlicher \n\nFlächen \n\nzum \n\nRübenanbau (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR § 596 \n\nAbs. 1 Rübenlieferrechte 1; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00, NJW 2001, \n\n2537, 2538). \n\n14 \n\nAn diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zah-\n\nlungsansprüchen, die von der konkreten \n\nlandwirtschaftlichen Nutzung \n\nentkoppelt sind. Aus der Pflicht des Pächters, solche Kontingente, welche die \n\nProduktion in dem verpachteten Betrieb oder auf den verpachteten Flächen \n\nlenken sollen, auszuüben und bei Beendigung des durch den Pachtvertrag \n\nbegründeten Nutzungsrechts auf den Verpächter zu übertragen, lässt sich \n\ndaher eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB auf die Beihilfen zur Ver-\n\nbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder zur Stärkung der Einkom-\n\nmenssituation des Pächters nicht begründen. \n\n15 \n\nb) Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) \n\nNr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der \n\nvon dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten \n\nordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon \n\nunabhängig. \n\n16 \n\naa) Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine \n\n\"Gegenleistung\" für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des \n\nBetriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. \n\n1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse \n\nGrundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der \n\nAnlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt \n\nwerden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und \n\nökologischen Zustand erhält. \n\n17 \n\nDer nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem \n\nPächter als Betriebsinhaber zugewiesene Anspruch trägt damit zwar ebenso \n\nwie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen \n\nMitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines \n\nlandwirtschaftlichen Betriebes bei (insoweit zutreffend Staudinger/von Jeinsen, \n\nBGB [2005], § 596 Rdn. 35). Die mit dem Systemwechsel der Förderung durch \n\ndie GAP-Reform gewollte Entkoppelung der Beihilfe von der (vertraglich \n\ngeschuldeten) Bewirtschaftung der Flächen und die Bestimmung der \n\nVoraussetzungen der Förderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der \n\nProduktion abhängiger, im öffentlichen Interesse liegender Anforderungen \n\ndurch den Betriebsinhaber entzieht den Zahlungsanspruch indessen dem \n\nAnwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB. \n\n18 \n\nbb) § 596 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch \n\nanzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung \n\nflächenbezogen erfolgte und der Anspruch künftig auch nur in dem Umfang \n\nnach Art. 46 der VO (EG) 1782/2003 genutzt (\"aktiviert\") werden kann, wie der \n\nBetriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt. \n\n19 \n\nGrundsätzlich richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, dass der \n\ndem Pächter als Betriebsinhaber nach Art. 33, 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 \n\nzugewiesene Zahlungsanspruch auch Bezug zu den Pachtflächen hatte, da \n\ndiese in die für die Berechnung anzusetzende Hektarzahl der bewirtschafteten \n\nFlächen einbezogen worden sind. Der Pächter hat somit einen \n\nvermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass ihm im Bezugszeitraum die \n\nangepachteten Flächen zur Verfügung standen. Der Umfang der dem \n\nBetriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche hing bei allen nach der \n\nVerordnung zugelassen Formen \n\nfür deren Bemessung durch die \n\nAusführungsvorschriften \n\nin \n\nden \n\nMitgliedsstaaten \n\n(historisches \n\nBetriebsprämienmodell, Regionalmodell oder Kombinationsmodell \n\n- dazu \n\nSchmitte, AUR 2005, 80, 81) von den beihilfefähigen Flächen ab, die von dem \n\nBetriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) bewirtschaftet wurden. Die \n\nverpachteten Flächen haben insoweit zu einer Erhöhung des dem Betriebs-\n\ninhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Vermögenswertes geführt. \n\nInsofern \n\nist es unzutreffend, hier von einer \n\nim Unterschied zu den \n\nMilchreferenzmengen nicht flächengebundenen Zuteilung der Zahlungsan-\n\nsprüche an die Betriebsinhaber zu sprechen (so indes Krüger/Schmitte, AUR \n\n2005, 84, 85). \n\n20 \n\nRichtig ist ferner der Hinweis der Revision, dass mit der Zuweisung an \n\nden Pächter die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen ver-\n\nbraucht worden ist. Letzteres gilt allerdings nicht ohne Ausnahme; die Zuteilung \n\nder Zahlungsansprüche ist insofern nicht abschließend, wie die Revision meint \n\n(dazu unten (2)). \n\n21 \n\nDie Regelungen über die Zuteilung der Zahlungsansprüche tragen indes \n\nnicht den daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass der dem Betriebs-\n\ninhaber zugeordnete Zahlungsanspruch eine an die verpachteten Flächen ge-\n\nbundene Beihilfe sei, die der Pächter deshalb bei der Beendigung des \n\nPachtverhältnisses mit den Flächen an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB \n\nherauszugeben habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie auch andere \n\nOberlandesgerichte (OLG Rostock, RdL 2006, 153, 155 = NL-BzAR 2006, 463, \n\n465; OLG Celle, RdL 2006, 221, 222; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, \n\n342) - es insoweit als entscheidend angesehen, dass die zugeteilten Zah-\n\nlungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine \n\ndem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter \n\nFlächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungs-\n\nansprüche sind gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO [EG] \n\n1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst \n\nvon der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine \n\nBeihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers. \n\n22 \n\n(1) Diese Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den im Bezugs-\n\nzeitraum bewirtschafteten Flächen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebs-\n\ninhaber über die Ansprüche (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese auch \n\nfür andere Flächen als die aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur \n\nBewirtschaftung zur Verfügung standen. Diese Lösung von der Bindung an die \n\nPachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) 1782/2003. Der darin liegende \n\ngrundlegende Unterschied \n\nzu \n\nden \n\nfrüheren Bestimmungen \n\nüber \n\nMilchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] \n\n3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium dafür \n\ngewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die \n\nBeihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen \n\nwurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung \n\noder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELV-\n\nGutachten, AUR 2006, 89, 93; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86). \n\n23 \n\n(2) Die Vorschriften über die Zuteilung von Zahlungsrechten aus der \n\nnationalen Reserve nach Art. 42 der VO des Rates (EG) 1782/2003 und in den \n\nArt. 20 und 22 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen in der VO der \n\nKommission (EG) 795/2004 i.V.m. §§ 14 und 16 BetrPrämienDurchV stehen \n\nebenfalls der Annahme entgegen, dass die Zahlungsansprüche eine auf die \n\nBewirtschaftung der verpachteten Flächen bezogene Beihilfe seien, die der \n\nPächter nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen habe. Nach \n\nden zitierten Bestimmungen werden bestimmten Rechtsnachfolgern (Erben \n\noder Käufern von Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bezugszeitraum \n\nverpachtet gewesen sind) \n\nfür die Fortführung oder Erweiterung \n\nihrer \n\nlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses \n\nZahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen (dazu Schmitte, \n\nAUR 2005, 80, 82). \n\n24 \n\nSolcher Vorschriften zum Schutze selbst wirtschaftender Bodeneigen-\n\ntümer hätte es nicht bedurft, wenn die dem Pächter zugewiesenen Zahlungs-\n\nansprüche mit dem Ende der Pachtzeit nach § 596 Abs. 1 BGB auf den \n\nVerpächter zu übertragen wären (BMELV-Gutachten, AUR 2005, 89, 93 f.). Die \n\nErforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen \n\nReserve an Verpächter \n\nin besonderer Lage zeigt gerade, dass die \n\nZahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter ver-\n\nbleiben (vgl. auch OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 340). Wollte man das \n\nanders sehen, erhielte der Verpächter zwei Ansprüche: den vom Pächter nach \n\n§ 596 Abs. 1 BGB übertragenen und den aus der nationalen Reserve \n\nzugeteilten Zahlungsanspruch. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Soweit \n\nJanssen/Hannusch (AUR 2005, 245, 247) meinen, dass eine solche - nicht \n\ngewollte - doppelte Förderung desselben Betriebes deshalb nicht eintreten \n\nkönne, weil die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve nur dann \n\nmöglich sei, wenn Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen nicht \n\nentstanden seien oder nicht zurückübertragen werden könnten, findet sich in \n\nden vorgenannten Bestimmungen der Verordnung dafür kein Anhaltspunkt. Der \n\nin Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene Kürzungssatz bei der \n\nZuweisung der Zahlungsansprüche zur Bildung der nationalen Reserve hat \n\nvielmehr seinen Grund darin, dass es bei der Zuweisung von \n\nZahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Betriebsinhaber in \n\nbesonderer Lage nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung zu einer doppelten \n\nBerücksichtigung derselben Produktionskapazität bei zwei verschiedenen \n\nBetriebsinhabern kommt (vgl. dazu Krämer, AUR 2006, 77). \n\n25 \n\n(3) Auch die Grundsätze für die Berechnung des einheitlichen Zahlungs-\n\nanspruchs stehen einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen \n\nHerausgabeanspruch entgegen; denn damit wären auch die nicht auf die \n\nPachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf \n\nden Pächter zu übertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von \n\nden Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher \n\nsinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-\n\nGutachten, AUR 2006, 89, 92). \n\n26 \n\n(a) Das ist eine Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen \n\nBerechnungsgrundlagen für einen einheitlichen Betriebsprämienanspruch. Der \n\nZahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebs-\n\nindividuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen \n\nReferenzbetrages nach Art. 37 VO \n\n(EG) 1782/2003 sind nach § 5 \n\nBetrPrämDurchFG flächenbezogene und nicht flächenbezogene, insbesondere \n\nauf die Tierhaltung und den Tierbestand des Pächters bezogene Förderungen \n\neinbezogen worden. Hätte der Pächter die Zahlungsansprüche insgesamt nach \n\n§ 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer \n\nAnsprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache, \n\nsondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind \n\n(vgl. Studte, Land und Forst, 2005, 48, 49). Die Revision verweist in diesem \n\nZusammenhang insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats (BGHZ \n\n115, 162, 168) zu den Nutzungsvorteilen aus der Milchreferenzmenge, die dem \n\nPächter nach der damaligen Regelung nur für die Pachtzeit zugewiesen waren. \n\nHier fehlt es indes zumindest bei dem aus dem Tierbestand des Pächters \n\nfolgenden betriebsindividuellen Anteil an dem Zusammenhang zwischen dem \n\nGebrauch der Pachtsache und der öffentlichen Beihilfe. Diese Anteile am \n\nZahlungsanspruch können daher (entgegen Dehne WF 2005, 125, 127) nicht \n\nentschädigungslos auf den Pächter zu übertragen sein; denn damit wäre der \n\nPächter auf Dauer auch von den (anteiligen) Ansprüchen auf Beihilfen ausge-\n\nschlossen, mit denen dessen Tierhaltung für den bei ihm verbleibenden \n\nTierbestand gefördert werden soll. \n\n27 \n\n(b) In den betriebsindividuellen Anteil am Zahlungsanspruch fließen nach \n\nArt. 33, 37 VO (EG) 1782/2003 zudem die im Bezugszeitraum enthaltenen \n\nDirektzahlungen aus der Bewirtschaftung der nicht gepachteten, sondern im \n\nEigentum des Pächters stehenden Flächen ein. Eine Anwendung des § 596 \n\nAbs. 1 BGB, bei der der Pächter einen der Pachtfläche entsprechenden Anteil \n\nseines Zahlungsanspruchs herauszugeben hätte, führte hier zu einer den \n\nVorteilen aus der Nutzung der Pachtsache nicht entsprechenden Verzerrung, \n\nwenn aus der Bewirtschaftung der Pachtflächen im Bezugszeitraum keine oder \n\nnur geringe Ansprüche auf Direktzahlungen entstanden sind oder - wie in dem \n\nim Gutachten des BMELV gebildeten Extremfall (AUR 2006, 89, 91) - der \n\nPächter im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) ausschließlich eigene und in den \n\nFolgejahren (ab 2003) ausschließlich gepachtete Flächen bewirtschaftete. \n\n28 \n\n(4) Schließlich kann der Zahlungsanspruch auch nicht deshalb als ein \n\nBestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die \n\nnachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache - auch über das Ende der \n\nPachtzeit hinaus - sichere (so indes Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst \n\n2004, 56, 58). \n\n29 \n\n(a) Ob ein solcher Bezug zwischen dem Zahlungsanspruch und der \n\nErtragsfähigkeit der Pachtsache besteht und ob diese durch den \n\nSystemwechsel der Förderung durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik \n\nmithin entwertet wird, wenn nicht der Pächter mit dem Ende der Pachtzeit zur \n\nÜbertragung eines Zahlungsanspruchs verpflichtet wird, ist streitig (bejahend v. \n\nJeinsen, AUR 2003, 293, 294; Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 596 \n\nRdn. 35; Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58; verneinend \n\nKrüger/Schmitte, AuR 2005, 84, 86; Schmitte, MittBayNotO 2004, 95, 97). \n\n30 \n\nDas zuständige Bundesministerium geht davon aus, dass sich auf mitt-\n\nlere Sicht keine nachhaltigen Einbußen für die Bodeneigentümer ergeben wer-\n\nden, da durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen \n\nReserve und durch den Verbrauch beihilfefähiger Flächen durch Infrastruktur-\n\nmaßnahmen mit einem Überangebot von Zahlungsansprüchen zu rechnen sei \n\n(BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 95). Diese Erwägungen betreffen indes nur \n\nden Umfang und das Maß der Ertragseinbußen für den verpachtenden \n\nEigentümer, jedoch nicht die sich für diesen durch den Systemwechsel der \n\nFörderung der Landwirtschaft ergebende Beeinträchtigung als solche, wenn \n\ndieser nach dem Ende der Vertragszeit die Pachtsache wieder selbst bewirt-\n\nschaften oder anderweitig verpachten will. Erhält der Eigentümer nach dem \n\nPachtende weder von dem bisherigen Pächter Zahlungsansprüche übertragen \n\nnoch als Betriebsinhaber in besonderer Lage aus der nationalen Reserve \n\nzugeteilt, sind er oder der neue Pächter darauf angewiesen, sich gegen Entgelt \n\nsolche Zahlungsansprüche zu verschaffen, um - wie der bisherige Pächter - \n\neine Förderung für die Bewirtschaftung der nach § 596 Abs. 1 BGB zurück-\n\ngegebenen Pachtsache erhalten zu können. \n\n31 \n\nDa im landwirtschaftlichen Bereich die vertraglichen Vereinbarungen \n\nsowohl zur Höhe des Pachtzinses als auch zur Übertragung handelbarer \n\nAnsprüche auf Beihilfen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften \n\nzur Förderung abhängen, kann eine für die Verpächter nachteilige Änderung \n\ndurch den Systemwechsel der Förderung bei den daran nicht angepassten \n\nAltverträgen mithin nicht ausgeschlossen werden. \n\n32 \n\n(b) Allein diese Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, die dem \n\nPächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche entgegen dem \n\nSystem des neu gestalteten Beihilferechts nach Beendigung des \n\nPachtverhältnisses dem Verpächter zuzuweisen. Der Senat teilt auch nicht die \n\nvon der Revision in der mündlichen Verhandlung auf Art. 12 GG und Art. 14 GG \n\ngestützten Bedenken gegen diese Folge der GAP-Reform, die dem Pächter als \n\nBetriebsinhaber die Zahlungsansprüche über die Pachtzeit hinaus zuweist. \n\nDenn ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten \n\nist weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (vgl. \n\nBVerfG NVwZ 2002, 197, 198 m.w.N.). \n\n33 \n\nIn Betracht kommen könnte \n\ninsofern allenfalls ein Anspruch auf \n\nAnpassung des \"Altvertrages\" an die durch den Systemwechsel der \n\nAgrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse gem. § 593 Abs. 1 BGB \n\n(vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG München, NL-BzAR \n\n2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der mündlichen Verhandlung zwar \n\nangesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. Er hat nicht \n\neine Leistung aus dem Vertrag, sondern eine Änderung der Vertragspflichten \n\nzum Inhalt (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 593 BGB \n\nRdn. 59). Er wäre zudem nicht im streitigen, sondern gem. § 1 Nr. 1, § 9 LwVG \n\nin einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden \n\nVerfahren zu behandeln (OLG Dresden, NL-BzAR 2006, 42). Eine Verbindung \n\neines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden \n\nProzessverfahren wäre nicht zulässig (OLG Koblenz RdL 2003, 127, 128). \n\nIII. \n\n34 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Magdeburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 12 Lw 4/05 (12) - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 U 127/05 (Lw) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/lwzr-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593","ref_norm":"593","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/lwzr-3-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR___3-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:12.540107+00:00"}}