{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR__12-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2007-11-23","aktenzeichen":"LwZR 12/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nLwZR 12/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. November 2007 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. \n\nKrüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen \n\nRichter Rukwied und Gose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2006 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bestehendes \n\nUnternehmen, das mit dem Betriebsvermögen einer LPG ausgestattet wurde. \n\nDas Vermögen wurde auf Grund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung \n\nder LPG vom 8. November 1991 und des notariellen Vertrages über die \n\nGründung der Kommanditgesellschaft vom 28. November 1991 von der LPG \n\nals Kommanditeinlage auf die Klägerin übertragen. \n\n2 \n\nDie LPG war zunächst alleinige Kommanditistin der Klägerin. Die Um-\n\nwandlung wurde am 19. Juli 1992 in das Register eingetragen. Im April 1994 \n\nwurde die Kommanditeinlage der LPG auf Grund der Ermächtigung im Um-\n\nwandlungsbeschluss auf 554 Kommanditisten übertragen, zu der auch der \n\nBeklagte gehörte. Die Eintragung der LPG i.L. wurde danach im Register ge-\n\nlöscht. \n\n3 \n\nDer Beklagte hat zusammen mit anderen Kommanditisten bei dem Re-\n\ngistergericht vorgebracht, dass die Umwandlung gescheitert sei, und die Be-\n\nstellung eines Liquidators für die LPG i.L. beantragt. Der Antrag blieb in erster \n\nInstanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und \n\nwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses \n\nhat das Verfahren im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit nach § 127 FGG \n\nausgesetzt. \n\n4 \n\nIn diesem Rechtsstreit hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass \n\nsie die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz weiter \n\nbestehende Vereinigte LPG (P) G. sei. Das Amtsgericht (Landwirt-\n\nschaftsgericht) hat durch Beschluss den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der \n\nKlägerin als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel jedoch mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. \n\nMit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihren Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, dass über die Feststellungsklage \n\nim ZPO-Verfahren zu entscheiden sei. Gegenstand der Klage sei eine bür-\n\ngerlich-rechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Umwandlung nach § 65 \n\nAbs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 25 LwAnpG und nicht eine Vorfrage zur Ent-\n\nscheidung über Abfindungsansprüche. Der Fehler des Landwirtschaftsgerichts \n\nsei dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend dahin zu berichtigen, \n\ndass das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu \n\nbehandeln und der Rechtsstreit im ZPO-Verfahren fortzuführen sei. \n\n6 \n\nDie auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete \n\nFeststellungsklage sei zulässig. Ihr Gegenstand betreffe zwar das Rechts-\n\nverhältnis der Klägerin zur früheren LPG, sie berühre jedoch zugleich auch die \n\nStellung des Beklagten als Mitglied der LPG und damit sein Rechtsverhältnis \n\nzur Klägerin. Würde gegenüber dem Beklagten die Wirksamkeit der Umwand-\n\nlung festgestellt, wäre zwischen den Parteien die Frage der Rechtsnachfolge \n\nder LPG geklärt und die Antragsbefugnis des Beklagten im Registerverfahren \n\nentfallen. \n\n7 \n\nDie Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Die Umwandlung sei \n\ngescheitert. Der für die Umwandlung unabdingbare Grundsatz der Mitglieder-\n\nkontinuität sei nicht gewahrt worden, weil nicht die Mitglieder der LPG, sondern \n\ndie LPG selbst Kommanditistin der Klägerin geworden sei. Auch der Umstand, \n\ndass die LPG den Kommanditanteil nur vorübergehend und treuhänderisch \n\ngehalten habe, rechtfertige es nicht, die mittelbare schuldrechtliche Beteiligung \n\nder LPG-Mitglieder an der Klägerin über die LPG i.L. als Treuhänderin einer \n\nunmittelbaren Beteiligung gleichzustellen. Die LPG habe nämlich die weitere \n\nDurchführung der Umwandlung aus der Hand gegeben, nachdem sie ihr \n\nVermögen als Kommanditeinlage in die Klägerin eingebracht habe. Alle \n\nRechtshandlungen und Erklärungen zur Übertragung des LPG-Vermögens und \n\nder Anteile auf die ehemaligen LPG-Mitglieder seien der neu gegründeten \n\nKomplementärin auferlegt worden. Hieraus habe sich die Gefahr von \n\nInteressenkollisionen zwischen dem Unternehmen und den LPG-Mitgliedern \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nergeben, ohne dass diese in der Zeit bis zu ihrem Beitritt auf Entscheidungen \n\ndes Unternehmens hätten Einfluss nehmen können. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nüber die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Senat, \n\nBGHZ 137, 134, 136 f.), die sofortige Beschwerde der Klägerin daher dem \n\nMeistbegünstigungsgrundsatz entsprechend als Berufung zu behandeln und \n\ndas Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung weiter zu be-\n\ntreiben ist (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 165). \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht nach § 256 \n\nAbs. 1 ZPO für zulässig erachtet. \n\nDer Senat hat zur Frage der Zulässigkeit solcher Feststellungsklagen, \n\nfreilich in einer etwas anderen Konstellation, bereits Stellung genommen. Er \n\nbejaht sie für den Fall, dass ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen \n\nmöchte, dass die LPG nicht identitätswahrend in ein Unternehmen anderer \n\nRechtsform umgewandelt worden ist (BGHZ, 137, 134, 136 f.; Beschl. v. 7. \n\nNovember 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22; ebenso BGHZ 142, 1, 3). Zur \n\nBegründung verweist er darauf, dass das Rechtsverhältnis des LPG-Mitglieds \n\nzu dem Unternehmen davon abhängt, ob dieses wirksam umgewandelt worden \n\nist oder nicht. Ähnlich ist es, wenn wie hier das Unternehmen ihr Verhältnis zu \n\neinem Gesellschafter (Kommanditisten) geklärt wissen will, der die Wirksamkeit \n\nder Umwandlung in Frage gestellt und bei dem Registergericht die Bestellung \n\nvon Liquidatoren für die seiner Auffassung nach fortbestehende LPG i.L. \n\nbeantragt hat. \n\n12 \n\nIn beiden Fällen geht es zunächst um das Verhältnis von LPG und \n\nUnternehmen neuer Rechtsform. Unmittelbar betroffen ist davon aber auch das \n\nVerhältnis zu dem einzelnen Genossen bzw. Gesellschafter. In den von dem \n\nSenat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich das daraus, dass die Frage der \n\nWirksamkeit der Umwandlung Bedeutung für die aus der LPG-Mitgliedschaft \n\nerwachsenen Abfindungsansprüche hat. Bei wirksamer Umwandlung richten \n\nsich diese gegen das neue Unternehmen, bei fehlgeschlagener Umwandlung \n\nbestehen sie in der Beteiligung an der Vermögensauseinandersetzung und \n\nAbwicklung der unerkannt in Liquidation fortbestehenden LPG (Senat, BGHZ \n\n137, 134, 136). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsbeziehungen des \n\nUnternehmens zu den Gesellschaftern in anderer Weise betroffen. Ist die \n\nUmwandlung wirksam, ist zugleich das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den \n\nKommanditisten, hier also zu dem Beklagten, geklärt. Ist sie dagegen \n\nfehlgeschlagen, wäre die Klägerin zwar in neuer Rechtsform entstanden (vgl. \n\nSenat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651), jedoch \n\nausgestattet mit fremdem Kapital (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142). Die \n\nGesellschafter müssten darauf reagieren, um ihre Einlageverpflichtung zu \n\nerfüllen (vgl. Wenzel aaO; s. auch BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR \n\n334/02, WM 2004, 2207, 2209 f.). Die beantragte Feststellung berührt daher \n\nauch insoweit das Verhältnis des klagenden Unternehmens zu dem beklagten \n\nKommanditisten. \n\n13 \n\n3. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Fest-\n\nstellungsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet \n\nabgewiesen. \n\n14 \n\na) Die Klägerin ist nicht das durch die Umwandlung der LPG nach dem \n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetz entstandene Unternehmen. Die von der Re-\n\nvision aufgeworfenen Rechtsfragen sind entschieden. \n\n15 \n\naa) Die Umwandlung der LPG in die Klägerin ist gescheitert, weil die \n\nKontinuität der Mitgliedschaften bei der umgewandelten Gesellschaft nicht \n\nfortbestand. Diese ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für die Umwandlung \n\nunverzichtbar; fehlt sie, treten die Wirkungen einer Umwandlung nach dem \n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetz auch dann nicht ein, wenn diese zu Unrecht \n\nin das Register eingetragen wird. So ist es hier. Kommanditistin der Klägerin \n\nwurden nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst. Eine lediglich auf \n\nschuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über \n\ndie LPG als Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Konti-\n\nnuität der Mitgliedschaft selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Um-\n\nwandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer un-\n\nmittelbaren Beteilung durch Übertragung eines Kommanditanteiles von der LPG \n\neingeräumt worden ist (BGHZ 142, 1, 5). \n\n16 \n\nbb) Die Übertragung des gesamten Vermögens der vereinigten LPG zur \n\nErfüllung ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin als deren Komman-\n\nditistin war keine Umwandlung der LPG nach den §§ 23 ff. LwAnpG, sondern \n\neine das Vermögen auf die Klägerin übertragende Auflösung der LPG, die im \n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nindes keine gesetzliche Grundlage hat \n\n(BGHZ aaO, 6). \n\n17 \n\n18 \n\nb) Neue Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt \n\ndie Revision nicht auf. \n\naa) Die von der Revision vorgebrachten Einwände von K. Schmidt (ZIP \n\n1998, 181, 185), nach denen die Eintragung allein die im Gesetz bezeichneten \n\nRechtsfolgen – insbesondere den umwandlungsrechtlichen Übergang des \n\nVermögens im Wege der Universalsukzession – herbeiführen soll, und zwar \n\nselbst dann, wenn die im Gesetz benannten wesentlichen Merkmale einer \n\nUmwandlung nicht gewahrt wurden (Auffassung von der unbeschränkten \n\nkonstitutiven Wirkung der Eintragung), hat der Senat bereits als mit dem \n\nLandwirtschaftsanpassungsgesetz unvereinbar verworfen (BGHZ 138, 371, \n\n275). Hierauf wird verwiesen. \n\n19 \n\nSoweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die \n\nAusführungen von Henze (BB 1999, 2208 ff.) Bezug nimmt, übersieht sie, dass \n\nauch dieser Autor für das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschafts-\n\nanpassungsgesetzes eine Einschränkung der Regeln über die Konstitutiv-\n\nwirkung der Eintragung befürwortet, weil diese Grundsätze für die kraft Gesetz \n\nangeordnete Umwandlung oder Auflösung der nicht auf freiem Willensent-\n\nschluss der Mitglieder, sondern auf Zwang beruhenden Zusammenschlüsse \n\nbäuerlicher Betriebe in LPGen nicht passten (Henze, aaO, 2210). \n\n20 \n\nbb) Wurde die LPG – wie hier – nicht in eine von dem Landwirtschafts-\n\nanpassungsgesetz zur Verfügung gestellte Form umgewandelt, sondern deren \n\nVermögen im Wege der übertragenden Auflösung als Einlage in das neu ge-\n\ngründete Unternehmen eingebracht, kommt es auch nicht darauf an, ob den \n\nehemaligen LPG-Mitgliedern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung \n\neiner dem Wert ihres Anteils an der LPG entsprechende Beteiligung an den neu \n\ngegründeten Unternehmen eingeräumt wurde. Die weiteren Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts dazu, dass die schuldrechtlichen Ansprüche den unmit-\n\ntelbaren Beteiligungen am Unternehmen in neuer Rechtsform, wie sie sich als \n\nFolge einer nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vollzogenen Um-\n\nwandlung ergäben hätten, hier wegen der Gefährdung der Erfüllung der An-\n\nsprüche durch Interessenkollisionen nicht gleichwertig gewesen seien, sind in \n\nder Sache ebenso entbehrlich wie die dagegen von der Revision erhobenen \n\nEinwendungen. \n\n21 \n\nDarauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Gestaltungen \n\naußerhalb der gesetzlichen Formen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes \n\nzur Umstrukturierung und Vermögensauseinandersetzung lagen, die Aus-\n\nschließlichkeitscharakter haben (Senat, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, \n\nWM 1999, 912, 913). Der Senat hat bereits unter Hinweis darauf Vorschläge \n\neinzelner Autoren (Hommelhoff/Schubel, ZIP 1998, 537, 547; Czub, OV-spezial \n\n1998, 210, 213 ff.) zurückgewiesen, nach denen solche übertragenden \n\nAuflösungen ehemaliger LPGen dennoch wirksam sein sollten, wenn bei den \n\nEinbringungsvorgängen bestimmte Voraussetzungen zum Schutze der Rechte \n\nder ehemaligen LPG-Mitglieder auf Beteiligung oder Abfindung eingehalten \n\nwurden. Auf die Ausführungen in dem zitierten Senatsbeschluss (v. 5. März \n\n1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 914) wird Bezug genommen. \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürstenwalde, Entscheidung vom 21.03.2006 - 29 Lw 16/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 W (Lw) 5/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/lwzr-12-06","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/lwzr-12-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/LwZR__12-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:36.360380+00:00"}}