{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"BLw 28/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 28/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2007 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Czub \n\n- gemäß \n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 4 \n\nLwVG \n\nohne \n\nZuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\n- Senat \n\nfür Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beteiligten \n\nzu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n52.973 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie am 30. Juli 2005 verstorbene M. C. G. \n\n(Erblasserin) war die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und die Mutter der Beteiligten \n\nzu 1 und zu 3 bis 6. Sie war Eigentümerin einer 30,2857 ha großen landwirt-\n\nschaftlichen Besitzung, für die ein Hofvermerk in dem Grundbuch eingetragen \n\nist. Außerdem ist dort seit dem 12. November 1965 ein lebenslanges Nieß-\n\nbrauchsrecht für den Beteiligten zu 2 eingetragen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nMit privatschriftlichem Testament vom 20. Oktober 1938 haben sich die \n\nErblasserin und der Beteiligte zu 2 gegenseitig zu Erben ihres gesamten Nach-\n\nlasses eingesetzt. Sie sind seinerzeit kinderlos gewesen. \n\nNach einer landwirtschaftlichen Ausbildung war der Beteiligte zu 1 von \n\n1956 bis 1972 in dem Betrieb seiner Eltern tätig. Mit Vertrag vom 1. Januar \n\n1973 pachtete er den Betrieb. Seit 1995 sind die landwirtschaftlichen Nutzflä-\n\nchen - bis auf 2,9 ha - mit Zustimmung der Eltern unterverpachtet. \n\nDer Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte \n\nzu 2 nicht wirtschaftsfähig und er, der Beteiligte zu 1, nach dem Tod der Erblas-\n\nserin Hoferbe geworden ist. Der Beteiligte zu 2 hat die Feststellung beantragt, \n\ndass er Hoferbe geworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat \n\nden Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Antrag des Beteilig-\n\nten zu 2 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolg-\n\nlos geblieben. \n\n5 \n\nMit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte \n\nzu 1 die Zurückweisung des von dem Beteiligten zu 2 gestellten Antrags und \n\ndie Feststellung erreichen, dass er, der Beteiligte zu 1, Hoferbe geworden ist. \n\nDer Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 \n\nNr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. \n\n7 \n\n1. Der Beteiligte zu 1 meint, die angefochtene Entscheidung weiche von \n\ndem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar \n\n1995 (NJW-RR 1995, 1350) ab, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf die \n\nAnfechtung des Testaments durch den Beteiligten zu 1 nach § 2079 BGB ledig-\n\nlich untersucht habe, ob mehr für oder mehr gegen die Annahme eines Erblas-\n\nserwillens auf Aufrechterhaltung des Testaments trotz späterer Geburt pflicht-\n\nteilsberechtigter Abkömmlinge spreche, und weil es nicht alle für den Beweis-\n\nstoff wesentlichen Umstände berücksichtigt habe. Demgegenüber trage nach \n\nAuffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der durch den Wegfall \n\ndes Testaments betroffene Anfechtungsgegner die Feststellungslast dafür, dass \n\nder Erblasser das Testament absichtlich habe weiter bestehen lassen. Diesen \n\nBegriff der Feststellungslast habe das Beschwerdegericht verkannt. \n\n8 \n\n2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, dass die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts von dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 27. Mai 1997 (FamRZ 1998, 59) abweiche, weil das Beschwerdege-\n\nricht ebenfalls im Hinblick auf die Testamentsanfechtung übersehen habe, dass \n\nnach der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die \n\nFeststellung des allein maßgebenden persönlichen Willens des Erblassers alle \n\nerheblichen Umstände, seien es begleitende oder nachfolgende, in Betracht \n\nkämen. Das Beschwerdegericht habe nämlich nicht alle Indizien berücksichtigt; \n\nauch habe es die Beteiligte zu 4 fehlerhaft nicht angehört. \n\n9 \n\n3. Schließlich meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung \n\nweiche von dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom \n\n20. Dezember 1989 (FamRZ 1990, 910) ab. Danach gehe es zu Lasten des \n\nAnfechtungsgegners, wenn sich der hypothetische Wille des Erblassers im Sin-\n\nne von § 2079 Satz 2 BGB nicht mehr mit letzter Sicherheit aufklären lasse. \n\nHiervon abweichend habe das Beschwerdegericht zu Gunsten des Beteiligten \n\nzu 2 entschieden, obwohl sich der hypothetische Wille der Erblasserin jedenfalls \n\nzumindest nicht mehr mit letzter Sicherheit habe aufklären lassen. \n\n10 \n\n4. Nach Auffassung des Beteiligten zu 1 weicht der angefochtene Be-\n\nschluss auch von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai \n\n1987 (AgrarR 1988, 222), 16. Februar 1954 (RdL 1954, 153) und 5. Februar \n\n1957 (RdL 1957, 96) ab, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf den \n\n- verneinten - Schutz des § 7 Abs. 2 HöfeO zu Gunsten des Beteiligten zu 1 \n\nfehlerhaft angenommen habe, dass die Erblasserin nach der Testamentserrich-\n\ntung nicht habe anders letztwillig verfügen können, und weil es einen speziellen \n\nVertrauenstatbestand dahingehend, dass der Beteiligte zu 1 bereits beim Tod \n\nder Erblasserin Hoferbe werde, unzutreffend verneint habe. \n\n11 \n\n5. Auf das alles kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 \n\nLwVG nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Rechtsbeschwerdeführer muss \n\nnämlich die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochte-\n\nnen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie \n\nweiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage ver-\n\nschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Ab-\n\nweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Beteiligte \n\nzu 1 zeigt nicht einen einzigen von dem Beschwerdegericht aufgestellten \n\nRechtssatz auf, der von - vermeintlich - in den Vergleichsentscheidungen ent-\n\nhaltenen abstrakten Rechtssätzen abweicht. Vielmehr zeigen die Ausführungen \n\nin der Rechtsbeschwerdebegründung, dass der Beteiligte zu 1 die angefochte-\n\nne Entscheidung für fehlerhaft hält. Selbst wenn diese Auffassung zuträfe, wäre \n\ndie Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe \n\nschon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, \n\n327, 328). Denn ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Be-\n\ngründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Ent-\n\nscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde \n\nebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-\n\nanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-\n\nBzAR 2004, 192, 193). \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nIII. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cloppenburg, Entscheidung vom 08.06.2006 - 5 Lw 202/05 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 10 W 18/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-27/blw-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2079","ref_norm":"2079","n":2},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-27/blw-28-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:12.604377+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-27/blw-28-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2007-04-27","dockets":["BLw 28/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.04.2007 – BLw 28/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-27/blw-28-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. 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