{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__21-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"BLw 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 21/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Beteiligung am Liquidations-\nerlös \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober \n\n2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten \n\nder Antragsteller als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n25.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller sind Mitglieder der sich seit dem 1. Januar 1992 in Li-\n\nquidation befindlichen Antragsgegnerin. Sie haben beantragt, die Antragsgeg-\n\nnerin zur Auskunftserteilung über das seit 1998 durchgeführte Liquidationsver-\n\nfahren durch Aushändigung einer Ablichtung der Bilanzen und der Jahresab-\n\nschlussberichte für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2004 zu verpflichten und den \n\nAntragstellern auf Anforderung Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und \n\nin die Konten der Liquidationsgesellschaft zu gewähren. Das Amtsgericht \n\n- Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die \n\nsofortige Beschwerde der Antragsteller ist im Ergebnis erfolglos geblieben; das \n\nKammergericht hat die Anträge als unbegründet angesehen. \n\n2 \n\nMit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die An-\n\ntragsteller die Durchsetzung ihrer Anträge weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-\n\ndoch. \n\n4 \n\n1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz \n\nliegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-\n\ngenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-\n\nnem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, \n\nBGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-\n\nzeigen; ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im \n\nEinzelfall reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht \n\naus (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). \n\n5 \n\n2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, \n\ndass das Beschwerdegericht die Senatsentscheidung vom 8. Mai 1998 \n\n(BLw 41/97, WM 1998, 1653) übersehen hat, wonach das Mitglied einer Liqui-\n\ndationsgesellschaft zur Ermittlung seiner Beteiligung an dem Liquidationserlös \n\nschon während des Liquidationsverfahrens Auskunft und Einsicht verlangen \n\nkann. Aber indem das Beschwerdegericht - rechtsfehlerhaft - die Anträge nicht \n\nauch unter diesem Gesichtspunkt, sondern ausschließlich unter dem Gesichts-\n\npunkt der späteren Geltendmachung von Abfindungsansprüchen geprüft hat, \n\nhat es keinen von dem genannten Senatsbeschluss abweichenden Rechtssatz \n\naufgestellt. Der bloße Rechtsfehler macht das Rechtsmittel jedoch nicht statt-\n\nhaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. \n\nv. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts steht dem Auskunfts- und Einsichts-\n\nrecht der Antragsteller zumindest ab dem Wirtschaftsjahr 2005 nicht entgegen. \n\n6 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nIII. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 70 Lw 1/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 8 WLw 1/06 u. 8 WLw 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/blw-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/blw-21-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:12.980019+00:00"}}