{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__19-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"BLw 19/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 19/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober \n\n2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\n- Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 2006 wird auf Kos-\n\nten des Antragstellers, der den anderen Beteiligten auch die au-\n\nßergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-\n\nstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n321.825 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Dezember 2004 verkaufte \n\ndie Beteiligte zu 2 eine Teilfläche ihres Hofes von knapp 19,7 ha Größe zum \n\nPreis von 321.825 € an den Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 erklärte recht-\n\nzeitig die Ausübung seines ihm früher von der Beteiligten zu 2 eingeräumten \n\nVorkaufsrechts. \n\n2 \n\nDas Amt für ländliche Räume versagte die Genehmigung des dadurch \n\nzwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 zustande gekommenen \n\nKaufvertrags mit der Begründung, die Veräußerung der Flächen an den Betei-\n\nligten zu 1 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Da-\n\ngegen hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Genehmigung versagt. \n\nDie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. \n\nMit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteilig-\n\nte zu 1 sein Ziel der Genehmigung des Kaufvertrags weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-\n\ndoch. \n\n6 \n\n1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz \n\nliegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-\n\ngenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-\n\nnem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, \n\nBGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-\n\nzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung \n\noder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen \n\nreicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig \n\naus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im \n\nEinzelfall (Senat, Beschl v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, \n\n193). \n\n7 \n\n2. So ist es hier; die Rechtsbeschwerde versucht noch nicht einmal an-\n\nsatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Sie weist \n\nzutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung u.a. \n\nden von dem Senat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 1991 enthaltenen \n\nRechtssatz, dass unter bestimmten Umständen ein Nichtlandwirt, der sich zum \n\nleistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt hin verändern will, mit sonsti-\n\ngen leistungsfähigen Betrieben bei dem Erwerb von landwirtschaftlichen Nutz-\n\nflächen gleichzustellen ist, wenn konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirkli-\n\nchende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens \n\nleistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen (BGHZ 116, 348, 351), \n\nwiedergegeben hat. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts orientiere sich nicht an den Vorgaben in \n\ndem genannten Senatsbeschluss, sondern stelle überzogene Anforderungen an \n\ndie Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens \n\nleistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft. Dies zeigt, dass der Beteiligte \n\nzu 1 die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für rechtsfeh-\n\nlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG \n\njedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler un-\n\nterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Be-\n\nlang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel \n\nnicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. \n\nund Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten des Antragstellers die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuer-\n\nlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schleswig, Entscheidung vom 01.12.2005 - 11 Lw 46/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 16.05.2006 - 3 WLw 111/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/blw-19-06","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/blw-19-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:24.509656+00:00"}}