{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__16-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"BLw 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 16/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober \n\n2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-\n\nrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den nach mündlicher Beratung am \n\n15. März 2006 erlassenen Beschluss des Senats für Landwirt-\n\nschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten \n\nder Beteiligten zu 4, die den übrigen Beteiligten auch die außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten \n\nhat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n30.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Vertrag vom 22. September 2004, geändert durch Vertrag vom \n\n16. November 2004, erwarb der Beteiligte zu 3 von den Beteiligten zu 1 und 2 \n\nein \n\nlandwirtschaftlich genutztes Flurstück zur Größe von 2,0897 ha für \n\n30.000 €. Ein Teil der Fläche, das 1,7077 ha große Grünland, war früher an \n\neine Agrargenossenschaft verpachtet; Pächter der Restfläche, die mit Wirt-\n\nschaftsgebäuden bebaut ist, waren der Schäfer S. und ein Dritter. Seit \n\ndem 1. Januar 2005 ist das gesamte Flurstück an den Beteiligten zu 3 verpach-\n\ntet. \n\n2 \n\nBei einer Anhörung am 1. Februar 2005 bekundete der Schäfer S. \n\nsein Interesse an dem Erwerb des Flurstücks. Daraufhin erklärte die Beteiligte \n\nzu 4, dass sie ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Der \n\nBeteiligte zu 5 verweigerte die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Begrün-\n\ndung, die Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 3 führe zu einer un-\n\ngesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dagegen haben die Beteiligten \n\nzu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewie-\n\nsen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberlan-\n\ndesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - unter Abänderung der Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts den angefochtenen Bescheid des Beteiligten zu 5 auf-\n\ngehoben und die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt. \n\n4 \n\nMit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 4 \n\ndie Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. Die Betei-\n\nligten zu 1 bis 3 beantragten die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 \n\nNr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes. \n\n6 \n\n1. Die Beteiligte zu 4 meint, die angefochtene Entscheidung weiche von \n\ndem Senatsbeschluss vom 9. Mai 1985 (BGHZ 94, 299) ab, weil das Be-\n\nschwerdegericht den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auf ein einziges \n\nGrundstück im Rechtssinne anwende und es dadurch aufteile. Darauf kann eine \n\nRechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gestützt werden. Viel-\n\nmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herange-\n\nzogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete \n\nRechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidun-\n\ngen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene \n\nEntscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Dar-\n\nan fehlt es hier. Zwar verweist die Beteiligte zu 4 auf den ihrer Ansicht nach in \n\nder Vergleichsentscheidung des Senats enthaltenen Rechtssatz, dass der wirt-\n\nschaftliche Grundstücksbegriff eine Erweiterung des grundbuchmäßigen \n\nGrundstücksbegriffs sei. Aber abgesehen davon, dass der Senat in seinem Be-\n\nschluss vom 9. Mai 1985 (aaO) einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat, \n\nzeigt die Rechtsbeschwerde nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestell-\n\nten, von dem vermeintlichen Rechtssatz in dem Senatsbeschluss abweichen-\n\nden abstrakten Rechtssatz auf. Das ist jedoch Voraussetzung für die Zulässig-\n\nkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Senat, BGHZ 89, \n\n149). Im Übrigen kann auch keine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 \n\nLwVG vorliegen, weil die Sachverhalte, die der Senat seinerzeit zu beurteilen \n\nhatte, nicht vergleichbar sind mit dem Sachverhalt, über den das Beschwerde-\n\ngericht entschieden hat; über die konkrete Problematik hinausgehende Aussa-\n\ngen können den Entscheidungen nicht entnommen werden. \n\n7 \n\n2. Weiter meint die Beteiligte zu 4, die Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts weiche auch von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BGHZ \n\n134, 166) ab, weil es ein vollständig landwirtschaftlich genutztes bzw. künftig \n\nnutzbares Grundstück unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit auf-\n\nteile. Auch darauf kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden, denn es \n\nfehlt wiederum an der Darlegung, welchen abstrakten Rechtssatz das Be-\n\nschwerdegericht aufgestellt hat, der von dem - nach Auffassung der Beteiligten \n\nzu 4 in dem Senatsbeschluss enthaltenen - Rechtssatz abweicht. \n\n8 \n\n3. Die von der Beteiligten zu 4 weiter angenommene Abweichung von \n\ndem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (aaO) im Hinblick darauf, dass \n\nbei der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auf die Art der \n\nNutzung und nicht auf die Person des Nutzers ankomme, besteht schon des-\n\nhalb nicht, weil das Beschwerdegericht seiner Beurteilung ebenfalls die Nut-\n\nzungsart des verkauften Grundstücks zugrunde legt. \n\n9 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nIII. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stendal, Entscheidung vom 23.11.2005 - 4 Lw 4/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 15.03.2006 - 2 Ww 18/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/blw-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/blw-16-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:27.133985+00:00"}}