{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__14-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"BLw 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HöfeO (Fassung: 24. April 1947) §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO (Fassung: 1. Juli 1976) §§ 5 Satz 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Für die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge gelten auch bei der Bestimmung des Hoferben nach dem Ältesten- oder Jüngstenrecht die Grundsätze der Erbfolge nach Stämmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2006 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nBLw 14/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHöfeO (Fassung: 24. April 1947) §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 \nHöfeO (Fassung: 1. Juli 1976) §§ 5 Satz 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 \n\nFür die Erbfolge der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge gelten auch \nbei der Bestimmung des Hoferben nach dem Ältesten- oder Jüngstenrecht die \nGrundsätze der Erbfolge nach Stämmen. \n\nBGH, Beschl. v. 24. November 2006 - BLw 14/06 - OLG Oldenburg \n\n AG Osnabrück \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November \n\n2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lem-\n\nke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Oldenburg vom 23. März 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-\n\nträgt 33.745,26 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nW. G. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang dieses \n\nBeschlusses bezeichneten Hofes. Er starb kinderlos am 27. November 1952 \n\nund wurde von seiner Ehefrau als gesetzlicher Vorerbin beerbt. Sie verstarb am \n\n9. Oktober 1999. Damit trat der Nacherbfall ein. \n\n2 \n\nDer Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwis-\n\nter. Die älteste Schwester war bei Eintritt des Nacherbfalls kinderlos verstorben. \n\nEine weitere Schwester ist die am 7. Februar 2006 verstorbene Beteiligte zu 3; \n\ndie Beteiligten zu 4 und 5 sind ihre Kinder. Der Antragsteller und die Beteiligte \n\nzu 8 sind die Kinder der Beteiligten zu 4. Der am 20. Januar 2003 verstorbene \n\nBruder des Erblassers hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligten zu 2, 6 und \n\n7. \n\nIn einem Erbscheinerteilungsverfahren wurde dem Beteiligten zu 2 als \n\nNacherbe ein Hoffolgezeugnis erteilt. Weiter wurde in einem höferechtlichen \n\nFeststellungsverfahren, an dem der Antragsteller nicht beteiligt war, festgestellt, \n\ndass der Beteiligte zu 2 Hofnacherbe geworden ist. \n\nDer Antragsteller meint, dass er Hofnacherbe geworden sei, weil die \n\nnach Ältestenrecht als Hofnacherben berufenen Beteiligten zu 3, 4 und 5 wegen \n\nder in den vorangegangenen Verfahren festgestellten fehlenden Wirtschaftsfä-\n\nhigkeit von der Hofnacherbfolge ausgeschlossen seien. \n\nDer Antragsteller hat die Einziehung des dem Beteiligten zu 2 erteilten \n\nHoffolgezeugnisses sowie die Erteilung eines ihn als Hofnacherben ausweisen-\n\nden Hoffolgezeugnisses beantragt. Das Amtsgericht - Landwirt-schaftsgericht - \n\nhat diese Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers ist erfolglos geblieben. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung \n\ndie Beteiligten zu 2 und 6 beantragen, erstrebt der Antragsteller die Aufhebung \n\ndes Beschlusses des Beschwerdegerichts. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senat, Beschl. \n\nv. 26. April 2002, BLw 36/01, AgrarR 2002, 321), ist sie nur unter den in § 24 \n\nAbs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen als Abweichungsrechtsbe-\n\nschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n8 \n\na) Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass sich die Bestim-\n\nmung des gesetzlichen Hoferben in der hier maßgeblichen 4. Hoferbenordnung \n\n(Geschwistererbrecht) auch bei einem Erbfall, auf den die Vorschriften der \n\nHöfeordnung in der Fassung des Jahres 1947 anzuwenden seien, nicht nach \n\ndem Stammesprinzip, sondern nach dem Gradualsystem richte. Deshalb sei bei \n\nwirtschaftsfähigen Abkömmlingen, die unterschiedlichen Generationen angehör-\n\nten, in erster Linie der Abkömmling der früheren, graduell dem Erblasser näher \n\nstehenden Generation zum Hoferben berufen. Das sei hier der Beteiligte zu 2. \n\n9 \n\nb) Demgegenüber haben der frühere Oberste Gerichtshof für die Briti-\n\nsche Zone in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1950 (RdL 1950, 123, 125) \n\nund das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 7. November 1947 \n\n(Nds. Rpflege 1948, 12, 13) die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Erb-\n\nfolge in einen Hof nicht durch die besonderen Vorschriften der Höfeordnung \n\ngeregelt sei, unter Heranziehung der Grundsätze des im Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuch normierten Erbrechts das Stammesprinzip anzuwenden sei. Das Oberlan-\n\ndesgericht Braunschweig (Nds. Rpflege 1948, 215, 216), das Oberlandesge-\n\nricht Celle (Nds. Rpflege 1948, 166, 167) und das Oberlandesgericht Hamm \n\n(JMBl.NW 1949, 102) haben entschieden, dass der Grundsatz der Erbfolge \n\nnach Stämmen auch für die Bestimmung des Hoferben in der damaligen \n\n5. Hoferbenordnung (heute 4. Hoferbenordnung) gelte. \n\n10 \n\nc) Die Auffassung des Beschwerdegerichts beinhaltet abstrakte Rechts-\n\nsätze, die den Rechtssätzen widersprechen, welche in den vorstehend genann-\n\nten Vergleichsentscheidungen aufgestellt sind. Das Beschwerdegericht meint \n\nnämlich, dass die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs nicht heranzuziehen seien, wenn das in der Höfeordnung normierte \n\nlandwirtschaftliche Sondererbrecht keine Regelungen bereit halte, und dass bei \n\nder Bestimmung des Hoferben in der früheren 5. (heute 4.) Hoferbenordnung \n\ngenerell das Gradualsystem und nicht das Stammesprinzip anzuwenden sei. \n\nDas Beschwerdegericht weicht damit von den Vergleichsentscheidungen ab. \n\nDarauf beruht die angefochtene Entscheidung. Das führt zur Zulässigkeit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\n11 \n\nd) Unerheblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, dass das Ober-\n\nlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 25. Februar 1986 (AgrarR 1986, \n\n290) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und die Ansicht vertreten hat, \n\nbei einer Erbfolge in der 4. Hoferbenordnung gelte das Gradualsystem. Zwar ist \n\neine Abweichungsrechtsbeschwerde unzulässig, wenn vor dem Erlass der an-\n\ngefochtenen Entscheidung eine rechtsgrundsätzliche Klärung bereits erfolgt ist. \n\nDiese kann bei der abweichenden Vergleichsentscheidung eines Gerichts da-\n\ndurch geschehen, dass es seine Ansicht aufgibt (Senat, Beschl. v. 7. Dezember \n\n1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 194; Beschl. v. 21. April 1994, BLw \n\n97/93, AgrarR 1994, 225, 226). Das ist hier im Hinblick auf die in JMBl. \n\nNW 1949, 102 veröffentlichte Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts \n\nHamm der Fall. Aber da die anderen genannten Gerichte ihre Rechtsprechung \n\nnicht aufgegeben haben und auch eine mit dem Beschluss des Beschwerdege-\n\nrichts rechtsgrundsätzlich übereinstimmende Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts nicht ergangen ist, bleibt es bei \n\nder Abweichung in dem angefochtenen Beschluss und damit bei der Zulässig-\n\nkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, aaO). \n\n12 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nschwerdegericht. \n\n13 \n\na) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Be-\n\nschwerdegerichts, dass sich die Frage, wer Nacherbe im Hinblick auf den von \n\ndem Erblasser stammenden Hof geworden sei, nach Höferecht beurteile, auch \n\nwenn der Hof in der Zeit zwischen dem Vor- und dem Nacherbfall materiell die \n\nHofeigenschaft verloren haben sollte. Denn für die Feststellung des Nacherb-\n\nrechts kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Todes des Erblassers an, \n\nund damals war der Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Das wird von der \n\nRechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. \n\n14 \n\nb) Dasselbe gilt für die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass \n\ndie Abkömmlinge des im Jahr 2003 verstorbenen Bruders des Erblassers nicht \n\nvorrangig vor den Abkömmlingen seiner Anfang 2006 verstorbenen Schwester \n\nbei der Bestimmung des Hofnacherben zu berücksichtigen seien. Denn der im \n\nZeitpunkt des Vorerbfalls in § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO a.F. verankerte Grundsatz \n\ndes Mannesvorrangs ist wegen Verstoßes gegen das Gleichberechtigungsge-\n\nbot (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) verfassungswidrig und darf auch auf frühere Erb-\n\nfälle nicht mehr angewendet werden (BVerfG RdL 1963, 94, 98). \n\n15 \n\nc) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch bei der Bestim-\n\nmung des Hofnacherben das Gradualsystem angewendet. Denn in der 4. (frü-\n\nher 5.) Hoferbenordnung gilt das Stammesprinzip. \n\n16 \n\naa) Nach § 5 Nr. 5 der hier maßgeblichen Höfeordnung in der Fassung \n\nvom 24. April 1947 sind gesetzliche Hoferben der 5. Ordnung die Geschwister \n\ndes Erblassers und deren Abkömmlinge. Wer innerhalb dieser Ordnung als \n\nHoferbe berufen ist, regelt § 6 Abs. 1 HöfeO a.F.; darin heißt es: \"Innerhalb der \n\ngleichen Ordnung entscheidet je nach dem in der Gegend geltenden Brauch \n\nÄltesten- oder Jüngstenrecht. Besteht kein bestimmter Brauch, so gilt das Ältes-\n\ntenrecht. Im Übrigen entscheidet innerhalb derselben Ordnung der Vorzug des \n\nmännlichen Geschlechts\". \n\n17 \n\nbb) Heute gilt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgendes: Die \n\nGeschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Hoferben \n\nder 4. Ordnung (§ 5 Satz 1 Nr. 4 HöfeO). Innerhalb dieser Ordnung ist als Hof-\n\nerbe in dritter Linie der Älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend \n\nJüngstenrecht Brauch ist, der Jüngste von ihnen berufen, wobei die Geschwis-\n\nter vorgehen, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem \n\noder aus dessen Familie der Hof stammt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 \n\nHöfeO). \n\n18 \n\ncc) Rechtsprechung und Literatur zu §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO a.F. ha-\n\nben sich einhellig für die Geltung des Stammesprinzips in der damaligen \n\n5. Hoferbenordnung ausgesprochen (OGH RdL 1950, 123, 125; OLG Celle \n\nNds. Rpflege 1948, 12, 13; 166, 167; OLG Braunschweig Nds. Rpflege 1948, \n\n215, 216; OLG Hamm JMBl.NW 1949, 102; Lange/Wulff, HöfeO, 5. Aufl., § 5 \n\nRdn. 69; Wöhrmann, Das Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 6 HöfeO Anm. 54). \n\nDies wurde zum einen damit begründet, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht \n\nentnehmen lasse, ob für das Geschwistererbrecht das Stammesprinzip oder \n\ndas Gradualsystem gelten solle, und dass in einem solchen Fall die allgemei-\n\nnen erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung \n\nkämen mit der Folge der Geltung des Stammesprinzips nach §§ 1924 Abs. 3, \n\n1925 Abs. 3 Satz 1 und 1926 Abs. 4 BGB; zum anderen wurde darauf abge-\n\nstellt, dass sich der vorrangig hoferbenberechtigte Abkömmling häufig mit sei-\n\nner Familie in seiner Lebensgestaltung auf die Übernahme des Hofes eingerich-\n\ntet habe, so dass es, falls er vorversterbe, für seine Abkömmlinge eine Härte \n\nbedeutete, wenn sie bei der Hoferbfolge einem Bruder des Erblassers weichen \n\nmüssten, der mit der Hoferbfolge nicht gerechnet und sich vielleicht schon ei-\n\nnem anderen Beruf zugewandt habe. \n\n19 \n\ndd) Zu der heute geltenden Fassung der Höfeordnung vertreten das \n\nOberlandesgericht Hamm (AgrarR 1986, 290 f.) und das Beschwerdegericht in \n\neiner früheren Entscheidung (OLG Oldenburg AgrarR 1993, 400 f.) die Auffas-\n\nsung, dass bei der Geschwistererbfolge (4. Hoferbenordnung) nach § 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 HöfeO das Gradualsystem gelte (ebenso Wöhr-\n\nmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 5 HöfeO Rdn. 19 f.). Zur \n\nBegründung wird angeführt, dass der Schutz der Familie des zunächst Berufe-\n\nnen als Gesichtspunkt für die Stammeserbfolge ausscheide, weil der Älteste \n\noder Jüngste erst in dritter Linie zum Zuge komme, wenn die Voraussetzungen \n\nfür ein Erbrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO nicht vorlägen; bei \n\ndieser Sachlage erscheine es im Hinblick auf die Erhaltung des Hofes interes-\n\nsengerecht, dass derjenige unter den Miterben Hoferbe werde, der dem Grade \n\nnach am nächsten mit dem Erblasser verwandt sei, denn in den Familien von \n\nMiterben, die sich nicht auf die Übernahme des Hofes vorbereitet hätten, neh-\n\nme erfahrungsgemäß die Beziehung zur Landwirtschaft, zumindest jedoch die \n\nBeziehung zu dem Hof des Erblassers, von Generation zu Generation ab. \n\n20 \n\nee) Das aktuelle Schrifttum geht davon aus, dass für die Erbfolge der \n\nGeschwister und ihrer Abkömmlinge (4. Hoferbenordnung) die Grundsätze der \n\nErbfolge nach Stämmen gelten, und zwar auch bei der Bestimmung des Hofer-\n\nben nach dem Ältesten- oder Jüngstenrecht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \n\ni.V.m. Abs. 5 HöfeO (Lange/Wulff/Lüdtke-Hantjery, HöfeO, 10. Aufl., § 5 Rdn. 9 \n\nund § 6 Rdn. 56; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 5 HöfeO \n\nRdn. 22, 23; Steffen, RdL 1996, 141, 142 ff.). Dies folge aus dem Gebot der \n\nRechtssicherheit. \n\n21 \n\nff) Die in der Rechtsprechung zu §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO a.F. und \n\nüberwiegend im Schrifttum vertretene Auffassung von der Anwendung des \n\nStammesprinzips anstelle des Gradualsystems bei der Bestimmung des Hofer-\n\nben aus dem Kreis der Geschwister des Erblassers und ihrer Abkömmlinge trifft \n\nsowohl für die - hier maßgebliche - Zeit der Geltung der Höfeordnung in der \n\nFassung vom 24. April 1947 als auch für die heutige Rechtslage zu. \n\n22 \n\n(1) Weder dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 HöfeO a.F. noch dem von § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO lässt sich entnehmen, ob in den Fällen, in denen die \n\nGeschwister des Erblassers nach Ältesten- oder Jüngstenrecht zur Hoferbfolge \n\nberufen sind, an die Stelle eines vor dem Erblasser verstorbenen Bruders oder \n\neiner vorverstorbenen Schwester deren Abkömmlinge (Stammesprinzip) oder \n\nnoch lebende Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge (Gradualsys-\n\ntem) treten. Der Gesetzeswortlaut lässt beide Möglichkeiten zu. Bei dieser \n\nSachlage ist es notwendig, für die Bestimmung des Hoferben die allgemeinen \n\nerbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. \n\nDenn sie gelten grundsätzlich auch für das landwirtschaftliche Erbrecht. Die \n\nVorschriften der Höfeordnung regeln lediglich Einschränkungen des allgemei-\n\nnen Erbrechts oder Abweichungen davon, die erforderlich sind, um den Zweck \n\ndes Sondererbrechts der Landwirtschaft zu erreichen, nämlich die ihm unterlie-\n\ngenden Höfe beim Erbübergang leistungsfähig zu erhalten (vgl. Wöhrmann, \n\nDas Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., Einl. Rdn. 24). Fehlen besondere Be-\n\nstimmungen für das landwirtschaftliche Erbrecht, müssen die Vorschriften des \n\nallgemeinen Erbrechts angewendet werden (Steffen, RdL 1996, 141, 144). \n\n23 \n\n(2) Nach §§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 4 BGB tritt in \n\nder ersten, zweiten und dritten Ordnung die Erbfolge nach Stämmen ein; ab der \n\nvierten Ordnung gelten die Aufteilung nach Linien und das Eintrittsrecht nach \n\nStämmen nicht mehr, sondern es kommt das Gradualsystem zur Anwendung \n\n(§§ 1928 Abs. 3, 1929 Abs. 2 BGB). Die Übertragung dieser Regelungen auf \n\ndas landwirtschaftliche Erbrecht der Geschwister des Erblassers und ihrer Ab-\n\nkömmlinge führt zu der Anwendung des Stammesprinzips. Denn sie gehören \n\nnach § 1925 Abs. 1 BGB zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung. \n\n24 \n\n(3) Die hier vertretene Auffassung entspricht der Rechtslage vor dem In-\n\nkrafttreten des Reichserbhofgesetzes in dem größten Teil des Gebiets, in wel-\n\nchem seit 1947 die Höfeordnung gilt. Da in ihr die bewährtesten Bestimmungen \n\nder früheren Landesgesetze, die durch Art. II KRG Nr. 45 wieder in Kraft ge-\n\nsetzt und in der Britischen Besatzungszone durch Art. I MilReGVO Nr. 84 zum \n\ngleichen Zeitpunkt aufgehoben wurden, zusammengefasst werden sollten, \n\nspricht nichts für die Anwendung des Gradualsystems bei der Bestimmung des \n\nHoferben nach §§ 5, 6 HöfeO a.F. (OGH RdL 1950, 123, 125). Dasselbe gilt für \n\ndie heute geltende Fassung dieser Vorschriften. Mit der Änderung von §§ 5, 6 \n\nAbs. 1 HöfeO a.F. durch das erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom \n\n24. August 1964 (BGBl. I S. 693) war keine inhaltliche Änderung des Geschwis-\n\ntererbrechts verbunden (BT-Drucks. IV/1810 S. 6; Wöhrmann, RdL 1964, 225, \n\n228). Dass die umfangreiche Änderung des § 6 HöfeO durch das zweite Gesetz \n\nzur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 81), die zu der \n\nheutigen Fassung der Vorschrift geführt hat, bei der Bestimmung des gesetzli-\n\nchen Hoferben aus dem Kreis der Geschwister des Erblassers und ihrer Ab-\n\nkömmlinge die Anwendung des Gradualsystems anstelle des Stammesprinzips \n\nzur Folge hat, ist nicht ersichtlich. \n\n25 \n\n(4) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich der Vor-\n\nrang des Gradualsystems auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass da-\n\nmit der Erhalt leistungsfähiger Höfe bei der gesetzlichen Erbfolge von Ge-\n\nschwistern des Erblassers und ihren Abkömmlingen am besten gewährleistet \n\nwerde. Das Argument des Beschwerdegerichts, ein verwandtschaftsnaher Ab-\n\nkömmling habe - insbesondere wenn er auf dem Hof mit aufgewachsen sei - \n\ntypischerweise eine größere Sachnähe zu dem Hof und deshalb auch ein grö-\n\nßeres Eigeninteresse an dem Erhalt des Hofes als ein Abkömmling, der zwar \n\ndem Stamm des vorverstorbenen Primärberufenen angehöre, jedoch über ein \n\nallgemeines Interesse an der Landwirtschaft hinaus keine konkrete Beziehung \n\nzu dem Hof habe, trifft weder rechtlich noch tatsächlich zu. Denn zum einen \n\ngeht es hier nicht um das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge des Erblas-\n\nsers, sondern um das seiner Geschwister und ihrer Abkömmlinge; letztere ste-\n\nhen dem Erblasser verwandtschaftlich gleich nah bzw. fern, unabhängig davon, \n\nvon welchem Bruder oder von welcher Schwester des Erblassers sie abstam-\n\nmen. Zum anderen hängt die Sachnähe der Geschwister des Erblassers und \n\nihrer Abkömmlinge zu dem Hof ausschließlich von ihrer persönlichen Lebens-\n\nplanung und der ihrer Eltern ab, so dass es rein zufällig ist, wer von ihnen auf \n\ndem Hof bleibt bzw. aufwächst. Solche Zufallskonstellationen sind kein geeigne-\n\ntes Kriterium für die Entscheidung, ob das Stammesprinzip oder das Gradual-\n\nsystem gilt. Vielmehr ist im Interesse der Rechtssicherheit eine alle Fallgestal-\n\ntungen gleichermaßen berücksichtigende Regelung erforderlich. Diese ist auf \n\nder Grundlage der allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs zu treffen, was zur Anwendung des Stammesprinzips führt. Auf \n\nGrund dieser Entscheidung können sich der älteste bzw. jüngste Bruder oder \n\ndie älteste bzw. jüngste Schwester des Erblassers und ihre Abkömmlinge in \n\nihrer Lebensplanung darauf einstellen, dass sie als Hofeserben in Betracht \n\nkommen; damit können sie die wünschenswerte Beziehung zur Landwirtschaft \n\nund insbesondere zu dem Hof herstellen. \n\nIII. \n\n26 \n\nNach alledem hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen Be-\n\nstand. Sie ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzu-\n\nverweisen, damit es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut \n\nüber den gestellten Antrag entscheiden kann. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 04.10.2005 - 11 Lw 27/53 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 10 W 30/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/blw-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1925","ref_norm":"1925","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1926","ref_norm":"1926","n":2},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1928","ref_norm":"1928","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1929","ref_norm":"1929","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/blw-14-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2006/BLw__14-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:05.968242+00:00"}}