{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/LwZR___6-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"LwZR 6/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 410 Abs. 1 Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Eintritt des Verzugs nur aus, wenn es von dem Schuldner geltend gemacht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nLwZR 6/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. November 2006 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 410 Abs. 1 \n\nDas Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Eintritt \n\ndes Verzugs nur aus, wenn es von dem Schuldner geltend gemacht wird. \n\nBGH, Urt. v. 24. November 2006 - LwZR 6/05 - OLG Naumburg \n\n AG Dessau \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. \n\nKrüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Rich-\n\nter Andreae und Kees \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssa-\n\nchen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. August 2005 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 10. Januar 2001 pachtete die Beklagte von \n\nH. L. und I. G. , Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, für \n\ndie Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2013 landwirtschaftlich \n\ngenutzte Flächen. Der vereinbarte Pachtzins von 2.756,13 € pro Jahr sollte in \n\nzwei gleichen Raten am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres entrich-\n\ntet werden. \n\n2 \n\nIm Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens erklärten die Verpächterin-\n\nnen am 26. März 2003 vor dem zuständigen Amt für Landwirtschaft und Flur-\n\nneuordnung hinsichtlich der verpachteten Flächen ihre Zustimmung zu einer \n\nAbfindung in Geld mit der Maßgabe, dass der Kläger die ihnen zustehende \n\nLandabfindung erhalten solle; im Gegenzug übernahm der Kläger die Zahlung \n\nder vereinbarten Geldabfindung. Darüber hinaus wurde unter Ziff. 3 der Ver-\n\nhandlungsniederschrift vom 26. März 2003 zum Besitzübergang vereinbart, \n\ndass die verpachteten Flächen mit dem Tag der Verhandlung als übergeben \n\ngelten sollten und dass der Pachtzins von diesem Tag an dem Kläger zustehe. \n\nIn einer weiteren schriftlichen Erklärung vom gleichen Tag ermächtigten die \n\nVerpächterinnen den Kläger, \n\n\"die Ansprüche aus dem Eigentum in vollem Umfange wahrzunehmen. \nDas schließt das Recht zur Kündigung des Pachtvertrages mit der \nAgrargenossenschaft K. e.G. sowie die Durchsetzung der \nHerausgabeansprüche ein. Er ist berechtigt, die Ansprüche in gewillkür-\nter Prozessstandschaft (…) durchzusetzen.\" \n\nEigentümer der verpachteten Flächen sind nach wie vor die Mitglieder \n\nder Erbengemeinschaft. \n\nMit Schreiben vom 30. März 2003 zeigte der Kläger der Beklagten an, \n\ndass er die verpachteten Flächen käuflich erworben habe. Im Mai 2003 kündig-\n\nte er das Pachtverhältnis fristlos wegen ausstehender Pachtzinsen. Nachdem \n\ndie Beklagte der Kündigung wegen fehlender Nachweise für den Erwerb der \n\nPachtgrundstücke widersprochen hatte, kündigte der Kläger erneut im Januar \n\n2004 und nochmals mit Anwaltsschreiben vom 27. Juli 2004. Die Beklagte wi-\n\ndersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli 2004, in welchem sie dem \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers ferner mitteilte, sie werde: \n\n\"die zurückgehaltenen Pachtbeträge für die Pachtzinszahlung Oktober \n2003 und April 2004 auf Ihr Konto (…) überweisen. Die Einzahlung er-\nfolgt unter Bezugnahme auf die Kopie der Vollmacht vom 26.07.2003, \ndie Sie berechtigt, Geld für Ihren Mandanten in Empfang zu nehmen. \nGleichzeitig beauflagen wir Sie zu prüfen, ob Ihr Mandant berechtigt ist, \ndie Pachtzinszahlungen in Empfang zu nehmen. Nur für diesen Fall sind \nSie berechtigt, die Pacht an ihn weiter zu reichen.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger hat nach Eingang des Geldes Klage erhoben mit den Anträ-\n\ngen, die Beklagte zur Herausgabe der Pachtflächen und zur bedingungslosen \n\nFreigabe des auf das Konto seines Prozessbevollmächtigten gezahlten Pacht-\n\nzinses zu verurteilen. Er hat der Klageschrift eine Ablichtung der von den Ver-\n\npächterinnen unterzeichneten Verhandlungsniederschrift vom 26. März 2003 \n\nbeigefügt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewie-\n\nsen; das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat ihr stattge-\n\ngeben. \n\n6 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin \n\ndie Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts sind die von dem Kläger im Mai \n\n2003, im Januar 2004 und im Juli 2004 ausgesprochenen außerordentlichen \n\nKündigungen des Pachtverhältnisses unwirksam. Vor Klageerhebung habe sich \n\ndie Beklagte mit der Zahlung des Pachtzinses nicht in Verzug befunden. Sie \n\nhabe nach § 410 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gehabt, weil ihr keine von den \n\nVerpächterinnen ausgestellte Urkunde über die Forderungsabtretung ausge-\n\nhändigt worden sei und die Verpächterinnen ihr die Abtretung auch nicht schrift-\n\nlich angezeigt hätten. \n\n8 \n\nJedoch sei in der Berufungsbegründung des Klägers eine wirksame au-\n\nßerordentliche Kündigung enthalten. Im Zeitpunkt ihrer Zustellung sei die Be-\n\nklagte mit zwei Raten des Pachtzinses in Verzug gewesen. Mit der Überwei-\n\nsung des Geldes auf das Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe \n\nsie ihre Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt; denn die Zahlung sei unter dem Vor-\n\nbehalt erfolgt, dass den Kläger in einem späteren Rückforderungsstreit die Be-\n\nweislast für das Bestehen seines Anspruchs treffe. Das Leistungsverweige-\n\nrungsrecht nach § 410 BGB sei mit Klageerhebung erloschen, weil der Beklag-\n\nten mit der Klageschrift eine Ablichtung der Verhandlungsniederschrift vom \n\n26. März 2003 zugestellt worden sei, aus welcher sich die Abtretung der Pacht-\n\nzinsforderung ergebe. Der Vorlage des Originals habe es nicht bedurft, weil die \n\nBeklagte die Authentizität des Schriftstücks nicht bestritten habe. \n\n9 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Beklagte ist gemäß § 596 Abs. 1 BGB zur Rückgabe der verpachte-\n\nten Flächen verpflichtet, weil der Kläger das Pachtverhältnis wirksam gekündigt \n\nhat. \n\n11 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger be-\n\nfugt war, das Pachtverhältnis mit der Beklagten im eigenen Namen zu kündi-\n\ngen. Denn in der Erklärung vom 26. März 2003 haben die Verpächterinnen den \n\nKläger ausdrücklich ermächtigt, das ihnen zustehende Recht zur Kündigung \n\ndes Pachtvertrags auszuüben. Eine solche Ermächtigung ist nach § 185 Abs. 1 \n\nBGB wirksam (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, \n\n12 \n\n13 \n\n896, 897 f.; Urt. v. 11. September 2002, XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389, 3391; \n\nUrt. v. 8. November 2002, V ZR 244/01, ZfIR 2003, 121, 122). \n\n2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm ausgespro-\n\nchenen Kündigungen nicht schon als ordentliche Kündigungen wirksam. \n\na) Angesichts der auf zwölf Jahre bestimmten Pachtzeit konnte das \n\nPachtverhältnis nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB nur ordentlich gekündigt wer-\n\nden, wenn der Pachtvertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde \n\n(§ 585a BGB). Ob die Schriftform eingehalten wurde, ist zweifelhaft. Der Kläger \n\nweist nämlich zu Recht darauf hin, dass in dem Eingang der Vertragsurkunde \n\nnur eine der beiden Verpächterinnen als solche aufgeführt ist und die Unter-\n\nschrift der zweiten nicht erkennen lässt, in welcher Eigenschaft sie geleistet \n\nwurde. Sie befindet sich nämlich nicht - wie die der ersten - an der für den \"Ver-\n\npächter\" vorgesehenen Stelle, sondern unmittelbar darunter und kann daher \n\nauch als bloße Zustimmung zu der Verpachtung verstanden werden. Ein Land-\n\npachtvertrag genügt jedoch nur dann der Schriftform, wenn sich alle wesentli-\n\nchen Vertragsbedingungen, insbesondere der Pachtgegenstand, der Pachtzins \n\nsowie die Dauer des Pachtverhältnisses, und die genaue Bezeichnung des \n\nVerpächters aus der Urkunde ergeben (Senat, Urt. v. 5. November 2004, \n\nLwZR 2/04, NJ 2005, 173, 174). \n\n14\n\nb) Es kann jedoch offen bleiben, ob die in § 585a BGB vorgesehene \n\nSchriftform eingehalten ist. Denn der Kläger hat das Pachtverhältnis aus-\n\nschließlich außerordentlich wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Seine Erklärun-\n\ngen lassen sich nicht in eine ordentliche Kündigung nach § 594a Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB umdeuten. Eine solche Umdeutung ist nämlich nur dann zulässig und an-\n\ngebracht, wenn das Vertragsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden in \n\njedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll; dieser Wille \n\nmuss für den Kündigungsgegner erkennbar sein, er muss sich daher eindeutig \n\naus der Kündigungserklärung selbst oder aus Umständen ergeben, die dem \n\nKündigungsgegner bekannt sind (BGH, Urt. v. 12. Januar 1981, VIII ZR 332/79, \n\nNJW 1981, 976, 977; Urt. v. 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, WM 2003, 1742, \n\n1743 f.; Urt. v. 16. Juli 2003, XII ZR 65/02, NJW 2003, 3053, 3054; Urt. v. \n\n2. März 2004, XI ZR 288/02, NJW-RR 2004, 873, 874). Diese Voraussetzungen \n\nliegen hier nicht vor. Die Revisionserwiderung verweist nicht auf Sachvortrag \n\ndes Klägers in den Tatsacheninstanzen, aus dem sich sein - von dem Zah-\n\nlungsverzug der Beklagten unabhängiger - unbedingter Wille ergibt, das Pacht-\n\nverhältnis zu dem nächstmöglichen Termin zu beenden. \n\n3. Der Kläger hat das Pachtverhältnis jedoch wirksam während des \n\nRechtsstreits außerordentlich wegen Zahlungsverzugs gekündigt (§ 594e BGB). \n\na) Das Berufungsgericht sieht in der Berufungsbegründung des Klägers \n\neine erneute - stillschweigende - Kündigung des Pachtverhältnisses. Diese Aus-\n\nlegung ist rechtlich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 1996, XII ZR 60/95, \n\nNJW-RR 1997, 203; Urt. v. 9. Juli 2003, VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265, 3267). \n\nNach den Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts, auf die das Berufungsge-\n\nricht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug nimmt, hat der Kläger die außer-\n\nordentliche Kündigung zudem in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. \n\nJanuar 2005 ausdrücklich wiederholt. Bei Zugang dieser Schriftsätze lagen die \n\nVoraussetzungen des § 594e BGB vor. Die Beklagte befand sich spätestens \n\nseit Klageerhebung für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung \n\nder Pacht in Verzug. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nb) Die Beklagte hat nämlich die am 1. Oktober 2003 und am 1. April 2004 \n\nfälligen Pachtzinszahlungen nicht geleistet (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie hat \n\nden Pachtzins zwar vor Klageerhebung auf das Konto des Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Klägers überwiesen. Das hinderte den Eintritt des Verzugs jedoch \n\nnicht, weil die Zahlung mit der Auflage verbunden war, die Empfangsberechti-\n\ngung des Klägers zu prüfen und die Pacht nur bei deren Bejahung an ihn wei-\n\nterzureichen. \n\n18 \n\n19 \n\naa) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass diese Erklärung ei-\n\nnen Vorbehalt enthält, der die Erfüllung der Pachtzinsforderung ausschließt. \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur \n\nBGHZ 83, 278, 282; 86, 267, 269 und 271; 139, 357, 367 f.; 152, 233, 244 f.; \n\nUrt. v. 27. September 2005, XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61, 62 f.; ebenso KG \n\nWuM 2006, 46; OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 27, 28 und 1996, 1430; OLG \n\nHamm NJW-RR 1987, 985, 986; OLG Naumburg OLGR 2005, 637, 639; OLG \n\nSaarbrücken MDR 2004, 329 f.; Staudinger/Olzen, BGB [2000], § 362 Rdn. 24 \n\nff.; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 362 Rdn. 4, 29; Soergel/Zeiss, BGB \n\n[1990], § 362 Rdn. 15; RGRK/Weber, BGB, 12. Aufl., § 362 Rdn. 35 f.; JurisPK-\n\nBGB/Kerwer, § 362 Rdn. 33, 49; AnwKomm-BGB/Avenarius, § 362 Rdn. 13 f.; \n\nBamberger/Roth/Dennhardt, BGB, § 362 Rdn. 25; Erman/H.P. Westermann, \n\nBGB, 11. Aufl., § 362 Rdn. 13, 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 362 \n\nRdn. 11 f.; Hk-BGB/Schulze, 4. Aufl., § 362 Rdn. 9 f.; PWW/Pfeiffer, BGB, \n\n§ 362 Rdn. 13; a.A. Seibert, JR 1983, 491 f.) ist bei einer Leistung unter Vorbe-\n\nhalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leis-\n\ntung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wir-\n\nkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das \n\nGeleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsmäßig-\n\nkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Wei-\n\nse unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger in einem späteren \n\nRückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs tref-\n\nfen soll. Ein Vorbehalt dieser Art lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und \n\nschließt darum die Erfüllung nach § 362 BGB aus. Er ist vor allem dann anzu-\n\nnehmen, wenn der Schuldner während eines Rechtsstreits - etwa zur Abwen-\n\ndung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel - leistet \n\nund den Rechtsstreit gleichwohl fortsetzt (BGHZ 86, 267, 269; 139, 357, 368; \n\nBGH, Urt. v. 22. Mai 1990, aaO, 2756; MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., \n\n§ 708 Rdn. 5 f.; ders. NJW 1990, 1208; a.A. insoweit Stein/Jonas/Münzberg, \n\nZPO, 22. Aufl., § 708 Rdn. 4 ff.; Staudinger/Olzen, aaO, § 362 Rdn. 32 f. und \n\nCzub, ZZP 102, 274, 282 ff.). Ein erfüllungshindernder Vorbehalt kann aber \n\nauch bei einer vorgerichtlichen Leistung anzunehmen sein. Dies ist insbesonde-\n\nre für die Fälle anerkannt, in denen der Schuldner nur zur Abwendung eines \n\nempfindlichen Übels (BGHZ 152, 233, 244 f.) oder unter der Voraussetzung \n\nleistet, dass die Forderung zu Recht besteht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR \n\n1989, 27, 28; 1996, 1430). Denn auch hier muss der Gläubiger davon ausge-\n\nhen, dass der Schuldner die mit der Erfüllung verbundene Umkehr der Beweis-\n\nlast nicht hinnehmen will. \n\n20 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet. Nach seiner \n\nAuffassung hat die Beklagte ihre Zahlung unter den erfüllungshindernden Vor-\n\nbehalt gestellt, dass den Kläger in einem späteren Rückforderungsstreit die \n\nBeweislast für das Bestehen seines Anspruchs treffen solle. Sie habe nämlich \n\nin dem Anwaltsschreiben vom 29. Juli 2004 den Willen zum Ausdruck gebracht, \n\ndie Erfüllungswirkung nach § 362 BGB von der Empfangsberechtigung des Klä-\n\ngers abhängig zu machen und diesem auch das Risiko eines ausbleibenden \n\nNachweises aufzubürden. Diese tatrichterliche Auslegung ist revisionsrechtlich \n\nnur beschränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob der Auslegungsstoff vollständig \n\nberücksichtigt worden ist und ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-\n\ngungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind \n\n(st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 5. November 2004, LwZR 2/04, NJ 2005, 173, \n\n174; für den Vorbehalt BGH, Urt. v. 27. September 2005, XI ZR 216/04, NJW-\n\nRR 2006, 61, 62). Danach ist die Auslegung nicht zu beanstanden. Die Revision \n\nmacht solche Beanstandungen auch nicht geltend. Sie wendet vielmehr ein, \n\ndass nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Willen der Beklagten \n\ndie Erfüllungswirkung lediglich von der Empfangsberechtigung des Klägers ab-\n\nhängen sollte. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, \n\ndass die Empfangsberechtigung des Klägers die für die Beklagte entscheidende \n\nrechtliche Voraussetzung der Tilgungswirkung war. Es hat aber nicht festge-\n\nstellt, dass die Beklagte die Tilgungswirkung nur von dieser Voraussetzung ab-\n\nhängig machen wollte. Vielmehr hat es die Auslegung des Vorbehalts im Sinne \n\neiner solchen Rechtsbedingung sogar ausdrücklich abgelehnt. Auch dies ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn wie der Vorbehalt des Bestehens \n\nder Schuld \n\n(vgl. dazu Staudinger/Olzen, aaO, § 362 Rdn. 25; \n\nMünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 362 Rdn. 4; RGRK/Weber, aaO, § 362 Rdn. \n\n35) kann auch der Vorbehalt der Empfangsberechtigung nicht nur als Hinweis \n\nauf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 362 BGB, sondern dahin verstan-\n\nden werden, dass den Leistungsempfänger weiterhin die Beweislast für deren \n\nVorliegen treffen soll. Eine solche Auslegung liegt insbesondere dann nahe, \n\nwenn der Schuldner - wie hier die Beklagte - vor der Leistung bereits entspre-\n\nchende Nachweise verlangt, aber nicht erhalten hatte. \n\n21 \n\n(3) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Kläger dem Vor-\n\nbehalt auch nicht unterworfen. Auf die in diesem Zusammenhang zitierte Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988 (IVb ZR 51/87, NJW 1989, \n\n161, 162) kann sich die Revision nicht berufen. Danach braucht der Gläubiger \n\ndie unter einem erfüllungshindernden Vorbehalt angebotene Leistung nicht an-\n\nzunehmen; er unterwirft sich aber dem Vorbehalt, wenn er sie gleichwohl an-\n\nnimmt, denn dadurch bringt er zum Ausdruck, dass er mit den Bedingungen des \n\nSchuldners einverstanden ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat die ohne sein \n\nZutun bewirkte Überweisung weder angenommen noch sonst zu erkennen ge-\n\ngeben, dass er mit dem Vorbehalt einverstanden wäre. Auch das Verhalten sei-\n\nnes Prozessbevollmächtigten lässt keine entsprechenden Schlüsse zu. Denn \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er den ihm angetragenen \n\nPrüfungsauftrag nicht angenommen und den Pachtzins auch nicht an den Klä-\n\nger ausgekehrt. Dass er die Ablehnung des Auftrags erst in der drei Monate \n\nspäter erhobenen Klage erklärt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\n22 \n\nbb) Die bedingte Zahlung der Beklagten war auch nicht geeignet, den \n\nEintritt des Verzugs auszuschließen. Ob sich dies ohne weiteres aus dem erfül-\n\nlungshindernden Vorbehalt ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1981, IVa ZR \n\n104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. 7. Oktober 1982, VII ZR 163/81, WM 1983, 21, \n\n22; Urt. v. 12. März 1992, III ZR 133/90, WM 1992, 1712, 1715; Krüger, NJW \n\n1990, 1208, 1212 f.; Kerwer, Die Erfüllung in der Zwangsvollstreckung, S. 168 \n\nff. zu Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung), wovon das Beru-\n\nfungsgericht ausgeht, kann offen bleiben. Denn die dem Prozessbevollmächtig-\n\nten des Klägers erteilte Auflage, die Empfangsberechtigung seines Mandanten \n\nzu prüfen und die Pacht nur bei ihrer Bejahung an ihn weiterzureichen, geht \n\nüber einen solchen Vorbehalt hinaus und schließt den Eintritt des Verzugs \n\nschon aus diesem Grund nicht aus. Die Beklagte hat damit die Erfüllungswir-\n\nkung ihrer Zahlung nicht nur von der Empfangsberechtigung des Klägers ab-\n\nhängig gemacht. Sie hat dessen Prozessbevollmächtigten auch mit der Prüfung \n\nder Empfangsberechtigung beauftragt und die Auskehrung des Pachtzinses \n\nunter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass diese Prüfung zu einem posi-\n\ntiven Ergebnis führt. Diese Bedingung ist weder eingetreten, noch hat der Pro-\n\nzessbevollmächtigte des Klägers ihren Eintritt treuwidrig vereitelt (§ 162 Abs. 1 \n\nBGB). Denn er war der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, die Empfangs-\n\nberechtigung seines Mandanten zu prüfen, und wegen der klaren Interessenkol-\n\nlision durfte er den Prüfungsauftrag auch nicht annehmen. Damit war er aber \n\nzugleich gehindert, den Pachtzins an den Kläger weiterzureichen. Denn da-\n\ndurch hätte er gegen die ausdrückliche Weisung der Beklagten verstoßen und \n\nsich selbst einem Haftungsrisiko ausgesetzt. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision schließt auch das Leistungs-\n\nverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB den Verzug nicht aus. \n\naa) Nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Schuldner dem neuen Gläubiger \n\ngegenüber nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über \n\ndie Abtretung ausgestellten Urkunde zur Leistung verpflichtet. Diese Vorschrift \n\nbegründet keinen Gegenanspruch und darum auch kein Zurückbehaltungsrecht \n\nnach § 273 BGB, sondern ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Schuldner \n\ndem neuen Gläubiger einredeweise entgegenhalten kann (BGH, Urt. v. \n\n17. Februar 1969, II ZR 102/67, WM 1969, 598, 599; Urt. v. 21. November \n\n1985, VII ZR 305/84, NJW 1986, 977). \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\nbb) Das Berufungsgericht verneint das Bestehen eines solchen Rechts. \n\nNach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung ist die in der Ver-\n\nhandlungsniederschrift vom 26. März 2003 beurkundete Vereinbarung, dass der \n\nPachtzins ab sofort dem Kläger zustehen soll, zwar als Abtretung der Pacht-\n\nzinsforderung zu verstehen. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB sieht es aber als erloschen an, weil die Beklagte mit der Kla-\n\ngeschrift eine Ablichtung der Verhandlungsniederschrift erhalten und deren Au-\n\nthentizität nicht in Zweifel gezogen habe. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist \n\nzweifelhaft. Sie entspricht zwar einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. \n\nJuni 1968 (AP Nr. 3 zu § 398 m. zust. Anm. Schnorr v. Carolsfeld), dem sich \n\nnicht nur ein Teil der Instanzgerichte (KG KGR 2006, 326 f.; LAG Frankfurt DB \n\n1988, 612), sondern auch das Bundessozialgericht (BSGE 76, 184, 189 f.) an-\n\ngeschlossen hat. In der Literatur überwiegen aber die ablehnenden Stimmen \n\n(Staudinger/Busche, BGB [2005], § 410 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Roth, aaO, \n\n§ 410 Rdn. 5; AnwK-BGB/B. Eckardt, § 410 Rdn. 2; Bamberger/Roth/Rohe, § \n\n410 Rdn. 3; Palandt/Grüneberg, aaO, § 410 Rdn. 2; Hk-BGB/Schulze, aaO, § \n\n410 Rdn.1; PWW/Müller, BGB, § 410 Rdn. 2; zustimmend nur Soergel/Zeiss \n\n[1990], § 410 Rdn. 1 und RGRK/Weber, aaO, § 410 Rdn. 6; offen Erman/H.P. \n\nWestermann, \n\naaO, \n\n§ \n\n410 \n\nRdn. \n\n1 \n\nund \n\nNörr/ \n\nScheyhing/Pöggeler, Sukzessionen, 2. Aufl., S. 97 Fn. 115). Der Senat braucht \n\ndiese Zweifel jedoch nicht zu klären. Im Ergebnis stellt sich die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts nämlich auch dann als richtig dar, wenn die Vorlage der \n\nAblichtung der Verhandlungsniederschrift vom 26. März 2003 das Leistungs-\n\nverweigerungsrecht der Beklagten nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus-\n\nschließt. Denn bei Zugang der nach Klageerhebung erklärten Kündigungen be-\n\nfand sich die Beklagte jedenfalls deshalb in Verzug, weil sie das Leistungsver-\n\nweigerungsrecht weder vor noch während des Rechtsstreits geltend gemacht \n\nhat. \n\n26 \n\n(1) Die Beklagte ist spätestens mit der Klageerhebung in Verzug geraten \n\n(§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klage richtet sich - auch - auf die unbedingte \n\nFreigabe des unter Vorbehalt gezahlten Pachtzinses. Ihre Erhebung steht daher \n\nder Mahnung gleich. Als solche ist sie auch wirksam. Das Leistungsverweige-\n\nrungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem nicht entgegen. Denn nach § \n\n410 Abs. 1 S. 2 BGB kann der neue Gläubiger den Schuldner auch ohne Vorla-\n\nge einer Abtretungsurkunde wirksam mahnen. Unwirksam ist eine solche Mah-\n\nnung nur unter der Voraussetzung, dass der Schuldner sie aus diesem Grund \n\nunverzüglich zurückweist. Ein bloßes Bestreiten der Abtretung reicht dafür nicht \n\naus; erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner die Vorlegung der Abtre-\n\ntungsurkunde fordert und, falls diese nicht erfolgt, die Mahnung unverzüglich \n\nunter Hinweis auf die Nichtvorlegung zurückweist (BGHZ 26, 241, 248; Stau-\n\ndinger/Busche, aaO, § 410 Rdn. 11; Soergel/Zeiss, aaO, § 410 Rdn. 2). \n\n27 \n\n(2) Dies hat die Beklagte nicht getan. Ihr Verteidigungsvorbringen enthält \n\nweder einen Hinweis auf die unterbliebene Vorlegung einer Abtretungsurkunde, \n\nnoch ist ihm das Verlangen nach der Vorlegung zu entnehmen. Die Beklagte \n\nhat die Abtretung nicht bestritten und auch die Authentizität und die Beweiskraft \n\nder von dem Kläger vorgelegten Ablichtung nicht in Zweifel gezogen. Gegen \n\nden Antrag auf Freigabe des Pachtzinses hat sie in erster Instanz lediglich ein-\n\ngewandt, die mit der Zahlung verbundene Auflage sei nicht zu beanstanden, \n\nweil der Kläger nicht nachgewiesen habe, als Eigentümer in das Grundbuch \n\neingetragen und somit zum Empfang der Pachtzinszahlungen berechtigt zu \n\nsein. In zweiter Instanz hat sie sich auf die Erfüllung der Pachtzinsforderung \n\nberufen mit dem Argument, die in der Auflage liegende Bedingung sei eingetre-\n\nten, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Empfangsbe-\n\nrechtigung mit der Klage dargelegt habe. Sie hat aber nicht - auch nicht hilfs-\n\nweise - geltend gemacht, weiterhin zur Verweigerung der Leistung berechtigt zu \n\nsein. \n\n28 \n\n(3) Das war aber zur Vermeidung des Verzugseintritts erforderlich. Denn \n\naus der Vorschrift des § 410 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich ferner, dass das \n\nbloße Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 410 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB nicht genügt, um den durch die Mahnung eintretenden Verzug auszu-\n\nschließen (Roth, Die Einrede des Bürgerlichen Rechts, S. 207). Anderenfalls \n\nhinge nämlich die Unwirksamkeit der Mahnung weder von deren unverzüglicher \n\nZurückweisung ab, noch bedürfte sie überhaupt einer eigenen Regelung. Das \n\ndurch § 410 Abs. 1 BGB begründete Recht des Schuldners hat somit nicht die-\n\nselbe verzugshindernde Wirkung wie das Leistungsverweigerungsrecht nach \n\n§ 320 BGB (dazu BGHZ 116, 244, 249). Es wirkt vielmehr wie ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht nach § 273 BGB, das den Eintritt des Verzugs nur dann ausschließt, \n\nwenn es dem Gläubiger gegenüber geltend gemacht wird (BGH, Urt. v. 14. April \n\n2005, VII ZR 14/04, NJW-RR 2005, 1041, 1042). Das entspricht der Eigenart \n\ndieses Rechts: Solange der Schuldner die Einrede nicht erhebt, ist der Gläubi-\n\nger weder verpflichtet noch im eigenen Interesse gehalten, von sich aus tätig zu \n\nwerden und die Aushändigung der Abtretungsurkunde anzubieten oder ent-\n\nsprechend § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit zu leisten. Anlass hierzu hat er erst, \n\nwenn der Schuldner ihm gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er die geschul-\n\ndete Leistung bis zu der Aushändigung der Abtretungsurkunde verweigert. Bei \n\ndieser Erklärung kann sich der Schuldner an den Wortlaut von § 410 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB anlehnen (BGH, Urt. v. 17. Februar 1969, II ZR 102/67, WM 1969, \n\n598, 600); er muss sich aber nicht auf diese Vorschrift berufen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27. März 1985, VIII ZR 75/84, NJW 1985, 2417, 2418 zu § 273 BGB), sondern \n\nim Einzelfall kann es ausreichen, dass er einen Nachweis für die Gläubigerstel-\n\nlung verlangt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 13. August 1992, 5 U 165/92, dokumen-\n\ntiert bei Juris). \n\n29 \n\n(4) Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich auf ihr Leis-\n\ntungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Sie hat der \n\nersten fristlosen Kündigung allerdings wegen fehlender Nachweise für den Er-\n\nwerb der Pachtgrundstücke widersprochen. Diese Erklärung kann zwar als \n\nAusübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgelegt werden. Sie hat gegebe-\n\nnenfalls auch den Eintritt des Verzugs zunächst verhindert, weil sie auf der un-\n\nzutreffenden Mitteilung des Klägers über den käuflichen Erwerb der Pacht-\n\ngrundstücke beruhte und sich auf diejenigen Nachweise bezog, die der Kläger \n\nhätte vorlegen müssen, um den Übergang der Pachtzinsforderung nach \n\n§§ 593b, 566 Abs. 1 BGB zu belegen. Dies gilt jedoch nur für die Zeit bis zu der \n\nbedingten Zahlung des rückständigen Pachtzinses im August 2004. Denn auf-\n\ngrund der Zahlung konnte der Kläger aus dem ursprünglichen Verlangen nach \n\neinem geeigneten Erwerbsnachweis nicht mehr den Schluss ziehen, die Be-\n\nklagte wolle die geschuldete Leistung bis zum Nachweis seiner Gläubigerstel-\n\nlung zurückhalten. Aus der mit der Zahlung verbundenen Auflage konnte er zu-\n\ndem erkennen, dass die Beklagte die Prüfung dieser Frage nicht mehr selbst \n\nvornehmen, sondern seinem Prozessbevollmächtigten übertragen wollte. Der \n\nKläger hatte daher keinen Anlass, der Beklagten die Aushändigung einer Abtre-\n\ntungsurkunde anzubieten. \n\n30 \n\n(5) Auch in den Tatsacheninstanzen hat sich die Beklagte weder auf ein \n\nLeistungsverweigerungsrecht berufen noch einen Nachweis für die Gläubiger-\n\nstellung des Klägers verlangt. Deshalb kann es offen bleiben, ob der Verzug \n\nbereits durch die Erhebung der Einrede aus § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB beendet \n\nwird (so BGH, Urt. v. 17. Februar 1969, II ZR 102/67, WM 1969, 598, 599) oder \n\n- wie im Fall des § 273 BGB (dazu BGH, Urt. v. 25. November 1970, VIII ZR \n\n101/69, WM 1971, 215, 216) - nur dadurch beseitigt werden kann, dass der \n\nSchuldner seine eigene Leistung Zug um Zug gegen die Aushändigung der Ab-\n\ntretungsurkunde anbietet. \n\n31 \n\n(6) Selbst wenn in der von der Revision vertretenen Auffassung, die Aus-\n\nhändigung einer Ablichtung der Abtretungsurkunde sei nicht ausreichend, die \n\nGeltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts zu sehen sein sollte, stellt \n\ndies die Wirksamkeit der Kündigungen des Pachtverhältnisses nicht in Frage. \n\nOb und unter welchen Voraussetzungen eine erstmals in der Revisionsinstanz \n\nerhobene Einrede zu berücksichtigen ist, kann in diesem Zusammenhang offen \n\nbleiben. Die nachträgliche Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht nach \n\n§ 410 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt die bereits eingetretenen Verzugsfolgen nämlich \n\nnicht entfallen (BGH, Urt. v. 17. Februar 1969, II ZR 102/67, WM 1969, 598, \n\n599). Dies folgt wiederum aus der Vorschrift des § 410 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\nDenn das Erfordernis der unverzüglichen Zurückweisung einer ohne Vorlage \n\nder Abtretungsurkunde ausgesprochenen Mahnung wäre sinnlos, wenn der \n\nSchuldner die Folgen des Verzugs jederzeit rückwirkend beseitigen könnte. \n\n32 \n\n4. Der Kläger kann nach der wirksamen Kündigung des Pachtverhältnis-\n\nses im eigenen Namen die Herausgabe der verpachteten Flächen an sich ver-\n\nlangen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf \n\nan, ob er berechtigt ist, diesen Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft für \n\ndie Verpächterinnen geltend zu machen. Denn er ist selbst Inhaber eines Her-\n\nausgabeanspruchs, den er auch als eigenen geltend gemacht hat (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 898). \n\n33 \n\na) Die Verpächterinnen haben ihren schuldrechtlichen Herausgabean-\n\nspruch nach § 596 Abs. 1 BGB in der Verhandlung vor dem Amt für Landwirt-\n\nschaft und Flurneuordnung am 26. März 2003 an den Kläger abgetreten. Dies \n\nergibt sich aus der unter Ziff. 3 der Verhandlungsniederschrift beurkundeten \n\nVereinbarung zu dem Besitzübergang, nach der die verpachteten Flächen mit \n\ndem Tag der Verhandlung als übergeben gelten sollen. Das Berufungsgericht \n\nhat daraus den zutreffenden und von der Revision nicht beanstandeten Schluss \n\ngezogen, dass der Besitz am 26. März 2003 auf den Kläger übergegangen ist. \n\nEs hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der mittelbare Besitz gemäß § 870 \n\nBGB durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungs-\n\nverhältnis übertragen wird. Die insoweit unterlassene Auslegung der Vereinba-\n\nrung vom 26. März 2003 kann der Senat nachholen. Sie führt zu dem Ergebnis, \n\ndass die Vereinbarung die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 596 \n\nAbs. 1 BGB umfasst. Denn die von beiden Seiten beabsichtigte Übertragung \n\ndes mittelbaren Besitzes konnte nur auf diesem Weg erreicht werden, und die \n\nInteressen der Verpächterinnen stehen einer Abtretung nicht entgegen. Viel-\n\nmehr lässt auch die dem Kläger erteilte Ermächtigung zur Kündigung auf einen \n\nentsprechenden Willen schließen. \n\n34 \n\nb) Dass der Kläger den dinglichen Herausgabeanspruch nach § 985 \n\nBGB in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, hindert die Verurteilung \n\naus einem eigenen schuldrechtlichen Anspruch nicht. Denn dem Vorbringen \n\ndes Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er den Streitgegenstand auf den ding-\n\nlichen Anspruch beschränken wollte. Es ist vielmehr dahin zu verstehen, dass \n\ner diesen fremden Anspruch als weiteren Streitgegenstand für den Fall geltend \n\nmacht, dass ein eigener Herausgabeanspruch nicht besteht. \n\nIII. \n\n35 \n\n1. Die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Freigabe der \n\nPachtzinsen ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Berufungsge-\n\nricht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu der Abgabe dieser Erklä-\n\nrung verpflichtet ist, weil sie ihre Verpflichtung aus §§ 585 Abs. 2, 581 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB noch nicht vollständig erfüllt hat. \n\n36 \n\n2. Ob das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach dem Zugang \n\nder Ablichtung der Verhandlungsniederschrift vom 26. März 2003 erloschen ist, \n\nbedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Verurteilung zur Freigabe der \n\nPachtzinsen ist schon deshalb nicht entsprechend § 274 BGB zu beschränken, \n\nweil sich die Beklagte nicht auf ihr möglicherweise fortbestehendes Recht beru-\n\nfen hat. Soweit ihr Revisionsvorbringen in dieser Weise zu verstehen sein soll-\n\nte, kann die Einrede aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt wer-\n\nden, weil sie erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wurde. \n\n37 \n\na) Für die Einrede aus § 273 BGB ist dies in der Rechtsprechung aner-\n\nkannt (BGH, Urt. v. 1. Februar 1993, II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774, 776; \n\nUrt. v. 26. Januar 2005, VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976, 977). Sie kann in der \n\nRevisionsinstanz auch dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Tatsachen, \n\nauf die das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, in den Tatsacheninstanzen \n\nbereits vorgetragen wurden (BGH, Urt. v. 1. Februar 1993, aaO, m.w.N.). \n\n38 \n\nb) Für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\ngilt nichts anderes. Denn zum einen ist in der Revisionsinstanz kein Raum mehr \n\nfür die Würdigung eines Sachverhaltes, welcher der Prüfung und Beurteilung \n\ndurch den Tatrichter noch nicht unterlag, weil er für dessen Entscheidung uner-\n\nheblich war. Zum anderen ist die Leistungsverweigerung selbst eine neue, ma-\n\nteriellrechtlich bedeutsame Tatsache, die das Revisionsgericht grundsätzlich \n\nnicht mehr berücksichtigen kann (so - für die Einrede der Verjährung - BGHZ 1, \n\n234, 238; BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, \n\n277). Sie ändert nämlich den Anspruch des Gläubigers, der bislang auf eine \n\nunbeschränkte Leistung gerichtet war, in einen Anspruch auf Leistung Zug um \n\nZug und hat damit die gleiche rechtsgestaltende Wirkung wie die Ausübung ei-\n\nnes Zurückbehaltungsrechts (dazu BGH, Urt. v. 29. April 1986, IX ZR 145/85, \n\nNJW-RR 1986, 991, 992; MünchKomm-BGB/Krüger, aaO, § 273 Rdn. 91). \n\nGrundlage der Prüfung des Revisionsgerichts ist aber nach § 559 ZPO nur der \n\nTatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm ent-\n\nhaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt \n\n(BGH, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291). \n\n39 \n\nc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser \n\nGrundsatz zwar aus prozesswirtschaftlichen Gründen einschränkend dahin \n\nauszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst nach \n\nder letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ergeben, in die \n\nUrteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in \n\nder Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützens-\n\nwerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGHZ 53, 128, 131 f.; 85, \n\n288, 290; 104, 215, 201; BGH, Urt. v. 21. November 2001, XII ZR 162/99, NJW \n\n2002, 1130, 1131). Die erstmalige Ausübung eines Leistungsverweigerungs-\n\nrechts kann danach nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner dieses \n\nRecht auch noch mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen könnte \n\n(so BGH, Urt. v. 21. November 2001, aaO, 1131 für die Aufrechnungserklä-\n\nrung). Denn durch die Vermeidung eines weiteren, gegebenenfalls über mehre-\n\nre Instanzen zu führenden Rechtsstreits werden schutzwürdige Belange des \n\nGläubigers nicht beeinträchtigt. \n\n40 \n\nd) So verhält es sich hier aber nicht. Denn nach § 767 Abs. 2 ZPO sind \n\nEinwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, \n\nnach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Sind \n\ndie Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der \n\nEinwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter \n\nRechtsprechung (siehe nur BGHZ 163, 339, 342; BGH, Urt. v. 16. November \n\n2005, VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229, 230) der Zeitpunkt maßgebend, in \n\nwelchem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte. Entspre-\n\nchendes gilt für die Erhebung von Einreden (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, \n\n2. Aufl., § 767 Rdn. 79). Die Beklagte könnte ihr Leistungsverweigerungsrecht \n\nalso nicht mehr im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, und \n\ndeshalb wäre es mit den Belangen des Klägers nicht zu vereinbaren, wenn ihr \n\ndie Möglichkeit eröffnet würde, die in den Tatsacheninstanzen versäumte Aus-\n\nübung dieses Rechts im Revisionsverfahren nachzuholen. \n\nIV. \n\n41 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dessau, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 Lw 16/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 2 U 52/05 (Lw) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/LwZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/lwzr-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594e","ref_norm":"594e","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585a","ref_norm":"585a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 870","ref_norm":"870","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593b","ref_norm":"593b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/LwZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/LwZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-24/lwzr-6-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/LwZR___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:15.641224+00:00"}}