{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___9-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"BLw 9/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LwAnpG §§ 3 b, 28 Abs. 2 Der Anspruch des Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG entsteht erst mit der Eintragung des Unternehmens in der neuen Rechtsform. Die Verjährung des Anspruchs nach § 3 b Satz 2 LwAnpG beginnt daher nicht vor dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem diese Eintragung erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 9/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nLwAnpG §§ 3 b, 28 Abs. 2 \n\nDer Anspruch des Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG entsteht \nerst mit der Eintragung des Unternehmens in der neuen Rechtsform. Die Verjährung \ndes Anspruchs nach § 3 b Satz 2 LwAnpG beginnt daher nicht vor dem Schluss des \nJahres zu laufen, in dem diese Eintragung erfolgt ist. \n\nBGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 9/05 - OLG Jena \n\n AG Gera \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Land-\n\nwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n24. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-\n\ntragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf \n\nbare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. \n\nDer Antragsteller brachte im Jahr 1959 eine landwirtschaftliche Fläche \n\nvon 13,21 ha sowie einen Inventarbeitrag von 6.605 Mark in die LPG \n\n„M. “ W. ein. Die Mitgliedschaft des Antragstellers ging infolge von \n\nZusammenschlüssen mehrerer LPGen und der Ausgliederung der Pflanzenpro-\n\nduktion in die LPG (T) B. über. Diese Genossenschaft schloss sich mit \n\nWirkung vom 1. April 1991 mit der LPG (P) W. zur LPG \n\nB. , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, zusammen. \n\n3 \n\nDie Mitgliederversammlung dieser zusammengeschlossenen Genossen-\n\nschaft beschloss am 6. November 1991 die Umwandlung in die Rechtsform ei-\n\nner eingetragenen Genossenschaft. Der Umwandlungsbericht sah ein Barab-\n\nfindungsvolumen von 1.900.000 DM vor, auf das Ansprüche nach § 44 LwAnpG \n\nfür alle anspruchsberechtigten Mitglieder unabhängig von einer späteren Mit-\n\ngliedschaft im Nachfolgeunternehmen anzurechnen und als Barabfindung bzw. \n\nals Geschäftsanteil im Zuge des Formwechsels anzubieten seien. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 22. Januar 1992 übermittelte die Antragsgegnerin \n\ndem Antragsteller eine Berechnung über die sich nach dem Umwandlungsbe-\n\nschluss ergebende Barabfindung, die mit einer Summe von 8.510,41 DM ende-\n\nte. Ihm wurde mitgeteilt, dass er im Falle der Fortführung der Mitgliedschaft mit \n\ndiesem Betrag den Geschäftsanteil von 5.000 DM decken könne. \n\n5 \n\nDie Antragsgegnerin wurde am 19. Oktober 1992 in das Genossen-\n\nschaftsregister mit einem Umwandlungsvermerk eingetragen. Der Antragsteller \n\nwurde Genosse bei der Antragsgegnerin mit einem Geschäftsanteil in Höhe von \n\n5.000 DM. Der Differenzbetrag zwischen dem von der Antragsgegnerin errech-\n\nneten Barabfindungsbetrag und dem Geschäftsanteil wurde ihm ausgezahlt. \n\n6 \n\nAnfang 2002 fand eine außerordentliche Generalversammlung der An-\n\ntragsgegnerin statt, in der der Vorstand vorschlug, entsprechend einem in den \n\ngerichtlichen Verfahren über Abfindungsansprüche eingeholten Gutachten von \n\neinem wahren Wert des Unternehmens \n\nim Umwandlungszeitpunkt von \n\n2,9 Mio. DM auszugehen, die Personifizierung des Eigenkapitals insoweit zu \n\nerweitern und dafür 800 TDM zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag wurde \n\nohne Gegenstimme angenommen. \n\n7 \n\nDie Antragsgegnerin unterbreitete dem Antragsteller ein Angebot für eine \n\nAbfindungsvereinbarung, das auf dem auf 2,9 Mio. DM erhöhten Ansatz für das \n\nabfindungsrelevante Eigenkapital beruhte, für den Antragsteller jedoch keinen \n\nzusätzlichen Zahlungsbetrag auswies. Der Antragsteller nahm dieses Angebot \n\nnicht an. \n\n8 \n\n9 \n\nMit Stufenantrag vom 9. Oktober 2002 hat der Antragsteller Auskunft zur \n\nPersonifizierung und zu den Bilanzen sowie eine ergänzende bare Zuzahlung \n\nnach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend gemacht. \n\nDas Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wie-\n\nderherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Beschwerdegericht meint, der Antragsteller habe zur Feststellung, \n\nob ihm ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zustehe, \n\nein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht. Das Recht erstrecke sich auf \n\nalle für seinen Anspruch maßgeblichen Unterlagen, insbesondere auch auf die-\n\njenigen, die über den von der Antragsgegnerin behaupteten Kürzungsfaktor \n\nAuskunft geben könnten. Der Anspruch könne nicht deshalb ausgeschlossen \n\nwerden, weil ein Anspruch auf bare Zahlung unzweifelhaft nicht mehr bestehe. \n\nDie Antragsgegnerin behaupte zwar, das in den Bilanzen zum 30. Juni 1990 \n\nund zum 30. Juni 1991 ausgewiesene Eigenkapital von 9,7 bzw. 9,4 Mio. DM \n\nreiche zur Befriedigung weiterer Ansprüche das Antragstellers nicht aus. Sie \n\nhabe dem Antragsteller jedoch noch keine Überprüfung ermöglicht. Im Übrigen \n\nkomme es für den Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG auf das Eigenkapital zum \n\nZeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses am 6. November 1991 an. \n\n11 \n\nDer Anspruch auf bare Zuzahlung sei auch nicht verjährt. Nach § 3b Satz \n\n2 LwAnpG beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-\n\nspruch entstanden sei. Dies sei hier erst Ende 1992 der Fall, da gegen das Un-\n\nternehmen neuer Rechtsform vor der Eintragung keine Ansprüche geltend ge-\n\nmacht werden könnten. Vorher bestehe der Anspruch auf bare Zuzahlung nur \n\nals aufschiebend bedingter Anspruch. Die Verjährungsfrist für solche Ansprü-\n\nche beginne erst mit Bedingungseintritt. \n\n12 \n\nDie Geltendmachung weiterer Ansprüche aus § 28 Abs. 2 UmwG durch \n\nden Antragsteller sei auch nicht verwirkt. Allein die Hinnahme freiwilliger Zah-\n\nlungen durch den Antragsteller habe für das Unternehmen keinen Vertrauens-\n\ntatbestand dahin geschaffen, dass weitere Ansprüche nicht mehr erhoben wür-\n\nden. Gleiches gelte für die freiwillige Teilnahme an Gesellschafterversammlun-\n\ngen. Auch mit der Zustimmung zu dem Vorschlag des Vorstands, auf der Ver-\n\nsammlung vom 10. Januar 2002 weitere 800.000 DM für die Auszahlung von \n\nAbfindungsansprüchen bereit zu stellen, habe der Antragsteller lediglich sein \n\nEinverständnis mit der Verwendung dieser Mittel zum Ausdruck gebracht, je-\n\ndoch nicht auf eigene weitergehende gesetzliche Ansprüche verzichtet. \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den \n\nMitgliedern einer ehemaligen LPG gegenüber dem aus einer LPG hervorge-\n\ngangenen Nachfolgeunternehmen aus § 242 BGB ein umfassendes Auskunfts- \n\nund Einsichtsrecht zur Ermittlung der Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche nach \n\ndem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zusteht (Senat, BGHZ 124, 199, 202). \n\nAuskunft kann auch das nach der Umwandlung im Unternehmen verbliebene \n\nfrühere LPG-Mitglied verlangen, wenn es einen Anspruch auf bare Zuzahlung \n\nnach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend macht (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, \n\nBLw 63/98, VIZ 2000, 174, 175 und v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, \n\n482, 483). \n\n15 \n\n2. Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen. Aus-\n\nkunft kann allerdings nur verlangt werden, wenn der Anspruch aus dem Land-\n\nwirtschaftsanpassungsgesetz dem Grunde nach besteht und nur seine Höhe \n\noffen ist (Senat, Beschl. v. 05. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910). Dem \n\nAnspruch auf Auskunft kommt nur eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung der \n\ngesetzlichen Ansprüche aus dem LwAnpG zu (Senat, Beschl. v. 16.06.2000, \n\nBLw 30/99, WM 2000, 2555). Eine Verurteilung zur Auskunft käme daher nicht \n\nin Betracht, wenn der gesetzliche Anspruch nicht mehr bestünde oder nicht \n\nmehr durchsetzbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. \n\n16 \n\na) Der Geltendmachung des Anspruchs steht keine Abfindungsvereinba-\n\nrung entgegen. Eine solche Vereinbarung würde allerdings einen Rückgriff des \n\nAntragstellers auf den gesetzlichen Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG aus-\n\nschließen (dazu Senat, Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93, NL-BzAR \n\n1997, 277, 278; v. 1. Juli 1994, BLw 110/93, WM 1994, 1766, 1767). Sie ist von \n\ndem Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt worden. Soweit die Rechtsbe-\n\nschwerde geltend macht, sie habe eine solche Vereinbarung in den Vorinstan-\n\nzen hinlänglich aufgezeigt, verweist sie nicht auf konkreten Sachvortrag, aus \n\ndem auf eine solche Vereinbarung geschlossen werden könnte. Derartige Ein-\n\nwendungen, die die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts \n\nbetreffen, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, \n\nwenn sie in Form einer konkreten Verfahrensrüge vorgebracht werden (Senat, \n\nBGHZ 125, 153, 159). \n\n17 \n\nb) Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist nicht verjährt. Die Verjährungs-\n\nfrist von zehn Jahren gemäß § 3 b Satz 1 LwAnpG war bei seiner gerichtlichen \n\nGeltendmachung im Oktober 2002 noch nicht abgelaufen. \n\n18 \n\n§ 3b Satz 2 LwAnpG bestimmt wie § 198 BGB a.F., jetzt § 199 Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB, die Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG als Vor-\n\naussetzung für den Beginn der Verjährung. Entstanden ist ein Anspruch, wenn \n\ner erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege einer Klage durchgesetzt \n\nwerden kann (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000, \n\n647, 648). In der Regel ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgebend (BGHZ \n\n113, 188, 191; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, aaO). Daraus \n\nfolgt, dass der Anspruch auf bare Zuzahlung nicht vor der Eintragung der neuen \n\nRechtsform in das Genossenschaftsregister am 19. Oktober 2002 entstanden \n\nist. \n\n19 \n\naa) Dafür spricht schon, dass der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG \n\ngegen das aus der Umwandlung entstandene Unternehmen und nicht gegen \n\ndie frühere LPG gerichtet ist. Gesetzliche Vorausaussetzung für einen An-\n\nspruch auf bare Zuzahlung ist eine im Umwandlungsbeschluss zu niedrig be-\n\nmessene Beteiligung am Unternehmen in neuer Rechtsform. Diese Festlegung \n\nim Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG zur Höhe der Betei-\n\nligung erzeugt jedoch erst dann Rechtswirkungen, wenn die neue Rechtsform \n\nentstanden ist. Dafür ist die Eintragung konstitutive Voraussetzung (§ 34 Abs. 1 \n\nNr. 1 LwAnpG). Erst mit der Entstehung der neuen Rechtsform ist auch das \n\nMitglied nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses am Unternehmen betei-\n\nligt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LwAnpG). Der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG \n\nsetzt daher das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Unternehmen neuer Rechts-\n\nform im Zeitpunkt des Eintritts der Umwandlungswirkungen voraus (vgl. Senat, \n\nBeschl. v. 29. November 1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48, 49 und BLw \n\n23/96, NL-BzAR 1997, 48, 50). Der Anspruch kann daher nicht schon zuvor \n\nentstanden sein. \n\n20 \n\nbb) Das System der Ansprüche im Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nweist in die gleiche Richtung. Die Ansprüche auf bare Zuzahlung (§ 28 Abs. 2 \n\nLwAnpG) und auf Zahlung einer baren Abfindung nach Annahme des im Um-\n\nwandlungsbeschluss von dem Unternehmen neuer Rechtsform anzubietenden \n\nAngebotes (§ 36 Abs. 1 LwAnpG) sind Folgeansprüche aus der mit der Eintra-\n\ngung durchgeführten Umwandlung. Bis dahin bestand noch die nach § 43 \n\nLwAnpG kündbare Mitgliedschaft in der LPG, deren Beendigung die Abfin-\n\ndungsansprüche aus § 44 LwAnpG zur Folge hatte (vgl. Senat, BGHZ 124,199, \n\n201). \n\n21 \n\ncc) Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung aus § 28 Abs. 2 LwAnpG hät-\n\nte vor der Eintragung der Umwandlung auch nicht gerichtlich durchgesetzt wer-\n\nden können. Ein solcher Antrag wäre verfrüht gewesen, weil bis dahin nicht \n\nfeststand, dass die Antragsgegnerin auch entsprechend dem Umwandlungsbe-\n\nschluss entstehen werde. \n\n22 \n\ndd) Allerdings hat das OLG Rostock (VIZ 2004, 467, 468) die Auffassung \n\nvertreten, der Anspruch auf bare Zuzahlung entstehe bereits mit der Beschluss-\n\nfassung zur Umwandlung. Eine Begründung hierfür enthielt die Entscheidung \n\nnicht. Auch der Rechtsbeschwerde gelingt es nicht, eine tragfähige Begründung \n\ndafür aufzuzeigen. Auf den ihr für diese Auffassung aufgezeigten Gesichts-\n\npunkt, das Mitglied könne bereits aus dem Umwandlungsbeschluss erkennen, \n\ndass seine künftige Beteiligung an dem Unternehmen neuer Rechtsform hinter \n\nderjenigen an der LPG zurückbleiben werde, kommt es für die Verjährung nicht \n\nan. § 3b Satz 2 LwAnpG bindet den Beginn der Verjährung an die Entstehung \n\ndes Anspruchs und knüpft nicht an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-\n\nnis des Gläubigers an. \n\n23 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass die Anbindung \n\nder Entstehung des Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG an die Eintragung der \n\nneuen Rechtsform zu einer Ungleichbehandlung der vor der Umwandlung aus-\n\ngeschiedenen und der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder führe, übersieht \n\nsie, dass auch bei der von ihr vertretenen Rechtsansicht solche Unterschiede \n\nnicht ausblieben. Die Abfindungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder nach \n\n§ 44 wurden gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG idR erst nach Feststellung der \n\nnach dem Ausscheiden folgenden Jahresbilanz der LPG oder der Umwand-\n\nlungsbilanz fällig, wenn nach dem Ausscheiden keine ordentliche LPG-Bilanz \n\nmehr erstellt wurde \n\n(dazu Senat, Beschl. \n\nv. 27. April 2001, \n\nBLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Bei einem Ausscheiden im 2. Halbjahr 1991 \n\nerfolgte die Feststellung der Umwandlungsbilanz regelmäßig erst im Folgejahr, \n\nsodass die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.1992 zu laufen begann. Eine \n\nAnknüpfung der Ansprüche aus § 28 Abs. 2 LwAnpG an den Zeitpunkt des \n\nUmwandlungsbeschlusses hätte die Folge, dass die Verjährungsfrist für die An-\n\nsprüche auf bare Zuzahlung bereits 1991 zu laufen begonnen hätte. Für eine \n\nsolche Schlechterstellung der im Unternehmen verbliebenen Mitglieder gäbe es \n\nerst recht keine sachliche Rechtfertigung. \n\n24 \n\n25 \n\nc) Dem Anspruch auf bare Zuzahlung steht auch nicht der Einwand un-\n\nzulässiger Rechtsausübung entgegen. \n\naa) Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Anspruch \n\nnicht verwirkt sei, obwohl der Antragsteller Zahlungen entgegengenommen ha-\n\nbe und die Verjährungsfrist von zehn Jahren nahezu ausgeschöpft habe, sind \n\nRechtsfehler nicht erkennbar. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger \n\naufgrund seiner Untätigkeit über einen längeren Zeitraum beim Schuldner Ver-\n\ntrauen dahin erweckt hat, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend ma-\n\nchen werde und der Schuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat \n\n(vgl. Senat, BGHZ, 122, 308, 315). Ob dies nach den Umständen des Einzelfal-\n\nles so ist, hat der Tatrichter festzustellen, dessen Würdigung insoweit im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist (Senat, BGHZ \n\naaO). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung als \n\nSonderfall einer unzulässigen Rechtsausübung nicht verkannt, aber keine Um-\n\nstände festgestellt, die eine solche Einwendung begründen. Die Würdigung der \n\ntatsächlichen Umstände lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n26 \n\nbb) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand eines treuwidrigen wi-\n\ndersprüchlichen Verhaltens aus der Teilnahme des Antragstellers an der Gene-\n\nralversammlung vom 10. Januar 2002 und seiner Zustimmung zum Beschluss-\n\nvorschlag des Vorstands der Antragsgegnerin entgegen, auf der Grundlage ei-\n\nnes Gutachtens zum wahren Wert des Unternehmens zum 30. Juni 1992 weite-\n\nre 800.000 DM für die Vermögensauseinandersetzung zur Verfügung zu stellen \n\nund auszuzahlen, um die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensauseinanderset-\n\nzung als Voraussetzung für einen begünstigten Erwerb landwirtschaftlicher Flä-\n\nchen (entspr. § 3 Abs. 3 Satz 1 FlErwV) nachweisen zu können. Widersprüch-\n\nlich ist dieses Verhalten schon deshalb nicht, weil das dem Antragsteller dar-\n\naufhin vorgelegte Abfindungsangebot für ihn trotz eines um 800.000 DM erhöh-\n\nten Eigenkapitals keinen zusätzlichen Betrag als bare Zuzahlung ergab. \n\n27 \n\n3. Der Auskunftsanspruch ist auch in dem zuerkannten Umfang begrün-\n\ndet. Der Antragsteller kann einem Zusammenschluss von LPGn die Vorlage der \n\nBilanzen beider Vorgänger - LPGn verlangen, da der Wert einer Beteiligung \n\nnicht nur in Bezug auf das Teilvermögen der LPG, hier der LPG (T) B. , \n\nfestgestellt werden kann, an der der Antragsteller vor der Umwandlung beteiligt \n\nwar (vgl. Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483). \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. \n\nIV. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gera, Entscheidung vom 26.04.2004 - XV Lw 50/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 24.03.2005 - Lw U 446/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/blw-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":13},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 3b","ref_norm":"3b","n":5},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/blw-9-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___9-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:15.485268+00:00"}}