{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___8-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 8/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 8/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in \n\nJena vom 25. Februar 2005 wird auf Kosten des Antragstel-\n\nlers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-\n\nträgt 42.369,00 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligten streiten um Ansprüche aus dem Landwirtschaftsanpas-\n\nsungsgesetz. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seines Vaters \n\ngegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus der Einbringung zweier landwirt-\n\nschaftlicher Betriebe in die LPG geltend. \n\nDas Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat den auf Zahlung von \n\n42.369 EUR zzgl. Zinsen gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde \n\ndes Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es. \n\n1. Eine solche Divergenz, die die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde \n\nnach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet, liegt nur vor, wenn das Beschwerde-\n\ngericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten \n\nRechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung \n\nbenannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-\n\nchung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Okto-\n\nber 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, \n\nBLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzel-\n\nnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der mitein-\n\nander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abwei-\n\nchungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine mögli-\n\ncherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. \n\n30. Oktober 2003, BLw 19/03; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO, \n\nstd. Rspr.). \n\nSo ist es hier. Das Beschwerdegericht ist von keinem abstrakten Rechts-\n\nsatz in den von der Rechtsbeschwerde benannten vier Vergleichsentscheidun-\n\ngen abgewichen. \n\na) In der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Senats \n\nvom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, WM 2000, 1762 f.) ist ausgeführt worden, dass \n\nder mit einer Abfindungsvereinbarung erfolgte Verzicht auf höhere gesetzliche \n\nAnsprüche dann nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sich dieser bei \n\neiner Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamt-\n\ncharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt. Das \n\nBeschwerdegericht ist davon nicht abgewichen, was sich schon daran zeigt, \n\ndass es diese Entscheidung zitiert und ihr - wenn auch mit etwas anderer For-\n\nmulierung - gefolgt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde eine unzureichende Wür-\n\ndigung der Gesamtumstände der Vereinbarungen vom 1. September 1992 rügt, \n\nläge hierin allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall. \n\nb) Der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260 \n\nff.) lag ein Antrag auf richterliche Feststellung der angemessenen Barabfin-\n\ndung nach § 37 Abs. 2 LwAnpG zugrunde. Rechtssätze zur Wirksamkeit von \n\nAbfindungsvereinbarungen hat der Senat darin nicht aufgestellt. \n\nc) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (AgrarR 1993, 257, \n\n259) befasste sich damit, ob die im Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 \n\nNr. 6 LwAnpG 1991 anzubietende Barabfindung betragsmäßig ausgewiesen \n\nsein muss. Eine Abweichung von Rechtssätzen zur Beurteilung der Sittenwid-\n\nrigkeit einer Abfindungsvereinbarung wird nicht erkennbar. \n\nd) Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n12. Februar 2002 (WXV 2023/01 - unveröffentlicht) war schließlich eine Be-\n\nschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die dieses nach \n\neiner vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens über Ansprüche aus § 28 \n\nAbs. 2 LwAnpG in der Hauptsache erlassen hatte. Das Oberlandsgericht hat \n\ndort - im Unterschied zur Vorinstanz - nach billigem Ermessen dem Unterneh-\n\nmen in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 LwVG die Kosten des Ver-\n\nfahrens auferlegt, weil eine von dem Unternehmen im November 1995 vorge-\n\nlegte und abgeschlossene Abfindungsvereinbarung mit der bis dahin bereits \n\nergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unvereinbar war und \n\neine Aufklärung des Mitglieds hierüber nicht erfolgte. Abweichende Rechts-\n\ngrundsätze zwischen dieser Vergleichsentscheidung und dem mit der Rechts-\n\nbeschwerde angegriffenen Beschluss sind auch hier weder dargelegt noch er-\n\nsichtlich. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-8-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:24.676056+00:00"}}