{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___7-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"BLw 7/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 7/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung \n\nehrenamtlicher Richter - \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-\n\nschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n17. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-\n\ntragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 1.800 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller trat 1965 in die LPG \"H. \" G. L. ein \n\nund setzte die Mitgliedschaft später in der Antragsgegnerin, die sich seit dem \n\n1. Januar 1992 in Liquidation befindet, fort. Zur Vorbereitung der Geltendma-\n\nchung von Abfindungsansprüchen verlangt er Auskunft und die Vorlage diver-\n\nser Unterlagen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Beklagte \n\nverpflichtet, den Anspruch des Antragstellers aus dem bestehenden LPG-\n\nMitgliedschaftsverhältnis, gerichtet auf angemessene Beteiligung am Liquidati-\n\nonserlös, auszurechnen, schriftlich mitzuteilen und zu erläutern sowie dem An-\n\ntragsteller eine Ablichtung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, eine Ab-\n\nlichtung der Liquidationseröffnungsbilanz, Ablichtungen der Abschlußberichte \n\nfür die Jahre 1992 bis 2003 und eine Ablichtung aller zur Verwertung des LPG-\n\nVermögens geschlossener Verträge seit dem 1. Juli 1990 sowie eine Aufstel-\n\nlung aller derzeitigen Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin im Verhältnis zu \n\nihrem Vermögen vorzulegen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlan-\n\ndesgericht - Landwirtschaftssenat - die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf \n\ndie Ausrechnung, Mitteilung und Erläuterung des Anspruchs des Antragstellers \n\nauf quotale Beteiligung an dem Liquidationserlös und auf die Vorlage der DM-\n\nEröffnungsbilanz vom 1. Juli 1990 beschränkt; den weitergehenden Antrag hat \n\nes zurückgewiesen. \n\nMit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der An-\n\ntragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie \n\nnicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 \n\nLwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-\n\nrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes. \n\n1. Der Antragsteller meint, die angefochtene Entscheidung weiche von \n\ndem Senatsbeschluss vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, AgrarR 1998, 347) ab, weil \n\ndas Beschwerdegericht verkenne, dass ein LPG-Mitglied schon während des \n\nLiquidationsverfahrens ein rechtliches Interesse an uneingeschränkter Aus-\n\nkunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen habe. Dar-\n\nauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht \n\ngestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum \n\nVergleich herangezogene und von der angefochtenen Entscheidung verschie-\n\nden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit \n\nbeide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und \n\ndass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, \n\n149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar noch auf einen \n\nin dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 enthaltenen Rechtssatz, zeigt aber \n\nkeinen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung \n\nauf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft. Abgesehen davon, dass es für die \n\nFrage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG \n\nohne Belang ist, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, \n\nweil ein solcher Fehler - für sich genommen - sie nicht statthaft macht (ständige \n\nSenatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni \n\n1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328), ist die Auffassung des Antragstel-\n\nlers nicht nachzuvollziehen. Denn das Berufungsgericht stützt seine Entschei-\n\ndung zu Recht auf den von dem Antragsteller hervorgehobenen Rechtssatz in \n\ndem Senatsbeschluss vom 8. Mai 1998. \n\n2. Weiter vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass die angefochtene \n\nEntscheidung auch von dem Senatsbeschluss vom 1. Juli 1994 (BLw 103/93, \n\nAgraR 1994, 365) abweicht, weil das Beschwerdegericht weitergehende An-\n\nsprüche, etwa auf Zahlung, wegen der noch nicht feststehenden Höhe des ver-\n\nteilbaren Eigenkapitals verneine. Damit hat der Antragsteller ebenfalls keine \n\ndie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz zwischen \n\ndem Senatsbeschluss und der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt; es \n\nfehlt wiederum die Darlegung voneinander abweichender Rechtssätze. Im Üb-\n\nrigen ist auch diese Ansicht des Antragstellers unverständlich, weil das Beru-\n\nfungsgericht seiner Entscheidung zu Recht den von dem Antragsteller aufge-\n\nzeigten Rechtssatz in dem Senatsbeschluss vom 1. Juli 1994 (aaO) zugrunde \n\nlegt. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das \n\nRechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt \n\nworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-\n\nche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-\n\nvon jedoch nicht berührt. \n\nKrüger Lemke Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/blw-7-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___7-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:09.954851+00:00"}}