{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___6-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"BLw 6/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LPGG 1959 § 24 Abs. 2; LPGG 1982 § 45 Abs. 3 Satz 1 Die Vorschriften in den LPG-Gesetzen der DDR (§ 24 Abs. 2 LPGG 1959 und § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) über den Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und Inventareinbringung durch den Erblasser sind auf den Erben, der Mitglied in der LPG war, bezogene Sonderregelungen. Sie sind auf einen Vermächt- nisnehmer nicht entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser Mitglied in der LPG war und ihm in Erfüllung der Vermächtnisanordnung des Erblassers ein in die LPG eingebrachtes Grundstück übereignet wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 6/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nbetreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nLPGG 1959 § 24 Abs. 2; LPGG 1982 § 45 Abs. 3 Satz 1 \n\nDie Vorschriften in den LPG-Gesetzen der DDR (§ 24 Abs. 2 LPGG 1959 und § 45 \nAbs. 3 Satz 1 LPGG 1982) über den Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus \nder Boden- und Inventareinbringung durch den Erblasser sind auf den Erben, der \nMitglied in der LPG war, bezogene Sonderregelungen. Sie sind auf einen Vermächt-\nnisnehmer nicht entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser Mitglied in der LPG \nwar und ihm in Erfüllung der Vermächtnisanordnung des Erblassers ein in die LPG \neingebrachtes Grundstück übereignet wurde. \n\nBGH, Beschl. v. 9. November 2005 - BLw 6/05 - OLG Jena \n\n AG Bad Langensalza \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November \n\n2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Land-\n\nwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n21. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An-\n\ntragsstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n69.620,34 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprü-\n\nche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. \n\nDie Antragstellerin ist die Adoptivtochter von S. B. (im folgen-\n\nden Erblasserin). Sie war seit März 1959 Mitglied in einer LPG Typ I „N. \n\n “, M. , und trat zum 1. August 1962 in die LPG III „W. “, eben-\n\nfalls in M. ein, in die sie eine Bodenfläche von 7,83 ha und einen Inven-\n\ntarbeitrag von 4.237,96 Mark einbrachte. \n\n3 \n\nDie Erblasserin war Mitglied der LPG I „N. “. Diese LPG schloss \n\nsich 1968 mit der LPG III „W. “ zusammen. Nach einem Protokoll \n\n„über die zu erbringende Vermögensdifferenz und Inventar beim Zusammen-\n\nschluss …“ wurde von der Erblasserin eine Fläche von 3,75 ha und ein Vermö-\n\ngensanteil von 16.801,99 Mark eingebracht. \n\n4 \n\nDie Erblasserin ließ am 27. Februar 1975 ein Testament notariell beur-\n\nkunden, in dem sie die Antragstellerin zu ihrer Alleinerbin einsetzte und Ver-\n\nmächtnisse durch die Übertragung bestimmter landwirtschaftlich genutzter, in \n\ndie LPG eingebrachter Grundstücke für O. S. , J. H. sowie \n\nE. Sch. anordnete. Im Testament ist vermerkt, dass die Grundstücke, \n\ndie an O. S. und J. H. gehen sollten, zum Teil aus dem Ver-\n\nmögen ihrer Eltern stammten und an die Linie S. zurückgehen sollten. In \n\nBezug auf den Inventarbeitrag wurde im Testament verfügt, dass dieser den \n\nVermächtnisnehmern entsprechend der ihnen zugedachten Grundstücke pro-\n\nzentual zustehen solle. \n\nDie Erblasserin verstarb am 8. August 1981. Nach Eröffnung des Testa-\n\nmentes am 4. September 1981 wurden die Grundstücke an die Vermächtnis-\n\nnehmer übereignet. \n\nAus der LPG III „W. “ ging nach Zusammenschlüssen mit an-\n\nderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Antragsgegnerin \n\nhervor. Nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 3. April 1991 be-\n\nschloss diese die (Auf-)Teilung des Vermögens auf die Genossenschaftsmit-\n\nglieder gemäß einer Aufstellung über die geleisteten Arbeitsjahre. Ein Vermerk \n\nüber einen Beschluss zur Auflösung der Antragsgegnerin vom 3. April 1991 ist \n\nim Genossenschaftsregister nicht eingetragen. Wesentliche Teile des Anlage-\n\nvermögens der Antragsgegnerin wurden danach von der Fa. T. \n\n5 \n\n6 \n\nGmbH (im folgenden M. ) genutzt, die im Oktober 1991 in Rund-\n\nschreiben den Mitgliedern der Antragsgegnerin ihre Ansprüche gemäß dem Tei-\n\nlungsplan vom 3. April 1991 mitteilte. \n\n7 \n\nAm 9. Dezember 1991 fand eine Mitgliederversammlung der Antrags-\n\ngegnerin statt. In dem Protokoll über den Verlauf der Versammlung ist vermerkt, \n\ndass der Tagungsleiter darüber hat abstimmen lassen, wer gegen die Be-\n\nschlüsse vom 3. April 1991 sei. Dazu wird vermerkt, dass dieser Beschluss bei \n\neiner Anzahl von 280 anwesenden Mitgliedern gegen 21 namentlich benannte \n\nStimmen (u.a. die der Antragstellerin) bei keiner Enthaltung angenommen wor-\n\nden sei. Weiter ist eine Abstimmung darüber festgehalten, dass der Liquidati-\n\nonsbeirat tätig sei und die LPG zu liquidieren (korrigiert in aufzulösen) habe. Bei \n\nder Abstimmung ist eine Gegenstimme vermerkt. Schließlich ist in dem Proto-\n\nkoll ein Beschluss vermerkt, mit dem deutlich zum Ausdruck gebracht werde, \n\ndass entsprechend dem Beschluss vom 3. April 1991 die Antragsgegnerin in \n\ndie M. umgewandelt werden solle. Auch dieser Beschluss soll wieder-\n\num gegen 21 Stimmen gefasst worden sein. \n\nDie Antragstellerin kündigte am 16. Dezember 1991 ihre Mitgliedschaft in \n\nder Antragsgegnerin. \n\nIn der Registerakte der Antragsgegnerin wurde mit Datum vom 20. De-\n\nzember 1994 folgendes eingetragen: \n\n„Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9.12.91 hat sich die \nLPG T. M. aufgelöst. Die Eröffnungsbilanz auf den Namen \nder LPG (T) M. muß noch vorgelegt werden. \n\nLiquidationsbeirat besteht aus…“ \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem Land-\n\nwirtschaftsanpassungsgesetz geltend, und zwar aus eigener Inventareinbrin-\n\ngung und auf Grund ihrer Stellung als Erbin aus der Einbringung von inventar-\n\nbeitragsgleichen Leistungen durch die Erblasserin. Dabei hat sie auch die Antei-\n\nle am LPG I Vermögen in die Abrechnung einbezogen, die auf die den Ver-\n\nmächtnisnehmerin zugedachten Grundstücke entfielen. \n\n11 \n\nDas Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 180.815,75 DM \n\nnebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 100.567,26 DM nebst Zinsen ab-\n\ngewiesen. Der Beschluss ist von beiden Beteiligten mit der Beschwerde ange-\n\nfochten worden. Das Oberlandesgericht – Landwirtschaftssenat – hat dem auf \n\nZahlung von 159.276,04 DM nebst Zinsen reduzierten Antrag in Höhe von \n\n69.620,64 EUR (= 136.166,14 DM) nebst Zinsen stattgegeben und die weiter-\n\ngehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin sowie die sofortige Be-\n\nschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\n12 \n\nMir der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin \n\nihren Abweisungsantrag weiter. \n\nII. \n\n13 \n\nDas Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin Abfindungs-\n\nansprüche aus eigenem und aus geerbtem Recht aus § 51a Abs. 1 und § 44 \n\nAbs. 1 LwAnpG dem Grunde nach zustünden. Die Kündigung der Mitgliedschaft \n\ndurch die Antragstellerin vom 16. Dezember 1991 sei vor der mit Ablauf des 31. \n\nDezember 1991 kraft Gesetzes eingetretenen Liquidation der Antragsgegnerin \n\nwirksam geworden. Entgegen der Eintragung im Register ergebe sich aus dem \n\nProtokoll vom 9. Dezember 1991 nicht, dass ein entsprechender Auflösungsbe-\n\nschluss gefasst worden sei. Zwar weise die Beschlussfassung „der Liquidati-\n\nonsbeirat habe weiterhin die Liquidation der LPG abzuwickeln“, darauf hin, dass \n\nein solcher Beschluss gefasst worden sein könnte. Die andere Beschlussfas-\n\nsung, dass man am 3. April 1991 die Antragsgegnerin in die M. habe \n\numwandeln wollen, was aber nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei und \n\nnunmehr nachgeholt werden müsse, weise indessen auf einen anderen Be-\n\nschlusswillen hin. Ähnlich widersprüchlich stelle sich der weitere Inhalt des Pro-\n\ntokolls dar. \n\n14 \n\nAus eigener Mitgliedschaft habe die Antragstellerin einen Abfindungsan-\n\nspruch in Höhe von 37.248,32 DM. Als Erbin nach S. B. habe sie ohne \n\nBerücksichtigung der auf die Vermächtnisnehmer entfallenden Grundstücke \n\neinen Anspruch von 90.859,89 DM. Ihr stehe ferner ein Anspruch in Höhe von \n\n21.858,26 DM wegen des LPG-I-Anteils zu, der auf die J. H. zuge-\n\nwendeten Grundstücke entfalle. Der Eintritt in die Rechte der Erblasserin aus \n\nder Mitgliedschaft sei nämlich an die Erbenstellung gebunden. Eine entspre-\n\nchende Anwendung des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 auf die Vermächtnisnehmer \n\nkomme nicht in Betracht. \n\nIII. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Unbegründet sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Fest-\n\nstellung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe sich nicht aufgrund \n\neines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 41 Satz 1 LwAnpG 1991) be-\n\nreits mit Wirkung vom 9. Dezember 1991 in Liquidation befunden. \n\n17 \n\na) Das Beschwerdegericht hat bei der Auslegung des Protokolls über die \n\nMitgliederversammlung vom 9. Dezember 1991, in der der Beschluss zur Auflö-\n\nsung der Antragsgegnerin gefasst worden sein soll, keine anerkannten Ausle-\n\ngungsgrundsätze verletzt. Ein solcher Beschluss ist zwar im LPG-Register ein-\n\ngetragen worden, was einen Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, \n\ndass auch der der Eintragung zugrunde liegende Vorgang (hier der Beschluss \n\nzur Auflösung der LPG) erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 31. Juli 1997, V ZR 23/96, \n\nWM 1997, 2040, 2041). Auf Grund der den Instanzgerichten auferlegten Pflicht, \n\nden entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 9 \n\nLwVG i.V.m. § 12 FGG) kann es nicht beanstandet werden, wenn das Be-\n\nschwerdegericht, nachdem die Fassung eines solchen Beschlusses streitig war, \n\nauch die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden herangezogen hat. Das \n\nProtokoll über die von der Antragsgegnerin vorgetragene Beschlussfassung war \n\nschon deshalb der für deren Feststellung wesentliche Gegenstand, weil bereits \n\nallein der Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 41 LwAnpG zur Auflö-\n\nsung der LPG geführt hätte, während der nachfolgenden Eintragung nur noch \n\neine deklaratorische Bedeutung zugekommen wäre (vgl. OLG Hamburg, NJW \n\n1957, 225 – zur eingetragenen Genossenschaft). \n\n18 \n\nDem Inhalt des Protokolls kommt deshalb die ausschlaggebende Bedeu-\n\ntung zu, weil aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die Mitglieder als \n\nauch für außenstehende Dritte, der Gegenstand der Beschlussfassung unmiss-\n\nverständlich die Auflösung der LPG zum Inhalt haben muss. Die Auflösung ist \n\nnur dann beschlossen, wenn diese auch Gegenstand der Beschlussfassung \n\ngewesen ist. Es reicht dagegen nicht aus, dass dem Inhalt eines Beschlusses \n\nder Mitgliederversammlung die Auflösung als notwendige Konsequenz ent-\n\nnommen werden kann. Dies ist allgemeine Auffassung für Beschlüsse zur Auf-\n\nlösung einer Genossenschaft nach § 78 Abs. 1 GenG (vgl. Beuthien, GenG, 12. \n\nAuflage, § 78, Rdn.6; Müller, GenG, 2. Auflage, § 78, Rdn.1). Der Grundsatz \n\nhat ebenso für die Beschlüsse zur Auflösung einer LPG nach § 41 LwAnpG zu \n\ngelten, da auch hier die Auflösung die Folge eines Willens der Mitgliederver-\n\nsammlung ist, der im Beschluss zum Ausdruck kommen muss, was eine ein-\n\ndeutige Beschlussvorlage und damit Klarheit über den Gegenstand der Ab-\n\nstimmung erfordert. \n\n19 \n\nDas Beschwerdegericht hat dem Protokoll der Mitgliederversammlung \n\neinen solchen Beschluss nicht entnommen. Eine Abstimmung der Mitglieder-\n\nversammlung, die eine Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der LPG \n\nzum Gegenstand hatte, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die von ihr \n\nzitierte Beschlussfassung über die Tätigkeit eines Liquidationsbeirates setzt \n\nzwar eine Auflösung voraus, weil es andernfalls dieses Organs nicht bedurft \n\nhätte. Diesem Beschlussinhalt wäre aber die Auflösung lediglich als notwendige \n\nFolge zu entnehmen, was für eine Entscheidung über das Ob einer Liquidation \n\nnicht genügt. Im Übrigen verweist das Beschwerdegericht in nicht zu beanstan-\n\ndender Weise auf die Widersprüchlichkeit der Beschlüsse in dem Protokoll der \n\nVersammlung vom 9. Dezember 1991, das einen ungeordneten Verlauf mit aus \n\ndem Augenblick heraus formulierten und zur Abstimmung gestellten Beschluss-\n\nanträgen widerspiegelt. \n\n20 \n\nb) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge \n\nunzureichender Amtsermittlung über die Vorgänge in der Mitgliederversamm-\n\nlung. Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, den Tagungsleiter, auf dessen \n\nZeugnis sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht berufen hatte, zum Ver-\n\nständnis der zur Abstimmung gestellten und angenommenen Beschlüsse zu \n\nvernehmen. Eine solche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu einzel-\n\nnen nicht protokollierten Erklärungen war nicht geeignet, zusätzliche verwertba-\n\nre Erkenntnisse für die Auslegung eines Beschlusses zu gewinnen. Auch inso-\n\nweit gilt, dass im Interesse der Verlässlichkeit und der Rechtssicherheit zur \n\nFeststellung und Auslegung von Beschlüssen grundsätzlich keine Umstände \n\nherangezogen werden dürfen, die sich nicht aus der Sitzungsniederschrift \n\nselbst ergeben (vgl. RGZ 146, 145, 154 und Beuthien, aaO, Rdn.1). \n\n21 \n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass \n\nnicht die Antragstellerin als Erbin, sondern die Vermächtnisnehmerin J. \n\nH. mit der Erfüllung des Vermächtnisses durch Übertragung der Grundstü-\n\ncke in die genossenschaftliche Stellung der Erblasserin eingerückt sei. Gründe \n\nfür die von ihr vertretene Ansicht zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die an-\n\ngegriffene Entscheidung ist auch in diesem Punkt von Rechtsfehlern frei. \n\n22 \n\na) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der \n\nim Landwirtschaftsanpassungsgesetz begründete Anspruch auf Abfindung \n\n(§ 44) an den in die LPG eingebrachten Sachwert und die damit für das Unter-\n\nnehmen begründete Nutzungsmöglichkeit anknüpft. Die Beteiligungsansprüche \n\nauf Inventarverzinsung und auf Bodennutzungsvergütung sind dem zugewie-\n\nsen, dem auch der Inventarbeitrag zusteht (Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, \n\nBLw 12/99, WM 2000, 1760, 1761). Anspruchsberechtigt ist derjenige, der am \n\nStichtag (15. März 1990) Landeinbringer war, also die sich aus den Statuten \n\nergebende Rechtsstellung in Bezug auf den eingebrachten Boden und den In-\n\nventarbeitrag inne hatte (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 12/99, aaO). \n\n23 \n\nb) Wer in die Rechtsstellung des Erblassers aus der Inventareinbringung \n\neingetreten ist, ist nach der im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Rechtslage zu \n\nbestimmen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 58/98, WM 2000, 250, \n\n251). Beim Tode der Erblasserin im August 1981 galt das Gesetz über die \n\nlandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (LPGG \n\n1959), allerdings mit den Änderungen durch das Einführungsgesetz zum Zivil-\n\ngesetzbuch vom 19. Juni 1975 (EGZGB). \n\n24 \n\naa) Das Gesetz sah in § 24 Abs. 2 LPGG 1959, dass das von einem \n\nLPG-Mitglied eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht gilt, \n\nwenn der Erbe Mitglied der LPG ist. Danach war die Antragstellerin, die durch \n\ndas Testament zur Alleinerbin bestimmt worden war, in die Rechte der Erblas-\n\nserin als LPG-Mitglied aus deren Boden- und Inventareinbringung eingetreten. \n\nDie gesetzliche Fiktion des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 war (wie die nachfolgende \n\nRegelung in § 45 Abs. 3 Satz 1 LPGG 1982) auf die Erben beschränkt, auf die \n\ndie Vermögenswerte und die mitgliedschaftlichen Rechte des Erblassers über-\n\ngingen, wenn sie selbst LPG-Mitglieder waren. \n\n25 \n\nbb) Die Vermächtnisnehmer sind weder mit dem Erbfall noch mit der Er-\n\nfüllung ihres Anspruchs aus § 380 Abs. 1 Satz 2 ZGB durch die Übereignung \n\nder Bodenflächen kraft Gesetzes in die mitgliedschaftlichen Rechte der Erblas-\n\nserin eingetreten. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch eine im Wege der \n\nAnalogie zu schließende Regelungslücke verneint. \n\n26 \n\nDie Vorschriften des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 und des § 45 Abs. 3 Satz 1 \n\nLPGG 1982 waren auf den Erben bezogene Sonderregelungen. Eine vergleich-\n\nbare Unteilbarkeit zwischen dem Eigentum an den eingebrachten Bodenflächen \n\nund den mitgliedschaftlichen Rechten aus der Inventareinbringung ist in ande-\n\nren Regelungen nicht bestimmt worden. Die Vorschriften in den Gesetzen über \n\ndie landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 und \n\nvom 2. Juli 1982, nach denen eine Übertragung eingebrachter Bodenflächen im \n\nWege der Einzelrechtsnachfolge an andere LPG-Mitglieder zulässig war (§ 7 \n\nAbs. 2 LPGG 1959 und § 18 Abs. 1 LPGG 1982), ordneten für solche Veräuße-\n\nrungen eine Einheit zwischen dem Übergang des Eigentums an den Grundstü-\n\ncken und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der Inventareinbringung gerade \n\nnicht an. \n\n27 \n\ncc) Die mitgliedschaftlichen Rechte gingen hier auch nicht auf Grund der \n\nAnordnung im Testament vom 27. Februar 1975, nach der die Inventarbeiträge \n\nden Vermächtnisnehmern anteilig entsprechend den \n\nihnen zugedachten \n\nGrundstücken zustehen sollten, mit der Übereignung der Grundstücke auf die \n\nVermächtnisnehmer über. Diese Anordnung mag nach dem Auslegungsgrund-\n\nsatz des § 2085 BGB im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Ver-\n\nmächtnisnehmern noch Bedeutung haben. Rechte aus der Inventareinbringung \n\ngegenüber der LPG konnten jedenfalls in dem Zeitpunkt des Erbfalls (August \n\n1981) nicht mehr auf Grund der Anordnung zur anteiligen Übertragung der An-\n\nsprüche auf den Inventarbeitrag auf die Vermächtnisnehmer übergehen. In die-\n\nsem Zeitpunkt galt bereits die durch § 12 Ziffer 4 EGZGB in das LPGG 1959 \n\neingefügte Neuregelung in § 14 Abs. 4 Satz 2, die die Pflichtinventarbeiträge \n\nzum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum bestimmte. Verfügungen \n\nüber Ansprüche auf den Pflichtinventarbeitrag mit Rechtswirksamkeit gegen-\n\nüber der LPG waren mit Wirkung vom 1. Januar 1976 nicht mehr zulässig. Die \n\nAnsprüche auf Auszahlung waren untergegangen und wurden erst durch Ein-\n\nfügung des § 44 Abs. 6 in das LPGG mit Wirkung vom 16. März 1990 ohne \n\nRückwirkung neu begründet (vgl. Senat, BGHZ 124, 210, 215). \n\nIII. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. \n\nKrüger Lemke Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Langensalza, Entscheidung vom 30.06.2000 - Lw 16/93 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2005 - Lw U 964/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/blw-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2085","ref_norm":"2085","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/blw-6-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/LdwS/2005/BLw___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:48.123227+00:00"}}